Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Hochsauerlandkreis schwört weiter auf „Analyse und Konzepte“

By adminRL at 11:53 pm on Thursday, June 9, 2016

Es ist schon fast vier Monate her, dass die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) diesen Antrag für die Sitzung des Gesundheits- und Sozialauschusses stellte:

„Arnsberg, 21.02.2016

Antrag gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 22 der Geschäftsordnung für die Tagesordnung der Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses am 24.02.2016

Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,

die SBL/FW-Fraktion beantragt aus aktuellem Anlass für die nächste Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses den folgenden Tagesordnungspunkt zusätzlich aufzunehmen:

„Information über kurzfristige Konsequenzen aus dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.2016 (Az S 62 SO 444/14)”

Begründung und Erläuterung:
Am 19.02.2016 hat das Sozialgericht Dortmund aufgrund der Klage einer fast 80jährigen Rentnerin das Konzept der Hochsauerlandkreises über die angemessenen Mieten von Grundsicherungsemp-fängern für “gescheitert” erklärt. Die Klägerin hat nun Anspruch auf Anerkennung einer Miete in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10% Sicherheitszuschlag. Zuvor hatten bereits die Sozialgerichte Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie das Landessozialgericht Niedersachsen Unterkunftskosten-Konzepte desselben Unternehmens, das auch vom Hochsauerlandkreis mit der Erstellung des Konzepts beauftragt worden war, aufgehoben.
Es besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit umgehend zu erfahren:
• Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungsempfängern um, bei denen bisher die Leistungen wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten gekürzt worden sind?
• Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungsempfängern um, die bisher Umzugsaufforderungen wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten erhalten haben?
• Wird der Hochsauerlandkreis für die bald anstehende Aktualisierung des Konzepts nun ein anderes Unternehmen beauftragen?“

Daraus wurde zunächst nichts. Der Gesundheits- und Sozialausschusses stimmte am 24.02.2016 mehrheitlich mit 2 Gegenstimmen gegen eine Ergänzung der Tagesordnung um diesen Punkt.

Pause …

Mit der Verwaltungsvorlage 9/499, datiert auf den 02.06.2016, erfahren wir nun endlich, wie der HSK mit dem Urteil umzugehen gedenkt.

Kurz gesagt: Es bleibt alles wie es war und ist. Der HSK ist gegen das Sozialgerichtsurteil in Berufung gegangen. Bis zur Entscheidung wird es dauern …. „Insofern“, schreibt der HSK, „sieht die Verwaltung des Hochsauerlandkreises keine Veranlassung, für die anstehende Aktalisierung des Schlüssigen Konzeptes einen anderen Anbieter als Analyse & Konzepte zu beauftragen.“

Pause ….

Hinzufügen möchten wir, dass das Schlüssige Konzept des besagten Anbieters „Analyse & Konzepte“ von Gerichten schon öfters als unschlüssig beanstandet worden ist. Erst vor wenigen Tagen wurde ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (Az: S 14 AS 1766/13) veröffentlicht, dass das von diesem Unternehmen für den Landkreis Harz erstellte Konzept für rechtswidrig erklärt. Die Begründung könnte auch gut für den HSK passen: Den im Landkreis Harz gemeinsam betrachteten Gemeinden fehle aufgrund der großen Entfernungen und langen Reisezeiten die “verkehrstechnische” Verbundenheit, und allein schon deswegen dürften sie nicht in einem einheitlichen Vergleichsgebiet mit gleich hohen Mietobergrenzen betrachtet werden.
Warten wir ab, wie und wann das Landessozialgericht in Essen als Berufungsinstanz über das Urteil des Sozialgerichts Dortmund entscheidet.

Pause …

Für alle die den Beschlussvorschlag der Verwaltung (Vorlage 9/499) für den Gesundheits- und Sozialausschuss am 15.06.2016 komplett lesen möchten, im Kreistagsinformationssystem ist er für alle zugänglich. Auf die Fragen der SBL/FW wird da auch eingegangen, insofern, dass erst mal alles bleibt wie es war.

Wir werden berichten ….

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War es eine Märchenstunde?

By admin at 9:16 am on Wednesday, March 17, 2021

Im Sozialausschuss der Stadt Brilon ging es am Dienstag (16.03.) auf Antrag der Briloner Bürgerliste (BBL) auch um die Kosten der Unterkunft (KdU). Die BBL hatte beantragt, der Briloner Bürgermeister solle den Landrat auffordern, “die Angemessenheitsgrenzen für die Stadt Brilon so festzulegen, dass zu diesen Mieten Wohnungen in der Stadt Brilon auch tatsächlich in ausreichender Zahl verfügbar sind.”

Von den Angemessenheitsgrenzen der KdU betroffen sind alle Leistungsbezieher nach
– SGB II (Alg 2, „Hartz IV“, einschl. „Aufstocker“ zum Arbeitslohn) und
– SGB XII (Sozialhilfe für nicht Arbeitsfähige einschl. Rentner).
Die KdU werden zusätzlich zum Regelsatz gezahlt, der aktuell 446 € p.M. für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt. Sie sollen die „angemessene“ Miete und Nebenkosten abdecken. Heizkosten werden extra gezahlt. Alle, die in einem Haushalt leben, werden als „Bedarfsgemeinschaft“ (BG) zusammen betrachtet; nach Personenanzahl der BG und Stadt/Gemeinde wird die angemessene Miete ermittelt. Falls die Miete einer BG angeblich „unangemessen” hoch ist, erfolgt vom Sozialamt eine “Kostensenkungsaufforderung”. Dann bleibt in der Realität nur ein Umzug (falls eine billigere Wohnung verfügbar ist) oder es läuft auf eine Kürzung des Regelsatzes hinaus, um den angeblich zu hohen Anteil der Miete.

Für die Angemessenheitsgrenzen wird alle 4 Jahre vom HSK ein sog. „schlüssiges Konzept“ aufgestellt und alle 2 Jahre nach einem Index fortgeschrieben. Zum 01.01.2021 stand ein neues Konzept an; es wurde am 26.02.2021 vom Kreisausschuss des HSK beschlossen. Die Durchführung wird vom Kreis auf die Sozialämter der Gemeinden delegiert.

Die Ergebnisse haben allerdings mit der Realität wenig zu tun, weil die festgelegten Höchstmieten nicht marktgerecht sind. So gelten für Brilon, Marsberg und Olsberg Quadratmetermieten nur bis 4,88 Euro als angemessen, bei größeren Bedarfsgemeinschaften sogar nur bis 4,57 Euro.

Mit der Erstellung der Konzepte wird von der Kreisverwaltung seit 2013 die Fa. “Analyse & Konzepte” (A+K) beauftragt. Wer sich näher mit der Methodik der Fa. A+K beschäftigt, stößt auf gravierende methodische Probleme. So erfolgt die Berechnung der angemessenen Mieten nur anhand der “Bestandsmieten”, also der erhobenen Mieten für bereits vermietete Wohnungen. Aber es bestehen gravierende Unterschiede zu den deutlich höheren “Angebotsmieten” für tatsächlich verfügbare Wohnungen.
Der Rücklauf bei einer postalischen Anfrage an ca. 12.000 private Vermieter lag unter 10%. Dafür wurden dann Mieten von sog. institutionellen Mieten erhoben. Das ist in Brilon vor allem eine Wohnungsbaugenossenschaft, deren Wohnungen aber gar nicht frei verfügbar sind.
Eine realistische Überprüfung, ob tatsächlich Wohnungen zu den festgelegten Höchstmieten verfügbar sind, erfolgt nicht. Dabei ergibt sich sogar aus den Unterlagen der Kreisverwaltung die Absurdität der festgelegten Höchstmieten: Parallel zu den Bestandsmieten wurden z.B. für Brilon/Marsberg/Olsberg Angebotsmieten erhoben, und die lagen für 1-Personen-Haushalte in 46 von 47 Fällen über dem von der Kreisverwaltung festgelegten Höchstwert.

Im Sozialausschuss trug die zuständige Amtsleiterin der Kreisverwaltung vor. Angeblich sei das Konzept auf “wissenschaftlicher Grundlage” ermittelt worden und durch die Rechtsprechung so vorgeschrieben. Dazu, ob Mieten wirklich nur bis 4,88 Euro als angemessen gelten können, wurde nichts gesagt. Auch zur tatsächlichen Verfügbarkeit von Wohnungen zu diesen Preisen gab es keine konkrete Aussage, trotz Nachfrage mehrerer Ausschussmitglieder. Auf die Einwände mehrerer Teilnehmer, dass die ermittelten Mieten unrealistisch wären, kam die Antwort, dass es sich um “Einzelfälle” handeln müsse. Und angeblich gebe es bei Überschreitung der Höchstmiete keine “Umzugsaufforderungen”, sondern “Kostensenkungsaufforderungen” (Wo ist der Unterschied für die Betroffenen??).
Und es sei ja auch egal, wenn eine Familie wegen der Miethöhe in eine andere Stadt, in einen weit entfernten Ortsteil umziehen müsse…
Und für die Ortsteile seien die festgelegten Mieten ausreichend (dabei ergibt sich sogar aus den Daten der Kreisverwaltung das Gegenteil, wie oben für Brilon/Marsberg/Olsberg dargestellt)
Wer mit der Kürzung seiner Grundsicherung nicht einverstanden sei, der könne ja beim Sozialgericht dagegen klagen. (Das wird allerdings nur für wenige Betroffene möglich sein!)
Besonders peinlich: Die Amtsleiterin kritisierte, dass die BBL in ihrem Antrag geschrieben hatte, der Kreisausschuss habe im Februar das neue Konzept für die KdU beschlossen, und behauptete, das habe der Kreistag gemacht. Normalerweise wäre das völlig belanglos, aber wenn die Amtsleiterin so etwas als wichtig ansieht und aufgreift, dann sollte ihre Kritik wenigstens zutreffen. Der Kreistag hat in diesem Jahr noch gar nicht getagt. Seriösität sieht anders aus…

Ehrlich war wenigstens die SPD-Fraktion. Ihr Sprecher bezeichnete den BBL-Antrag als “Quatsch” und erklärte, wichtig sei nur, dass die Kosten für die KdU “haushaltsrelevant” seien. Ob die angemessenen Mieten realistisch ermittelt werden und die Betroffenen zu diesen Mieten Wohnungen erhalten können, ist der SPD also völlig egal.
Gab es nicht auch im HSK mal eine sozialdemokratische Partei, für die Sozialpolitik wichtig ist? Und die etwas dagegen unternommen hätte, wenn Familien mit geringen Einkommen aus ihren Wohnungen vertrieben werden, weil ihre Miete als nicht “angemessen” gilt, obwohl sie keineswegs zu hoch ist?

Fazit:
Es bleibt zu hoffen, dass Betroffene sich gegen dieses “Konzept” wehren werden. Die SBL hat schon in der Vergangenheit Klagen bei Sozialgerichten erfolgreich begleitet. Die von der Kreisverwaltung beauftragte Firma A+K zeichnet sich auch dadurch aus, dass ihre Konzepte und die angewandte Methodik schon oft von Sozialgerichten für rechtswidrig erklärt wurden, so vom Bundessozialgericht in mehreren grundlegenden Urteilen am 30.01.2019.

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Grundlage für Mietobergrenzen des HSK ist offensichtlich rechtswidrig

By admin at 8:17 pm on Wednesday, January 30, 2019

Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB II (“Hartz IV”) und dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten pro Monat einen festen Betrag für ihre laufenden Ausgaben und außerdem die Kosten ihrer Unterkunft, sofern diese Kosten als “angemessen” gelten. Die erstattungsfähigen “Kosten der Unterkunft” reichen jedoch in vielen Fällen nicht aus, so dass von dem bereits sehr niedrigen Betrag für die Lebenshaltung teilweise 50 Euro oder mehr pro Monat für die fehlende Miete abgezweigt werden müssen. Für eine alleinstehende Person z.B. beträgt der monatliche Regelsatz 424 Euro; bis Dezember 2018 waren es 416 Euro. Als Miete durfte sie im Jahr 2018 z.B. in Brilon, Marsberg und Olsberg maximal 297,50 Euro zahlen, einschließlich aller Nebenkosten außer Heizung.

Für die Bestimmung der “angemessenen Höchstmieten” stellen die Kreise sog. schlüssige Konzepte auf. Dafür werden Erhebungen über tatsächlich gezahlte Mieten vorgenommen. Die Methodik für diese Datenerhebungen und die Zusammenfassung aus mehreren Gemeinden ist oft strittig. Auch im HSK hat die SBL/FW-Kreistagsfraktion seit Jahren darauf hingewiesen, dass das Konzept des Landrats und der Kreisverwaltung erhebliche Mängel aufweist.

Heute hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren Verfahren grundsätzliche Entscheidungen über die “schlüssigen” Konzepte für die angemessenen Mieten der Empfänger von Grundsicherungsleistungen getroffen. Es endete damit, dass die Bildung von “Wohnungsmarkttypen” innerhalb der “Vergleichsräume” (die meist dem Kreisgebiet entsprechen) nicht zulässig ist. Damit wurden die Bedenken der SBL/FW-Kreistagsfraktion nicht nur bestätigt, sondern als so erheblich betrachtet, dass sie zur Rechtswidrigkeit der aktuellen Konzepte führen.

Im “offiziellen” Terminbericht des BSG heisst es zum Thema des Wohnungsmakttypen:
“Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.”
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2019_02_Terminbericht.html

Alle heute entschiedenen Konzepte wurden im Auftrag der einzelnen Kreise von der Hamburger Firma “Analyse & Konzepte” erstellt, die auch für den Hochsauerlandkreis tätig ist. Durch die Bildung von sog. Wohnungsmarkttypen wurden die an einen Vergleichsraum zu stellenden Anforderungen (insbesondere enge räumliche Verbundenheit) unterlaufen, so dass im Ergebnis vielfach zu niedrige Mietobergrenzen festgesetzt wurden. Das bedeutete für viele Betroffene erhebliche Abzüge von den Grundsicherungsleistungen, weil ihre Mieten angeblich nicht angemessen waren und daher nicht in voller Höhe erstattet wurden.

Der HSK wird nun sein Konzept verändern und wesentlich höhere Mieten als bisher anerkennen müssen.

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Reicht das Angebot an bezahlbaren Wohnungen für Grundsicherungsempfänger? – Die Antwort!

By admin at 7:43 pm on Thursday, July 27, 2017

Genau DAS …
… möchte die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) von der Kreisverwaltung wissen. Die SBL/FW-Kreistagsfraktion stellte daher am 11.07.2017 eine Anfrage an den Landrat. Wir berichteten:
http://sbl-fraktion.de/?p=7686

Die Antwort weiß der Wind …
Die Kreisverwaltung hat schnell reagiert. Bereits mit Datum vom 19.07.2017 antwortete die Organisationseinheit Soziales im Auftrag des Landrats.
Viel klüger sind wir aber leider nicht geworden. Konkret:
Wir wissen jetzt immer noch nur „abstrakt“ (und nicht wirklich!), ob es im Hochsauerlandkreis für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger eine ausreichende Anzahl bezahlbarer Wohnungen gibt
und ob sie ggf. in „zu großen“ Wohnungen bleiben dürfen bzw. dort einziehen dürfen, sofern sich deren Warmmiete nur in der Höhe der Kosten einer von der Größe her „zulässigen“, sprich kleineren Wohnung belaufen. Solche preiswerten „zu großen“ Wohnungen kann es ja durchaus geben.

Behördensprache = Schwere Sprache …
Bitte lesen (und verstehen?) Sie selbst! So antwortete der Hochsauerlandkreis:

„Sehr geehrter Herr Loos,

der Hochsauerlandkreis berücksichtigt bei der Leistungsbewilligung das schlüssige Konzept zur Be-stimmung angemessener Unterkunftskosten; ab dem 01.08.2017 die Neufassung. Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Formulierung „Richtlinie“ dieses Konzept meinen.

Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Im Sinne der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R) ist der Nachweis nach verfügbarem abstrakt angemessenem Wohnraum dadurch erbracht, dass der angemessene Quadratmeterpreis anhand eines wissenschaftlich gesicherten Verfahrens aufgestellt wurde, dem eine Aussage zur Häufigkeit von Wohnungen mit angemessenen Quadratmeterpreisen entnommen werden kann. Ein derartiges Verfahren ist durch die aktuell erfolgte Mietwerterhebung der Firma Analyse & Konzepte gegeben.
Weitere Überlegungen, Planungen und Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.“

(Die Frage der SBL/FW war: „Welche Überlegungen, Planungen und aktuelle Maßnahmen gibt es Ihrerseits, damit Grundsicherungsempfänger künftig leichter eine geeignete Wohnung finden und bezahlen können?“)

„2. Die Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche geprägt.

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Für Mieter in NRW bedeutet dies, dass für die Bestimmung angemessener Größen ab dem 01. Januar 2010 Ziffer 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW heranzuziehen ist.
Die abstrakte Wohnungsgröße ist bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Wohnungsangebotes bereits bei der Festlegung des Richtwertes für die angemessene Bruttokaltmiete berücksichtigt worden. Insoweit ist hier die konkrete Wohnungsgröße kein Kriterium zur Erteilung oder Verweigerung einer Zusicherung. Da neben der Bruttokaltmiete jedoch regelmäßig auch Heizkosten zu zahlen sind, ist die Wohnungsgröße hier ein Kriterium zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit und wird insoweit von der Sachbearbeitung im konkreten Zusicherungsverfahren berücksichtigt.“

(Die SBL/FW hatte gefragt, warum für Sachbearbeiter in Sozialämtern im HSK die Wohnungsgröße ein Kriterium zur Verweigerung der Kostenübernahme für eine freie Wohnung ist, auch wenn die Mietkosten im Rahmen der Grenzen der o.g. Richtlinie für die Angemessenheit liegen.)

„3. Unterkunfts- und Heizkosten werden im Rahmen der §§ 22 SGB II / 35 SGB XII bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt. Die entsprechenden Vorgaben zur Angemessenheit werden von der Sachbearbeitung in den Kommunen berücksichtigt. Über diese Vorschriften hinausgehende Kriterien zur Ablehnung der Übernahme konkreter Unterkunftskosten habe ich im Rahmen meiner Weisungsbefugnis nicht vorgegeben.“

(Und die letzte der drei Fragen der SBL/FW hieß: „Welche weiteren Kriterien – außer der Miethöhe – werden von Sachbearbeitern in Sozialämtern im HSK angewandt, um die Übernahme der Kosten für die Unterkunft zu verweigern, und warum?“)

Vieles bleibt unklar!! Zum Beispiel eine konkrete Aussage: Ab wann ist eine Wohnung zu groß, weil zu hohe Heizkosten zu erwarten sind, obwohl die Miete die Grenze für die Angemessenheit nicht überschreitet?
Wir vermuten …
… Fortsetzung folgt?

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Wie teuer dürfen Wohnungen für Grundsicherungsempfänger im HSK sein?

By adminRL at 10:01 pm on Thursday, June 22, 2017

Ausschuss tagte
Am 14.06.2017 tagte der Gesundheits- und Sozialausschuss (GSA) des Hochsauerlandkreises im frisch eingeweihten Zentrum für Feuerschutz und Rettungswesen in Meschede-Enste.

Offene Fragen
Gleich zu Sitzungsbeginn stellte Herr Matthias Klupp von „Analyse & Konzepte“ das sogenannte „Schlüssige Konzept zur Bestimmung angemessener Unterhaltskosten im SGB II und SGB XII“ vor. Im Anschluss an den Vortrag hatten die Ausschuss-Mitglieder Gelegenheit Fragen zu stellen, die nach Meinung der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) nicht alle umfassend beantwortet worden sind. Auch manche Sachverhalte wurden aus ihrer Sicht nicht ganz deutlich. Zudem ergeben sich aus Sicht der SBL/FW auch weitere Fragen.

Alles rechtens?
Bekanntlich hatte das Sozialgericht Dortmund im Februar 2016 das Unterkunftskosten-Konzept, das im Auftrag der Kreisverwaltung von der Hamburger Firma „Analyse & Konzepte“ erstellt worden war, für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine 80jährige schwerbehinderte Rentnerin aus Brilon. Das Urteil ist allerdings noch nichts rechtskräftig. Denn der von der Kreisverwaltung beauftragte Rechtsanwalt aus Delmenhorst (!!) hat Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Schlüssigkeit der Methodik
Insofern ist es sehr interessant, nach welcher Methodik „Analyse & Konzepte“ das aktuelle „Schlüssige Konzept“ für die gewährten Unterkunftskosten von Bezieherinnen und Beziehern von SGB II- und SBG XII-Leistungen ermittelt hat. Es war dieselbe Firma tätig wie für das bisherige Konzept. Gegenüber den vor 3 Jahren festgestellten Mieten ermittelte sie eine Eröhung von durchschnittlivh nur 1% – für 3 Jahre!

SBL/FW stellt Fragen
SBL/FW-Fraktionssprecher Reinhard Loos bat daher den Landrat mit Schreiben vom 14.06.2017 folgende Fragen zum KdU-Konzept des HSK zu beantworten:
1. Ist es zutreffend, dass laut Rechtsprechung des BSG in die Plausibilitätsprüfung zur Ermittlung des Mietspiegels mindestens 10% aller Mietwohnungen einfließen müssen?
(Soweit wir uns erinnern, gab Herr Klupp die Zahl der in der Auswertung berücksichtigen Mietwohnungen mit 4.627 an und die Zahl aller Mietwohnungen im HSK mit ca. 53.000? Falls diese Angaben richtig sind, dann liegt die Zahl der berücksichtigen Mietwohnungen offenbar unter 10%?)
2. Wie genau sind die Kriterien „einfachster Standard“ und „einfacher Standard“ definiert? Wie stellt der HSK sicher, dass SGB II- und SBG XII-Bezieher nicht auf Wohnungen mit „einfachstem Standard“ zurückgreifen müssen?
3. Wie handhabt „Analyse & Konzepte“ bei der Auswertung von Wohnungsinseraten, dass annoncierte Wohnungsangebote nicht mehrfach gezählt werden? Wie geht „Analyse & Konzepte“ vor, um ganz sicher zu stellen, dass jede Wohnung nur einmal berücksichtigt wird?
4. Das Sozialgericht Dortmund hat das „Schlüssige Konzept“ für rechtswidrig erklärt, weil außer SGB II- und SGB XII-Bezieher/innen, Geringverdiener/innen und Asylbewerber/innen auch zahlungskräftigere Mieter gezielt nach sehr billigen Wohnungen suchen. Hat „Analyse & Konzepte“ dieses Urteil bei der Nachfrageanalyse berücksichtigt? Wenn ja, mit Hilfe welcher Methodik?
5. Hat „Analyse & Konzepte“ bei der Ermittlung der Mietpreisentwicklung im HSK die allgemeine Mietpreisentwicklung 2014 – 2017 und den Verbraucherpreisindex berücksichtigt? (Der Verbraucherpreisindex für die Wohnungsmiete in Deutschland hat sich in der Zeit von April 2014 bis April 2017 um 4,1% erhöht!)
6. Bei der Festlegung der Wohnungsmarkttypen II und III im HSK fehlt die räumliche Verbundenheit! Die Stadt Brilon wurde in einen “Wohnungsmarkttyp” mit insgesamt 7, räumlich teilweise weit auseinander liegenden Kommunen zusammengefasst. Im Konzept für den Nachbarkreis Unna (aktueller Stand: Sept 2016) erfolgte dagegen durch „Analyse & Konzepte“ keine Clusterung, sondern es wurden für alle 10 Kommunen eigene Mietwerte ermittelt. 4 der 10 Kommunen sind kleiner als die Stadt Brilon (z.B. Holzwickede 17.000 Einwohner, Bönen 18.000 Einwohner, Fröndenberg 21.000 Einwohner). Nach diesen Kriterien hätte man im HSK 9 Mietkategorien bilden und nur Bestwig und Eslohe sowie Winterberg, Hallenberg und Medebach zusammenfassen können. Warum erfolgte dies nicht? Und warum wurden trotz der Vorgabe „räumliche Verbundenheit“ z.B. Eslohe, Hallenberg und Marsberg im selben Wohnungsmarkttyp zusammengefasst?
7. Die von der ausführenden Firma angewandte “Clusterung” ist sehr umstritten und wird in zahlreichen Entscheidungen von Sozialgerichten abgelehnt. Selbst wenn man sie als wissenschaftlich tragfähige Methode akzeptieren würde, hätte man die Aktualität der Parameter überprüfen müssen. Denn seit dem ersten Konzept der ausführenden Firma haben sich die Mietenstufen von 5 der 12 Kommunen im HSK geändert, und die Einwohnerzahlentwicklung der Jahre 2007 – 2011 ist auch nicht mehr anwendbar. Warum erfolgte keine Aktualisierung dieser Cluster-Auswertung?
8. Gibt es zwischenzeitlich eine Entscheidung des LSG zum KdU-Konzept des HSK?

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Über Apothekenschließungen in Sundern, angemessene Unterkunftskosten bei Grundsicherung, Nutzung des MobiTickets und Konzepttreue

By adminRL at 1:19 am on Saturday, March 11, 2017

SBL/FW stellte drei Anträge

Am 28.02.2017 formulierte Kreistagsmitglied Reinhard Loos drei Anträge für die Tagesord-ung der nächsten Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses, die am kommenden Mittwoch stattfindet. Der Fraktionssprecher der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) schrieb folgendes:

„Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender!

Für die nächste Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses (derzeit im Terminkalen-der des Kreistags angekündigt für den 15.03.2017) beantragt unsere Fraktion folgende
Tagesordnungspunkte:

1. Informationen zur Schließung von 2 Apotheken in Sundern im Februar 2017 durch den vom HSK beauftragten Amtsapotheker und zur möglichen weiteren Entwicklung der Medikamenten-Versorgung in Sundern.

2. Bericht über den Stand der Arbeiten für ein neues Konzept über die angemessenen Kosten der Unterkunft für Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Kreisgebiet.

3. Bericht über den Umfang und die Art der Nutzung des Sozialtickets (“MobiTicket”) differenziert für die 4 Nutzergruppen (Empfänger von Leistungen nach Sozialgesetzbuch II,
von Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII, von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) und über Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Sozialtickets aufgrund der bisherigen Erfahrungen.“

Kosten der Unterkunft – HSK hält weiter an seinem „schlüssigen Konzept“ fest

Zwischenzeitlich ging die Kreisverwaltung in der Verwaltungsvorlage 9/710 vom 06.03.2017 auf den Antrag der SBL/FW zu den Kosten der Unterkunft (KdU) ein. Wir vermuten, einige Betroffene könnte das interessieren? Darum zitieren wir hier das Schreiben der Kreisverwaltung::

„Erläuterung: Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten

1. Ausgangslage

Nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine gleichlautende Regelung enthält § 35 des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch (SGB XII).

Das Wort “angemessen” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar und vom zuständigen Leistungsträger auszufüllen ist. Das Bundessozi-algericht hat insoweit in zahlreichen Entscheidungen festgelegt, dass angemessene Unter-kunftskosten diejenigen sind, die mittels eines sog. „Schlüssigen Konzeptes“ ermittelt werden und die örtlichen Gegebenheiten im Vergleichsraum wiedergeben.

Zur Erstellung eines Schlüssigen Konzeptes hat der HSK im Mai 2012 nach Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens die Firma Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH aus Hamburg, mit einer Mietwerterhebung und der Bestimmung angemessener Mietwerte in der Region beauftragt.

Analog der Vorgaben zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne der §§ 558c ff. BGB hat der Gesetzgeber in § 22c SGB II für diejenigen Kommunen, die die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mittels einer Satzung vornehmen (Anmerkung: Satzungslösung ist in NRW nicht zugelassen), die Pflicht zur Überprüfung der Werte im Zwei-Jahres-Rhythmus vorgegeben.

In Anlehnung an diese Regelungen wurden die bestehenden Richtwerte bereits im August 2014 mittels einer Indexfortschreibung der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskos-ten angepasst. Turnusgemäß ist ausgehend von einer Datenbasis zum Stichtag 01. September 2016 eine komplette Überprüfung der Festlegungen in Auftrag geben worden.

2. Weiteres Vorgehen

Analyse & Konzepte hat zum Stichtag 01. September 2016 durch schriftliche Befragung von Großvermietern und Mietern aktuelle Mietwerte in der Region erhoben. Zum selben Stichtag wurden von der Verwaltung die SGB II- und SGB XII-Datensätze ausgewertet sowie die Daten der Wohngeld- und Asylbewerberleistungsempfänger übermittelt.

Nach Vorstellung der Ergebnisse der Mietwerterhebung sowie der Datenauswertungen durch die Firma Analyse & Konzepte und Abstimmung mit den Städten und Gemeinden ist eine ausführliche Information des Gesundheits- und Sozialausschusses in der Sitzung am 12. Juni 2017 vorgesehen.“

Stoische Treue zum „Schlüssigen Konzept“ – Anmerkungen der SBL/FW:

Über die Frage nach dem Schlüssigen Konzept der Firma Analyse und Konzepte wurde von Gerichten schon mehrfach entschieden. Öfters fiel das Urteil nicht im Sinne der Firma und ihrer Auftraggeber aus. So geschehen beispielweise am 19.02.2016. Da erklärte das Sozialgericht Dortmund aufgrund der Klage einer fast 80jährigen Rentnerin das Konzept des Hochsauerlandkreises über die angemessenen Mieten von Grundsicherungsempfängern für “gescheitert”. Die Klägerin bekam den Anspruch auf Anerkennung einer Miete in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10% Sicherheitszuschlag zuerkannt. Zuvor hatten bereits die Sozialgerichte Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie das Landessozialgericht Niedersachsen Unterkunftskosten-Konzepte desselben Unternehmens, das auch vom Hochsauerlandkreis mit der Erstellung des Konzepts beauftragt worden war, aufgehoben.
Mehr dazu hier:
http://sbl-fraktion.de/?p=6720
Die Entscheidung zum Konzept des HSK ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil der Hochsauerlandkreis beim Landessozialgericht Berufung eingelegt hat. Damit wurde von der Kreisverwaltung ein Rechtsanwalt aus Delmenhorst (!) beauftragt…

Was ist mit dem „Rest“?

Eins nach dem anderen. Auch darüber will die SBL/FW noch berichten ….

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Viele Informationen und hohes Diskussionsniveau

By admin at 10:08 pm on Sunday, June 3, 2012

Infoveranstaltung zur Gesamtschule im HSK:
Kenntnisreiche Podiumsbesetzung bei der Veranstaltung der SBL und MbZ zur Gesamtschule

Der Hochsauerlandkreis ist der letzte Kreis in Nordrhein-Westfalen ohne Gesamtschule. Ein Mangel? Die CDU-Fraktion im Mescheder Kreistag sieht es als Erfolg. Diese Begeisterung teilt jedoch nicht jeder.
Daher luden die Sauerländer Bürgerliste (SBL) und die Fraktion „Meschede braucht Zukunft“ (MbZ) am 30. Mai zu einer Podiumsdiskussion in den großen Kreistagssaal in Meschede ein. Thema: „GESAMTSCHULE im HSK? Information, Diskussion, Fragen und Antworten“
Es kamen rund 50 ZuhörerInnen, darunter Mitglieder des Jugendparlaments Meschede, der stellvertretende Landrat Heinemann, LehrerInnen, politisch Aktive und interessierte BürgerInnen aus dem Hochsauerlandkreis. Wie viele betroffene Eltern unter den Zuhörern waren, ließ sich nicht ausmachen.
Das Podium war sehr kompetent besetzt. Zunächst stellte Kerstin Haferkemper, Lehrerin an der Hannah-Ahrendt Gesamtschule Soest, die Schulorganisation und die pädagogische Arbeit in groben Zügen vor. Sie betonte, dass an ihrer Schule das Kind im Mittelpunkt stehe. Eine heterogene Schülerschaft sei gewollt. Die Schule biete einen rhythmisierten Ganztag, Mittagspausen von 45 Minuten für alle Schüler, Förderkonzepte, ein AG-Angebot am Nachmittag und offene Angebote in der Mittagspause. Die Schüler würden nicht nur fachlich gefördert, sondern auch methodisch, sie sollten soziale Fähigkeiten erlernen und ihr Lernen selber organisieren. Daher gebe es Wochenplanarbeit, Sozialräte und Klassenräte.
Als Vertreter der Elternpflegschaft der Soester Gesamtschule betonte Herr Michel, dass es eine gute Einbeziehung der Eltern an der Hannah-Arndt Schule gebe.
Dr. Michael Fink, Vorstandsmitglied der Gemeinnützigen Gesellschaft Gesamtschule NRW e.V., wies darauf hin, dass an den neu geschaffenen Sekundarschulen Kinder mit Haupt- und Realschulempfehlung aufgenommen würden. An den Gesamtschulen hingegen meldeten Eltern auch Kinder mit Gymnasialempfehlung an. Gesamtschüler hätten 13 Jahre Zeit bis zum Abitur und 70% der SchülerInnen, die an der Gesamtschule das Abitur schafften, hätten nach der 4. Klasse keine Gymnasialempfehlung von ihrer Grundschule gehabt.
Anwesend waren auch zwei ehemalige Schülerinnen, die im letzten Jahr an der auf der Veranstaltung sehr engagiert und kompetent vertretenen Soester Gesamtschule ihr Abitur gemacht haben. Sie hoben in diesem Zusammenhang folgende Tatsache hervor: Gesamtschüler schreiben dieselben Abiturarbeiten wie Gymnasiasten. In NRW gibt es ein Zentralabitu,r und das ist für beide Schulformen identisch. Die Abiturprüfung an einer Gesamtschule ist somit genauso schwierig wie an einem Gymnasium.
Volker Esch-Alsen, Sozialdemokrat und stellvertretender Schulleiter, erläuterte, dass in Soest die Anmeldungszahlen die Kapazitäten der Schule deutlich übersteigen würden. Das bedeute leider, dass viele Schüler abgewiesen werden müssten. Nachdem die Entscheidung für die Gründung der Gesamtschule im Soester Rat sehr knapp gefallen sei, sei sie heute aus dem Schulangebot in Soest nicht mehr wegzudenken. Zwangsweise die Schule verlassen mussten in den 16 Jahren des Bestehens allerdings nur 2 Schüler.
Eine neue gegründete Gesamtschule müsse sich ihren guten Ruf allerdings erst erkämpfen. Herr Esch-Alsen bedauerte zudem, dass es in der Diskussion um die Schulform häufig nicht um Pädagogik gehe. So bezeichnete er die Sekundarschule als Kopfgeburt, und die Ablehnung dieser Schulform in Arnsberg hätte gezeigt, dass Eltern verstünden, dass es sich hierbei lediglich um die Zusammenlegung von Haupt- und Realschule handele. Die Gesamtschule hingegen verfüge über eine gymnasiale Oberstufe und biete somit alle Abschlüsse bis zum Abitur.
Reinhard Loos von der SBL betonte, dass nach dem Schulgesetz der Kreis in der Pflicht sei und dieser die Verantwortung nicht einfach an die Kommunen weitergeben könne. Er veranschaulichte die Auswirkungen des demographischen Wandels auf die Schülerzahlen im HSK. Schon jetzt wanderten Schüler ab. 122 Briloner Schüler besuchten derzeit die Uplandschule in Willingen, eine kooperative Gesamtschule. In der Altersgruppe der 19-25 Jährigen verliere der HSK jährlich im Saldo rund 500 Personen. Loos ließ die Frage offen, ob dies vielleicht auch an der fehlenden Pluralität des Schulsystems liege. Allein in Westfalen starteten im August 11 neue Gesamtschulen, zahlreiche weitere Neugründungen seien für 2013 bereits beschlossen. Sie fänden fast alle im ländlichen Raum statt (z.B. in Menden, Finnentrop, Wenden, Brakel, Bad Driburg, Ennigerloh-Neubeckum, Greven, Ibbenbüren, Warendorf, Salzkotten, Harsewinkel und Herzebrock-Clarholz), nur nicht im HSK.
Am Schluss der angeregten Diskussion ging es um die Frage, wie eine Gesamtschule politisch durchgesetzt werden könne. Meschede sei in der glücklichen Situation, dass es bereits einen Ratsbeschluss für eine Elternbefragung gebe, erklärte Herr Fink. Nun komme es auf den richtigen Stimmzettel an: Es gebe einen, auf dem lediglich die Sekundarschule stehe. Die zweite Option sehe vor, dass Eltern für eine integrierte Schulform stimmen können und dann die Wahl zwischen Sekundarschule und Gesamtschule haben. Möglichst viele Eltern sollten beteiligt werden, damit das Ergebnis tatsächlich repräsentativ sei.
Moderatorin Christa Hudyma, Ratsmitglied der FW in Medebach, hob die Bedeutung des Elternengagements hervor. Hier wurde sie von Herrn Michel unterstützt. Zur Beurteilung einer Schule sollten Eltern von der Schulleitung den Bericht der Qualitätsanalyse einfordern und sich hier insbesondere den Berichtsteil zum Thema Unterricht ansehen. Wenn der Schulleiter diesen Bericht nicht zeigen wolle, sei dies bereits ein Hinweis.
Die im Saal Anwesenden waren sich weitgehend einig, dass dem Hochsauerlandkreis eine Gesamtschule als weitere Schulform fehle. Sie solle nicht die vorhandenen Gymnasien ersetzen oder gar zu einer Einheitsschule führen. Eine weitere Schulform würde die Vielfalt vergrößern und somit Eltern und Schülern mehr Möglichkeiten bieten.
Ob die Gründung einer Gesamtschule im Hochsauerlandkreis politisch durchsetzbar ist, wird sich demnächst zeigen. Das fehlende Interesse von Elternseite war jedoch kein positiver Indikator.

Anmerkung:
Unsere Pressemitteilung basiert auf dem Bericht einer Teilnehmerin der Veranstaltung. Der Ursprungstext wurde zunächst bei www.schiebener.net/wordpress veröffentlicht und von der SBL nur geringfügig ergänzt. Wir danken für die freundliche Unterstützung!

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Sozialgericht kippt Mietkostenkonzept des HSK

By adminRL at 6:18 pm on Friday, February 19, 2016

Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II (“Hartz IV” für Arbeitsfähige) und SGB XII (Sozialhilfe, z.B. für Rentner) erhalten auch die Kosten für ihre Unterkunft erstattet. Allerdings werden ihnen nicht immer die tatsächlichen Kosten gezahlt, sondern nur die als “angemessen” geltenden Kosten. Für diese Miethöchstbeträge hatten Landrat und Kreisverwaltung im Sommer 2013 ein Konzept in Kraft gesetzt, übrigens ohne einen Beschluss des Kreistages. Es sah für drei Teilgebiete und 5 Haushaltsgrößen differenzierte Höchstmieten vor; für Brilon waren das einschließlich der “kalten” Nebenkosten (also ohne Heizung) für einen Ein-Personen-Haushalt 285,50 Euro. Die selben Werte wie für Brilon galten auch für Bestwig, Eslohe, Olsberg, Marsberg, Medebach und Hallenberg, eine aus Sicht vieler Betroffener fragwürdige Gleichsetzung.

Heute wurde dieses Konzept über die Kosten der Unterkunft vom Sozialgericht Dortmund für “gescheitert” erklärt (Az S62 SO 444/14). Eine fast 80 Jahre alte Rentnerin hatte dagegen geklagt. Die zu 100% schwerbehinderte Frau, die u.a. mit Hüften, Rücken und Augen erhebliche Probleme hat, hatte bis Juni 2014 in Olsberg gewohnt, in der II. Etage. Da sie die Treppe nicht mehr bewältigen konnte und sie in die Nähe ihrer Tochter, die sich intensiv um sie kümmert, ziehen wollte, zog sie nach Brilon, ins Stadtzentrum, in eine ebenerdige, 56 qm große Wohnung. Von dort konnte sie noch viele Besorgungen selbst erledigen und sich somit einen möglichst hohen Grad an Selbständigkeit erhalten. Die Tochter wohnt nun nur etwa 700 Meter entfernt.

Trotz 45 Jahren Erwerbsarbeit und der Erziehung von 4 Kindern reicht die Rente der Frau aber nicht aus, so dass sie auf ergänzende Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Anders als zuvor in Olsberg kürzte ihr aber nun das Sozialamt der Stadt Brilon die Unterstützung für die Miete, weil diese angeblich unangemessen war. Pro Monat fehlten ihr etwa 84 Euro.

Der dagegen beim Briloner Sozialamt eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, so dass die Rentnerin vor das Sozialgericht zog. Dieses stellte heute fest, dass das Konzept des HSK nicht gültig ist. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass in diesem Konzept keine kreisbezogenen Daten für den Anteil der Nachfrager nach billigem Wohnraum enthalten sind und die aus einer bundesweiten Untersuchung übernommenen Daten zudem zu alt seien, da sie bereits aus dem Jahr 2009 stammen.
Als Folge gelten nun statt der Tabellenwerte aus dem Konzept die Werte der Wohngeldtabelle, plus einem Sicherheitszuschlag von 10%.

Der Kreis muss nun nachbessern. Gegen das Urteil kann allerdings Berufung beim Landessozialgericht in Essen eingelegt werden.

Damit hat das Hamburger Unternehmen “Analyse und Konzepte”, dass das Unterkunftskosten-Konzept im Auftrag der Kreisverwaltung erstellt hatte, eine weitere Niederlage bei einem Sozialgericht erlitten. In jüngster Zeit hatten auch die Sozialgerichte in Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magedeburg sowie das Landessozialgericht Niedersachsen Mietkosten-Konzepte, die diese Firma für andere Kreise erstellt hatte, für unwirksam erklärt. Die SBL hatte in den Gremien des Kreises wiederholt darauf hingewiesen, dass sie die Methodik dieses Konzepts für fragwürdig und die Höchstmieten nach diesem Konzept für zu niedrig hält; in vielen Orten des Kreises ist dafür keine geeignete Mietwohnung zu finden.

Die Kreisverwaltung plant unabhängig von der heutigen Gerichtsverhandlung eine neue Datenerhebung. Das könnte eine gute Gelegenheit sein, das Insititut zu wechseln…

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Kostensenkungsaufforderungen – Will der Hochsauerlandkreis nicht wissen was er tut?

By adminRL at 1:11 am on Thursday, March 6, 2014

Wie mehrfach in der Presse berichtet, erhalten in diesen Wochen viele Grundsicherungs-Empfänger im Hochsauerlandkreis von ihrem Jobcenter die schriftliche Aufforderung, die Kosten für ihre Unterkunft, sprich Miete und Nebenkosten, deutlich zu senken. Dazu hatte der HSK von der Unternehmensberatung „Analyse und Konzepte GmbH“ ein sogenanntes Schlüssiges Konzept erstellen lassen, so wie andere Landkreise und Städte in Deutschland auch. Doch das Resultat der Auftragsarbeit von „Analyse und Konzepte“ ist längst nicht überall unumstritten. Wie wir im Internet lesen und aus Gesprächen erfahren haben, gibt es viel Kritik an den sogenannten „Schlüssigen Konzepten“ dieses Hamburger Unternehmens. Sie wurden sogar von einigen Sozialgerichten als rechtswidrig verworfen.

Reinhard Loos, Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste (SBL), ist der Meinung, dass die Anwendung dieses Konzeptes zu großen sozialen Härten führen kann. Daher stellte er am 11.02.2014 dazu eine schriftliche Anfrage an den Landrat.

Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=3901
(Die Kenntnis der Fragen ist für das Verständnis der unten wiedergegeben Antworten wich-tig, da in den Antworten nicht auf den Inhalt der Fragen eingegangen wird.)

Seit dem 03.03.2014 liegt der SBL die Antwort (mit dem Datum vom 24.02.14) vor. Weil der Inhalt des Schreibens viele Menschen im Hochsauerlandkreis betrifft, veröffentlichen wir es hier fast vollständig:

„Sehr geehrter Herr Loos,

bevor ich Ihre konkreten Fragen beantworte, möchte ich vorab einige generelle Hinweise zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im konkreten Einzelfall geben. Die einzelnen Prüfungsschritte sind Ausfluss der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs 1 SGB II und sollten von jedem Träger entsprechend eingehalten werden.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten wird in jedem Leistungsfall regelmäßig im Rahmen der beantragten Weitergewährung der Leistungen (i.d.R. alle 6 Mona-te) eine Einzelfallprüfung vorgenommen, in der in einem ersten Schritt die tatsächlichen Mietkosten mit den als angemessen angesehenen Kosten (im HSK lt. Richtwerttabelle) verglichen werden. Soweit die aktuellen tatsächlichen Mietkosten unterhalb der Mietpreisobergrenze lt. Richtwerttabelle liegen, werden die tatsächlichen Kosten auch weiterhin in voller Höhe übernommen.

Soweit die tatsächlichen Kosten, die ggf. bislang angemessenen waren (Richtwert lag bei den aktuellen Wohngeldsätzen mit einem 10%igen Zuschlag), nunmehr nach dem neuen Konzept als unangemessen einzustufen sind, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Unterkunftskosten in dem vorliegenden Einzelfall dennoch akzeptabel sind. Das ist dann der Fall, wenn soziale, persönliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die tatsächlichen Kosten auch weiterhin zu übernehmen. Darüber hinaus kann dies der Fall sein, wenn auf dem aktuellen Wohnungsmarkt keine Wohnung vorhanden ist, die zu Miet-preisen in Höhe der Richtwerte angemietet werden kann.

Lediglich in den Fällen, in denen keine derartigen Gründe vorliegen, werden die Leistungsbe-rechtigten zur Kostensenkung aufgefordert. Dem Kunden obliegt dann die Entscheidung, wie er auf eine solche Aufforderung reagieren möchte. Es stehen dabei u.a. folgende Hand-lungsoptionen zur Verfügung: Verhandlungen mit dem Vermieter über eine Absenkung des Mietpreises, Akzeptanz der abgesenkten Kosten der Unterkunft und Finanzierung der unge-deckten KdU-Anteile aus Regelsatz, Freibeträgen oder Mehrbedarfen oder der Umzug in eine angemessene Unterkunft.

Insoweit beantworte ich Ihre Einzelfragen wie folgt:

1. Ein EDV-Controlling im Zusammenhang mit der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nicht vorhanden. Insoweit kann keine valide Auskunft über die Anzahl der verschickten bzw. zukünftig noch zu verschickenden Kostensenkungsaufforderungen gegeben werden.

2. siehe Frage 1.

3. siehe Frage 1.

4. Eine pauschale Information erfolgte nicht. Anlassbezogen werden die Kunden in Einzelgesprächen über den Inhalt der Mietwerterhebung informiert.

5. siehe oben. In die Einzelfallprüfung werden beispielsweise Überlegungen über die Nähe zum ggf. vorhandenen Arbeitsplatz, die Erforderlichkeit eines Schulwechsels, die Nähe zu Gesundheitszentren bei gesundheitlich beeinträchtigten oder suchtkranken Menschen, die mögliche kurzfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt u.ä. mit einbezogen.
Weitere Aspekte sind die Höhe der Überschreitung der Richtwerte, die Dauer des Leistungs-bezuges sowie die zu erwartenden Folgekosten.

6. Die Städte und Gemeinden sind gehalten, die örtlichen Wohnungsangebote aus den bekannten Printmedien, Internetportalen etc. regelmäßig nachzuhalten. Eine konkrete Senkung der Unterkunftskosten kann rechtmäßig nur dann erfolgen, wenn nachweislich angemessener Wohnraum auf dem aktuellen Wohnungsmarkt verfügbar ist.

7. Die Rückmeldung der örtlichen Jobcenter zeigt eine grundsätzliche Akzeptanz der neuen Richtwerte sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite. So haben einige Vermieter bereits ihre Mietpreise angepasst, um beispielsweise langjährigen zuverlässigen Mietern das Verbleiben in der Wohnung zu ermöglichen. Eine gesteigerte Anzahl von Widerspruchsverfahren oder Umzüge in kostengünstigere Wohnungen sind aktuell nicht zu beobachten.

8. Hier handelt es sich um eine richterliche Einzelfallentscheidung im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren. In einem solchen Verfahren erfordert „der Beweismaßstab … im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung°, vielmehr hat das Gericht im vorliegenden Fall ledig-lich seine Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Konzeptes zum Ausdruck gebracht. Letztendlich ausschlaggebend für die Annahme der Schlüssigkeit wird jedoch nicht eine rich-terliche Einzelmeinung sein, sondern für den Hochsauerlandkreis die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sowie abschließend des Bundessozialgerichts. Insoweit erfolgt auf den zitierten Beschluss aktuell keineweitere Reaktion.

9. Bei der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Bestimmung angemessener Unterkunfts-kosten handelt es sich nach einhelliger Meinung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. So-weit jedoch finanzielle Belange des Leistungsträgers betroffen sind (wie beispielsweise bei der Festlegung der Höhe der Richtwerte), bedarf es einer Unterrichtung und ggf. Beschlussfassung durch die politischen Gremien. Nichts anderes bringt auch der Rhein-Kreis Neuss mit seiner Vor-lage 50/29711XV12014 zum Ausdruck, nach der die von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit Analyse & Konzepte ermittelten Bruttokaltmietobergrenzen bestätigt werden sollen.“

Soweit die Stellungnahme der Verwaltung.
Diese Antworten der Kreisverwaltung kann man auch so interpretieren:

1.-3. Wir (= die Kreisverwaltung) haben keinen Überblick über das was wir tun, und wollen ihn auch nicht haben.
4. Die Betroffenen informieren wir nur dann solide, wenn es unvermeidbar ist.
5. Eine Überprüfung der Angemessenheit erfolgt nur bei besonderen Anlässen.
6. Vielleicht schauen wir in Zukunft auch darauf, ob es wirklich billigere Wohnungen gibt. Wir können aber nicht dafür garantieren, dass es nur “rechtmäßige” Senkungen der Unterkunftskosten gibt.
7. Bisher hatten viele Leute Angst aufmüpfig zu sein.
8. Es kann viele Jahre dauern, bis unser Konzept letztinstanzlich gekippt ist. Bis dahin ma-chen wir so weiter.
9. Wir haben die politischen Gremien weder von uns aus unterrichtet noch an der Entschei-dung beteiligt, obwohl es erforderlich gewesen wäre.

Angesichts der großen Anstrengungen, bei Sozialleistungen viel Geld einzusparen, hält die SBL es für erstaunlich, wie unbekümmert der Hochsauerlandkreis viele Millionen Euro für Prestige-Projekte, wie z.B. die Erweiterung des Sauerland-Museums, ausgibt. Hier gilt wohl das Motto: Irgendjemand wird die Zeche schon zahlen; notfalls indirekt die Sozialhilfeempfänger?

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Will der HSK durch die Mietwerterhebung Kosten sparen – oder wird erneut viel Geld in Bürokratie gesteckt?

By admin at 9:06 am on Wednesday, December 5, 2012

Der Hochsauerlandkreis beauftragte im Herbst 2012 das Unternehmen „Analyse und Konzepte“ aus Hamburg mit der Durchführung der Befragung zur „Mietwerterhebung im Hochsauerland 2012“. Mit der Bitte um die Beantwortung diverser Fragen wurden 11.000 Haushalte angeschrieben.

Der Grund: Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße für Empfänger von Sozialleistungen ist ab dem 01.01.2010 eine Wohnfläche von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigen. Tatsächlich ist aber vielen Menschen nicht der Wohnraum zugebilligt worden, der ihnen per Gesetz zusteht. Vielen wurden die Mietzahlungen gekürzt oder erst gar nicht ausgezahlt. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16.05.2012 (B 4 AS 109/11 R) entschieden, dass die bisherige Vorgehensweise der Jobcenter und Sozialämter in NRW, die bei der Bemessung der Kosten für die Unterkunft lediglich 45 qm (plus 15 qm je weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) zugrunde legten, rechtswidrig ist.

In einer weiteren Entscheidung vom 22.03.2012 (B 4 AS 16/11 R) hatte das Bundessozialgericht entschieden, wie die zu erstattenden Mietkosten nach dem SGB II und SGB XII zu ermitteln sind, solange kein schlüssiges Konzept vorliegt. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Gericht stellte heraus, dass Begriff der “Angemessenheit” als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht stellte klar, dass ohne ein vorliegendes schlüssiges Konzept, die Tabellenwerte des § 8 WoGG, zuzüglich eines Zuschlags von 10% zu berücksichtigen seien. Ds Sozialgericht Dortmund hat seitdem in mehreren Verfahren festgestellt, dass der HSK bisher über kein schlüssiges Konzept verfügt.

Das bedeutet, Betroffene können Nachzahlungsansprüche auf ihnen vorenthaltene Mietkosten geltend machen. Dies kann sowohl die Wohnungsgröße als auch die Miete pro Quadratmeter betreffen. Jobcenter und Sozialämter sehen nun weitere Kosten auf sich zukommen. Sozialkosten werden gerne gedeckelt. Darum möchte der HSK dem „unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit im § 22 Abs. 1 SGB II“ auf die Schliche kommen. Die Mietwerterhebung scheint der Behörde dafür das geeignete Instrument zu sein.
Reinhard Loos, das Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste (SBL), hatte dem Landrat am 06.11.2012 zur Mietwerterhebung eine schriftliche Anfrage mit 18 Fragen geschickt. Beantwortet wurde sein Schreiben am 26.11.2012. Hier eine Zusammenfassung der Antwort des HSK:

Als angemessene Unterkunftskosten gelten aktuell die Tabellenwerte plus 10 %
„Um weitere Streitverfahren zu vermeiden wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten in
den Städten und Gemeinden des Hochsauerlandkreises daher aktuell einheitlich anhand der Tabellenwerte zu § 12 WoGG zzgl. 10 % beurteilt.“

11.000 Haushalte angeschrieben
„Neben einer Befragung von Großvermietern (Wohnungsbaugenossenschaften u.a.) wurden im Rahmen einer Mieterberfragung 11.000 Haushalte angeschrieben.“

Adressen wurden bei der Deutschen Post AG gekauft
„Die Adressen der Haushalte wurden von der Deutschen Post Direkt angekauft, da eine Nutzung eigener kommunaler Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Dabei wurden per Zufallsstichprobe 11.000 Adressen im Kreisgebiet ausgewählt.“

Teilnahme ist freiwillig und anonymisiert
„Die Teilnahme an der Mieterbefragung ist freiwillig. Die Anonymität der Teilnehmerinnen wird dadurch sichergestellt, dass ein anonymer Erhebungsbogen ausgefüllt wird, der lediglich Rückschluss auf den Wohnort, nicht jedoch auf die konkrete Wohnung (Straße und Hausnummer) gibt. Die Übersendung erfolgt ebenfalls anonym durch einen frankierten Rückumschlag direkt an Analyse & Konzepte. Zudem garantiert Analyse & Konzepte eine strikte Trennung von personenbezogenen Daten und Erhebungsdaten durch eine getrennte Erhebung von Adress- und Mietdaten.“

Ermittlung der Richtwerte für die Wohnungsgröße
„Im Ergebnis werden Richtwerte für verschiedene Wohnungsgrößenklassen, ausgehend von den unterschiedlichen Haushaltsgrößen der Bedarfsgemeinschaften ermittelt (Richtwert für 1 Person bis 50 m2 Wohnungsgröße, Richtwert für 2 Personen bis 65 m2 etc.). Ausgangspunkt ist dabei die sog. Produkttheorie, wonach das Produkt aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis angemessen sein muss. Um den regionalen Unterschieden gerecht zu werden, werden unterschiedliche Wohnungsmarkttypen ermittelt, wobei vergleichbare Gemeinden zusammengefasst werden, die sich strukturell nur geringfügig unterscheiden.“

Ergebnis soll spätestens bis Ende Juni 2013 vorliegen
„Mit einem Ergebnis der Untersuchung wird im ersten Halbjahr 2013 gerechnet. Der Hochsauerlandkreis erhält dann eine Richtwerttabelle sowie einen Methodenbericht, der Konzeption, Methode und Herleitung der Richtwerte mit allen erforderlichen Berechnungen und Ergebnissen dokumentiert.“

Kosten liegen bei über 52.000 Euro
„Für die Erstellung einer Vergleichsmietenübersicht durch die Firma Analyse & Konzepte werden in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 Kosten von insgesamt ca. 45.000 € kalkuliert. Für den Zukauf der Adressdaten sowie die damit verbundene Auswertung einer größeren Zahl von Stichproben fallen Kosten von 8.211 € an.“

In 2 Jahren die nächste Erhebung
„Eine Fortschreibung ist in 2 Jahren angedacht.“

Warum der HSK ein externes Unternehmen beauftragt hat
„Analyse & Konzepte zeichnet sich dadurch aus, dass bundesweit zahlreiche Leistungsträger erfolgreich mit ihnen zusammenarbeiten. In Nordrhein-Westfalen haben sich die Jobcenter der Stadt Hamm, des Kreises Unna, des Kreises Minden Lübbecke sowie des Märkischen Kreises ebenfalls für eine Zusammenarbeit bei der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes entschieden.
Nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung orientiert sich der Hochsauerlandkreis an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und ist damit verpflichtet, ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten vorzulegen. Insoweit hat sich der Hochsauerlandkreis entschieden, ein externes Unternehmen mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zu beauftragen, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Mitteleinsatz von ca. 45.000 € langfristig zu deutlichen Einsparungen führt.“

HSK befürchtet, generelle Festlegung der Richtwerte auf die Tabellenbeträge belaste die kommunalen Haushalte höher
„Darüber hinaus ist es im Rahmen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt, einkommensschwachen
Haushalten nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes geringere Beträge zu gewähren als Haushalten, die bedürftig im Sinne des SGB 111 SGB XII sind. Eine entsprechende generelle Festlegung der Richtwerte auf die Tabellenbeträge nach § 12 WoGG zzgl. 10 % würde unweigerlich zu einer Fallzahlsteigerung im SGB II und SGB XII führen und insoweit die kommunalen Haushalte nachhaltig höher belasten.“

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Wie teuer darf ein Alg2-Empfänger wohnen?

By admin at 2:17 pm on Tuesday, November 27, 2012

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße für Empfänger von Sozialleistungen ist ab dem 01.01.2010 eine Wohnfläche von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigen. Tatsächlich ist aber vielen Menschen nicht der Wohnraum zugebilligt worden, der ihnen per Gesetz zusteht. Vielen wurden die Mietzahlungen gekürzt oder erst gar nicht ausgezahlt. Das Bundessozial¬gericht hat nun mit Urteil vom 16.05.2012 (B 4 AS 109/11 R) entschieden, dass die bisherige Vorgehensweise der Jobcenter und Sozialämter in NRW, die bei der Bemessung der Kosten für die Unterkunft lediglich 45 qm (plus 15 qm je weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) zugrunde legten, rechtswidrig ist. Das bedeutet, Betroffene können Nachzahlungsanspruch auf ihnen vorenthaltene Mietkosten geltend machen.

Das zur Theorie.

Wie das Urteil in der Praxis umgesetzt wird, dazu stellte die Sauerländer Bürgerliste (SBL) am 10.09.2012 eine Anfrage an den Landrat. Mit Datum vom 23.11.2012, also über 2 Monate später, kam die Antwort zur „Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft im HSK“.
Die SBL hatte die Verwaltung nach den Maßnahmen und Vorkehrungen gefragt, die der HSK trifft, um das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012 möglichst schnell umzusetzen. Die Antwort klingt, wie könnte es auch anders sein, bürokratisch. Sie lautet komprimiert, Jobcenter und Sozialämter im HSK seien gehalten, die neuen Angemessenheitsgrenzen (bei den Mieten) entsprechend anzusetzen, auch für die Vergangenheit. Für den Leistungsträger im Rahmen des §§ 44 SGB X bestehe insoweit von Amts wegen eine Verpflichtung tätig zu werden. Eine rückwirkende Neufestsetzung (der Mietzahlungen) in bestandskräftigen Entscheidungen sei wegen der gesetzlichen Fristen längstens bis zum 01.01.2011 möglich. Eine gesonderte Antragstellung durch die leistungsberechtigten BürgerInnen sei daher nicht erforderlich.

Auf die Frage der SBL, ob der HSK diejenigen, die Anspruch auf Nachzahlung der ihnen vorenthaltene Mietkosten haben, über die Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Rechte informiert, wurde vom Jobcenter der Kreisverwaltung mit „entfällt“ beantwortet.

Der HSK reagierte aber zwischenzeitlich ganz praktisch und beauftragte das Unternehmen „Analyse und Konzepte“ aus Hamburg mit der Durchführung der Befragung zur „Mietwerterhebung im Hochsauerland 2012“. Mit der Bitte um die Beantwortung diverser Fragen hat dieses Unternehmen nun etliche potentielle Mieter im Hochsauerlandkreis angeschrieben.

SBL-Kreistagsmitglied Reinhard Loos reagierte daraufhin auch. Er stellte am 06.11.2012 per schriftlicher Anfrage 18 Fragen zur „Mietwerterhebung Hochsauerland 2012“ an den Landrat.
Z.B. möchte er erfahren, wie viele Personen angeschrieben wurden, wie die Auswahl der Adressen erfolgt ist, welche Kosten für die Erhebung und die Auswertung kalkuliert sind und warum die Kreisverwaltung den Weg der teuren Studie geht, anstatt die von den Sozialgerichten festgelegten Mieten zu akzeptieren.

Wie das „Hartz-Leben und –Wohnen“ im Hochsauerlandkreis in der Praxis aussieht, schildert ein sehr lesenswerter Bericht der IG Metall Arnsberg. „Bürokratie kontra Mensch“, so könnte die Überschrift lauten.

Klick:
http://www.igmetall-arnsberg.de/153-neues-aus-hartz-oder-warum-wir-im-hsk-einen-obmann-zu-hartz-iv-brauchen.html

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PCB-Skandal – Leider auch im HSK

By adminRL at 12:08 pm on Thursday, October 20, 2016

Aufgrund eines Antrags der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) sollen die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten in der Sitzung am 20.10.2016 über die Bodenbelastung im Bremecketal im Stadtgebiet von Brilon informiert werden.

Wir meinen, der Öffentlichkeit soll das auch nicht verborgen bleiben. Darum hier ein Überblick:

Welcher Art ist die Boden- und Umwelt-Belastung?
Es handelt sich um PCB- und Schwermetall-Kontaminationen.

Wann und wie wurden sie festgestellt?
Eher zufällig bei Bauarbeiten im Bereich des Flusses Hoppecke im Jahr 2012.

Was geschah dann?
Nach weiteren Untersuchungen wurde ein Sanierungskonzept aufgestellt, wonach der belastete Boden vollständig ausgehoben und entsorgt werden muss.

Was soll die Sanierung kosten?
Die Kosten wurden zunächst auf 800.000 Euro geschätzt. 80 % davon trägt das Land NRW, den Rest die Stadt Brilon.

Wird der Kostenrahmen gehalten?
Leider nein. Das abgelagerte Material ist „inhomogen zusammengesetzt“ und die PCB-Belastung in weiten Teilen sehr hoch. Das kontaminierte und das nicht kontaminierte vermischten sich beim Ausbau. Deshalb muss anders vorgegangen werden als ursprünglich beabsichtigt, was wiederum zu erheblich höheren Kosten führt. Die Gesamtkosten belaufen sich jetzt auf 2.100.000 Euro und liegen somit 1.300.000 Euro höher als ursprünglich geschätzt. Die Stadt Brilon hat weitere Landesmittel beantragt.

Welches Ergebnis soll mit der Sanierung erzielt werden?
Ende dieses Jahres wird die Sanierung voraussichtlich abgeschlossen sein. Nach der kompletten Auskofferung des PCB-kontaminierten Bodens sollen das Flusswasser von der Hop-pecke und das Grundwassers belastungsfrei sein.

Wer ist für die Boden- und Wasservergiftung verantwortlich?
Das steht – wie so oft in solchen Fällen – in den Sternen. Die Kreisverwaltung schreibt dazu: “Der Verdacht, die Stoffe könnten von einem in der Nähe liegenden Industriestandort stammen, kann die Haftung eines Dritten allein nicht begründen, selbst wenn die entsprechende Herkunft der Materialien bewiesen werden könnte-” Also bleibt die Haftung an der Stadt Brilon als Grundstückseigentümer und somit an der Allgemeinheit hängen.

Das ist der Bericht im Miniformat, jetzt die Maxi-Ausgabe:

Antrag der SBL/FW vom 13.09.2016
„Antrag gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 22 der Geschäftsordnung für die Tagesordnung
der Sitzung des
Thema: Bericht über das mit PCB kontaminierte Gelände im Bremecketal, Stadtgebiet Brilon
Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,

• Wir beantragen hiermit Informationen über den aktuellen Stand der Sanierung der PCB-verseuchten Fläche im Bremecketal, Stadtgebiet Brilon (Auswirkungen z.B. auf Grundwasser und Fließgewässer, Maßnahmen zur Minimierung der Umweltbelas-tung, Art der Sanierung, zu erwartende Kosten, mögliche Verursacher, Geltendmachung eventueller Regressansprüche).“

Verwaltungsvorlage 9/579 vom 06.10.2016 für den Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten

„Die Fraktion Sauerländer Bürgerliste hat mit Schreiben vom 13.09.2016 Informationen über den aktuellen Stand der Sanierung der PCB-verseuchten Fläche im Bremecketal, Stadtgebiet Brilon, beantragt.

Seitens der Stadt Brilon war beabsichtigt, im Jahre 2012 entsprechend den Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eine Stauwehranlage im Bereich des Flusslaufes Hoppecke im Hoppecketal, westlich des Bremecketales, zu beseitigen und das Gewässerbett neu zu modellieren, um dadurch die Durchwanderbarkeit für Gewässerlebewesen wiederherzustellen. Im Rahmen der Vorarbeiten zu dieser Maßnahme wurden in den am Bachbett angrenzenden Grundstücksflächen Baggerschürfe ausgeführt. Die entnommenen Bodenmengen wiesen bereits vor Ort erkennbare organoleptische Auffälligkeiten auf, bei anschließenden chemischen Analysen der entnommenen Mischproben zeigten sich u.a. deutliche PCB- und Schwermetallbelastungen.

Über diese Ergebnisse informierte die Stadt Brilon umgehend die hiesige Untere Bo-denschutzbehörde. Nach intensiven Abstimmungsgesprächen und weiteren Untersu-chungen wurde das Gutachterbüro Wessling von der Stadt Brilon mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes beauftragt. Diese Konzeption lag als Diskussionsgrundlage dann im Herbst 2013 vor.

Im Hinblick auf die Lage der Bodenbelastung unmittelbar am Gewässer und teilweise im Grundwasserschwankungsbereich bestand dabei bei allen Beteiligten Einvernehmen dahingehend, dass nur die vom Gutachterbüro vorgeschlagene Sanierungsmethode (vollständige Auskofferung und Entsorgung des belasteten Bodens) langfristig eine ef-fektive Abwehr von Gefahren für die Umwelt verspricht.

Bei dieser Art der Sanierung ergibt sich ein sehr großer Kostenblock durch die notwen-dige Entsorgung der ausgekofferten Massen, der naturgemäß umso höher ausfällt, je höher die von den vorgefundenen Belastungen abhängigen Entsorgungskosten sind. Nach den damaligen Erkenntnissen gingen alle Beteiligten davon aus, dass sich die vor-gefundenen Bodenmassen nach dem Grad der Belastung (unterteilt in Oberboden, Kalk-schlamm und Auffüllung) separieren lassen und damit Teilmengen auch kostengünstig entsorgt oder sogar verwertet werden können. Auf dieser Grundlage wurden die notwendigen Gesamtaufwendungen auf rd. 800.000,– € geschätzt.

Nach entsprechender Mittelbereitstellung sowie Beantragung und Gewährung einer Lan-desförderung i.H.v. 80 % wurde im laufenden Jahr mit der Durchführung der Sanierung begonnen. Dabei zeigte sich jedoch, dass infolge der inhomogenen Zusammensetzung des dort abgelagerten Materials die angedachte Separierung der Bodenmassen nicht möglich war. Vielmehr ist die Belastung mit PCB in weiten Teilen des Bodens so hoch, dass nur eine thermische Beseitigung in einer Verbrennungsanlage möglich ist. Dies führt im Ergebnis zu sehr hohen zusätzlichen Entsorgungs- und Transportkosten. Insgesamt betragen die Mehraufwendungen ca. 1.300.000,– €, die Gesamtkosten damit rd. 2.100.000,– €. Durch Optimierungen bei der Auskofferung (z.B. engmaschigere Beprobungen) wird versucht, diese Kostensteigerung in der weiteren Umsetzung noch etwas einzudämmen. In Absprache mit dem Fördergeber wurden die Bauarbeiten bis zum Verbrauch der bisher gewährten Mittel fortgeführt.

Die Stadt Brilon hat eine entsprechende Erweiterung der Landesförderung beantragt und die notwendigen Eigenmittel bereits bereitgestellt. Zudem wurde der vorzeitige Maßnahmenbeginn beantragt, um die Sanierungsmaßnahme ohne längere Unterbre-chungen zeitnah weiterzuführen und abzuschließen zu können.

Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme bis Jahresende abgeschlossen werden kann. Durch die vollständige Auskofferung der belasteten Böden sind dann zukünftig keine Belastungen des Grundwassers oder der Hoppecke mehr zu befürchten. Im Verlauf der Hoppecke konnten auch im Vorfeld keine Belastungen im Gewässer nachge-wiesen werden. Da die Belastungen zumindest teilweise im Grundwasserschwankungsbereich liegen, ist aus Sicht des HSK davon auszugehen, dass sich auch Belas-tungen des Grundwassers in der Hoppecke mitgeteilt hätten. Ziel der Sanierung war da-her eine Verhinderung des langfristigen Ausblutens der Schadstoffe, z.B. bei Hochwasserereignissen. Eine akute und unmittelbare Gefährdung der Bevölkerung war nicht gegeben, zumal auch keine Trinkwasserentnahmen in der Nähe liegen.

Trotz der Kostensteigerungen ergeben sich hier auch aus heutiger Sicht keine Zweifel an der Richtigkeit der gewählten Sanierungsmethode. Alle Maßnahmen finden weiterhin in enger Abstimmung mit allen Beteiligten statt und werden bei regelmäßigen Baubesprechungen erörtert.

Die vorgefundenen Bodenbelastungen sind nicht auf der Fläche entstanden, sondern dort in der Vergangenheit aufgeschüttet worden. Es ist in Zusammenarbeit mit der Stadt Brilon intensiv versucht worden, Hinweise darauf zu finden, wann, durch wen und ggf. auf wessen Veranlassung die Schadstoffe dort abgelagert wurden. Dies war jedoch nicht möglich. Der Verdacht, die Stoffe könnten von einem in der Nähe liegenden Industriestandort stammen, kann die Haftung eines Dritten allein nicht begründen, selbst wenn die entsprechende Herkunft der Materialien bewiesen werden könnte. Auch dadurch wäre nämlich nicht nachgewiesen, durch wen und wann die Ablagerung vor Ort erfolgte, wer also Handlungsstörer ist. Insofern verbleibt die Haftung nach derzeitigem Stand bei der Stadt Brilon als Eigentümerin des Grundstücks.“

Filed under: LandschaftsschutzComments Off on PCB-Skandal – Leider auch im HSK

Handlungsbedarf bei den Kosten der Unterkunft

By adminRL at 11:51 pm on Sunday, June 12, 2016

Nach fast 4 Monaten steht nun am Mittwoch (15.06.) ein Antrag der SBL/FW-Fraktion zu den Unterkunftskosten für Grundsicherungsempfänger auf der Tagesordnung des Gesundheits- und Sozialausschusses (GSA). Bekanntlich hatte das Sozialgericht Dortmund das Unterkunftskostenkonzept, das im Auftrag der Kreisverwaltung von einer Hamburger Firma erstellt worden war, für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine 80jährige schwerbehinderte Rentnerin aus Brilon.

Die Kreisverwaltung erklärt in ihrer Vorlage für die Ausschusssitzung, dass sie nicht bereit ist, das Urteil in anderen Fällen zu berücksichitgen: “Solange das Urteil vom 19.02.2016 keine Rechtskraft erlangt, ergibt sich keine Veranlassung, die bisherige Verwaltungspraxis abzuändern. Insoweit bemisst sich die Angemessenheit der zu gewährenden Unterkunftskosten weiterhin anhand der von Analyse & Konzepte ermittelten Richtwerte.” Die Kreisverwaltung hatte einen Rechtsanwalt aus Delmenhorst (!) beauftragt, Berufung beim Landessozialgericht einzulegen. Bisher kennt die Klägerin allerdings keine Begründung für die Berufung…

Die SBL/FW-Fraktion hat für die Ausschusssitzung einen Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag der Verwaltung eingebracht:

“”Der GSA nimmt zur Kenntnis,
– dass das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 19.02.2016 zum Unterkunfts¬kostenkonzept der HSK für Grundsicherungsempfänger festgestellt hat: ‘Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze entspricht nicht den Vorgaben des BSG';
– dass das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 19.02.2016 auf viele weitere, von der Klägerin vorgetragene Bedenken nicht mehr eingegangen ist, so dass die Aussage der Kreisverwaltung in der Drucksache 9/499, das Konzept sei ‘hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgehensweise nicht beanstandet’ worden, einen falschen Eindruck erweckt;
– dass der Sachverhalt in dem von der Kreisverwaltung zitierten Urteil des LSG NRW vom 27.01.2016 (L 12 AS 1180/12) inhaltlich nicht auf den HSK anwendbar ist.
Das gilt z.B. deswegen, weil in diesem vom LSG entschiedenen Fall:
o das Gebiet, für die Höhe der Unterkunftskosten ermittelt wurde, nur aus einer einzigen Stadt besteht, während es im HSK um eine Ermittlung einer Einheitsmiethöhe anhand der Daten aus 7 räumlich nicht eng verbundenen Gemeinden geht;
o die Klägerin nicht zum Verhandlungstermin beim LSG erschien und schon etwa ein Jahr vorher in ein anderes Bundesland verzogen ist;
o die Klägerin trotz einer fast 3 Monate vor dem Verhandlungstermin ergangenen Aufforderung nicht die vom LSG geforderten weiteren Angaben lieferte;
o die Klägerin bereits Leistungen für ihre Unterkunftskosten erhielt, die erheblich über dem Wohngeldniveau lagen, während in der Stadt Brilon durch das angegriffene Konzept das Niveau der Wohngeldtabelle plus 10% vom Sozialgericht festgelegtem Sicherheitszuschlag deutlich unterschritten wurde.
o von der Beklagten konkret die Verfügbarkeit anderer geeigneter und preis¬günsti¬gerer Wohnungen nachgewiesen werden konnte;
– dass erst vor wenigen Tagen die Begründung eines aktuellen Urteils des SG Magdeburg (S 14 AS 1766/13) zum von der Firma A&K für den LK Harz erstellten Unterkunftskosten¬konzept veröffentlicht wurde. In dieser Entscheidung wird das Konzept für rechtswidrig erklärt, da die in die Vergleichsräume einbezogenen Gemeinden nicht die nach der Rechtsprechung des BSG notwendige verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen. Der LK Harz ist wegen der gebildeten Wohnungsmarkttypen, seiner Größe (ca. 2.100 km2) und Einwohnerzahl (ca. 220 T) gut mit dem HSK vergleichbar;
– dass er mittlerweile zahlreiche Entscheidungen von Sozialgerichten gibt (z.B. von den Sozialgerichten Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie vom Landessozialgericht Niedersachsen), die – bei ähnlichen räumlichen Gegebenheiten wie im HSK – die Konzepte der vom HSK beauftragten Firma A&K für rechtswidrig erklären.

Der GSA fordert daher die Kreisverwaltung auf,
– das Urteil des SG Dortmund vom 19.02.2016 bis zur endgültigen sozialgerichtlichen Klärung für alle Grundsicherungsempfänger im HSK anzuwenden,
– alle Grundsicherungsempfänger darauf hinzuweisen, dass die Kreisverwaltung im Falle einer rechts¬kräftigen Entscheidung, mit der das bisher verwendete Unterkunftskosten¬konzept endgültig für rechtswidrig erklärt wird, auf die Einrede der Verjährung bzw. der Nichteinlegung von Rechtsmitteln verzichten wird; dadurch können jetzt unnötige Widerspruchs- und Klageverfahren vermieden werden;
– eine Ausschreibung für die Neuerstellung des Konzepts durchzuführen und ein anderes Unternehmen als bisher mit der Erstellung des Konzepts zu beauftragen.”

Wir sind gespannt, wie die anderen Kreistagsfraktionen, die sich sonst als sozial orientiert, mit diesem Antrag umgehen…

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Unterkunftskosten – HSK verfährt (vorerst) weiter nach seinem nicht schlüssigen Konzept

By adminRL at 11:22 pm on Tuesday, March 29, 2016

Konsequenzen?

Nachdem das Sozialgericht Dortmund am 19.02.2016 das Mietkostenkonzept des HSK für „gescheitert“ erklärte hatte,
klick hier:
http://sbl-fraktion.de/?p=6550
und da:
http://sbl-fraktion.de/?p=6486
wollte sie SBL/FW wissen, wie es jetzt weiter geht. Welche Konsequenzen zieht nun der HSK aus dem Urteil?

Ganz kurz: Nein, (erst mal) keine!

Wenn es nach dem Hochsauerlandkreis geht, hat das Gerichtsurteil für ihn und für die betroffenen Empfänger von Grundsicherungsleistungen erst mal keine Konsequenzen, außer der Überlegung, ob der HSK in Berufung gehen soll. So geht es jedenfalls aus der Antwort der Kreisverwaltung (vom 17.03.2016) auf eine Anfrage der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (vom 15.03.2016) hervor.

Fragen und Antworten

Die SBL/FW fragte:
Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungs¬empfängern um, bei denen bisher die Leistungen wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten gekürzt worden sind?
Der HSK antwortete:
„Aus dem noch nicht bestandskräftigen Urteil des Sozialgerichts Dortmund ergeben sich für den Hochsauerlandkreis als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie als Träger der Sozialhilfe derzeit keine Veranlassungen, die Vorgehensweise zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII zu ändern.
Aktuell liegt das Urteil des Sozialgerichts Dortmund noch nicht in ausformulierter Form vor. Sobald es zugestellt ist, wird von mir die Einlegung einer Berufungsklage geprüft.
Dabei werde ich die beiden Urteile des LSG NRW vom 27. Januar 2016, in denen der Ansatz von Analyse & Konzepte als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG bewertet wurde, mit in meine Prüfung einbeziehen (L 12 AS 1180/12 und 673/14).“

Die SBL/FW fragte:
Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungs¬empfängern um, die bisher Umzugsaufforderungen wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten erhalten haben?
Der HSK antwortete:
„Weder der Hochsauerlandkreis noch seine Delegationskommunen haben Leistungsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII Umzugsaufforderungen zukommen lassen.“

Die SBL/FW fragte:
Wird der Hochsauerlandkreis für die bald anstehende Aktualisierung des Konzepts nun ein anderes Unternehmen beauftragen als für das nun vom Sozialgericht für gescheitert erklärte Konzept?
Der HSK antwortete:
„Es ist nicht beabsichtigt, ein anderes Unternehmen mit der Aktualisierung des Schlüssigen Konzepts zu beauftragten.“

Konsequenzen für die SBL/FW?

Auf jeden Fall die, dass das nicht unser letzter Bericht über das Konzept des HSK zu den Kosten der Unterkunft (KdU) sein wird!

PS: Die Antwort der Kreisverwaltung nach dem Umgang mit den Grundsicherungsempfängern scheint uns übrigens nicht ganz schlüssig. Gab und gibt es tatsächlich seitens des HSK und seiner Delegationskommunen keine Umzugsaufforderungen an Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger?

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Konzept zu Unterkunftskosten ist nicht schlüssig – Hat das Gerichtsurteil bald Konsequenzen?

By adminRL at 11:12 am on Thursday, March 17, 2016

Urteil mit Folgen?
Am 19. Februar 2016 erklärte das Sozialgericht Dortmund das Mietkostenkonzept des Hochsauerlandkreises für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII für null und nichtig. Dasselbe Konzept wird auch für Leistungen nach SGB II angewandt. Der Richter wies es in seiner Urteilsbegründung als nicht schlüssig zurück. Denn der HSK habe bei der Datenerhebung und -verarbeitung schwerwiegende Fehler gemacht. Zudem sei veraltetes Datenmaterial aus 2009 in die Bemessung für 2014 eingeflossen.
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=6486
http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/politik/sg-dortmund-kein-schluessiges-konzept-zur-ermittlung-der-bedarfe-fuer-unterkunft-im-hochsauerlandkreis-d627568.html
http://www.t-online.de/regionales/id_77032402/gericht-kippt-mietobergrenze-fuer-sozialhilfe-empfaengerin.html

Das Urteil bedeutet auch eine weitere Niederlage für die „Analyse & Konzepte GmbH“. 2014 scheiterte die Hamburger Firma mit ihrem Konzept bei der Bemessung der Kosten der Unterkunft beispielsweise auch beim Sozialgericht Gießen.
Klack:
http://www.lokalkompass.de/iserlohn/ratgeber/weitere-niederlage-fuer-analyse-und-konzepte-gmbh-bei-der-bemessung-der-kosten-der-unterkunft-d500985.html

Wenig Gesprächsbereitschaft?
Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) brachte daraufhin am 21.02.2016 zur Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses (GSA) am 24.02.2016 den Dringlichkeitsantrag „Information über kurzfristige Konsequenzen aus dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.2016 (Az S 62 SO 444/14)” ein.

Leider kam der Antrag aber nicht auf die Tagesordnung der GSA-Sitzung. Die Verwaltung begründete ihren Entscheidungsvorschlag mit fehlenden „formellen und materiellen Voraussetzungen“. Stattdessen wies die Kreisverwaltung mit ihrem Schreiben vom 22.02.2016 darauf hin, dass sich der GSA voraussichtlich bei seiner nächsten Sitzung, die derzeit auf den 15.06.2016 terminiert ist, mit diesem Thema befassen wird und dass dann konkret auf den Antrag der SBL/FW eingegangen werden kann.

SBL/FW wiederholt die Fragen
Bis zum 15.06.2016 vergehen noch etwa 3 Monate. Aus diesem Grund bat SBL-Fraktionssprecher Reinhard Loos den Landrat, die von der SBL/FW im Antrag gestellten Fragen nicht erst in der Sitzung im Juni, sondern innerhalb der nächsten zwei Wochen zu beantworten.

Und das sind die Fragen:

• Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungsempfängern um, bei denen bisher die Leistungen wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten gekürzt worden sind?

• Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungs¬empfängern um, die bisher Umzugsaufforderungen wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten erhalten haben?

• Wird der Hochsauerlandkreis für die bald anstehende Aktualisierung des Konzepts nun ein anderes Unternehmen beauftragen als für das nun vom Sozialgericht für gescheitert erklärte Konzept?

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