Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Cyber-Angriff auf die SIT kostete den HSK bisher mehr als 2,7 Mio Euro

By admin at 10:40 pm on Monday, January 13, 2025

Der Cyber-Angriff auf die Südwestfalen-IT (SIT) ist jetzt etwas mehr als ein Jahr her. In der Sitzungsdrucksache 10/1109 für den Kreisaussschuss (veröffentlicht am 13.01.2025) werdeb die Kosten, die bisher durch Mehraufwendungen und Mindereinnahmen entstanden sind, allerdings nur vom November 2023 bis zum September 2024.

In diesem Zeitraum von 11 Monaten fielen bei der SIT 836 TEuro für IT-Sicherheit (davon 515 TEuro für Lizenzkosten) und 1.964 TEuro für “Krisenbewältigung” (was nicht näher erläutert wird).

Weiter heisst es in der Sitzungsdrucksache der Kreisverwaltung:
“Des Weiteren sind verringerte Umsatzerlöse zu verzeichnen, da die Produkte zeitweise gar nicht zur Verfügung standen und durch den eng an den Prioritäten und Erfordernissen der Zweckverbandsmitglieder orientierten Wiederaufbau zunächst mit den wichtigsten Funktionen und dann sukzessive im vollen Funktionsumfang bereitgestellt wurden. Sowohl für die hier genannten Zeiträume in 2023, als auch in 2024, ergaben sich Erlösminderungen im einstelligen Millionenbereich. Soweit die Erlösminderungen die Zweckverbandsmitglieder betreffen, erfolgte der finanzielle Ausgleich der Entgeltausfälle 2023 durch eine im September 2024 beschlossene Umlage zur Deckung des Jahresfehlbetrags in 2023 (4,2 Mio.).”

“Im Wirtschaftsplan für 2025 sind fast 800.000 Euro an laufenden Kosten von IT-Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt; beispielsweise wird die jährliche CrowdStrike-Lizenz (Software zur Angriffserkennung) knapp 600.000 Euro p.a. kosten.”

Die vorgenannten Zahlen beziehen sich auf die SIT insgesamt.

Speziell für den HSK wird ausgeführt:
“Durch die inzwischen vorgenommene Hochrechnung der Einnahmeausfälle des FD Verkehrsordnungswidrigkeiten belaufen sich die Mindereinnahmen nun auf insgesamt ca. 1.975.000 € (+ ca. 1 Mio. €)…
Der Gesamtschaden für die Zeit vom 30.10.2023 bis zum 30.09.2024 beläuft sich nach alledem auf etwa 2,7 Mio. €. Nach wie vor handelt es sich großenteils um Schätzungen und Hochrechnungen.”

Filed under: Aus Kreistag und Kreishaus,Kommunale Finanzen Leave A Comment »

NRW-Polizeigesetz teilweise verfassungswidrig

By admin at 10:34 pm on Sunday, January 12, 2025

Im Zusammenhang mit den Demonstrationen gegen den AfD-Bundesparteitag am 11.01.2025 in Riesa berichten viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer von extremer Polizeigewalt gegen Demonstranten. So wurde ein Abgeordneter des sächsischen Landtags, der als sog. Parlamentarischer Beobachter vor Ort war, bewusstlos geschlagen. Andere Videos zeigen, wie Polizeibeamte Hunde dazu drängen wollten, Demonstranten zu beißen.
Im Zusammenhang mit der Migrationspolitik werden von einigen Parteien in Deutschland aktuell noch mehr Rechte für den Polizeiapparat gefordert.

Dass bereits das aktuelle NRW-Polizeigesetz teilweise nicht mit der Verfassung vereinbar ist, belegt ein am 03.01.2025 veröffentlichtes Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In der Pressemitteilung der Karlsruher Richter heisst es u.a.:

“… § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW sind in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die Anordnung einer längerfristigen Observation unter gleichzeitiger Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen keine dafür hinreichend hohe und bestimmte Eingriffsschwelle als Anlass der Überwachung voraussetzt. Erforderlich ist entweder eine konkrete oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr.

Sachverhalt:

§ 16a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ermächtigt Polizeibehörden zur Erhebung personenbezogener Daten durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation). Voraussetzung dafür ist nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW auch personenbezogene Daten über andere Personen (unbeteiligte Dritte) erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 der Vorschrift durchführen zu können.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ermächtigt Polizeibehörden zur Erhebung personenbezogener Daten unter anderem durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen (Variante 1) und Bildaufzeichnungen (Variante 2). Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW geregelten Voraussetzungen für die Anordnung des verdeckten Einsatzes technischer Mittel sind deckungsgleich mit denen für die längerfristige Observation.

Im Ausgangsverfahren wendet sich die Klägerin gegen eine sie als unbeteiligte Dritte betreffende Datenerhebung während der Durchführung einer gegenüber einer Zielperson am 10. Juli 2015 angeordneten längerfristigen Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen.

Diese Zielperson … In Vorbereitung seiner Haftentlassung nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe ordnete die Behördenleitung der Polizei am 10. Juli 2015 an, seinen neuen Aufenthaltsort für die Dauer eines Monats durch eine längerfristige Observation und einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen zu ermitteln, um sein Abtauchen und zukünftige schwerwiegende Straftaten der politisch motivierten Gewaltkriminalität zu verhindern. Bei der ab dem 14. Juli 2015 durchgeführten Maßnahme wurde auch die Klägerin mehrfach unter Anfertigung von Lichtbildern mitbeobachtet.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die sie betreffende Datenerhebung rechtswidrig ist…

Wesentliche Erwägungen des Senats:

III. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW sind in kombinierter Anwendung verfassungswidrig.

1. Die präventiv ausgestaltete längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begründet einen schweren Eingriff in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte informationelle Selbstbestimmung.

Das Eingriffsgewicht der durch §§ 16a, 17 PolG NRW erlaubten Maßnahmen reicht von eher geringeren bis mittleren Eingriffen, wie dem Erstellen einzelner Fotos oder der zeitlich begrenzten schlichten Beobachtung, bis hin zu schweren Eingriffen wie dem langfristig-dauerhaften heimlichen Aufzeichnen von Wort und Bild einer Person. Insbesondere wenn diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung moderner Technik darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen.

In diesem Spektrum begründet die längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen einen jedenfalls schweren Eingriff. …

2. Gemessen am Gewicht dieses Eingriffs genügen die Befugnisnormen bei kombinierter Anwendung nicht mehr den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Sie genügen weder den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit noch dem Bestimmtheitsgebot. …

Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität im Bereich der Gefahrenabwehr verlangt als Eingriffsschwelle entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr. Es muss gewährleistet sein, dass eine Gefährdung der durch die Norm geschützten Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist.

Dem genügen die vorgelegten Regelungen nicht. Die Befugnisnormen setzen auch bei ihrer Kombination lediglich voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen bestimmte Straftaten „begehen wollen“. Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück. Die Regelungen schließen nicht aus, dass sich die Prognose allein auf allgemeine Erfahrungssätze stützt. Sie enthalten nicht die Anforderung, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen müssen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann. Damit geben sie den Behörden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand und eröffnen Maßnahmen, die unverhältnismäßig weit sein können. …”

[Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-001.html]

Auch im HSK ließ sich in den letzten Jahren zunehmend eine Neigung der Polizeibehärden beobachten, rechtliche Grundlagen zu ihren Gunsten auszulegen. Dabei muss jedoch immer sorgfältig abgewogen zwischen Interessen der Allgemeinheit und den Eingriffen in die Privatsphäre von einzelnen Personen, insbesondere den Zielpersonen ungerechtfertigter Überwachung.

Filed under: Datenschutz,Extremismus Leave A Comment »

50 Jahre HSK

By admin at 4:24 pm on Wednesday, January 1, 2025

Heute – am Neujahrstag – kann der Hochsauerlandkreis Jubiläum feiern: Vor 50 Jahren, am 01.01.1975, war das Gründungsdatum. Im Rahmen der kommunalen Neugliederung in NRW entstand der neue Kreis durch den Zusammenschluss wesentlicher Teile der 3 Altkreise Arnsberg, Meschede und Brilon. Sitz des neuen Kreises wurde Meschede, den beiden anderen bisherigen Kreisstädten Arnsberg und Brilon wurde durch Vertrag eine teilweise Kompensation in Form von Nebenstellen der Kreisverwaltung garantiert.

Der Weg zum neuen Kreis war steinig. Zunächst hatten sich die Altkreise Arnsberg und Meschede geeinigt. Als dort die Verhandlungen für die konkrete Umsetzung der Reform schwieriger wurden, näherten sich die Altkreise Meschede und Brilon aneinander an. Besonders umkämpft war der Raum Marsberg, denn viele Kommunalpolitiker aus dieser Region votierten für eine Zugehörigkeit zu Paderborn. Schließlich legte das NRW-Innenministerium am 15.03.1974 den endgültigen Entwurf für das Neugliederungsgesetz für das Sauerland und den Raum Paderborn vor, das vom Landtag am 05.11.1974 so beschlossen wurde.
Gegenüber dem bisherigen Gebietsstand verlor der Kreis Arnsberg die Ämter Balve (an den Märkischen Kreis) und Warstein (an den Kreis Soest). Aus den Altkreisen Olpe, Wittgenstein und Büren gab es geringe Zuwächse für den neuen großen Kreis. Er bestand aus nur noch 12 Kommunen, die aus mehr als 200 Gebietskörperschaften entstanden waren.

Die damalige Entwicklung wird anschaulich in einer Karikatur von Rudolf Schöpper mit dem Titel “Nach der grossen Schlacht im Sauerland” dargestellt, die heute noch als Bild im Haus einer darin abgebildeten Personen hängt. Man sieht z.B. die “Gefechte” um den Kreissitz und im Raum Marsberg sowie die Arrondierung der Stadt Arnsberg.
20250101_142020_resized-2
(Quelle: privat)

Auch die Umsetzung verlief anfangs nicht einfach. In einem Beitrag des 1975 gewählten Oberkreisdirektors (OKD) für eine im Jahr 2007 erschienenen Band über die Kreisverwaltungen lesen wir dazu: “Zunächst wurde – nicht ohne Erfolg – nach ‘Leichen im Keller’ der jeweiligen Nachbarn gesucht. Gemeint waren kostenträchtige Einrichtungen der Altkreise, die vom neuen Großkreis zu übernehmen waren. Im Kreis Arnsberg zählte dazu die reichlich groß bemessene Sportanlage Große Wiese, das im Jahr 1937 von der Stadt Arnsberg übernommene Sauerland-Museum und vor allem der defizitäre Flugplatz in Echthausen… Im Altkreis Brilon war des die Bobbahn in Winterberg, die von der Nachbarkreisen kritisch unter die Lupe genommen wurde.
Die meisten dieser Problemprojekte sind auch heute noch aktuell…
Noch ein Zufall: In der Einleitung des derzeitigen Landrats zum HSK-Jahrbuch 2025 finden sich diverse Passagen aus diesem Beitrag aus dem Jahr 2007 wortgleich wieder…

Die personellen Aufgaben wurden gelöst: Der bisherige OKD des Altkreises Brilon wurde OKD im neuen Kreis, der bisherige OKD des Altkreises Meschede wurde zum Kreisdirektor, und der bisherige OKD des Altkreises Arnsberg wurde zum Stadtdirektor der neuen großen Stadt Arnsberg mit fast 80.000 Einwohnern. Ganz anders als bei der ab heute wirksamen Fusion der 3 Sauerländer Sparkassen: Deren neuer Vorstand besteht nun aus allen 6 Vorstandsmitgliedern der bisherigen Sparkassen, und die Kosten für diesen aufgeblähten Vorstand werden sich auf etwa 7 Mio Euro pro Jahr belaufen…

Vier Jahre lang bekamen alle im HSK neu zugelassenen Fahrzeuge ein Kennzeichen mit den Buchstaben “MES” für den Kreissitz Meschede. Auf vielfachen Wunsch aus der Region wurde ab 01.03.1979 das regionsbezogene Kennzeichen “HSK” eingeführt. Die alten Kennzeichen mit “AR” und “BRI” blieben weiter gültig; vereinzelt sind sie auch heute noch zu sehen.

Der erste Kreistag des neuen Kreises bestand aus 55 Mitgliedern. Sie kamen aus nur zwei Parteien: CDU (36) und SPD (19). Der Frauenanteil betrug genau 1/55, was sich übrigens auch mit dem nächsten, 1979 gewählten Kreistag nicht änderte.

Schade, dass die Bevölkerung nicht am 50jährigen Jubiläum des HSK teilhaben kann. Nachdem die SBL-Kreistagsfraktion im Frühjahr 2024 auf das anstehende Ereignis hingewiesen und eine Feier für die Öffentlichkeit angeregt hatte, kündigte der Landrat in der Sitzung des Kreistags am 21.06.2024 einen Tag der Offenen Tür für den 18.05.2025 an, mit einem vielfältigen Programm. Doch dieses Fest wurde vom Landrat im Herbst wieder abgesagt. Als die SBL am 13.12.2024 in der Haushaltssitzung des Kreistags beantragte, dieses einzige Angebot zum Kreisjubiläum für die Bevölkerung und für die Mitarbeitenden doch durchzuführen, wurde dies leider von der Mehrheit im Kreistag abgelehnt. Zwei Feiern nur für geladene Gäste finden dagegen erwartungsgemäß trotzdem statt, ganz ohne Öffentlichkeit…

Filed under: Aus Kreistag und KreishausComments Off on 50 Jahre HSK