Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

DGB-Kundgebung in Meschede

By admin at 3:16 pm on Monday, May 1, 2023

Heute am 1. Mai ist “Tag der Arbeit”, und der DGB im Hochsauerlandkreis veranstaltete wieder eine Kundgebung in der Mescheder Innenstadt. Alle 4 Kreistagsmitglieder und die Fraktionsgeschäftsführer der Kreistagsfraktionen der SBL und der Linken/FW waren anwesend. Von den anderen 51 Kreistagsmitgliedern der anderen 5 Kreistagsfraktionen war nur ein einziges gekommen, und verliess den Von-Stephan-Platz nach etwa einer Stunde wieder…

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Nach der Eröffnung durch den DGB-Kreisvorsitzenden Dietmar Schwalm ging es in den Beiträgen der Einzelgewerkschaften u.a. um schlechte Arbeits- und Ausbildungsbedingungen sowie um Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen in einzelnen Betrieben. Auch die Folgen der hohen Preissteigerungsrate für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden angesprochen. Und mehrfach wurde gefordert, dass für alle Arbeitsverhältnisse tarifliche Regelungen gelten sollten. Musikalisch begleitet wurde die Veranstaltung vom Essener Gitarristen und Sänger Daniel Gardenier. Er verfügt über ein goßee Repertoire geeignetet Lieder, u.a. von Hannes Wader und Reinhard Mey.

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Die Kundgebung machte deutlich, dass der heutige Tag nicht nur irgendein Feiertag ist, sondern es auch darauf ankommt, Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber den Konzernen und der Politik zu verteidigen.

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Amnesty International: NRW schränkt Versammlungsfreiheit ein

By admin at 11:04 pm on Wednesday, March 29, 2023

Bisher haben viele Menschen in NRW noch nicht mitbekommen, welche Folgen die im letzten Jahr vom Landtag verabschiedeten Gesetze zum Versammlungs- und Polizeirecht haben können. Im aktuellen “Amnesty International Report 2022/23″ wird darauf eingegangen. Neben Berichten über viele gravierende Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern steht dort auch:

“Das im Januar 2022 in Kraft getretene neue Versammlungsgesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen schränkte die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein, indem es staatliche Kontroll- und Eingriffsbefugnisse unangemessen ausweitete. Trotz einiger Änderungen, die nach heftiger Kritik im Gesetzgebungsprozess vorgenommen wurden, blieben zahlreiche bedenkliche Regelungen bestehen, wie z. B. die strafrechtliche Sanktionierung für Organisator*innen, die Versammlungen nicht im Vorhinein anmelden.”
Im Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil, dass Protestcamps einschließlich ihrer erforderlichen Infrastruktur umfassend von der in Artikel 8 Grundgesetz verbrieften Versammlungsfreiheit geschützt sind.
Einige Proteste, von den Behörden vielfach primär als “Gefahr für die öffentliche Sicherheit” eingestuft, ­wurden unverhältnismäßig stark eingeschränkt. So wurden im Juni z. B. nur 50 Demonstrierende auf dem Gelände des von Deutschland ausgerichteten G7-Gipfels zugelassen.”

[https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/deutschland-2022]

Das ist eine sehr zweifelhafte “Auszeichnung” für den NRW-Landtag. Ob der Amnesty-Report zu Änderungen führt?

Anfang des Jahres wurde bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue NRW-Versammlungsgesetz eingereicht. Die “Gesellschaft für Freiheitsrechte” (GFF) stellt dazu fest, “dass das Gesetz einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhält. Es handele sich um einen “offenen Bruch mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit.
Dabei sind die Kritikpunkte an dem Gesetz vielfältig. So seien die Regelungen zum Störungs-, Vermummungs- und Militanzverbot zu weitreichend und unbestimmt. Die Ausdehnung der Befugnis zur Videoüberwachung könne einschüchternde und abschreckende Wirkung haben…
“Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat hier seine staatliche Neutralität gegenüber zulässigen Versammlungsanliegen aufgegeben und die Grundrechte der Aktivist*innen verfassungswidrig einschränkt.”
[https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/verfgh-nrw-versammlungsgesetz-gff-verfassungsbeschwerde-eingereicht]

Im Amnesty-Report findet auch Bayern besondere Erwähnung:
Im April 2022 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass Vorgaben des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes unvereinbar mit dem Grundgesetz seien. Das Gericht entschied, dass staatliche Überwachungsbefugnisse wie die Online-Durchsuchung oder Vorratsdatenspeicherung weder hinreichend klar noch verhältnismäßig waren, und somit unter anderem gegen die verfassungsmäßig verbrieften Rechte auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen.
Im September 2022 urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass das deutsche Telekommunikationsgesetz, das Anbieter zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten verpflichtete, mit EU-Recht und dem enthaltenen Recht auf Privatsphäre unvereinbar ist. Das Bundesjustizministerium kündigte daraufhin eine Reform des Gesetzes an.

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Land NRW will digitale Sitzungen kommunaler Gremien erleichtern

By admin at 11:24 pm on Sunday, January 30, 2022

Schon mehrfach hat die SBL versucht zu erreichen, dass Kreistagssitzungen als Live-Stream übertragen werden. Gerade in einem flächengroßen Kreis würde das vielen Interessierten, die nicht selbst im Sitzungssaal anwesend sein können, eine Teilnahme ermöglichen. Doch diese Transparenz war bisher von der GroKo (Landrat/CDU/SPD/FDP) nicht erwünscht, und daher blockierten sie alle diese Initiativen. Andere Kommunen in NRW sind da schon viel weiter. Dort können kommunale Sitzungen digital live verfolgt werden. Auch in einigen großen Städten außerhalb von NRW (z.B. Erfurt und Rostock) ist dies schon seit Jahren üblich; teilweise finden Sitzungen sogar ausschließlich digital statt.

Nun scheint sogar der Landtag mit seiner CDU/FDP-Koalition bei der Umsetzung zu helfen. Dort wurde am 18.01.2022 ein Entwurf für ein “Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften” (17/16295) eingebracht.

Danach soll in Ausnahmefällen wie einer epidemischen Lage die Durchführung von Sitzungen des Rats und der Ausschüsse in digitaler oder hybrider Form erfolgen können. “Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gremienmitglieder als anwesend”. “Einer digitalen Sitzung steht eine hybrid durchgeführte Sitzung gleich, in der Gremienmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit an der Sitzung teilnehmen, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort anwesend ist.” “Für die digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur die Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle zugelassen sind.”

Konsequenterweise erfolgt dann auch die Beteiligung der Bürger*innen digital: “Bei digitalen Sitzungen wird der Öffentlichkeitsgrundsatz über die Bild-Ton-Übertragung der Sitzung gewahrt.”

Auch das seltsamerweise bei Sitzungen im HSK bisher bestehende Fotografierverbot soll nun durch den Landtag gekippt werden: “In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden”.

Ausschüsse erhalten zusätzliche Möglichkeiten für digitale Sitzungen: “In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch
außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen durchführen dürfen”. Analog soll diese Regelung auch für Ausschüsse des Kreises in Kraft treten.

In der Begründung des Gesetzentwurfs finden sich wichtige Aussagen zur Bedeutung der Öffentlichkeit bei Sitzungen:
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz erfüllt im demokratischen Prozess mehrere Funktionen: Er sorgt dafür, dass das Verfahren der Entscheidungsfindung für Bürgerinnen und Bürger, die durch die von ihnen gewählten Gremienvertreterinnen und -vertreter repräsentiert werden, durchgängig einsehbar und nachvollziehbar ist. Durch die so gewährte Kontrolle bleibt sichergestellt, dass die politischen Entscheidungen am Gemeinwohl ausgerichtet bleiben. Von zentraler Bedeutung ist aber auch, dass die Bürgerinnen und Bürger durch das Verfolgen von Gremiensitzungen die Möglichkeit erhalten, sich ein umfassendes Bild über das politische Agieren der von ihnen gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu verschaffen und darauf ihre künftigen Wahlentscheidungen zu begründen. Die Möglichkeit der Teilnahme an den Gremiensitzungen dient zudem dazu „das Interesse der Bevölkerung an der Arbeit der Vertretungskörperschaft zu fördern. …“ (OVG Münster, Urteil vom 7.10.2020 – 15 A 2750/18 – Rn. 59, juris).
Dies scheint im HSK noch nicht überall bewusst zu sein. So soll auf Vorschlag des Bürgermeisters der Rat der Stadt Brilon am 01.2.2022 eine Änderung der Geschäftsordnung beschließen, nach der die Öffentlichkeit künftig willkürlich ausgeschlossen werden könnte.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit an digitalen Sitzungen steht in der Gesetzesbegründung:
“Zur Verwirklichung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in digitalen Sitzungen sind audiovisuelle Übertragungen der Ratssitzung nicht nur zwischen den Gremienmitgliedern selbst, sondern auch an die interessierte Öffentlichkeit erforderlich. Die digitale Einbeziehung der Öffentlichkeit erfolgt über einen geschützten Zugang zur digitalen Sitzung, da dieses Modell im virtuellen Raum der Öffentlichkeit in Präsenzsitzung am ehesten entspricht…
Mit § 58a GO NRW, der die Durchführung hybrider Sitzungen außerhalb besonderer Ausnahmefälle nach § 47a GO NRW erlaubt, … soll das kommunale Ehrenamt für alle Bevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung unterschiedlicher familiärer und beruflicher oder auch gesundheitlicher Voraussetzungen attraktiver gemacht werden. Dies leistet auch einen Beitrag dazu, das Modell der demokratisch legitimierten kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz langfristig zu sichern.”

Hoffen wir, dass nun auch im HSK und seinen Städten und Gemeinden digitale Sitzungsformate endlich möglich werden!

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Polizei unter Verdacht

By admin at 12:41 am on Tuesday, March 16, 2021

NRW
Der „Nordstadtblogger“ fragt:
Alles nur Einzelfälle oder gibt es rechtsextreme Netzwerke? Insgesamt gebe es den Angaben des Innenministeriums zufolge aktuell 186 Verdachtsfälle, davon die große Mehrzahl von 170 gegen Polizeibeamte. Weitere Fälle würden Verwaltungsbeamte und Regierungs-beschäftigte betreffen. Die Ermittlungen führten bislang zu 273 Straf- und Disziplinarverfahren, von denen 72 abgeschlossen sind. Die Ballungen lägen in den Polizeipräsidien Essen (50), Köln (21), Aachen (25) und Dortmund (14).

Ermittlungen laufen
Pressemeldungen zufolge gibt es aktuell wohl Ermittlungen zu Chatgruppen innerhalb der Polizei, in denen extremistische, rassistische und fremdenfeindliche Inhalte gepostet worden sein sollen.

Dortmund
Der „Hellweger Anzeiger“ meldet:
„Am Donnerstag waren 14 Verdachtsfälle von rechten Tendenzen in der Dortmunder Polizei öffentlich geworden. Die lokale Polizeibehörde selbst spricht von 15 Fällen, zu denen sie am Freitag (12.03.2021) Details veröffentlicht hat.“

Meschede
Polizeieinsatz in Meschede blieb nicht ohne Folgen
Dem Polizeipräsidium Dortmund müsste zu allem Übel auch noch ein Fall aus Meschede zur Ermittlung vorliegen. Es handelt sich um einen Tatbestand, bei dem ein Polizist im Dezember 2020 in Meschede augenscheinlich Gewalt gegen einen hilflosen Menschen ausgeübt hat. Wir gehen selbstverständlich davon aus, dass Rechtsextremismus bei diesem „Fehltritt“ keine Rolle spielte.

Vielleicht erinnern Sie sich?
Anfang Dezember 2020 berichteten verschiedene Medien, auch der „Stern“ über einen Polizeieinsatz in Meschede, bei dem eine auf ihr Fahrrad gelehnte, anscheinend schlafende Frau durch den Tritt eines Polizeimitarbeiters gleichzeitig mit ihrem Rad zu Fall gebracht wurde. Dieser Vorfall lässt sich nicht abstreiten; denn das Ereignis wurde von einem Augenzeugen gefilmt und ins Netz gestellt.
Klick:
https://www.wp.de/staedte/meschede-und-umland/video-konsequenzen-fuer-tretenden-polizisten-aus-meschede-id231062474.html
Klack:
https://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-tritt-obdachlose-samt-fahrrad-um—verstoss-gegen-menschenwuerde–9516498.html

Die Aufregung und das öffentliche Interesse waren groß. Es hieß, aus der Bevölkerung seien Anzeigen gegen den Polizeibeamten erfolgt. Aus Neutralitätsgründen ermittele die Dortmunder Polizei. Der Beamte übe weiter seinen Dienst aus. Unklar ist, welche Folgen es für weitere Polizeibeamte, die den Vorfall mitbekommen haben, gibt.

Die Öffentlichkeit hat unseres Wissens in den vergangenen drei Monaten nichts über den Ermittlungsstand erfahren. Dabei gehört es zu den Verpflichtungen der Kommunen und damit auch des Kreises, Obdachlose vor Übergriffen jeder Art zu schützen.

Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL) bat daher Landrat Dr. Karl Schneider mit Schreiben vom 09.03.2021 um Antwort auf folgende Fragen:

1. Wie ist der Stand der Ermittlungen?

2. Wird nach Abschluss der Ermittlungen die Öffentlichkeit über das Ergebnis informiert?

3. Verrichtet der betreffende Beamte weiterhin seinen Dienst in Meschede?

4. Was unternimmt der Landrat, um Obdachlose und andere wehrlose Menschen vor derartigen Übergriffen (von Polizeibeamten und anderen Personen) zu schützen?

Abschließend bat die SBL-Kreistagsfraktion den Leiter der Kreisverwaltung:
„Bitte berücksichtigen Sie, dass einige Menschen die Vorstellung beängstigt, dass ein anscheinend gewalttätiger Mann womöglich ohne erkennbares Motiv vorsätzlich Gewalt gegen wehrlose Menschen ausübt, so wie offenbar in dem beschriebenen Fall geschehen! Eine Zuständigkeit des Landrats ergibt sich auch aus dem Fünften Kapitel des SGB XII.“

Über die Antwort aus dem Kreishaus werden wir hier berichten.

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Betrieb des Steinbruchs bei Müschede besser überwachen!

By admin at 7:45 am on Friday, August 28, 2020

Der Betrieb des Steinbruchs Habbel in Arnsberg-Müschede durch die Fa. Ebel hat in den letzten Jahren immer wieder Anlass zu Beschwerden zumeist Müscheder Bürgerinnen und Bürger gegeben. Während es in früheren Jahren zumeist um Lärmbelästigungen während der Nachtstunden ging, sind heute insbesondere die dort durchgeführten Sprengungen und die damit einhergehend Staub-, Erschütterungs- und Lärmbelästigungen Beschwerdegrund.

Es gab unzählige Beschwerden aus der Bürgerschaft beim HSK als zuständiger immissionschutzrechtlicher Genehmigungsbehörde. Auperdem wurden Gespräche von Vertretern der seinerzeit im Rahmen der Erweiterung des Steinbruchs („Habbel IV“) gegründeten Bürgerinitiative „Kontra Habbel IV“ mit dem HSK als Behörde, aber auch mit Landrat Dr. Schneider persönlich geführt. Sie haben bislang nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der durch die Sprengungen verursachten Belastungen geführt.

Eine in den vergangenen Monaten aufgetretene Häufung von Beschwerden hat nun die Kreistagsfraktion der Sauerländer Bürgerliste (SBL) dazu veranlasst, sich mit kritischen Fragen an den Landrat zu wenden. So würde laut SBL in der Müscheder Bevölkerung auch die Vermutung ausgesprochen, dass dem HSK die auftretenden Beschwerden ziemlich egal seien. So ließen standardmäßig im Textbausteinstil abgefasste Antworten auf Beschwerden nach Ansicht der SBL zumindest vermuten, dass den vorgetragenen Beschwerden nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Entschiedenheit nachgegangen und gegen den Betreiber im Falle etwaiger Verstöße nicht konsequent genug vorgegangen würde, schließlich ginge es hier aber um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger.

SBL-Fraktionssprecher Reinhard Loos stellt daher in einem an den Landrat gerichteten Schreiben folgende Fragen:
1. Haben in den vergangenen 12 Monaten unangekündigte Kontrollen des HSK im besagten Steinbruch stattgefunden? Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis?
2. Wie wollen Sie sicherstellen, dass der HSK als zuständige immissionschutzrechtliche Genehmigungsbehörde künftige Bürgerbeschwerden zeitnah und mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet?
3. Gibt es im zuständigen Amt des HSK ein entsprechendes Überwachungskonzept hinsichtlich des Steinbruchs Habbel?
4. Sind künftig unangemeldete, anlassfreie Kontrollen des HSK in dem in Rede stehenden Steinbruch geplant? Falls ja, wie viele etwa pro Jahr?
5. Wie will der HSK sicherstellen, dass der Steinbruchbetreiber künftig die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Normen und Nebenbestimmungen aus den noch gültigen Genehmigungen einhält?

Roland Quentmeier und die anderen Kandidatinnen und Kandidaten der SBL für diese Region wollen alles daransetzen, dass der Steinbruch künftig im Einklang mit dem geltenden Recht betrieben wird. Sie unterstützen die Müscheder Bürgerinnen und Bürger.

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Ein Vorwand zum weiteren Abbau von demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten?

By admin at 11:31 pm on Monday, April 27, 2020

Infektionsschutz – auch durch Abstandhalten – ist ein Corona-Zeiten wichtig, daran besteht kein Zweifel.

Aber was bedeutet das für die Sitzungen von Kommunalparlamenten?

In den letzten Jahren gab es leider öfters Anlass darüber zu berichten, dass in Brilon auf Betreiben des Bürgermeisters und der GroKo Mitwirkungsrechte der “kleinen” Fraktionen eingeschränkt wurden. Dazu gehörten z.B. die Einschränkungen des Rederechts und Umbesetzungen von Gremien, mit zusätzlichen Sitzanteilen für die GroKo. Vielleicht geschah das deshalb, weil die Opposition öfters mal kritische Fragen stellt?

Nun gibt es einen weiteren derartigen Anlauf. Am Mittwoch (29. April) tagt der Briloner Rat in der Gemeindehalle Alme. Unter TOP 3 soll dann auf Vorschlag des Bürgermeisters beschlossen werden: “Der Rat der Stadt Brilon beschliesst mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder für die Zeit nach der heutigen Ratssitzung, dass … der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Brilon in Angelegenheiten entscheidet, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen”. Dies wird begründet mit der “aktuell durch den Landtag NRW … festgestellte(n) “epidemische(n) Lage von landesweiter Tragweite”. Der Beschluss soll zunächst für 2 Monate gelten, aber es ist eine automatische Verlängerung enthalten. Das könnte zur Folge haben, dass der Briloner Rat bis zur Ende der Wahlperiode am 31.10.2020 gar nicht mehr tagt.

Formal ist ein solcher Beschluss zulässig, aber ist er auch nötig und sinnvoll? Er führt dazu, dass die kleinen Fraktionen nur noch mit einem Mitglied vertreten sind und fraktionslose Ratsmitglieder ganz ausgeschaltet werden. Die Rede- und Mitwirkungsmöglichkeiten für die Opposition werden dadurch noch erheblich weiter eingeschränkt.

Andere Kommunalparlamente im HSK regeln das anders. Z.B. tagt der Rat der Stadt Sundern in der Schützenhalle Stockum, der Kreistag wird sich in der Konzerthalle in Olsberg treffen. Diese Gremien führen ihre Sitzungen unter Beachtung aller Regeln zum Infektionsschutz durch, mit genügend großem Abstand zwischen den Teilnehmern, aber in voller Besetzung. Auch die Gemeindehalle Alme ist groß genug; sie steht sogar im Eigentum der Stadt Brilon. Warum soll also nicht auch in Brilon der Rat weiterhin seine Aufgaben erfüllen können? Wird hier ein Vorwand für die erneute Einschränkung demokratischer Mitwirkungsrechte gesucht?

Bleibt zu hoffen, dass sich im HSK die anderen Städte und Gemeinden an den Vorbildern Kreis und Sundern orientieren und nach geeigneten Sitznugsräumen schauen anstatt die Sitzungen der Kommunalparlamente nicht stattfinden zu lassen.

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Gedanken zur Wiederöffnung von Eisdielen, Restaurants, Biergärten und Cafés in Arnsberg

By admin at 10:02 pm on Saturday, April 18, 2020

Aufforderung an den Arnsberger Bürgermeister

Wir haben in den letzten Wochen gelernt Abstand zu halten. Deswegen sollte man der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung auch zutrauen, dass bei der Wiederöffnung von Eisdielen, Restaurants, Biergärten und Cafés unter bestimmten Auflagen diese Abstandsregeln weiterhin beachtet und eingehalten werden.

Das hilft nicht nur den Besitzer*innen sondern vor allem vielen Beschäftigten in dem Bereich, die derzeit um ihre Existenz bangen.

Es gibt gerade hier im ländlichen Raum Betriebe, die an größeren öffentlichen Freiflächen wie z.B. Marktplätzen liegen oder über eigene größere Außenbereiche verfügen. Und auch die Temperaturen in diesen Wochen lassen einen sitzenden Aufenthalt im Freien zu.

Warum fängt man nicht mit der Öffnung von Außenangeboten an, bei denen kleine Tische für max. 2 Personen (ggf. Ausnahmen bei Kindern) im Abstand von 2 Metern stehen? Da lassen sich alle Abstandsregeln einhalten, so dass sowohl der Infektionsschutz beachtet wird als auch Teile des öffentlichen Lebens wieder möglich werden.

Dafür kann man z. B. in Neheim den ganzen Marktplatz und in Alt-Arnsberg den Steinweg und den Alter Markt sowie Bereiche am Brückenplatz mit großen Abständen bestuhlen. Gastronomiebetriebe mit großen Außenflächen können diese entsprechend gestalten. Zusätzlich sollten die beteiligten Betriebe ein Hygienekonzept für eine noch effektivere Reinigung von Gläsern und Tassen erstellen, so dass sie nur nach der Reinigung in einer Spülmaschine wieder benutzt werden.

Wir sind kreativ für neue Lösungen unter Beachtung der Infektionsbestimmungen. Lassen wir diese bitte auch zu!

Daher fordert die SBL den Bürgermeister der Stadt Arnsberg auf, im Rahmen seiner Kompetenzen solche Regelungen zuzulassen bzw. das Land NRW dazu aufzufordern, seinerseits die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen.

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Virenfrei. www.avast.com

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Verwaltungsgericht Arnsberg: Polizeieinsatz war rechtswidrig

By admin at 12:54 am on Friday, January 31, 2020

Mal wieder ist ein Polizeieinsatz in der Region völlig missglückt, und dieses Mal hat das sogar das Verwaltungsgericht Arnsberg so entschieden. Es ging um eine Protestaktion gegen die AfD-Kundgebung im Juni 2016 auf dem Lippstädter Rathausplatz. Die Polizeiaktion war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, und zwar „sowohl dem Grunde nach als auch in der konkreten Art ihrer Durchführung“. Die Richter gaben damit der Klage eines Bielefelders statt, der zweieinhalb Stunden in Polizeigewahrsam gesessen hatte und sich auf der Wache entkleiden musste.

Der Kläger ist Mitglied einer Antifa-Initiative. Er hatte am frühen Abend mit sechs weiteren Personen die Rathaustreppe betreten, dort ein Transparent mit der Aufschrift „AfD und Nazis Hand in Hand – unsere Antwort Widerstand“ ausgerollt und Parolen Richtung Rathausplatz skandiert, wo der AfD-Landesvorsitzende zu knapp 50 Zuhörern sprach.

Kurz darauf führten Polizisten die Demonstranten ab. Der Kläger wurde vor Ort durchsucht, zur Polizeiwache gebracht und dort „unter Androhung unmittelbaren Zwangs“ aufgefordert, sich zu entkleiden. Versteckte gefährliche Gegenstände wurden bei ihm aber nicht gefunden – anders als von der Polizei angeblich vermutet.

Alsdann wurde er vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. Der Vorwurf: Versammlungsstörung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Erst gegen 22 Uhr wurde er entlassen.

Das Verwaltungsgericht, das mehrere Zeugen vernommen und eine Videoaufzeichnung vom Geschehen angeschaut hatte, kam auch zu dem Ergebnis, dass „die Polizeibeamten nicht zur Ingewahrsamnahme des Klägers ermächtigt“ waren. Von ihm sei keine Gefahr für die AfD-Kundgebung ausgegangen. Zudem habe der Kläger „zu einer öffentlichen Versammlung gehört“. Laut Gericht gehört auch der Anti-AfD-Protest zum vom Grundgesetz geschützten Recht auf Versammlungsfreiheit. Das Gericht bescheinigte dem Kläger und den Mit-Demonstranten, dass sie ihren Widerstand gegen die AfD-Kundgebung „allein mit kommunikativen Mitteln“ verfolgten.

Rechtswidrig war laut Gericht auch die Anordnung zum Entkleiden. Hierbei handele es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, der die Menschenwürde berühre.

Fazit:
Hier hat die Polizei offensichtlich mit rechtswidrigen und menschenunwürdigen Maßnahmen Anti-AfD-Demonstranten schikaniert.

Mehr zu diesem Fall (und ein Foto von dem Einsatz) steht hier:
https://www.derpatriot.de/artikel//polizeieinsatz-gegen-anti-afd-protest-war-rechtswidrig.html

Der Vorbericht des Verwaltungsgerichts steht hier:
https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/terminvorschau/terminvorschau_1912.pdf
(S. 2 unten)

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12. bis 25. März 2018: Internationale Wochen gegen Rassismus

By admin at 11:53 pm on Tuesday, March 13, 2018

An zwei Tagen (14.03. und 21.03.) beteiligen sich auch Meschede und die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) an den Internationale Wochen gegen Rassismus!

Wann genau?
Am Mittwoch dem 14.03. und am Mittwoch dem 21.03., jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Wo genau?
Im Kreishaus in Meschede, Raum 253 (am 14.03.) und Raum 653 (am 21.03.)

Mit welchem Thema, welchem Projekt?
“Woran erkennen wir rechtsextremistische Symbole und wie gehen wir damit um?”
So nennen wir unsere beiden Workshops in Meschede.
Dr. Ahmet Arslan diskutiert mit Schülerinnen und Schülern aller Schulformen über fremdenfeindliche Hetze und Vorurteile und bietet Argumente und Tipps an, wie wir mit dem „Krawall“ umgehen können.
Ahmet Arslan und die SBL/FW-Kreistagsfraktion freuen sich auf spannende und vielleicht auch kontroverse Gespräche!

Anmeldungen/Kontakt:
Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW), Steinstraße 27, 59872 Meschede,
Fon: 0291/94-2104 und/oder 02903/449700, Email: gjoch-sbl-2018@gmx.de

INTERNATIONALE WOCHEN GEGEN RASSISMUS – 12. – 25. März 2018

Die Veranstaltungsreihe wird koordiniert von der Stiftung für die Internationale Wochen gegen Rassismus
Geschäftsstelle
Goebelstraße 21 a
64293 Darmstadt
Telefon 06151-339971
Telefax 06151-3919740
info@stiftung-gegen-rassismus.de
http://internationale-wochen-gegen-rassismus.de/

Veranstalter, Themen und Projekte der Aktionswochen sind beispielsweise:
VHS Aachen; Demokratiekonferenz
UG Vielfalt in Tannenbusch, Bonn; Thema: Umgang mit Vielfalt
Amt für Jugend und Familie Bielefeld; Thema: vorurteilsbewusster Umgang mit Sprache in Kitas
Kommunales Integrationszentrum Bielefeld; Thema: Alltagsrassismus und gewaltloser Widerstand
VHS Castrop-Rauxel; Thema: „Das wird man wohl noch sagen dürfen!“
Stadt Hanau; Thema: 50 Städte – 50 Spuren · Eine Welt ohne Atomwaffen
Jugendzentrum Stadt Kierspe; Elefanten im Haus – ein Projekt zum Thema Vorurteile
Kreisintegrationszentrum Mettmann; Wettbewerb: Kreativ gegen Rassismus
Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste, Meschede; Thema: Wie gehen wir mit rechten und rassistischen Parolen um?
SV Marienschule Münster; Karikaturen gegen Rassismus
KAB Bezirksverband Olpe-Siegen; Bühnenaufführung „Franz-Hitze-Lebensrevue“
Caritasverband Remscheid; Argumentationstraining gegen Stammtischparolen

… und ganz viele und vieles mehr in Berlin, in Frankfurt, in München, in Rostock, in Stuttgart, zwischen Norden und Süden, Osten und Westen im gesamten Land.
Klick:
http://internationale-wochen-gegen-rassismus.de/events/

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Kein Interesse an den Meinungen der Minderheiten

By admin at 12:03 am on Friday, November 3, 2017

Unser Sachkundiger Bürger Berni Eickhoff hat den folgenden Leserbrief zum Artikel von J. Karpa
“Wenn der Rat zum Spielball wird”,
erschienen im Hauptteil der WP vom 25.10.17,
geschrieben. Dieser Leserbrief wurde von der WP nicht veröffentlicht.

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Herr Karpa hat über Kommunalpolitik geschrieben,
aber mit welchen Erfahrungen und welchen Beispielen als Beleg!

Zitiert und angeführt werden ein von der Landesregierung beauftragter Gutachter sowie 2 Bürgermeister, die beklagen, dass Demokratie lästig ist.
Welche Argumente für eine 2,5 %-Klausel führt er an:
• Gestaltung des Gemeinwohls muss gesichert werden
• Kleinstgruppen sind den Anforderungen des politischen Geschäfts, er meint wohl der politischen Themen, nicht gewachsen.
• Besonders schweres Argument: die Arbeits- und Funktionsfähigkeit im Rat leidet, weil die Arbeit im Parlament langwieriger geworden ist.

Entgegnungen dazu aufgrund der Erfahrungen mit eigener Rats- und Kreistagsausschussarbeit:
Die 5 %-Hürde wurde vor 18 Jahren vom Verfassungsgericht wohl nicht grundlos abgeschafft. Gerade in den Kommunen ist eine Teilnahme von politischen Außenseitern, die das gesellschaftliche Meinungsspektrum eben auch repräsentieren, demokratisch erwünscht.

Dies gefällt natürlich nicht den Massenparteien, aber warum nicht?
Deren Meinung wird nämlich nicht im Parlament, sondern bereits vorher in der Parteizirkeln gebildet und im Parlament nur kurz abgesegnet, da ja die Mehrheitsverhältnisse eindeutig sind.

In den Kommunen des Sauerlands, für die Ihre Zeitung ja wohl besonders spricht, ist es in der Regel so, dass die eindeutige Mehrheit, meist die sauerländische Monopolpartei, kein Interesse an den Meinungen der Minderheiten besitzt und sie daher als störend empfindet. Das sollte jedoch im demokratischen Prozess der Willensbildung anders sein. Es ist schon eine harte Sache, wenn man diesen Vorgang nur als lästig darstellt. In den Kleinstädten des Sauerlandes ist es nämlich – vielleicht im Gegensatz zu einer Großstadt des Ruhrgebiets – so, dass die Vertreter der Minderheiten in aller Regel voll im Dorfleben integriert sind und sich dort auch mehr als andere einbringen. Daher ist es enttäuschend – ja diskriminierend – wenn als Beleg für die Arbeit dieser Minderheitsvertreter Aktionen der NPD als Beleg herangeführt werden. Warum macht Herr Karpa das?

Weiterhin ist Tatsache, dass sich diese Vertreter der Kleinparteien sicher nicht weniger, sondern viel mehr Arbeit machen, sich zu informieren über die aktuell behandelten Themen. Bei den Großparteien reicht es, wenn einige der Vertreter die Vorlagen lesen. Sie stimmen ja sowieso im Verband ab, und der Fraktionsvorsitzende und ein paar Kollegen wissen schon was „wir“ wollen. Demgegenüber ist ein Kleinfraktionsmitglied viel öfter gefordert, seine Meinung zu vertreten und zu begründen.

Aufgrund dessen ist es typisch, dass nun endlich die Großparteien das Verfassungsgerichtsurteil korrigieren wollen. Es schadet ja einem schnellen Abhaken der Ratsvorlagen. Was ist das für ein Argument in der demokratischen Meinungsbildung! Im Fernsehen werden ganze Sendungen über politische Themen lang und breit diskutiert, aber in den Kommunalparlamenten soll das nicht sein, da muss es schnell gehen.

Herr Karpa: Das Verfassungsgericht war der Meinung, dass ohne eine %-Hürde das Gemeinwohl gestaltet wird und nicht umgekehrt, und so ist meine praktische Erfahrung: Mehr Demokratie wagen!!
Warum zählen Sie nicht die Parteien in den Parlamenten von Medebach, Winterberg, Hallenberg, Olsberg usw.? Was wollen Sie wirklich?

Berni Eickhoff, Medebach-Düdinghausen;
Erfahrungen im Stadtrat Medebach (8 Jahre lang für die FWG Medebach) und WST-Ausschuss des HSK (für die SBL/FW)

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Sperrklausel-Klage – SBL-er/innen am Ort des Geschehens

By admin at 9:51 am on Wednesday, October 25, 2017

Zwei Mitglieder der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) verfolgten am 24.10.2017 die „mündliche Verhandlung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster“.

Worum ging es? Verhandelt wurden die Klagen gegen die im Juni 2016 im NRW-Landtag beschlossene 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen (auch “Kommunalvertretungsstärkungsgesetz” genannt). Die Organklagen sind von mehreren kleinen und von ihrer politischen Ausrichtung her höchst unterschiedlichen Parteien eingereicht worden wie beispielsweise von der PIRATEN-Partei, DIE LINKE, PRO NRW und der ÖDP gemeinsam mit den FW. Für Dienstag den 24.10. 2017 war nun erstmal die Anhörung der Antragsteller und Antragsgegner angesetzt. Im Saal also eine „geballte Ladung“ Juristen und die ein oder andere Polit-Prominenz.

Der Sitzungssaal war voll. Die zwei SBL-erinnen saßen etwas gequetscht auf den fast allerhintersten Plätzen. Macht nichts, es war nur etwas eng, dafür schön warm und vor allem sehr, sehr spannend.

Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs bestätigte die Zulässigkeit der Anträge. Sie erklärte noch einiges mehr. Die Verhandlung konnte beginnen.

Aber kommen wir gleich zur (Haupt-)Sache. Und das sind die Argumente kontra und pro Sperrklausel. Achtung! Wir bitten um etwas Aufmerksamkeit für die „Statements“ der Anwälte der Antragsteller. Keine Sorge, wir beschränken uns hier nur auf einige wenige kurze Aussagen und auf die mit möglichst wenig „fachchinesisch“. Vielleicht deuten diese Fragmente ja eine Tendenz an!? Also, hier die Antragssteller:

„Die zentrale Vorschrift ist das Grundgesetz“
„Die Wahlrechtsgleichheit ist ein Teil des Demokratieprinzips“
„Der Schluss, dass sich durch die fraktionslosen Ratsmitglieder eine Funktionsunfähigkeit zeigt, ist nicht erwiesen“
„Die größte Stärkung der Kommunalvertretung ist die Aufhebung des Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes“

Dem stellen wir vier Aussagen der juristischen Vertreter der Antragsgegner (CDU, SPD und Grüne) entgegen:

„In diesem Fall bricht Bundesrecht NICHT Landesrecht“
„Was Wahlrechtsgleichheit ist steht nicht in der Verfassung“
„Vor der Aufhebung der Sperrklausel gab es keine Zersplitterung der Räte“
„Ohne Sperrklausel wird es immer schwieriger Bürgerinnen und Bürger für Mandate zu gewinnen“

Dazu muss man wissen, dass die Sperrklausel im Jahr 1999 bereits einmal vom Landesverfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt worden ist. Offenbar hatte die gesetzgebende Mehrheit damals die Rechtslage falsch eingeschätzt!?

Auch im Jahr 2017 bewerten Juristen das Sperrklausel-Gesetz höchst unterschiedlich.

Und wie äußerten sich jetzt die Richter? Vier Beispiele:

„Die rote Linie ist die, die das Grundgesetz vorgibt“
„Der Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber ist eng bemessen“
„Der Gesetzgeber darf sich nicht auf die rein theoretische Möglichkeit der Störung (der Ratsarbeit) beziehen“
„Der Gesetzgeber muss die Störung (der Ratsarbeit) ausreichend belegen”

Uns Zuhörerinnen beindruckten ganz besonders die Wortmeldungen einiger Rats- und Kreistagsmitglieder. So beschrieb ein weit hinten im Raum platzierter Kommunalpolitiker sozusagen ein Paradebeispiel von Machtgehabe. Als er sich nämlich heute im Gerichtssaal auf seinen für ihn eigens reservierten Platz ganz vorne setzen wollte, reklamierte eine „wichtigere“ Person diesen Stuhl für sich. Ihm sei das ja nicht so wichtig, sagte der Kommunalpolitiker, aber ….

Ein Ratsmitglied aus Dortmund äußerte sich schockiert darüber, dass man in ihm eine Gefahr für die Demokratie sehe. Er sei schon lange ehrenamtlich in der Kommunalpolitik. In Dortmund wären jetzt 11 Gruppen im Stadtrat. Die Ratssitzungen seien dadurch nicht länger, sondern sogar kürzer als früher, weil die Redezeit begrenzt worden ist. Die Mehrheiten wären ohnehin zementiert. In den großen Fraktionen gebe es wenige Wortführer.

Eine Formulierung des bevollmächtigten Juristen der Antragsgegner war den Anwälten der Kläger offenbar ein besonderer Dorn im Auge. Er hatte mit „Optimierung der Räte“ argumentiert. Diese Aussage sei entlarvend, meinte einer seiner Berufskollegen.

Bei der Anhörung im Landtag wären ja praktischerweise hauptsächlich die Bürgermeister zu Worte gekommen, äußerte ein anderer Rechtsanwalt. Absolut richtig fanden wir juristischen Laien auch die Aussage: „Die Aufgabe des Rates ist es, das Parlament zu kontrollieren.“ Und durchaus lebensnah und auch ganz witzig diese hier: „Je mehr sich die Bürgermeister darüber aufregen, desto besser gelingt die Kontrolle!“

Nun gut, es gebe noch viel viel mehr über die 3 Stunden mündliche Anhörung beim Verfassungerichtshof NRW zu schreiben. Andere, die das viel besser und fachmännischer können als wir, werden es bestimmt tun. Und ob und was wir da hinten im Gerichtssaal alles korrekt gehört und gedeutet haben, wissen wir nicht. Hoffentlich bekommen wir jetzt wegen dieses nicht optimierten Berichts kein Verfahren an den Hals!!!

Es bleibt spannend. Am Dienstag dem 21.11.2017 soll in Münster das Urteil verkündet werden. Wie heißt die alte Weisheit? „Bei Gericht und auf hoher See …“

Nachtrag:
Die Sauerländer Bürgerliste gehörte übrigens ursprünglich auch zu den klagenden Parteien und Wählergruppen. Doch leider hatten sich der Bevollmächtigte des Landtags und der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW auf den Standpunkt gestellt, dass der von der Sauerländer Bürgerliste e.V. eingereichte Antrag formal „unzulässig“ sei, da nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und nicht kommunale Wählervereinigungen bei Organstreitverfahren auf Landesebene beteiligungsfähig wären. Macht nichts, wir waren trotzdem da!

Filed under: BürgerrechteComments Off on Sperrklausel-Klage – SBL-er/innen am Ort des Geschehens

Respektlos

By admin at 8:08 pm on Tuesday, October 24, 2017

Was sollten Einwohnerinnen und Einwohner erwarten können, wenn sie sich in der Einwohnerfragestunde zu Beginn einer Kreistagssitzung zu Wort melden?
Wohl kaum die krasse ablehnende Haltung, wie sie am letzten Freitag in der Kreistagssitzung zu beobachten war.

Es fing damit an, dass gleich die erste Fragestellerin, die sich zu Wort meldete, vom Landrat von der Besuchertribüne nach unten ans Rednerpult im Sitzungssaal zitiert wurde, hzu diesem Zeitpunkt (noch) ohne jede Grundlage in der Geschäftsordnung. Und die Fragestellerin konnte nicht einmal zwei Sätze zu Ende reden, um kurz die Situation zu schildern, um die es ihr ging. Sofort fiel der Landrat ihr ins Wort, sie solle endlich ihre Frage stellen. Es ging um das von der Kreisverwaltung angeordnete Zuschütten des etwa 1.000 qm großen Teiches bei Madfeld, weil angeblich von den dort vorhandenen einzelnen Signalkrebsen eine Gefahr für die 5 km entfernte Aabachtalsperre ausgeht. Die Debatte zu diesem Thema hatte die Einwohnerin bereits einige Tage vorher als Zuhörerin im Kreisumweltausschuss verfolgt und war dort – wie auch viele andere Anwesende – von den Antworten der Kreisverwaltung nicht überzeugt worden. Die Einwohnerin fragte nun, welche “milderen” Mittel geprüft worden seien. Als Antwort wurden einige Alternativen aufgezeigt, aber warum die nicht umgesetzt werden können, blieb unklar. Auch die Nachfrage, warum denn nicht der nahe zur Aabachtalsperre gelegene Paddelteich am Barfußpfad in Wünnenberg zugeschüttet würde, blieb unbeantwortet.

Ähnlich erging es der nächsten Fragestellerin, die wegen Berufstätigkeit und langer Anreise erst einige Minuten nach Sitzungsbeginn im Sitzungssaal anwesend sein konnte. Hier meckerte der Landrat schon darüber, dass sie erst einen Hinweis aus dem Kreistag erhielt, dass Fragen an diesem Tag nur von unten zulässig seien und sie daher nach unten kommen müsse. Diese Einwohnerin hatte beruflich wenige Tage vorher mit einer Familie aus Ghana zu tun, die nun abgeschoben werden soll. Die Familie lebt seit mehr als 3 Jahren im Kreisgebiet. Der Vater hat eine feste Stelle, zu der er aus der Wohnung der Familie mit seinem Auto hinfährt, und einen B1-Sprachabschluß. Das älteste Kind geht in die Grundschule, das zweite Kind wurde bereits in Deutschland geboren, und das dritte Kind soll in einem Vierteljahr zur Welt kommen. Warum Landrat und Kreisausländeramt meinen, diese Familie nun rauswerfen zu müssen, fragte die Einwohnerin; eine konkrete Antwort blieb aus.

Wer den beiden Fragestellerinnen nur halbwegs aufmerksam zugehört hatte, musste erkennen, dass hier zwei engagierte Einwohnerinnen nach Themen fragten, mit denen sie sich intensiv beschäfigt hatten. Das hinderte aber Landrat und einige Kreistagsmitglieder aus CDU, SPD und FDP nicht daran zu behaupten, die Fragestellerinnen seien instrumentalisiert worden. Anscheinend trauen Landrat und GroKo niemandem zu, selbst kritische Fragen zu stellen?? Normalerweise sollten Kreispolitiker froh sein, wenn sich Bürgerinnen und Bürger aktiv an inhaltlichen Diskussionen beteiligen. Im Kreistag des HSK ist das anscheinend von der Mehrheit nicht erwünscht!

Und es ging noch weiter. Kurz darauf wurde von der Mehrheit des Kreistags die Geschäftsordnung geändert. Da steht nun drin, dass Einwohnerfragen künftig immer vom Rednerpult im Sitzungssaal gestellt werden müssen, dass sich Einwohnerinnen und Einwohner ausweisen müssen und im Falle eine Nebenwohnsitzes eine “aktuelle” Meldebescheinigung vorlegen müssen.

Da scheint die Abschreckung das Programm zu sein…

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Einschüchterung von potentiellen Fragestellern?

By admin at 11:41 pm on Monday, October 16, 2017

Zu Beginn jeder Kreistagssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Bis zum letzten Jahr verliefen die problemlos. Der Landrat fragte auf die Zuschauertribüne, ob eine(r) der Besucher(innen) eine Frage stellen möchte. Diejenigen, die sich meldeten, wurden der Reihe nach dran genommen. Sie fragten dann von ihrem Platz auf der Besuchertribüne aus, und Landrat sowie Kreisverwaltung antworteten mehr oder weniger fundiert.

Das soll jetzt anders werden. Als bei der ersten Kreistagssitzung im Jahr 2017 mehrere Einwohnerinnen sehr kritische Fragen wegen eines besonders seltsam verlaufenen Abschiebefalls und wegen der Verhaltens des Kreisveterinäramtes stellen wollten, mussten sie erst einer Mitarbeiterin der Kreisverwaltung ihren Personalausweis vorlegen, die dann die Daten notierte. Sodann wurden die Fragesteller vom Landrat unten in den Sitzungssaal ans Rednerpult zitiert.

Daher stellte die Fraktion “Die Linke” im Namen der Opposition im Kreistag einen Änderungsantrag zur Geschäftsordnung, mit dem für die Zukunft diese von den Bürgerinnen und Bürgern als schikanös empfundene Verfahrensweise verhindert werden sollte. U.a. sollte oben auf der Zuschauertribüne für die Fragesteller ein Mikrofon bereit gehalten werden. Zwar musste der Landrat diesen Antrag auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung am 20.10.2017 setzen, aber der Inhalt scheint ihm und der “GaGaGroKo” nicht zu gefallen. Also legte die Kreisverwaltung einen eigenen Änderungsvorschlag vor. Darin steht u.a.:
“Fragen dürfen nur von Einwohnern des Kreises gestellt werden. Um sicherzustellen, dass es sich um Einwohner des Hochsauerlandkreises handelt, ist es notwendig, dass diesen vor der Fragenstellung ihre Personalien (Name und Wohnort) bekannt geben. Im Zweifel ist die Identität anhand eines Personalausweises und bei einem Zweitwohnsitz zusätzlich anhand einer aktuellen Meldebescheinigung gegenüber einem Verwaltungsmitarbeiter nachzuweisen.”
und
“Der Landrat ruft die Fragesteller einzeln auf. Die Fragen sind an dem im Sitzungssaal bereitstehenden Rednerpult mit Mikrofonanlage zu stellen.”

Alleine die Beschaffung einer “aktuellen” Meldebescheinigung stellt ein großes Hindernis dar. Wieso es reicht für Bürger mit Nebenwohnsitz z.B. nicht aus, ihre vierteljährlich neu eingehende GEZ-Rechnung vorzulegen?
Wen wundert es da, dass dadurch der Eindruck entsteht, dass der Landrat Fragen eher verhindern als fördern möchte? Kreistagsmitglieder sollen übrigens nach wie vor im Sitzen von ihrem Platz aus reden dürfen!?

Seitens der Opposition im Kreistag wurde dazu eine gemeinsame Presseerklärung heraus gegeben:
“Nachdem jahrelang die Einwohnerfragestunden vor den Kreistagssitzungen problemlos abgelaufen sind, kam Landrat Dr. Schneider anlässlich der KT-Sitzung im Frühjahr plötzlich auf die kuriose Idee, die fragenden Bürger durch eine von ihm erdachte stringente Regelung des Frageprozederes zu schikanieren und einzuschüchtern.
Evtl. lag das ja grad an den ihm unangenehmen Themen der Fragen.
Nach Anprangerung der Sache durch die wirkliche Opposition, also die Unterzeichner, soll nun jedenfalls eine erweiterte Geschäftsordnung für Klarheit in dieser Sache sorgen.
Wenn ein Schelm aber denkt, dies geschähe zur Stärkung der Bürgerrechte, so hat er nicht die Art des Landrats und der ihn stützenden Mehrheitsfraktion bedacht!
Siehe die Vorlage 9/835 und den dort angehängten Antrag der Die Linke (der abgelehnt werden soll!) für die KT-Sitzung am kommenden Freitag.
Fragende Einwohner sollen sich fortan immer mit Namen und Wohnort am Rednerpult präsentieren und sich zuvor, teils sehr umständlich, als HSK-ler ausweisen!
Einfach wie bisher von der Empore aus zu sprechen soll aus fadenscheinigen Gründen nicht mehr möglich sein!
Na, das wird wohl Jeden erfreuen und zu Fragen animieren!
Unglaublich, dass hier den Bürgern etwas zugemutet wird, was für die Mitglieder der Mehrheitsfraktion ein Unding war, als es darum ging, die Kreistagssitzungen öffentlich ins Internet zu übertragen!”

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Was wird aus der Sperrklausel für die Kommunalwahl?

By adminRL at 11:57 pm on Friday, June 9, 2017

Sperrklausel-Klage – Wer schreibt, der bleibt?

Jubiläum
Vor fast genau einem Jahr – am 10.06.2016 – hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und Grünen beschlossen, dass ab der nächsten Kommunalwahl nur noch Parteien und Wählergruppen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, die mindestens 2,5 Prozent der Stimmen erhalten haben. Dafür wurde dann nicht nur das Kommunalwahlgesetz geändert, sondern auch die Landesverfassung.

Klagen
Mehrere kleinere Parteien und Wählergemeinschaften halten die Sperrklausel für alles andere als demokratisch. Sie reichten daher beim Landesverfassungsgerichtshof in Münster fristgerecht eine Organklage ein. Ende des letzten Jahres lagen laut Medienberichten 9 Klagen vor. Zu den Klägern gehören beispielsweise die PIRATEN-Partei, DIE LINKE, PRO NRW, die ÖDP gemeinsam mit den FW sowie mit Schreiben vom 09.12.2016 die Wählergemeinschaft Sauerländer Bürgerliste e.V.
Anmerkung: Die SBL ist als Fraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) seit über 10 Jahren im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten.

Standpunkt
Zwischenzeitlich erhielt die SBL umfangreiche Schreiben aus Meerbusch und Münster. Um es kurz zu machen, der Bevollmächtigte des Landtags und der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW stellen sich auf den Standpunkt, dass der von der Sauerländer Bürgerliste e.V. eingereichte Antrag formal „unzulässig“ sei, da nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und nicht kommunale Wählervereinigungen bei Organstreitverfahren auf Landesebene beteiligungsfähig wären.

Reaktion
Die Sauerländer Bürgerliste teilte daraufhin dem Landesverfassungsgerichtshof mit, sie sei mit der Verfahrensweise nicht einverstanden und führte dazu detailliert in 6 Punkten ihre Argumente aus.
Unwahrscheinlich, dass sich jemand damit die Zeit mit solchen Argumentationen zum Erhalt der Demokratie um die Ohren hauen möchte!? Trotzdem und für alle Fälle, hier die Ausführung zur Sache. Die Sauerländer Bürgerliste e.V. schrieb mit Datum vom 23.05.2017 an die Präsidentin des Landesverfassungsgerichtshofs:

1. Kommunale Wählervereinigung als Verein ohne überregionale Gliederung
Die Sauerländer Bürgerliste e.V. (SBL) ist tatsächlich keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, da sie nicht auf Bundes- und Landesebene aktiv ist und dies auch – entsprechend der Aufgabenstellung laut ihrer Satzung – nicht sein will. Damit kann sie die Anforderung laut § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, “an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken” zu wollen, nicht erfüllen.
Die SBL mit Sitz in Meschede ist als eigenständiger Verein in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen. Ihre Tätigkeit ist gemäß § 2 der Vereinssatzung auf das Gebiet des Hochsauerlandkreises begrenzt. Seit 2006 ist die SBL ununterbrochen im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten und hat sich an den letzten beiden Kommunalwahlen 2009 und 2014 beteiligt. Die SBL ist – im Gegensatz zu den in ihrem Gebiet tätigen Parteigliederungen – nicht Untergliederung irgendeines Dachverbandes oder einer anderen Organisation. Daher ist die SBL gleichzeitig das “höchstrangige” Element auf Landesebene und kann ihre Rechte nur selbst wahrnehmen.
Im konkreten Streitfall ist die SBL von einer Entscheidung des Landtags so betroffen, dass die Fortdauer ihrer politischen Arbeit, also ihres Vereinszwecks, gefährdet ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den politischen Wettbewerb im Hochsauerlandkreis. Es gibt innerhalb des Kreisgebiets keine Institution, bei der die SBL ihre Rechte aus der Entscheidung des Landtags geltend machen und dagegen vorgehen könnte. Der einzig mögliche Rechtsweg ist also eine Organklage gegen den Landtag.

2. Rechtsstaatsprinzip
Aus Art. 20 GG ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist.
“Das Rechtsstaatsprinzip … ist grundsätzlich in Art. 20 Abs. 3 GG angelegt und verbindet in der Sache die Prinzipien des formalen und materialen Rechtsstaats. Während der formale Rechtsstaat die Staatsgewalt durch Kompetenz¬zuwei¬sungen, Verfahrensregelungen und Or-ganisationsprinzipien bindet, sieht sie sich durch den materialen Rechtsstaat – vor allem vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen des Nationalsozialismus – auf inhaltliche Rechtswerte verpflichtet, zu denen Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zählen.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 102, Rn 28)

“Das Grundgesetz bekennt sich damit zu einer organisatorischen Ausgestaltung der Staatsgewalt, die sich an der tradierten Dreiteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative orientiert. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 knüpft an die dieser Dreiteilung entsprechende funktionale Gewaltenteilung bzw. Gewaltenunterscheidung an.”
(Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 78)

Die Gewaltenteilung gehört also zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats.
Damit diese Gewaltenteilung funktioniert, muss ein gangbarer Rechtsweg eröffnet sein:
“Das Rechtsstaatsprinzip vermittelt hier nach Ansicht des BVerfG einen Anspruch auf Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, der als Justizgewähranspruch bezeichnet wird.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 133).
Dieser Justizgewähranspruch wäre dann nicht erfüllt, wenn sich eine Kommunale Wählervereinigung nicht gegen verfassungswidrige und sie existentiell benachteiligende Entscheidun-gen des Landtags wehren kann.

3. Rechte von Wählervereinigungen
Die aus Art. 3 GG abgeleitete Chancengleichheit von Wählervereinigungen im Vergleich zu Parteien hat auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen hohen Rang. Hierzu ist insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 hinzuweisen. Darin heißt es u.a.: ”
“Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.”
Auch in der Begründung bringt das BVerfG klar zum Ausdruck, dass kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen besteht. So wird ausdrücklich auf die “verfassungsrechtlich geforderte(n) Chancengleichheit im politischen Wettbewerb” hingewiesen und des BVerfG stellt fest, dass dieser Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt (C II).
Weiter heißt es dort:
“Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe… Beide Gruppen treten jedenfalls auf kommunaler Ebene in einen politischen Wettbewerb.”
Diese Grundsätze sind nicht nur für den Bereich des Steuerrechts anwendbar, sondern für die gesamte Tätigkeit der Parteien und Wählervereinigungen.

4. Wählervereinigungen im Steuerrecht
Der Bundesgesetzgeber behandelt Parteien und Wählervereinigungen auch im Einkommensteuergesetz hinsichtlich der sog. Parteispenden gleich und macht damit ihren Stellenwert deutlich.
In § 34g EStG werden
“politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes”
und
“Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken”
in gleicher Weise genannt.
Der Bundesgesetzgeber macht auch damit deutlich, dass Parteien und Wählervereinigungen als Organisationen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung einen gleichen Stellenwert haben.

5. Parteifähigkeit von politischen Parteien im Organstreitverfahren
Sogar in der vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs herausgegebenen “Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen” (Münster 2002) wird darauf hingewiesen, dass die Parteifähigkeit politischer Parteien vom Verfassungsgerichtshof weit ausgelegt wird. Pieroth führt dazu aus:
“Diese waren … schon früh in einer Plenarentscheidung als parteifähig im Organstreitverfah-ren anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat das damit begründet, dass Art. 21 GG die politischen Parteien ‘zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus’ gemacht habe und sie bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben … Einbezogen wurden dabei auch die Untergliederungen der politischen Parteien.” (a.a.O., S. 108 f.).
All dies trifft auch für für den Kreistag kandidierende und im Kreistag vertretene Kommunale Wählervereinigungen zu, insbesondere für die Antragstellerin im laufenden Verfahren. Sie darf nach dem Gleichheitsgrundsatz in ihren rechtlichen Möglichkeiten nicht schlechter ge-stellt werden als Untergliederungen politischer Parteien im Land NRW.

6. Rechtsfolgen einer Nicht-Parteifähigkeit der SBL
Wenn nun kommunalen Wählervereinigungen jede Möglichkeit genommen würde, sich gegen verfassungswidrige Entscheidungen des Landtags durch eine Organklage zu wehren, würde dieses eine erhebliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Parteien nach Parteiengesetz darstellen. Der Wettbewerb auf kommunaler Ebene würde zu Lasten der kommunalen Wählervereinigungen und zu Gunsten der Parteien erheblich beeinflusst. Denn die Parteien hätten dann die Möglichkeit, durch ihre Mandatsträger im Landtag die Gesetzgebung zum Nachteil kommunaler Wählervereinigungen zu gestalten und ihren lokalen Untergliederungen dadurch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das könnte bis hin zu willkürlicher Gesetzgebung reichen.
Im konkreten Streitfall zeigt sich, dass sich im Landtag eine Mehrheit aus Landtagsabgeordneten großer und “etablierter” Parteien gefunden hat, die mit ihren Beschlüssen zur Sperrklausel die Wahlchancen kommunaler Wählervereinigungen verschlechtert hat.
Im Gegensatz zu anderen Wahlgebieten besteht im Hochsauerlandkreis die in der Organklage näher ausgeführte besondere Situation, dass im Kreistag durch die Fraktionen CDU, SPD, FDP und Grüne faktisch eine “GanzGanzGroßeKoalition” (GaGaGroKo) gebildet wurde; die oppositionellen Parteien verfügen zusammen nur über 5 der 54 Sitze. Es droht bei der nächsten Kommu¬nalwahl durch eine Sperrklausel also der völlige Verlust jeglicher Opposition, wenn aufgrund der Gesetzgebung des Landtags im nächsten Kreistag des Hochsauerlandkreises SBL, Linke und Piraten nicht mehr vertreten sein sollten.
Diese Perspektive unterscheidet sich erheblich von derjenigen in anderen Wahlgebieten in NRW und findet sich auch in keiner der anderen gegen die Sperrklausel eingereichten Organklagen wieder. Sie würde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden, falls die Organklage der SBL nicht zugelassen werden würde.
In der Konsequenz bliebe im Falle einer Nichtzulassung der Organklage der Antragstellerin nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht, was auch erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die im Herbst 2020 in NRW anstehenden Kommunalwahlen zur Folge haben könnte.“

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Warum wurde das “Einsatz-Wörterbuch“ für die Feuerwehr immer noch nicht im gesamten HSK eingeführt?

By adminRL at 11:13 pm on Tuesday, October 27, 2015

Vor einem Jahr thematisierte die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) im Kreistag das bei der Arnsberger Feuerwehr gebräuchliche Feuerwehrhandbuch. Aufgrund der Anfrage vom 21.10.2014 antwortete die Kreisverwaltung (mit Schreiben vom 04.11.2014), zwei weitere Feuerwehren im Hochsauerlandkreis hätten nach dem Einsatz-Wörterbuch gefragt. Darüber hinaus lägen zahlreiche Anfragen von außerhalb des HSK vor. Über das Handbuch haben wir u.a. hier berichtet.

Das Handbuch ist also offenbar sehr beliebt und erfolgreich. Es wird von vielen Seiten hochgelobt. Hier ein Beispiel:
http://www.cdu-hsk.de/component/content/article/2-uncategorised/350-arnsberger-feuerwehr-stellt-bundesinnenminister-innovative-konzepte-vor

Ein Jahr ist nun seit diesem Schriftwechsel vergangen. Die SBL-Fraktion hat seitdem dazu nichts mehr aus dem Kreishaus gehört. Deshalb fragte sie am 27.10.2015 noch einmal schriftlich nach und stellte der Kreisverwaltung dazu diese Fragen:
1. Welche Erfahrungen wurden zwischenzeitlich im HSK mit dem Einsatz-Wörterbuch gemacht?
2. Wo überall sind die Handbücher im HSK und außerhalb unseres Kreises im Einsatz?
3. Ist ein flächendeckender Einsatz im HSK beabsichtigt?
4. Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

Eine Begründung lieferte die SBL auch:
Wir meinen, das Handbuch sollte endlich flächendeckend im HSK eingeführt werden. Auch vor dem Hintergrund, dass Alarm und Einsatz von Feuerwehren in Asylbewerberunterkünften zunehmen könn-ten, sollten u.E. die Mitarbeiter der Feuerwehren das „Einsatz-Wörterbuch“ immer und überall mit sich führen und jederzeit griffbereit haben. Schließlich ermöglicht und erleichtert das Handbuch die Kommunikation mit schlecht oder gar nicht Deutsch sprechenden Menschen. Im Ernstfall kann es viel kostbare Zeit sparen.

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