Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Neues Konzept für “Kosten der Unterkunft” – mit absurden Ergebnissen

By admin at 10:12 pm on Sunday, December 1, 2024

Empfänger von Grundsicherungsleistungen z.B. (Alg2, Sozialgeld) enthalten außer dem (sehr knapp bemessenen) monatlichen Grundbedarf auch die Kosten ihrer Wohnung finanziert, sofern sie als “angemessen” gelten. Dafür lassen die Träger der Grundsicherung – im HSK ist das die Kreisverwaltung – alle 4 Jahre neue Tabellen erarbeiten, die sie nach 2 Jahren mit der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes fortschreiben. Diese Bedarfssätze für die “Kosten der Unterkunft” (KdU) reichen aber in vielen Fällen nicht aus. So ergibt sich aus der aktuellen Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Linksfraktion nach der sog. Wohnkostenlücke (BT-Drs. 20/12470), dass in 11.4 % aller Haushalte mit Grundsicherung (“Bedarfsgemeinschaften”) die KdU nicht für den tatsächlichen Bedarf ausreichten. Durchschnittlich fehlten pro Monat 92,56 Euro, die aus dem Geld für den Lebensunterhalt abgezweigt werden mussten.

Im HSK soll ab Anfang 2025 ein neues Konzept in Kraft treten. Bereits in den letzten 2 Sitzungen des fachlich zuständigen Gesundheits- und Sozialausschusses (GSA) wurde von Ausschussmitgliedern danach gefragt – ohne dass die Kreisverwaltung informierte. Nun ließ die SBL-Kreistagsfraktion das Thema offiziell mit dem folgenden Antrag auf die Tagesordnung setzen:

“Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,

für die Tagesordnung der nächsten Sitzung des GSA beantragt die SBL-Kreistagsfraktion folgenden Tagesordnungspunkt:
• Vorstellung des “Schlüssigen” Konzepts zu den angemessenen Kosten der Unterkunft bzw. des Standes der Neuerstellung

Begründung und Erläuterung:
U.a. in den Sitzungen des GSA am 12.06.2024 und am 25.09.2024 wurde bereits von einer anderen Kreistagsfraktion moniert, dass ein Auftrag zur Neuaufstellung dieses Konzepts ohne Beteiligung des GSA erfolgt sei, und die Vorstellung dieses Konzepts gefordert (s. Protokolle der beiden Ausschusssitzungen, S. 7 und S. 7). Bisher ist jedoch keinerlei Information des GSA erfolgt.”

Vier Tage nach Eingang unseres Antrags erstellte die Kreisverwaltung tatsächlich eine Sitzungsdrucksache. In der Ausschusssitzung am Mittwoch (04.12.) soll das Konzept nun vorgestellt werden. Dafür werden die Städte und Gemeinden wieder in vier Vergleichsräume zusammen gefaßt:
I Arnsberg
II Bestwig, Eslohe, Meschede, Sundern
III Brilon, Marsberg, Olsberg
IV Hallenberg, Medebach, Schmallenberg, Winterberg
Für einen 1-Personen-Haushalt gelten nach wie vor 50 qm als angemessen, für jede weitere Person gibt es 15 qm mehr.

VergleichKdU2025

Die ersten Daten, die aus der Vorlage hervorgehen, sind allerdings wenig überzeugend. So soll sich z.B. der Bedarf in Arnsberg für die 2. Person eines Haushalts um 71 Euro, für die 3. Person um 94, für die 4. Person um sogar 160 Euro und für die 5. Person nur um 69 Euro erhöhen – bei jeweils 15 qm mehr Wohnfläche.
Ähnlich absurd sind die Ergebnisse für den Vergleichsraum II: Hier soll der monatliche Bedarf steigen für die 2. Person um 99 Euro, für die 2. Person um 64 Euro, für die 4. Person um 103 Euro, für die 5. Person um 169 Euro (100 Euro mehr als in Arnsberg!!) und für die weiteren nur noch um je 108 Euro.
Da wurden anscheinend sehr spezielle statistische Methoden angewendet …

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Sauerländer Bürgerliste (SBL) stellt Anfrage zu der Methodik zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die “Kosten der Unterkunft”

By admin at 7:28 pm on Wednesday, March 24, 2021

Konzept und Methode unlogisch?
Reinhard Loos, Sprecher der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL), wandte sich am 23.03.2021 erneut mit einer Anfrage zu der nach Meinung der SBL fragwürdigen Berechnungsmetho-de zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die “Kosten der Unterkunft” an Landrat Dr. Karl Schneider.

Hier der Wortlaut des Schreibens:

„Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,

sowohl nach der Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses (GSA) am 18.02.2021 als auch nach dem anschließenden Auftritt der zuständigen Amtsleiterin im Sozialausschuss einer kreisangehörigen Stadt am 16.03.2021 sind viele Fragen offengeblieben. Bekanntlich ist der von der Kreisverwaltung beauftragte Dienstleister mit wesentlichen Teilen seiner bisherigen Methodik (“Wohnungsmarkttypen” mit Clusterung) im Jahr 2019 beim Bundessozialgericht gescheitert, nachdem zuvor auch von der Kreisverwaltung des HSK immer wieder behauptet worden war, dass die von unserer Fraktion schon seit vielen Jahren deswegen geäußerten Bedenken unberechtigt wären.

Daher stellen wir nun folgende Fragen als schriftliche Anfrage:

1. Wie hoch sind die 20 Obergrenzen für die Kaltmieten in den 4 Vergleichsräumen und dort jeweils für die 5 Größen von Bedarfsgemeinschaften (1 bis 5 Personen)?

2. Wie viele Mieten wurden in den zu unterscheidenden 20 “Fällen” (4 Vergleichsräume mit jeweils 5 Größen von BG) erfasst als
– Bestandsmieten,
– Angebotsmieten,
– Neuvertragsmieten?

3. Wie viele der Angebotsmieten in den 20 “Fällen” liegen jeweils unter den Obergrenzen gemäß Frage 1, absolut und als Anteil aller Angebotsmieten für den jeweiligen Fall?

4. Wie hoch war der Rücklauf in den 12 kreisangehörigen Städten und Gemeinden bei der postali-schen Befragung von Vermietern?

Stellen Sie bitte außerdem den Fraktionen die Präsentation über das neue KdU-Konzept zur Verfügung, die Anfang des Jahres 2021 für die Sozialämter erstellt wurde; sie ist wesentlich ausführlicher als die im GSA gezeigte Präsentation.
.

Anmerkung:
Die Antwort zu Frage 3 lässt sich durch simple Datenbankfunktionen in etwa einer Viertelstunde aus einer Datei mit den Datensätzen, die Grundlage für die Ermittlung der Höchstmieten waren, ermitteln. Denn diese Datensätze enthalten die Kaltmiete je qm, den Vergleichsraum und die Gemeinde. Sollte sich die Kreisverwaltung nicht zur inhaltlichen Beantwortung dieser Frage in der Lage sehen, möge sie unserer Fraktion die Datei mit allen Datensätzen der Angebotsmieten zur Verfügung stellen, in irgendeinem Tabellen- oder Datenbankformat. Wir ermitteln die Ergebnisse dann selbst.“

Weitere Anmerkung der Redaktion:

Die Kosten der Unterkunft (KdU) betreffen alle Leistungsbezieher nach
– SGB II (Alg 2, „Hartz IV“, einschl. „Aufstocker“ zum Arbeitslohn) und
– SGB XII (Sozialhilfe für nicht Arbeitsfähige einschl. Rentner)

Sie werden zusätzlich zum Regelsatz gezahlt (aktuell 446 € p.M. für einen alleinstehenden Erw.)
Die KdU Sollen die „angemessene“ Miete und Nebenkosten abdecken. Heizkosten werden extra gezahlt.

Alle, die in einem Haushalt leben, werden als „Bedarfsgemeinschaft“ (BG) betrachtet; nach Personenanzahl der BG und Vergleichsraum (s,u.) wird die angemessene Miete ermittelt.

Ein sog. „Schlüssiges Konzept“ für die KdU wird alle 4 Jahre vom HSK neu aufgestellt
(zuletzt im Februar 2021 rückwirkend zum 01.01.2021) und alle 2 Jahre mit Index fortgeschrieben.

Die Entscheidung erfolgt durch den Kreistag des HSK; vorher wird Zustimmung aller Bürgermeister eingeholt.

Die Abwicklung wird vom Kreis auf die Sozialämter der Gemeinden delegiert.

Für die KdU gibt es nur etwa 25% Zuschuss vom Bund (plus Zuschläge für andere Zwecke), während die Regelsätze zu 100% refinanziert werden. Daher belasten die KdU die kommunalen Haushalte.

Falls das Sozialamt die Miete einer Bedarfsgemeinschaft als „unangemessen hoch“ ansieht, erfolgt eine Umzugsaufforderung (im Behördendeutsch als “Kostensenkungsaufforderung bezeichnet) und ggf. eine Kürzung des Regelsatzes (wegen der Pandemie derzeit nur zurückhaltend).

Im „Archiv“ der SBL finden Sie unter den Stichworten „KdU“ oder „Kosten der Unterkunft“ eine ganze Reihe Infos, wie beispielsweise den Bericht über die erfolgreiche Klage einer Rentnerin aus Brilon gegen das Unterkunftskosten-Konzept des Hochsauerlandkreises.
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?s=Kosten+der+Unterkunft

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Unrechtmäßige Kürzung bei den Kosten der Unterkunft – Sauerländer Bürgerliste fordert Nachzahlung an alle Betroffenen

By admin at 11:52 pm on Friday, March 1, 2019

Erfolgreiche Klage
Nachdem eine Rentnerin aus Brilon im Januar 2019 mit ihrer Klage gegen das Unterkunfts-kostenkonzept des Hochsauerlandkreises Erfolg hatte, beantragte Reinhard Loos, Sprecher der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW), bei Landrat Dr. Karl Schneider, das Konzept des HSK für die angemessenen „Kosten der Unterkunft“ für Grundsicherungsempfänger/innen nach SGB II und SGB XII zum Thema in der nächsten Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses sowie in der Sitzung des Kreistags (am 22.03.2019) zu machen.

Dazu brachte die Kreistagsmitglied Reinhard Loos am 31.01.2019 folgende Beschlussvorschläge ein:
“Der Kreistag beschließt: /
Der Gesundheits- und Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

1. Ab sofort gelten für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II und SGB XII als Mietobergrenzen für die angemessenen Mieten ihrer Unterkunft mindestens die Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz plus ein Sicherheitszuschlag von 10%.

2. Für die angemessenen Heizkosten wird von der Kreisverwaltung eine vorläufige Tabelle erstellt, die auch die Höhenlage, die Energieträger und das Alter und den Zustand der Gebäude berücksichtigt. Dabei müssen sich in allen Fällen mindestens die bisher verwendeten Höchstwerte plus ein Sicherheitszuschlag von 10% ergeben.

3. Als Angemessenheitsgrenze für die weiteren “kalten” Betriebskosten werden kreisweit die bisher verwendeten Höchstwerte um einen Sicherheitszuschlag von 10% erhöht.

4. Alle Betroffenen, für die im Jahr 2019 Kürzungen wegen angeblicher Unangemessenheit der Unterkunftskosten erfolgten, erhalten Nachzahlungen mit der Differenz zwischen den sich aus 1. bis 3. ergebenden und den bisher anerkannten Unterkunftskosten.

5. Alle Betroffenen, für die im Jahr 2018 Kürzungen wegen angeblicher Unangemessenheit der Unterkunftskosten erfolgten, erhalten Nachzahlungen mit der Differenz zwischen den sich aus 1. bis 3. ergebenden und den bisher anerkannten Unterkunftskosten.

6. Der Landrat wird beauftragt, ein neues Konzept für die angemessenen Mieten, Heizkosten und weiteren Nebenkosten erstellen zu lassen, das die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dessen Entscheidungen vom 30.01.2019 berücksichtigt.

7. Mit der Erstellung dieses Konzepts soll ein anderes als das bisher für den HSK tätige Unternehmen beauftragt werden.“

(Über die 7 Punkte soll getrennt abgestimmt werden.)

Begründung und Erläuterung:
Das Bundessozialgericht hat am 30.01.2019 über fünf Verfahren zu den Kosten der Unterkunft für Grundsicherungsempfänger entschieden. In allen Verfahren ging es um Konzepte, die nach einer sehr ähnlichen Methodik und von demselben Unternehmen wie das Konzept für den HSK erstellt worden waren.

Im Terminbericht Nr. 2/19 des BSG zu dem Ergebnis dieser Verfahren heißt es u.a.

“Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.

Andernfalls sind mangels in rechtlich zulässiger Weise bestimmter Angemessenheitsgrenze die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft diesem Bedarf zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus einen Zuschlag von 10%.

B 14 AS 346/13

Das Urteil des LSG ist aufgehoben worden, weil das LSG die Entscheidung des beklagten Jobcenters als rechtmäßig angesehen hat, das gesamte Kreisgebiet als einen einheitlichen Vergleichsraum zugrunde zu legen, aber in fünf Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete zu untergliedern.”

Die Bildung eines einzigen Vergleichsraums (hier für den Kreis Segeberg) und die Aufteilung in mehrere sog. Wohnungsmarkttypen entsprechen exakt der Vorgehensweise des HSK.

Mit diesen Urteilen des BSG haben sich die seit Jahren und wiederholt geäußerten gravierenden Bedenken (vgl. z.B. den Antrag unserer Fraktion vom 04.06.2018) gegen das Konzept des HSK bestätigt. Die bisher von den Sozialämtern im HSK angenommenen Mietobergrenzen sind für viele Betroffene viel zu gering. Da keine Chance bestand, zu den von den Sozialämtern akzeptierten Höchstmieten eine Wohnung zu finden, wurden von den Sozialämtern die Regelleistungen teilweise drastisch gekürzt. Da das Unterkunftskostenkonzept nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG offensichtlich rechtswidrig ist, muss es außer Kraft gesetzt werden. Das BSG hat selbst als Ersatzlösung die Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz mit 10% Sicherheitszuschlag bestimmt.

Damit keine weitere Benachteiligung der Betroffenen eintritt und unnötige Sozialgerichtsverfahren vermieden werden, sollte die Umsetzung unverzüglich erfolgen. Aus Gerechtigkeitsgründen sollten auch die unberechtigten Kürzungen des laufenden und des letzten Jahres korrigiert werden.

Weitere Infos hier:
http://sbl-fraktion.de/?p=8862
und
https://www.wp.de/staedte/altkreis-brilon/rentnerin-aus-brilon-erhaelt-nachschlag-zu-mietkosten-id216496337.html

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Soziale Härten durch das Konzept für die „Kosten der Unterkunft“ (KdU)?

By admin at 3:51 pm on Monday, June 11, 2018

Urteil zu „Kosten der Unterkunft“ (KdU) bisher ohne Folgen
Das Sozialgericht Dortmund hat am 19.02.2016 das Unterkunftskostenkonzept, das im Auftrag der HSK-Kreisverwaltung von einer Hamburger Firma erstellt worden ist, für rechtswidrig erklärt.

Folgen aber für die Betroffenen
Auch daraus folgern wir, dass die Mietobergrenzen in einigen Städten und Gemeinden des Hochsauerlandkreises, die für die Empfänger von Grundsicherung (Alg 2 oder Sozialhilfe) gelten, nicht ausreichend sind. Betroffene Familien und Einzelpersonen sind deshalb gezwungen, einen Teil ihres für ihren Lebensunterhalt vorgesehenen Geldes für Miete und Heizung auszugeben; damit fehlt ihnen ein Teil des Mindestbedarfs z.B. für Lebensmittel. Uns bekannte Beispiele belegen das.

Forderung
Die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) geht daher davon aus, dass die aktuell gültige Aufteilung zu sozialen Härten führt und daher nicht sinnvoll und praktikabel ist. Die SBL/FW-Kreistagsfraktion fordert daher die Aufteilung in möglichst kleine Räume mit unterschiedlichen KdU-Sätzen. Der Nachbarkreis hat für jede seiner Kommunen eigene Mietobergrenzen ermittelt.

Sozialausschuss und Kreistag sollen sich mit den KdU befassen
Die Fraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) beantragte deshalb am 04.06.2018 folgenden Tagesordnungspunkt für den Gesundheits- und Sozialausschuss und für den Kreistag:
“Überprüfung der Mietobergrenzen im HSK dahingehend, ob sie für einzelne Städte und Gemeinden separat und unter Berücksichtigung der speziellen örtlichen Gegebenheiten betrachtet und gegliedert werden müssen und nicht – so wie zurzeit – nur in drei größeren Vergleichsräume („Wohnungsmarkttypen“) mit bis zu 7 Kommunen in einem Vergleichsraum.”

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Handlungsbedarf bei den Kosten der Unterkunft

By adminRL at 11:51 pm on Sunday, June 12, 2016

Nach fast 4 Monaten steht nun am Mittwoch (15.06.) ein Antrag der SBL/FW-Fraktion zu den Unterkunftskosten für Grundsicherungsempfänger auf der Tagesordnung des Gesundheits- und Sozialausschusses (GSA). Bekanntlich hatte das Sozialgericht Dortmund das Unterkunftskostenkonzept, das im Auftrag der Kreisverwaltung von einer Hamburger Firma erstellt worden war, für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine 80jährige schwerbehinderte Rentnerin aus Brilon.

Die Kreisverwaltung erklärt in ihrer Vorlage für die Ausschusssitzung, dass sie nicht bereit ist, das Urteil in anderen Fällen zu berücksichitgen: “Solange das Urteil vom 19.02.2016 keine Rechtskraft erlangt, ergibt sich keine Veranlassung, die bisherige Verwaltungspraxis abzuändern. Insoweit bemisst sich die Angemessenheit der zu gewährenden Unterkunftskosten weiterhin anhand der von Analyse & Konzepte ermittelten Richtwerte.” Die Kreisverwaltung hatte einen Rechtsanwalt aus Delmenhorst (!) beauftragt, Berufung beim Landessozialgericht einzulegen. Bisher kennt die Klägerin allerdings keine Begründung für die Berufung…

Die SBL/FW-Fraktion hat für die Ausschusssitzung einen Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag der Verwaltung eingebracht:

“”Der GSA nimmt zur Kenntnis,
– dass das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 19.02.2016 zum Unterkunfts¬kostenkonzept der HSK für Grundsicherungsempfänger festgestellt hat: ‘Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze entspricht nicht den Vorgaben des BSG';
– dass das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 19.02.2016 auf viele weitere, von der Klägerin vorgetragene Bedenken nicht mehr eingegangen ist, so dass die Aussage der Kreisverwaltung in der Drucksache 9/499, das Konzept sei ‘hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgehensweise nicht beanstandet’ worden, einen falschen Eindruck erweckt;
– dass der Sachverhalt in dem von der Kreisverwaltung zitierten Urteil des LSG NRW vom 27.01.2016 (L 12 AS 1180/12) inhaltlich nicht auf den HSK anwendbar ist.
Das gilt z.B. deswegen, weil in diesem vom LSG entschiedenen Fall:
o das Gebiet, für die Höhe der Unterkunftskosten ermittelt wurde, nur aus einer einzigen Stadt besteht, während es im HSK um eine Ermittlung einer Einheitsmiethöhe anhand der Daten aus 7 räumlich nicht eng verbundenen Gemeinden geht;
o die Klägerin nicht zum Verhandlungstermin beim LSG erschien und schon etwa ein Jahr vorher in ein anderes Bundesland verzogen ist;
o die Klägerin trotz einer fast 3 Monate vor dem Verhandlungstermin ergangenen Aufforderung nicht die vom LSG geforderten weiteren Angaben lieferte;
o die Klägerin bereits Leistungen für ihre Unterkunftskosten erhielt, die erheblich über dem Wohngeldniveau lagen, während in der Stadt Brilon durch das angegriffene Konzept das Niveau der Wohngeldtabelle plus 10% vom Sozialgericht festgelegtem Sicherheitszuschlag deutlich unterschritten wurde.
o von der Beklagten konkret die Verfügbarkeit anderer geeigneter und preis¬günsti¬gerer Wohnungen nachgewiesen werden konnte;
– dass erst vor wenigen Tagen die Begründung eines aktuellen Urteils des SG Magdeburg (S 14 AS 1766/13) zum von der Firma A&K für den LK Harz erstellten Unterkunftskosten¬konzept veröffentlicht wurde. In dieser Entscheidung wird das Konzept für rechtswidrig erklärt, da die in die Vergleichsräume einbezogenen Gemeinden nicht die nach der Rechtsprechung des BSG notwendige verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen. Der LK Harz ist wegen der gebildeten Wohnungsmarkttypen, seiner Größe (ca. 2.100 km2) und Einwohnerzahl (ca. 220 T) gut mit dem HSK vergleichbar;
– dass er mittlerweile zahlreiche Entscheidungen von Sozialgerichten gibt (z.B. von den Sozialgerichten Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie vom Landessozialgericht Niedersachsen), die – bei ähnlichen räumlichen Gegebenheiten wie im HSK – die Konzepte der vom HSK beauftragten Firma A&K für rechtswidrig erklären.

Der GSA fordert daher die Kreisverwaltung auf,
– das Urteil des SG Dortmund vom 19.02.2016 bis zur endgültigen sozialgerichtlichen Klärung für alle Grundsicherungsempfänger im HSK anzuwenden,
– alle Grundsicherungsempfänger darauf hinzuweisen, dass die Kreisverwaltung im Falle einer rechts¬kräftigen Entscheidung, mit der das bisher verwendete Unterkunftskosten¬konzept endgültig für rechtswidrig erklärt wird, auf die Einrede der Verjährung bzw. der Nichteinlegung von Rechtsmitteln verzichten wird; dadurch können jetzt unnötige Widerspruchs- und Klageverfahren vermieden werden;
– eine Ausschreibung für die Neuerstellung des Konzepts durchzuführen und ein anderes Unternehmen als bisher mit der Erstellung des Konzepts zu beauftragen.”

Wir sind gespannt, wie die anderen Kreistagsfraktionen, die sich sonst als sozial orientiert, mit diesem Antrag umgehen…

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Kosten der Unterkunft – SBL/FW bringt Antrag zum morgigen Gesundheits- und Sozialausschuss ein

By adminRL at 12:31 pm on Tuesday, February 23, 2016

Am 19.02.2016 hat das Sozialgericht Dortmund aufgrund der Klage einer fast 80jährigen Rentnerin das Konzept des Hochsauerlandkreises über die angemessenen Mieten von Grundsicherungsempfängern für “gescheitert” erklärt. Die Klägerin hat nun Anspruch auf Anerkennung einer Miete in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10% Sicherheitszuschlag.

Zuvor hatten bereits die Sozialgerichte Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie das Landessozialgericht Niedersachsen Unterkunftskosten-Konzepte desselben Unternehmens, das auch vom Hochsauerlandkreis mit der Erstellung des Konzepts beauftragt worden war, aufgehoben.

Aus diesem Anlass beantragte SBL-Fraktionssprecher Reinhard Loos, für die Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses am 24.02.2016 den Tagesordnungspunkt „Information über kurzfristige Konsequenzen aus dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.2016 (Az S 62 SO 444/14)” zusätzlich aufzunehmen und fragt:
• Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungsempfängern um, bei denen bisher die Leistungen wegen angeblich zu hoher
Unterkunftskosten gekürzt worden sind?
• Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungsempfängern um, die bisher Umzugsaufforderungen wegen angeblich zu hoher
Unterkunftskosten erhalten haben?
• Wird der Hochsauerlandkreis für die bald anstehende Aktualisierung des Konzepts nun ein anderes Unternehmen beauftragen?

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Kosten der Unterkunft (KdU) – Aktuelle Mietobergrenzen für SGB II- und SGB XII-Empfänger im HSK

By adminRL at 12:55 am on Monday, December 8, 2014

Auf Nachfrage der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) übersandte das Jobcenter in der Kreisverwaltung der SBL mit Schreiben vom 20.11.2014 die Richtwerttabelle mit den neuen Mietobergrenzen im HSK. Die Liste mit der Bezeichnung *Richtwerttabelle * abstrakt angemessene Bruttokaltmiete“ (also Kaltmiete mit allen Nebenkosten außer Heizung) gilt laut Jobcenter ab dem 01.01.2015. Hier die Angaben, die nach Städten/Gemeinden differieren:

I. Stadt Arnsberg
1 Person 309,00 Euro
2 Personen 388,70 Euro
3 Personen 458,40 Euro
4 Personen 531,05 Euro
5 Personen 578,60 Euro

II. Gemeinden Bestwig und Eslohe, Städte Brilon, Hallenberg, Marsberg, Medebach und Olsberg
1 Person 294,50 Euro
2 Personen 362,05 Euro
3 Personen 441,60 Euro
4 Personen 544,35 Euro
5 Personen 563,20 Euro

III. Städte Meschede, Schmallenberg, Sundern, Winterberg
1 Person 306,00 Euro
2 Personen 388,70 Euro
3 Personen 466,40 Euro
4 Personen 556,70 Euro
5 Personen 597,30 Euro

Das bedeutet eine Erhöhung von etwa 3 Prozent nach 29 Monaten, also nur etwa 1,2 Prozent pro Jahr!

Das Jobcenter teilte der SBL dazu mit, dass die Anpassung anhand einer Indexfortschreibung erfolgt ist. Ob der Index mit der tatsächlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt kompatibel ist, das wird sich in einigen Fällen sicher bald zeigen. Mittlerweile sind beim Sozialgericht Dortmund mehrere Klagen gegen das grudsätzliche Verfahren der HSK-Kreisverwaltung zur Ermittlung der Mietobergrenzen anhängig.

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Senkung der „Kosten der Unterkunft“ (KdU) – Ist das „Schlüssige Konzept“ des Hochsauerlandkreises wirklich schlüssig?

By adminRL at 7:43 pm on Wednesday, February 12, 2014

Nachdem mit Hilfe des sogenannten „Schlüssigen Konzepts“ im Hochsauerlandkreis die neuen Mietobergrenzen ermittelt worden sind, werden jetzt von den Jobcentern in großer Zahl Bescheide mit einer Kostensenkungsaufforderung an Grundsicherungs-Empfänger geschickt. Denn „Dank“ des neuen Konzepts wurden die Mietobergrenzen für die Hilfeempfänger deutlich abgesenkt. Für viele Men-schen bedeutet das Vorgehen der Behörde Angst vor dem Verlust ihrer gewohnten Umgebung, Ver-unsicherung und soziale Härten.

In anderen Städten und Landkreisen gelten offenbar bei den Jobcentern andere, sozialere Regeln als im HSK. Als Beispiel führe ich den Rheinkreis Neuss an. Dort sind nach Auskunft einer zuständigen Mitarbeiterin Aufforderungen zum Umzug eher die Ausnahme. Z.B. Frauen mit Kindern und ältere Personen werden nach Angabe der Mitarbeiterin gar nicht aus ihren Wohnungen heraus gerissen.

Eine Anlage über die nach Kommunen unterschiedlich gestaffelten Bruttomietobergrenzen im Rhein-kreis Neuss füge ich diesem Schreiben bei. U.a. fällt auf, dass dort die Bruttokaltmietobergrenze für eine Person im ungünstigsten Fall bei 389,- Euro liegt. Im Vergleich: Im HSK liegt sie bei 285,50 Euro. Wobei sicherlich die Wohnungsangebote und die Mietpreise der beiden Landkreise differieren, aber nicht so stark wie die Mietobergrenzen.

Trotz eines nicht sonderlich angespannten Wohnungsmarktes im Sauerland bleibt jedoch die Frage, ob die Wohnungsangebote und die tatsächlichen Mietpreise kompatibel mit den Ergebnissen des sogenannten „Schlüssigen Konzepts“ sind!?

Reinhard Loos, Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste (SBL) stellte dazu am 11.02.2014 dem Landrat schriftlich folgende Fragen:

1. Wie viele Kostensenkungsaufforderungen werden in nächster Zeit verschickt bzw. sind bereits in den letzten Wochen und Monaten versandt worden?

2. Wie viele wurden/werden in den einzelnen Orten verschickt?

3. Um welche Mietpreis-Volumina handelt es sich bei den Kostensenkungsaufforderungen?
• In wie vielen Fällen sollen die monatlichen Kosten um 0 bis 20,- Euro gesenkt werden?
• In wie vielen Fällen sollen die Kosten um 20,- bis 40,- Euro gesenkt werden?
• In wie vielen Fällen sollen die Kosten um 40,- bis 60,- Euro gesenkt werden?
• Und in wie Fällen sollen die Kosten Fällen um 60,- Euro und mehr gesenkt werden?

4. Wurden die Empfänger über den Inhalt des angeblich schlüssigen Konzepts informiert?

5. Wie erfolgte die einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung?

6. Wie erfolgte die einzelfallbezogene Verfügbarkeitsprüfung von preisgünstigeren Wohnungen?

7. Wie groß ist die Anzahl der Reaktionen der Betroffenen, und welche Reaktionen erfolgten?

8. Wie will der HSK auf den Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.11.2013 reagieren? In diesem Verfahren obsiegte der Antragsteller gegen den Grundsicherungsträger, weil das Landessozialgericht Bedenken gegen die Schlüssigkeit eines Konzepts der Fa. A&K, die auch für den HSK tätig war, hat.

9. Im Rheinkreis Neuss erfolgen Beratung und Beschluss im Sozialausschuss und im Kreistag über das gesamte Konzept, im HSK nicht (nur über die 50%-Grenze). Aus welchem Grund verfährt der Hochsauerlandkreis hier anders als der Rheinkreis Neuss?

Seit gestern – kurz nach der Formulierung der Anfrage – ist die SBL übrigens im Besitz des kompletten “schlüssigen” Konzepts. Mehr als 2 Monate hat es gedauert, von der Ankündigung des Landrats über die Zusendung, bis die 62 Seiten dann tatsächlich in unserem Büro ankamen…
Wir werden uns mit dem Inhalt näher befassen und demnächst einen Auszug und einen Kommentar veröffentlichen.

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Kritik an Angessenheit der Unterkunftskosten

By admin at 11:45 pm on Monday, April 12, 2021

Seit Jahren kritisiert die SBL, dass die Höchstwerte für die Mieten der Bezieher von Sozialleistungen viel zu niedrig liegen. Erst am 26.02.2021 hatte der Kreisausschuss ein neues sog. “schlüssiges Konzept” beschlossen, das z.B. für die Stadt Brilon Mieten von mehr als 4,88 Euro je Quadratmeter als unangemessen hoch betrachtet. Falls Bezieher von SGB II (Alg 2) oder SGB XII (Sozialgeld) zu diesem Preis keine Wohnung finden, wird ihre Grundsicherung gekürzt.

Ueberschrift-WP-20210403

Nun hat auch die heimische Presse über dieses Thema berichtet und mehrere Immobilienmakler im Kreisgebiet befragt. In einem Artikel der WP am 06.04.2021 (nicht online verfügbar) steht dazu u.a.:

“Vor allem die Briloner und Sauerländer Bürgerliste kritisieren immer wieder die ihrer Ansicht nach zu niedrigen Ansätze des sog. „Schlüssigen Konzepts“, mit dem der HSK die Kostengrenzen festsetzen lässt. Die WP hat bei Immobilien-Experten nachgefragt.”

Drei der Äußerungen:

„Ein Quadratmeterpreis von 4,88 Euro spiegelt nicht ansatzweise die tatsächlich aufgerufenen und erzielten Mietpreise wider. Wir haben zu diesen Konditionen schon lange keine Vermietungen mehr durchgeführt.“

“Es falle finanzschwachen Mietern inzwischen sehr schwer, Wohnraum zu finden … Neuvermietungen zu einem Mietpreis von 4,88 Euro/qm gibt es nur noch im sozial geförderten Wohnungsmarkt, wobei die meistens öffentlich geförderten Objekte aus der Bindung gefallen sind und in den letzten 20 Jahren nur noch sehr wenige Objekte mit Sozialbindung gebaut wurden.“

“Teilweise sei es so, dass die Kosten, die die Ämter für solche Wohnungen übernehmen, teilweise absolut losgelöst sind von der Realität und den tatsächlichen Mieten.“

Ob auch die GroKo im Kreistag demnächst mal die reale Situation erkennt?

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Über Apothekenschließungen in Sundern, angemessene Unterkunftskosten bei Grundsicherung, Nutzung des MobiTickets und Konzepttreue

By adminRL at 1:19 am on Saturday, March 11, 2017

SBL/FW stellte drei Anträge

Am 28.02.2017 formulierte Kreistagsmitglied Reinhard Loos drei Anträge für die Tagesord-ung der nächsten Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses, die am kommenden Mittwoch stattfindet. Der Fraktionssprecher der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) schrieb folgendes:

„Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender!

Für die nächste Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses (derzeit im Terminkalen-der des Kreistags angekündigt für den 15.03.2017) beantragt unsere Fraktion folgende
Tagesordnungspunkte:

1. Informationen zur Schließung von 2 Apotheken in Sundern im Februar 2017 durch den vom HSK beauftragten Amtsapotheker und zur möglichen weiteren Entwicklung der Medikamenten-Versorgung in Sundern.

2. Bericht über den Stand der Arbeiten für ein neues Konzept über die angemessenen Kosten der Unterkunft für Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Kreisgebiet.

3. Bericht über den Umfang und die Art der Nutzung des Sozialtickets (“MobiTicket”) differenziert für die 4 Nutzergruppen (Empfänger von Leistungen nach Sozialgesetzbuch II,
von Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII, von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) und über Möglichkeiten zur Weiterentwicklung des Sozialtickets aufgrund der bisherigen Erfahrungen.“

Kosten der Unterkunft – HSK hält weiter an seinem „schlüssigen Konzept“ fest

Zwischenzeitlich ging die Kreisverwaltung in der Verwaltungsvorlage 9/710 vom 06.03.2017 auf den Antrag der SBL/FW zu den Kosten der Unterkunft (KdU) ein. Wir vermuten, einige Betroffene könnte das interessieren? Darum zitieren wir hier das Schreiben der Kreisverwaltung::

„Erläuterung: Sachdarstellung, Begründung, Folgekosten

1. Ausgangslage

Nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine gleichlautende Regelung enthält § 35 des Zwölften Buches Sozialge-setzbuch (SGB XII).

Das Wort “angemessen” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar und vom zuständigen Leistungsträger auszufüllen ist. Das Bundessozi-algericht hat insoweit in zahlreichen Entscheidungen festgelegt, dass angemessene Unter-kunftskosten diejenigen sind, die mittels eines sog. „Schlüssigen Konzeptes“ ermittelt werden und die örtlichen Gegebenheiten im Vergleichsraum wiedergeben.

Zur Erstellung eines Schlüssigen Konzeptes hat der HSK im Mai 2012 nach Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens die Firma Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH aus Hamburg, mit einer Mietwerterhebung und der Bestimmung angemessener Mietwerte in der Region beauftragt.

Analog der Vorgaben zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels im Sinne der §§ 558c ff. BGB hat der Gesetzgeber in § 22c SGB II für diejenigen Kommunen, die die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mittels einer Satzung vornehmen (Anmerkung: Satzungslösung ist in NRW nicht zugelassen), die Pflicht zur Überprüfung der Werte im Zwei-Jahres-Rhythmus vorgegeben.

In Anlehnung an diese Regelungen wurden die bestehenden Richtwerte bereits im August 2014 mittels einer Indexfortschreibung der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskos-ten angepasst. Turnusgemäß ist ausgehend von einer Datenbasis zum Stichtag 01. September 2016 eine komplette Überprüfung der Festlegungen in Auftrag geben worden.

2. Weiteres Vorgehen

Analyse & Konzepte hat zum Stichtag 01. September 2016 durch schriftliche Befragung von Großvermietern und Mietern aktuelle Mietwerte in der Region erhoben. Zum selben Stichtag wurden von der Verwaltung die SGB II- und SGB XII-Datensätze ausgewertet sowie die Daten der Wohngeld- und Asylbewerberleistungsempfänger übermittelt.

Nach Vorstellung der Ergebnisse der Mietwerterhebung sowie der Datenauswertungen durch die Firma Analyse & Konzepte und Abstimmung mit den Städten und Gemeinden ist eine ausführliche Information des Gesundheits- und Sozialausschusses in der Sitzung am 12. Juni 2017 vorgesehen.“

Stoische Treue zum „Schlüssigen Konzept“ – Anmerkungen der SBL/FW:

Über die Frage nach dem Schlüssigen Konzept der Firma Analyse und Konzepte wurde von Gerichten schon mehrfach entschieden. Öfters fiel das Urteil nicht im Sinne der Firma und ihrer Auftraggeber aus. So geschehen beispielweise am 19.02.2016. Da erklärte das Sozialgericht Dortmund aufgrund der Klage einer fast 80jährigen Rentnerin das Konzept des Hochsauerlandkreises über die angemessenen Mieten von Grundsicherungsempfängern für “gescheitert”. Die Klägerin bekam den Anspruch auf Anerkennung einer Miete in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10% Sicherheitszuschlag zuerkannt. Zuvor hatten bereits die Sozialgerichte Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie das Landessozialgericht Niedersachsen Unterkunftskosten-Konzepte desselben Unternehmens, das auch vom Hochsauerlandkreis mit der Erstellung des Konzepts beauftragt worden war, aufgehoben.
Mehr dazu hier:
http://sbl-fraktion.de/?p=6720
Die Entscheidung zum Konzept des HSK ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil der Hochsauerlandkreis beim Landessozialgericht Berufung eingelegt hat. Damit wurde von der Kreisverwaltung ein Rechtsanwalt aus Delmenhorst (!) beauftragt…

Was ist mit dem „Rest“?

Eins nach dem anderen. Auch darüber will die SBL/FW noch berichten ….

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“Reduzierung der Unterkunftskosten … ist rechtswidrig”

By adminRL at 12:53 am on Tuesday, November 18, 2014

Im August 2013 haben Landrat und Kreisverwaltung ein neues Konzept für die Höchstmieten für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen in Kraft gesetzt. Dadurch wurden die bisher zulässigen Höchstmieten teilweise drastisch gesenkt, z.B. für 1- und 2-Personen-Haushalte in Bestwig, Marsberg und Olsberg um jeweils etwa 16%. Das Kreisgebiet wurde anhand von zweifelhaften Kriterien und sog. Clusterung in drei “Wohnungsmarkttypen” aufgeteilt, für die jeweils gleich hohe Mietobergrenzen gelten:
1. Arnsberg
2. Brilon, Marsberg, Olsberg, Hallenberg, Medebach, Bestwig, Eslohe
3. Meschede, Schmallenberg, Sundern, Winterberg

Mit der Erstellung des Konzepts war ein Unternehmen aus Hamburg beauftragt worden.

Das neue Konzept stieß nicht nur im HSK auf Kritik. Mittlerweile haben mehrere Sozialgerichte festgestellt, dass von diesem Unternehmen erstellte Konzepte rechtswidrig sind. Einige Zitate:

“Die vom Beklagten vorgenommene Reduzierung der Unterkunftskosten auf die von ihm als angemessen angesehenen Werte ist rechtswidrig…
Das vorgelegte Konzept ist bezüglich der gebildeten Vergleichsräume unschlüssig…
Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die
Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden…
Sinn und Zweck der Vergleichsraumbildung ist es aber nicht vordergründig, eine valide Datengrundlage zur Ermittlung des angemessen Mietpreisniveaus zu erhalten, auch wenn dies bei der Vergleichsraumbildung mit zu berücksichtigen ist. Die wichtigeren Kriterien sind Erreichbarkeit, verkehrstechnische Verbundenheit und Homogenität. Diese Kriterien sind durch A. aber weder geprüft noch anderweitig berücksichtigt worden.”
(SG Magdeburg)

“Die zulässige Klage ist begründet…
Datenerhebung… Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Gegenstand der Beobachtung richtig gewählt wurde…
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die kleineren Wohnungen üblicherweise ein höherer Quadratmeterpreis verlangt wird. Dieser Teuerungsfaktor … ist in dem Konzept des Beklagten unberücksichtigt geblieben, da er diese Wohnungen ausgeschieden hat…
Die Kammer hält die in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einbezogenen Daten nicht für repräsentativ, soweit es sich um die Ermittlung der Bevölkerungsentwicklung, -dichte, Siedlungsstruktur und Einkommenssteuereinnahmen handelt…
Dabei ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar, ob und inwieweit Mehrfachinserate (Angebote über mehrere Zeitintervalle) und Doppelinserate (Angebote geleichzeitig auf mehreren Plattformen) berücksichtigt wurden.
Damit basieren die vom Beklagten gebildeten Angemessenheitsgrenzen für die von ihm gebildeten Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößen nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG.”
(SG Dresden)

“Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet…
Bedenken der Kammer bestehen hier bereits gegen den methodischen Ansatz der Clusterbildung. In den Ausarbeitungen über die Mietwerterhebungen ist dazu ausgeführt, die ‘Gemeinden eines Wohnungsmarkttyps müss[t]en dabei nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen, sondern könn[t]en sich über das Untersuchungsgebiet (Kreisgebiet) verteilen.’ Dies widerspricht nach Auffassung der Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung des Vergleichsraums. Danach muss der Vergleichsraum aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur, insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden…
Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob das Gericht die Mietwerterhebungen einer Entscheidung überhaupt zugrunde legen kann. Zwar hat der Beklagte zwischenzeitlich den Bedenken der Kammer … dahingehend Rechnung getragen, dass ein Arbeitsplatz eingerichtet wurde, an dem Interessierte die Daten einsehen können, freilich ohne diese aus dem Raum mitzunehmen. Ob dies den Anforderungen des § 128 Abs. 2 SGG entspricht, kann letztlich dahinstehen. Die Kammer hat diesbezüglich aber Bedenken. Denn es ist den Klägern wegen der Komplexität des Sachverhalts nicht möglich, die gesammelten Daten einer intensiven Prüfung zu unterziehen…
Jedenfalls ist nach Auffassung der Kammer der Umfang der erhobenen Daten nicht dazu geeignet, die Mietverhältnisse im Landkreis Wittenberg zuverlässig abzubilden…
Daraus lässt sich erkennen, dass schon zum Erhebungszeitpunkt strukturell nicht ausreichend Wohnraum zu den festgelegten Preisen verfügbar war und damit der Markt für Neuvermietungen nicht zutreffend abgebildet wurde.”
(SG Dessau-Roßlau)

Eine Entscheidung des für den HSK örtlichen zuständigen Sozialgerichts Dortmund ist uns bisher nicht bekannt.

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„Mammutanfrage“ der SBL zum Thema „Bestimmung angemessener Unterkunftskosten“

By admin at 10:07 am on Tuesday, June 11, 2013

SBL-Kreistagsmitglied Reinhard Loos richtete am 02. Juni eine umfangreiche Anfrage an die Kreisverwaltung mit der Überschrift „Schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im SGB II + XII“.

Und zwar hat der Hochsauerlandkreis mit der Vorlage 8/834 vom 29. Mai einen Beschlussvorschlag für die Sitzungen des Sozialausschusses (am 12. Juni) und des Kreistags (am 21. Juni) vorgelegt, dem sich das Kreistagsmitglied von der Sauerländer Bürgerliste so nicht anschließen möchte. Die vorgeschlagene Beschlussfassung hätte für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen erhebliche negative Konsequenzen, weil sich die Obergrenzen für die anzuerkennenden Mieten um teilweise mehr als 15% reduzieren würden. Zudem bemängelt Reinhard Loos, dass die Zeitspanne für die inhaltliche Prüfung des Konzepts zu knapp sei und, dass die Daten für die erhobenen Mieten nicht transparent wären. Und die Gruppenbildung ist nicht nachvollziehbar; so sollen laut Konzept-Entwurf in Hallenberg dieselben Mietorbergrenzen gelten wie in Brilon.

Das Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste konfrontierte die Kreisverwaltung nun mit insgesamt 37 Fragen, gegliedert in die Bereiche Sammlung der Basisdaten, Verteilung der Basisdaten, Methodische Aussage der Autoren, Anwendung der Ergebnisse, Urteile und Kosten. Das von einer Hamburger Firma erarbeitete sogenannte “schlüssige Konzept” weist auch erhebliche Defizite hinsichtlich der angewandten Methodik auf. Aktuelle Sozialgerichts-Urteile stellen deutlich höhere Anforderungen an die Gestaltung eines solchen Konzepts. Wegen der erheblichen Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Betroffenen sollten die Gremien des Kreistags darauf achten, dass die Mieten auf solider Grundlage erhoben werden. Auch nach Gesprächen mit Vertretern aus anderen Kreisen, in denen dieselbe Hamburger Firma tätig war, entsteht der Eindruck, dass sie die Aufträge für die Erstellung der Studien mit der Zusage erlangt haben könnte, “Dumping-Mieten” festzustellen.

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Wohnkostenlücke im HSK schließen!

By admin at 11:58 pm on Thursday, February 17, 2022

Schon seit Jahren wird vielen Haushalten im HSK, die Grundsicherung (Alg2 oder Sozialgeld) erhalten, von der Kreisverwaltung nur ein Teil ihrer notwendigen Kosten für ihre Wohnung erstattet. Bisher wird das Problem von der GroKo aus CDU/SPD/FDP und der Kreisverwaltung ignoriert. Aktuell verschlechtert sich die Situation weiter, denn die Regelsätze für den Lebensunterhalt sind zu Jahresbeginn nur um 0,67% gestiegen, aber die Preise um mehr als 5%. Die Aufwendungen für Haushaltsenergie sind binnen Jahresfrist sogar um etwa 18% gestiegen.

Für die nächste Sitzung des fachlich zuständigen Gesundheits- und Sozialausschusses hat die SBL-Kreistagsfraktion folgenden Tagesordnungspunkt beantragt:
• Wohnkostenlücke im HSK
mit folgendem Beschlussvorschlag:
• „Landrat und Kreisverwaltung werden beauftragt, bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses konkrete Vorschläge vorzulegen, um die Wohnkostenlücke bei den Kosten der Unterkunft (einschließlich aller Mietnebenkosten und Strombezug) zu schließen und dabei auch die Auswirkungen der drastischen Steigerung der Energiekosten zu berücksichtigen.“

Begründung und Erläuterung:
Bekanntlich sind die Angemessenheitsgrenzen für die Wohnkosten der Empfänger von Grundsicherungsleistungen (nach SGB II und SGB XII) im HSK zu niedrig.
Die konkreten Auswirkungen für den HSK ergeben sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 19.07.2021 (BT-Drs. 19/31600): Für jede 5. Bedarfsgemeinschaft reichen die Wohnkosten nicht aus.
Einige wesentliche Ergebnisse für das Jahr 2020:
– Für 19,9% aller Bedarfsgemeinschaften, die Miete zahlen, sind die tatsächlichen KdU höher als die anerkannten KdU.
– Die ungedeckte Differenz beträgt durchschnittlich 71,57 Euro pro Monat.
– Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern beträgt die ungedeckte Differenz sogar 89,75 Euro pro Monat.
– Die gesamte Differenz im Kreisgebiet zwischen tatsächlichen und anerkannten KdU beläuft sich auf 1.086.859 Euro.

Wenn die KdU nicht voll übernommen werden, müssen die Bedarfsgemeinschaften die Differenz aus den für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Regelsätzen ausgleichen.

Die monatlichen Regelsätze pro Person betragen derzeit 449 Euro für Alleinstehende und 404 Euro für Paare. Zum 01.01.2022 sind sie nur um 0,67% gestiegen. Die Preissteigerungsrate zum Jahresende 2021 lag allerdings bei 5,3%, für Energiekosten (Kraftstoffe und Haushaltsenergie) sogar bei 18,3%. [https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Tabellen/Verbraucherpreise-Sondergliederungen.html]

Dadurch wächst die Wohnkostenlücke weiter an, weil noch mehr Bedarfsgemeinschaften noch größere Anteile ihrer Regelsätze für die Wohnkosten verwenden müssen und ihnen daher nicht für den sonstigen laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.

Diese Entwicklung ist aus sozialen Gründen nicht akzeptabel, so dass der Kreis als Träger der Grundsicherung geeignete Maßnahmen ergreifen muss.
Die Kreisverwaltung soll im Rahmen dieses TOP auch darstellen, wie sich die Wohnkostenlücke in den einzelnen 12 Städten und Gemeinden lokal auswirkt. Die konkreten Daten sind ja offensichtlich verfügbar, denn sonst hätte die Bundesregierung die o.g. Anfrage nicht so konkret beantworten können.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Loos
SBL-Fraktionssprecher

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Verzögerungstaktik bei den Unterkunftskosten

By admin at 10:58 pm on Sunday, July 7, 2019

Empfänger von Grundsicherung nach SGB II (Alg 2 bzw. “Hartz IV”) oder SGB XII (Sozialhilfe) erhalten außer dem monatlichen Bedarfssatz noch die Kosten für ihre Unterkunft erstattet, sofern sie als “angemessen” gelten. Für diese Angemessenheitsgrenzen hat der HSK ein Konzept erstellt. Danach darf z.B. eine alleinstehende Person in Brilon maximal 231 Euro pro Monat an Kaltmiete zahlen – was bei vielen Betroffenen nicht ausreicht.

Am 30.01.2019 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das Unterkunftskostenkonzept des Kreises Bad Segeberg rechtswidrig ist. Und zwar aus den gleichen Gründen, die die SBL seit Jahren beim Konzept des HSK kritisiert hat: Mit einer pseudo-wissenschftlichen Clusterung wurden Teilräume (“Wohnungsmarkttypen”) aus höchst unterschiedlich strukturierten und räumlich nicht zusammenhängenden Gemeinden gebildet. Für diese Teilräume wurden angeblich einheitliche Mitniveaus definiert, und das führte zu gravierenden Ungerechtigkeiten.

Das für NRW zuständige Landessozialgericht hat bereits im Februar 2019 bestätigt, dass auch das Konzept des HSK aus denselben Gründen rechtswidrig ist.

Doch statt dass Landrat und Kreisverwaltung nun zügig das Konzept des HSK ändern, geschah: NICHTS.

In der Kreistagssitzung am 22.03.2019 hatte der Landrat zwar zugesagt, dass in der nächsten Kreistagssitzung über die Neuregelung der Kosten der Unterkunft für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen beraten wird. Doch für die Kreistagssitzung am 05.07.2019 wurde immer noch keine inhaltliche Vorlage erstellt, da angeblich “das BSG den Volltext der Urteile noch nicht veröffentlicht” habe.

Als die Sitzungsdrucksache am 14.06.2019 bei den Mitgliedern des zuständigen Fachausschusses einging, stand das Urteil jedoch bereits auf den Internetseiten des BSG. Schlimmer noch: Dem Rechtsanwalt, der den HSK in dieser Angelegenheit vertritt, war es bereits am 07.06.2019 zugestellt worden.

Die SBL/FW-Fraktion kündigte daraufhin die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung des Fachausschusses an. Denn die Betroffenen brauchen sehr bald Klarheit, ob sie sich ihre Wohnung noch leisten können. Aber das scheint der Kreisverwaltung egal zu sein. Sie schrieb, “dass bei einer Korrektur der Mietpreisobergrenzen nach oben der Hochsauerlandkreis von Amts wegen die betreffenden Leistungsbescheide nach § 44 SGB X rückwirkend zu Gunsten der Leistungsberechtigten anpassen wird”. Daher bestünde “für eine außerordentliche Einberufung des Gesundheits- und Sozialausschusses keine Notwendigkeit.” Damit verkennt die Kreisverwaltung die Situation völlig. Viele Betroffene können sich die Ungewissheit finanziell schlicht nicht leisten!

In der Kreistagssitzung wurde es anscheinend sogar dem Landrat zu unangenehm. Am 04.09.2019 findet sowieso wegen der Sanierung des Berufskollegs in Arnsberg-Hüsten eine zusätzliche Kreistagssitzung statt. Dort soll es nun auch um die Mietpreisobergrenzen gehen. Vorher wird der Sozialausschuss zu einer zusätzlichen Sitzung einberufen. Ob es dann wohl einen inhaltlichen Vorschlag der Kreisverwaltung gibt?

Bekanntlich ist das

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Briloner Rentnerin klagt beim Sozialgericht erfolgreich gegen Bürgermeister und gegen Unterkunftskostenkonzept des HSK

By admin at 11:43 pm on Wednesday, February 20, 2019

Einer 82jährigen Rentnerin aus Brilon müssen von der Stadt Brilon nun erhebliche Beträge für die Kosten ihrer Unterkunft nachgezahlt werden. Derzeit lässt ihr der Bürgermeister der Stadt Brilon pro Monat 45,50 Euro von der Grundsicherung abziehen, weil die Kosten für ihre Wohnung angeblich unangemessen hoch sind. Die alleinstehende Seniorin bezieht eine Monatsrente von etwa 700 Euro monatlich. Weil dies für ihren Lebensunterhalt und die Wohnung nicht ausreicht, bekommt sie außerdem aufstockende Leistungen vom Sozialamt. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass sie schwerbehindert ist und auf eine ebenerdige Wohnung im Stadtzentrum mit stufenfreier Dusche angewiesen ist.

Bereits am 19. Februar 2016 hatte die Klägerin in der 1. Instanz beim Sozialgericht Dortmund gewonnen. Doch der Hochsauerlandkreis, der das Verfahren für die Stadt Brilon führt, ging in die Berufung. Mehr als 3 Jahre dauerte es, bis am 21. Februar 2019 beim Landessozialgericht in Essen über die Berufung verhandelt werden sollte. Einen Tag vor der Verhandlung schlug der Hochsauerlandkreis eine Regelung zur Nachzahlung von Unterkunftskosten vor, so dass dadurch seine Berufung und das Verfahren erledigt sind.

Die Höchstbeträge für die Unterkunftskosten der Grundsicherungsempfänger werden bisher nach einem Konzept berechnet, das eine Hamburger Firma im Auftrag des Hochsauerland¬kreises erstellt hatte. Von Anfang an hielten die SBL-Kreistagsfraktion und die BBL-Rats¬fraktion dieses Konzept für rechtswidrig. Dies vor allem deswegen, weil in dem Konzept ein “Wohnungsmarkttyp” gebildet worden war, der aus Brilon, Marsberg, Olsberg, Hallenberg, Medebach, Eslohe und Bestwig bestand. Für die Kernstadt Brilon wurden also nur dieselben geringeren Miethöhen anerkannt wie z.B. in Hallenberg-Liesen, in Medebach-Titmaringhausen, in Eslohe-Cobbenrode oder in Bestwig-Ramsbeck. Das sind z.B. für alleinstehende Personen 231 Euro Kaltmiete pro Monat. Das Zusammenfassen räumlich weit voneinander entfernter Orte zu “Wohnungsmarkttypen” hat nun auch das Bundessozialgericht in mehre¬ren Urteilen am 30. Januar 2019 für rechtswidrig erklärt.

SBL/FW- und BBL-Fraktion hatten das Sozialgerichtsverfahren der Briloner Rentnerin von Anfang an begleitet. Parallel im Kreistag und Stadtrat eingereichte Anträge zur Änderung des Unterkunftskostenkonzepts blieben bisher ohne Erfolg, weil CDU/SPD sich anscheinend nicht für die Ungerechtigkeiten interessierten. Durch das für die Klägerin erfolgreiche Ergebnis des Gerichtsverfahrens wird nun deutlich, dass viele Bescheide, mit denen namens des Briloner Bürgermeisters Unterkunftskosten gekürzt werden, rechtswidrig sein könnten.

Brilon, 20.02.2019

ViSdP: Reinhard Loos, Fon 0152-23742658

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