Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Vogelschutzgebiet: Deutliche Ablehnung für Vorschlag der Kreisverwaltung

By admin at 12:34 am on Tuesday, June 1, 2021

Eine öffentliche Verwaltung sollte neutral und sachorientiert handeln. Das gelingt der Kreisverwaltung des HSK auch fast immer – aber manchmal scheint hier doch eine Lobby die Aktionen zu steuern. Diesen Eindruck konnte man am Montag (31. Mai) im Naturschutzbeirat gewinnen.

Es ging um die Stellungnahme des HSK zum geplanten Vogelschutzgebiet bei Brilon und Marsberg, die bis Ende Juni an Bezirksregierung und Landesumweltministerium gehen soll. Auf Veranlassung des Vereins für Vogel- und Naturschutz (VNV) hatte das für Naturschutz zuständige Landesamt (LANUV) vorgeschlagen, bei Brilon und Marsberg ein ca. 120 ha großes Vogelschutzgebiet neu auszuweisen. Aufgrund des Vorkommens der besonders geschützten Arten Raubwürger, Neuntöter und Grauspecht besteht dort nun bereits ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet. Die Kartierungen des VNV waren vom LANUV bestätigt worden. Für ein faktisches VSG gilt – bis zur offiziellen Ausweisung als Vogelschutzgebiet – gesetzlich eine Veränderungssperre. Nach der Ausweisung können dann für einige Vorhaben Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

Mit der Erstellung des Entwurfs für die Stellungnahme beauftragte die Kreisverwaltung eine Münsteraner Anwaltskanzlei. Die war erwartungsgemäß nicht in der Lage, inhaltlich gegen die Ergebnisse von VNV und LANUV zu argumentieren, sondern konzentrierte sich auf formale Aspekte: Die “Ermittlung der Gebiete … zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen” sei “ausdrücklich und ausschließlich Aufgabe des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Es handelt sich insoweit um eine hoheitliche Aufgabe, die nicht von einer Privatperson … anstelle der Behörde übernommen werden darf.”

Diese Ausführungen nutzen dem Vogelschutz rein gar nichts. Welche Rolle spielt es denn, ob erst der VNV und dann das LANUV die Feststellungen über die besonders geschützten Vogelarten trifft, oder das LANUV gleich selbst aktiv wird?? Wobei darauf hinzuweisen ist, dass das LANUV – ebenso wie andere Fachbehörden – regelmäßig auf die Kompetenz des VNV zurück greift.

In ihrem “Fazit” behaupteten die Anwaltskanzlei und die Kreisverwaltung dann, das Verfahren entspreche “so, wie es bislang geführt wurde, nicht den gesetzlichen Anforderungen.” Immerhin nennen die Autoren versteckt im Text auch die Gruppen, von denen sie beeinflusst wurden: den Waldbauernverband und den “Vertreter der Landwirte” (wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich nur um einzelne Funktionäre handelt).

Bemerkenswertes wurde von Mitgliedern des Naturschutzbeirates zu der formalen Kritik ausgeführt: Vor zwei Jahrzehnten ist das allseits anerkannte Vogelschutzgebiet “Medebacher Bucht” auf die gleiche Weise entstanden: Der VNV brachte seine Kartierungsergebnisse ein, und das LANUV setzte die Ergebnisse dann um. Damals sah niemand die Einleitung des Verfahrens als rein “hoheitliche Aufgabe” an. Besonders heftige Kritik wurde in diesem Zusammenhang aus dem Naturschutzbeirat auch an der zuständigen Abteilungsleiterin der Kreisverwaltung geübt: Sie würde die üblichen Abläufe nicht kennen. Und die Kreisverwaltung würde behaupten, dass die vom VNV vorgelegten Daten nicht dem üblichen Standard entsprächen. Aber die Landesumweltministerin, ihre Mitarbeiter und das LANUV hätten bei einer Videokonferenz am 17. Mai mit zahlreichen Teilnehmern hervorgehoben, dass die Daten einwandfrei seien. Zudem hätte die Ministerin auf die Kompetenz von VNV und LANUV hingewiesen und deutlich gemacht, dass der Artenschutz eine wichtige Aufgabe ihres Ministeriums ist. Sogar die von der Kreisverwaltung beauftragte Anwaltskanzlei habe Anfang Mai im Umweltausschuss vorgetragen, dass das Vogelschutzgebiet nicht zu verhindern sein. Der von der Kreisverwaltung vorgelegte Entwurf für die Stellungnahme sei substanzlos und auch durch Veränderungen nicht sinnvoll zu verbessern.

Das Ergebnis der Abstimmung im Naturschutzbeirat war eindeutig: Mit 8 : 3 Stimmen (also mit mehr als 70%) wurde die von der Kreisverwaltung vorgelegte Stellungnahme abgelehnt. Das letzte Wort hat am 18. Juni der Kreistag. Wird dann die Fachkompetenz oder die politische Lobby entscheidend sein?

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Schützenswertes Biotop in Brilon-Petersborn (fast) gerettet

By admin at 10:29 am on Wednesday, May 5, 2021

Ein Sieg für den Naturschutz im HSK

Bekanntlich hatte ein Investor (der auch Mitglied des Vorstandes der CDU Brilon ist) beabsichtigt, auf einer bisher im Eigentum der Stadt Brilon stehenden Fläche im Briloner Süden eine Siedlung zu errichten. Sie sollte auch etwas über 20 Häusern bestehen und außerdem eine Gastronomie mit etwa 600 Plätzen enthalten. Nach offizieller Zweckbestimmung sollte es sich um ein Feriendorf handeln. Das Problem: Es handelt sich um eine Magerwiese mit außerordentlicher Artenvielfalt. Sie soll nach den Feststellungen des für Naturschutz zuständigen Landesamtes (LANUV) als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Trotzdem hatten die Stadt Brilon und Hochsauerlandkreis bisher das Projekt unterstützt. Nun hat der Investor aber seine Pläne geändert und will auf einem anderen Grundstück Ferienhäuser errichten, neben dem Briloner Campingplatz.

Dazu schreibt der “Verein Naturschutzgebiet Gudenhagen-Petersborn” in einer Pressemitteilung:

“Seit Beginn der öffentlichen Beteiligung vor mehr als 5 Jahren haben die Bewohner*innen von Gudenhagen-Petersborn immer darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Fläche „Am Kahlen Hohl“ für eine Bebauung nicht geeignet und insgesamt mit ca. 600 Gastronomieplätzen viel zu groß dimensioniert ist. Mehrfach wurden Stadt und Investor auf den Versammlungen der Bewohner*innen von Anwesenden auch die Fläche vorgeschlagen, auf der die Bebauung jetzt realisiert werden soll.
Jetzt endlich haben Stadt und Investor dies erkannt, nachdem sie sich jahrelang gegen die Suche nach Alternativen gesperrt haben.
Wie dringlich ein aktives Handeln für Artenvielfalt ist, zeigt der beschleunigte Rückgang der Biodiversität in den letzten Jahren. Es geht um das Überleben von uns allen in vielen weiteren Generationen, das auf dem Spiel steht. Die rasante Verbreitung des Borkenkäfers, dem die Wälder ganzer Bergkuppen im HSK zum Opfer fallen, ist ein weiteres sichtbares Zeichen dafür, dass wir dringend handeln müssen.
All dies hat weder beim Investor noch bei den Verantwortlichen der Ratsmehrheit von CDU und SPD Gehör gefunden.
Im Gegenteil, wie der Artikel der WP vom 24.4. zeigt, haben Verwaltung und Rat der Stadt schon seit 2019 wissentlich gegen die Landesentwicklung- und Regionalplanung für den HSK verstoßen, der den Poppenberg als „Siedlungsbereich für Freizeitwohnen“ ausweist. Der Stadtrat hat gegen diese gesetzlichen Vorgaben entsprechende Beschlüsse gefasst, obwohl er, wie der WP zu entnehmen ist, vom Ortsvorsteher von Gudenhagen-Petersborn darauf hingewiesen wurde.
So sehr wir uns alle freuen, dass unser Ziel die Zerstörung des schützenswerten Biotops durch die Bebauung mit der Ferienanlage gestoppt wurde u.a. durch unsere Petition, die von 698 Briloner*innen unterschrieben wurde, so sehr sind wir leider noch nicht am Ende unserer Bemühungen angekommen:

1. Der Stadtrat muss den Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom „schützenswerten Biotop“ zurückziehen.
Dieser Antrag wurde von der Stadt bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt um das Gelände bebauen zu können. Der angebotene notwenige Ausgleich von Seiten der Stadt für die Zerstörung der Fläche war die sog. „Sodenverpflanzung“ von 20.000 qm.

2. Die Stadt Brilon muss den Bebauungsplan für das schützenswerte Biotop „Am Kahlen Hohl“ zurückziehen und sämtliche vorbereitenden Maßnahmen (incl. einer geplanten Straße auf der Biotopfläche) unverzüglich einzustellen.
Nach wie vor plant die Stadt die Bebauung der Fläche.

3. Die Stadt Brilon muss bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen die Fläche „Östlich Am kahlen Hohl“ unter Naturschutz zu stellen.
Mit Schreiben vom 15.4.2021 an den Naturschutzverein Gudenhagen-Petersborn stellt der Regierungspräsident fest, dass das schützenswerte Biotop „naturschutzwürdig ist und den Qualitäten eines (kleinräumigen) Naturschutzgebietes entspricht“. Dies hat das Gutachten des LANUV auch empfohlen.

4. Die Stadt Brilon muss den Pachtvertrag mit dem Investor veröffentlichen und die Fläche dem Investor schnellstmöglich entziehen und dem Verein Naturschutzgebiet Gudenhagen-Petersborn zur Pflege übergeben.
Die Stadt Brilon hat mit dem Investor einen Pachtvertrag über die Fläche „Östlich am Kahlen Hohl“ abgeschlossen, die dieser in seine neue Planung „einbeziehen“ will. (WP vom 24.4.)
Der Investor hat in der Vergangenheit an keiner Stelle gezeigt, dass ihn der Schutz der Fläche interessiert. Im Gegenteil Im Winter haben Drifter die Fläche verwüstet, weil der Investor versäumt hat die Fläche zu sichern.”

Nun sind die Stadt Brilon und die Untere Naturschutzbehörde gefordert. Sie ist ein Amt der Kreisverwaltung.

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Statt Polemik Chancen des Vogelschutzgebiets nutzen

By admin at 12:40 am on Sunday, February 14, 2021

Hohe Wellen schlägt derzeit das geplante Vogelschutzgebiet Brilon-Marsberg, das auf Initiative des Verein für Natur und Vogelschutz (VNV) ausgewiesen werden soll und wo im Verfahren bis zum 30. April die Grundeigentümer Einwendungen einlegen können. Zum einen werden erhebliche Vorwürfe gegen den VNV erhoben: *Stickum habe der Verein umfangreiche Ornithologische Kartierungen vorgenommen* (WP), und gleichzeitig wird von Vertretern von CDU/SPD und FDP die Sachkompetenz des Vereins in Frage gestellt. Umso erstaunlicher ist dieser Aufschrei, wenn man weiß , dass der VNV seit Jahrzehnten sowohl für den Hochsauerlandkreis als auch für das Landesamt für Naturschutz (LANUV) seine Sachkompetenz zur Verfügung stellt. Und warum werden diese Vorwürfe an einen Verein gerichtet, der nichts anderes gemacht hat, als seine Aufgabe zu erfüllen: Nämlich sich wirksam für den Vogelschutz einzusetzen? Unverständlich.

An die Speerspitze einer Allianz gegen das geplante Vogelschutzgebiet hat sich der Landwirtschaftsverband Meschede gestellt. Genauso wie der VNV sich wirksam für den Vogelschutz einsetzt, ist es das gute Recht des Verbandes sich für seine Mitglieder einzusetzen. Die Frage ist allerdings, ob es den Mitgliedern nutzt, wenn eine Allianz gegen das Vogelschutzgebiet geschmiedet wird. Es stellt sich die Frage, ob die Mitglieder des Landwirtschaftsverbandes überhaupt durch diese Ausweisung solche Nachteile haben, wie allenthalben kolportiert wird, oder ob nicht auch für sie die Vorteile durchaus überwiegen: Wenn man die Chancen nutzt, die eine solche Ausweisung für die Regionalentwicklung bieten.

Faktisch wird es zunächst einmal durch die Ausweisung des Vogelschutzgebietes für die meisten Betriebe keine Verschlechterung geben, da die Ausweisung zunächst einmal das Ziel hat, dass sich die Lebensbedingungen der geschützten Vogelarten nicht verschlechtern. Darüber hinausgehende Maßnahmen können nur in Absprache mit den Betrieben erfolgen und sind entschädigungspflichtig.

Sollte nicht der Landwirtschaftsverband auch in unserer Region und im Interesse seiner Mitglieder in stärkerem Maße darauf drängen, dass keine weitere Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung eintritt und dass statt dessen die Landwirtschaft für diesen ökologischen Beitrag hinreichend entschädigt wird? Genau diese Möglichkeit wird durch ein solches Schutzgebiet gegeben. Das Vogelschutzgebiet Medebacher Bucht ist hierfür ein hinreichendes Beispiel.

Erstaunlich ist, wer sich nun weiterhin zu dieser Allianz gegen das geplante Schutzgebiet gesellt: Die SPD-Kreistagsfraktion verkündet lauthals: „Die still und heimlich beabsichtigte Ausweisung eines Vogelschutzgebietes auf Teilen der Briloner und Marsberger Stadtgebiets wird die Region in ihren Entwicklungsmöglichkeiten gegen die heimische Wirtschaft und gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unweigerlich einschränken. Dies ist ein Affront gegen die heimische Wirtschaft und gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Betrieben“, so der Fraktionsvorsitzende der SPD–Kreistagsfraktion Reinhard Brüggemann. Welche ArbeitnehmerInnen will die SPD mit einer solchen Plattitüde, die nichts mit der Realtität zu tun hat, wieder gewinnen? Oder soll hier einfach nur Polemik gegen den Naturschutz gemacht werden? Ins gleiche Horn stößt der SPD-Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese, der allerdings das Augenmerk auf die „gebeutelten“ Landwirte richtet. Warum nutzt Herr Wiese nicht die Chance, mit der Ausweisung des Vogelschutzgebiets stärker ökologische Standards zur Förderung der heimischen Land- und Forstwirtschaft umzusetzen? Der durch den Klimawandel und das damit verbundene Baumsterben arg gebeutelten Forstwirtschaft wäre durch eine ökologische Ausrichtung der Förderung, z.B. durch Unterstützung der natürlichen Wiederbewaldung, Einbeziehung der natürlichen Sukzessionsentwicklung und stärkere Förderung von Naturschutzmassnahmen, mehr geholfen als durch das gegenwärtig praktizierte Gießkannenprinzip mit pauschaler 100 Euro / ha Förderung und der Forstgeräteförderung, die vermutlich bei nur wenigen Großbetrieben hängenbleibt.

Offensichtlich ist bei vielen politischen und Verbandsvertretern noch nicht angekommen, dass wir uns im Zeitalter des Artensterbens befinden, dass nur durch eine darauf ausgerichtete Förderung ökologische und ökonomische Interessen in Einklang zu bringen sind und dass es sich hierbei um eine zukunfstorientierte Regionalentwicklung handelt.

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“Durchaus positive Erfahrungen mit der Aufstellung eines Vogelschutzmaßnahmenplans”

By admin at 4:43 pm on Tuesday, February 2, 2021

Die GroKo im Rat der Stadt Brilon (Bürgermeister mit CDU und SPD) lehnt das geplante Vogelschutzgebiet (VSG) „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ vehement ab. In der Ratssitzung am 28.01. äußerten die Sprecher von CDU und SPD massive Zweifel an der Kompetenz des zuständigen Landesamtes und des Verein für Natur- und Vogelschutz im Hochsauerlandkreis e.V. (VNV). Die GroKo befürchtet großen Schaden für die Entwicklung der Stadt Brilon.

Die Naturschutzbehörde des HSK schafft dagegen eine wesentlich differenziertere und fachlichere Betrachtung. In einer heute veröffentlichten Sitzungsdrucksache für die nächste Sitzung des Umweltausschusses des HSK (am 11.02.) weist sie darauf hin, dass er VNV “ein anerkannter Naturschutzverband und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU)” ist. “In Zusammenarbeit mit der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft erfasst der VNV seit über 30 Jahren Daten zu über 50 Vogelarten und hat für diesen Bereich eine umfangreiche Brutvogelkartierung vorgelegt. Der Antrag des VNV wurde vom Landesamt für Natur, Umwelt, Klima- und Verbraucherschutz (LANUV) fachlich geprüft. Das LANUV kommt zu dem Ergebnis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines VSG nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gegeben sind.”

“FFH– und Vogelschutz-Richtlinie gehören zu den wichtigsten Beiträgen der EU zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Die Regelwerke werden zusammengeführt im Netzwerk NATURA 2000. Rechtsgrundlage für diese Vorhaben ist u.a. die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)“.

Weiter heisst es in der Sitzungsvorlage:
“Im zukünftigen VSG sind nach §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz alle Handlun-gen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Naturschutzgebie-ten führen bzw. die in Landschaftsschutzgebieten den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Demnach ist bei zukünftigen Projekten und der Umsetzung von Bauvorhaben eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich (§ 34 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG). Die VV-Habitatschutz listen allerdings eine große Anzahl von Fällen auf, die einer FFH-Prüfung nicht bedürfen, weil als Regelvermutung davon ausgegangen wird, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorliegt. Dies sind z.B. privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich im räumlichen Zusammenhang mit einer Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen oder der forstliche Wegebau.

In der Kulisse des Vogelschutzgebietes der Medebacher Bucht wird der Grundsatz „Grundschutz (über den Landschaftsplan) und Vertragsnaturschutz“ angewandt. Des Weiteren wurden und werden zahlreiche Naturschutzmaßnahmen (z.B. extensive Grünlandnutzung, Umwandlung von nicht standortgerechten Wäldern) mit Naturschutzmitteln des Landes NRW oder durch den Einsatz von Ersatzgeldern gefördert. Gerade die in diesem Bereich stattfindende intensive Beratung durch die Untere Naturschutzbehörde, die Biodiversitätsberaterin der Landwirtschaftskammer sowie die Mitarbeiter der Biologischen Station gewährleisten einen weitestgehend konfliktfreien Umgang mit der Schutzgebietsausweisung. Im Bereich der Medebacher Bucht wurden durchaus positive Erfahrungen mit der Aufstellung eines Vogelschutzmaßnahmenplans gemacht. Da sich im Bereich der Medebacher Bucht im Aufstellungsverfahren des Vogelschutzmaßnahmenplanes alle Bevölkerungsgruppen und Interessenvertreter aus der Region einbringen konnten, findet das Werk die Zustimmung der überwiegenden Mehrheit. Vogelschutzmaßnahmenpläne sind Fachkonzepte, welche die Schutzziele der Verordnungen für die gebietsrelevanten FFH-Arten und Lebensraumtypen in der Fläche konkretisieren.

Das VSG hätte lt. Aussage des MULNV bereits deutlich früher ausgewiesen werden müssen; bedauerlicherweise hätten aber die erforderlichen Nachweise gefehlt, die jetzt nachgeliefert wurden. Die Prüfung kommt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Beachtung der ornithologischen Kriterien die Ausweisung eines VSG verlangt.”

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Buchenwaldkahlschlag bei Schmallenberg-Kirchrarbach

By admin at 6:17 pm on Monday, February 1, 2021

Tragödie
Im Dezember 2020 wurde die SBL-Fraktion über die Rodung eines Buchenwaldes in Kenntnis gesetzt. Laut den der Kreistagsfraktion vorliegenden Angaben handelt es sich um den Buchenwald am „Ehrenberg“ bei Schmallenberg-Kirchrarbach. Ein Naturschützer schreibt:
„Seit Jahren wird da uralter Buchenwald massenhaft gerodet. Es stehen noch Reihen von alten Bäumen. Dazwischen sind schon Nadelbaum Monokulturen und Weihnachtsbäume gepflanzt. Im Gegensatz zum Hohen Knochen waren am Ehrenberg Spechthöhlen und somit Dohle, Hohltaube, Schwarzspecht, Grauspecht, Rotmilan. Der Vorfall ist eine Tragödie. …“

Fragen
Daraufhin wandte sich die SBL-Fraktion am 05.01.2021 mit diesen Fragen an den Landrat:

1. Wurden Sie über die Rodung des Buchenwaldes am „Ehrenberg“ rechtzeitig vor Beginn der Abholzungsmaßnahmen informiert?
2. Ist bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt worden?
3. Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?
4. Wie schätzt die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeiten ein, weitere legale oder illegale Kahlschlagaktionen in ökologisch wertvollen Wäldern zu verhindern?

Antwort kurz und lang
Das Antwortschreiben der Kreisverwaltung trägt das Datum vom 07.01.2021. Es „steckte“ aber erst am 21.01.2021 im virtuellen SBL-Postfach.

Die Kurzfassung

  • Der HSK hat weder eine Genehmigung für den Abholzung erteilt noch war er darüber informiert.
  • Die Einschlagmaßnahme war zulässig, weil keine Schutzgebiete betroffen sind.
  • Die Verantwortung für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen liegt beim Eigentümer.
  • Ob der Eigentümer die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten hat, kann der HSK nicht beurteilen. Der Behörde fehlen dafür belastbare Informationen.
  • Um weitere Kahlschlagaktionen in Altbuchenbeständen zu verhindern, könnten aus Sicht des HSK finanzielle Förderungen zielführend sein.

Und nun die Antwort komplett:

„Sehr geehrter Herr Loos,

Ihre in der Anfrage vom 05.01.2021 gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

Frage (der SBL): Wurden Sie über die Rodung des Buchenwaldes am „Ehrenberg” rechtzeitig vor Beginn der Abholzungsmaßnahmen informiert?
Antwort (des HSK): Nein.

Frage (der SBL): Ist bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt worden?
Antwort (des HSK): Nein.

Frage (der SBL): Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?
Antwort (des HSK): Nach Auskunft des zuständigen Revierleiters des Staatlichen Forstamtes Schmallenberg wurde im Bereich des Ehrenberges in den vergangenen Jahren ein Altbuchenbestand aus sehr alten Bäumen auf einer Fläche von unter 2 ha Größe aufgelichtet und mit Douglasie unterpflanzt. Ein Kahlschlag oder eine Rodung fand nicht statt. Die Ein­schlagmaßnahme war zulässig, weil im konkreten Fall Schutzgebiete nicht betroffen waren.
Für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist der Eigentümer selbst verantwortlich und hat diesbezüglich eine Überprüfung der zu schlagenden Bäume vorzunehmen. Ob dies erfolgt ist und ob in dem fraglichen Bereich Horst- bzw. Höhlenbäume von der forstlichen Maßnahme betroffen waren, vermag ich nachträglich nicht zu überprüfen. Hierüber liegen der Unteren Naturschutzbehörde aber auch keine belastbaren Informationen vor. ·

Frage (der SBL): Wie schätzt die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeiten ein, weitere legale oder illegale Kahlschlagaktionen in ökologisch wertvollen Wäldern zu verhindern?
Antwort (des HSK): Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wäre eine finanzielle Förderung des Erhalts von Altbuchenbeständen zielführend; illegale Kahlschlagaktionen lassen sich hierdurch natürlich nicht gänzlich verhindern. In diesem Zusammenhang wird von den Waldeigentümervertretern verstärkt eine sog. CO2-Prämie gefordert, die die Klimaschutzleistungen des Waldes honoriert.

Ergänzend ist anzuführen, dass ein großer Teil der ökologisch wertvollen Buchenwälder im HSK als Naturschutzflächen über die Landschaftsplanung unter Schutz gestellt worden sind. Hier gilt eine über die im Forstrecht vorgegebene Kahlhiebsbegrenzung hinausgehende Regelung, so dass hier nahezu alle Maßnahmen einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Es ist sicherlich unbestritten, dass auch Buchenwaldflächen außerhalb von Schutzgebieten einen ökologischen Wert aufweisen und geschützt werden sollten. Aufgrund der Größe der im HSK vorhandenen Buchenwaldbestände war aber eine generelle Unterschutzstellung dieser Flächen im Rahmen der Landschaftsplanung vollständig nicht umsetzbar. Sollten über die vorstehenden Ausführungen hinaus zusätzliche Informationen gewünscht werden, steht Ihnen mein o.g. Mitarbeiter gern für weitere Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.“

Das hier ist nicht unser erster „Kahlschlag-Bericht“. Wäre nicht schlecht, wenn es der letzte bliebe!

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“Naturschutzfachliche Voraussetzungen” für VSG sind gegeben

By admin at 3:05 pm on Friday, January 22, 2021

Im Raum Brilon/Marsberg soll auf Antrag des Vereins für Natur- und Vogelschutz im HSK (VNV) ein neues Vogelschutzgebietes (VSG) ausgewiesen werden. CDU und SPD lehnen es ab.

Hilfreiche Informationen sind in der heute veröffentlichten Sitzungsdrucksache der Kreisverwaltung für den Naturschutzbeirat des HSK enthalten. Der Beirat soll sich in seiner Sitzung am Di 09.02.2021 auch mit dem Thema “Vogelschutzgebiet Diemel- bzw. Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg” befassen.
In der Sitzungsdrucksache steht u.a.:
“Der Verein für Natur- und Vogelschutz im HSK hat im Dez. 2019 beantragt, Flächen der Städte Brilon, Marsberg und Olsberg in einer Größe von ca. 28.000 ha als Vogelschutzgebiet (VSG) auszuweisen. Der Antrag wurde mit wissenschaftlich überprüfbaren Bestandszahlen von Uhu, Raubwürger, Neuntöter und Rotmilan sowie anderen Vogelarten hinterlegt. Der Antrag ging zeitgleich an EU-Kommission, MULNV, LANUV, Bezirksregierung und in Durchschrift auch an den HSK. …
Der Antrag des VNV wurde vom LANUV fachlich geprüft. Das LANUV kommt zu dem Ergebnis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines VSG nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gegeben sind. …
Das Land NRW habe rechtlich keinen Ermessenspielraum und muss nach der Rechtsprechung des EuGH das Ausweisungsverfahren einleiten. …
Das MULNV hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derzeitig bereits ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Bereich wie ein formal geschütztes Gebiet behandelt werden muss (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutzrichtlinie).”

Ob das auch bei den GroKo-Fraktionen und beim Briloner Bürgermeister ankommt???

Der Text der Drucksache 10/99 steht hier:
https://sdoffice.hochsauerlandkreis.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZQutQ_B3PIsRXARkAe_YknCxo3ytk4x-L3bcsOXc9uAt/Vorlage_10-99.pdf
Und hier gibt es zwei Karten über die Lage des geplanten VSG:
https://sdoffice.hochsauerlandkreis.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZR2O6wrXjuE9-lzdo1BpLgdIk2I0m9Xgwe0GCS9OARBV/Kartenmaterial_Entwurf_VSG.pdf

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Warum so wenig Begeisterung für Vogelschutz und Schutzgebiete?

By admin at 9:58 pm on Wednesday, January 20, 2021

Weniger Vögel in unseren Gärten!
Die jüngste vom NABU initiierte Vogelzählung zeigt, die Vielzahl der Vögel in den heimischen Gärten ist deutlich rückläufig. Die Ursachen für diese Entwicklung liegen scheinbar auf der Hand. War der Lebensraum der Gartenvögel früher nicht erheblich größer und waren die Flächen und die Gewässer längst nicht so übermäßig mit „Pflanzenschutzmitteln“ etc. vergiftet? Die aktuelle Situation wirkt besorgniserregend. Sie ruft nach Konsequenzen!

Uneinigkeit und parteipolitisches Geplänkel?
Eine Konsequenz könnte die Ausweisung von Vogelschutzgebieten sein. Genau dafür gibt es im Raum Brilon/Marsberg auch handfeste Pläne. Das Vorhaben ist so real, dass es die Lokalpolitik auf den Plan gerufen hat. Die Wellen schlagen jetzt hoch, so dass die SPD-Kreistagsfraktion aktiv geworden ist.

Vorausgegangen war dieser Bericht in der WP im Dezember:
„Das Verfahren zu dem Vogelschutzgebiet Brilon-Marsberg läuft an. In die Sorgen vor Ort mischen sich Abgeordnete mit gegenseitigen Vorwürfen ein.
Am Dienstag, 22. Dezember, läuft das Anhörungsverfahren zur Ausweisung eines EU-Vogelschutzgebietes im Raum Brilon und Marsberg an. Während Politik und Verwaltung vor Ort noch dabei sind, überhaupt Informationen zu dem 120 Quadratkilometer umfassenden Planungsbereich zu bekommen, ist auf höherer Ebene ein politischer Schlagabtausch entbrannt.
Die Protagonisten: SPD-Bundestagsabgeordneter Dirk Wiese aus Brilon und CDU-Landtagsabgeordneter Matthias Kerkhoff aus Olsberg. Auslöser: Der Vorwurf von Dirk Wiese an die schwarz-gelbe NRW-Landesregierung, „solch ein Vorhaben still und heimlich einer Region aufs Auge zu drücken und ihr damit Fesseln für die Zukunft anzulegen“. Demgegenüber ruft Matthias Kerkhoff in Erinnerung, dass es schließlich die SPD-geführte Landesregierung gewesen sei, „die den ländlichen Raum mit einem Landesentwicklungsplan beglücken wollte, der die Entwicklung der Region massiv verschlechtert hätte ….“
Klick: https://www.wp.de/staedte/altkreis-brilon/vogelschutzgebiet-brilon-marsberg-loest-zank-in-politik-aus-id231199926.html

Antrag der HSK-SPD
Der SPD-Fraktionsvorsitzende Reinhard Brüggemann schrieb offenbar daraufhin am 04.01.2021 den Landrat an:
„Die SPD-Fraktion im Kreistag des Hochsauerlandkreises beantragt, für die nächste Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten sowie des Kreisausschusses und Kreistages folgenden TOP aufzunehmen:
Vogelschutzgebiet DE-4517-401

Wir bitten um Stellungname bzw. Beantwortung der nachfolgenden Fragen und ausführliche Beratung in den Sitzungen:
• Wann genau und mit welchem Inhalt lag die Abschrift des VNV-Antrags auf Ausweisung des Vogelschutzgebietes dem Hochsauerlandkreis vor?
• Warum wurde weder der Kreistag noch der zuständige Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten bisher über diesen Antrag informiert?

Begründung:

Seit einigen Wochen beunruhigt die geplante Ausweisung eines EU-Vogelschutzgebietes auf der Fläche der Städte Marsberg, Brilon und Olsberg die betroffenen Land- und Forsteigentümer sowie die Menschen im Hochsauerlandkreis.

Der Presse konnten wir entnehmen, dass dies weder ein Vorhaben der Landesregierung noch der Ministerien oder der Fraktionen von CDU und FDP sei.

Der Presseartikel suggeriert, dass auch heimische Vertreter der an der Landesregierung beteiligten politischen Parteien offensichtlich von dem Antrag auf Ausweisung des Vogelschutzgebietes überrascht worden seien. Zumindest werfen sie dem Verein für Natur- und Vogelschutz im HSK vor, das Verfahren ohne Beteiligung der lokalen Akteure durchgezogen zu haben.

Nach uns vorliegenden Informationen ist der Antrag des VNV auf Einrichtung des EU-Vogelschutzgebietes bereits im Dezember 2019 abschriftlich auch der Bezirksregierung und dem Landrat des HSK übermittelt worden.

Die in der Präsentation des LANUF beigefügte Karte aus 12/2019, die den Vorschlag des VNV mit einer Fläche von 28.000 ha zeigt, bestätigt die Antragstellung bereits im Dezember 2019.“

Antwort der Kreisverwaltung in Kurzform
• In der Antwort aus dem Kreishaus mit Datum vom 06.01.2021 heißt es, der Antrag der SPD würde – wie auch der Antrag der FDP – auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft und Forsten (voraussichtlich am 11.02.2021) und der nächsten Kreisausschuss- und Kreistagssitzung (voraussichtlich am 26.02.2021) aufgenommen.

• Mittlerweile sei der Hochsauerlandkreis beteiligt. Die Frist für die Stellungnahme ende am 12.02.2021.

• Ein Antrag des VNV auf Ausweisung eines Vogelschutzgebietes sei im Dezember 2019 an die EU-Kommission, das NRW-Umweltministerium, das Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz, die Bezirksregierung und an den HSK gerichtet worden.

• Der HSK habe die Eingabe nicht bearbeitet, da er nicht zuständig gewesen sei. Darüber habe er den VNV in Kenntnis gesetzt.

• Vor diesem Hintergrund hätte im Dezember 2019 keine Notwendigkeit bestanden, die Gremien über das Schreiben vom VNV zu informieren.

• Die Untere Naturschutzbehörde und die Städte Marsberg und Brilon seien im November 2020 erstmalig über den Verfahrensstand informiert worden.

• Der HSK wäre dann mit Schreiben der Bezirksregierung vom 18.12.2020 als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Schlussbemerkungen
Die Presse wird hoffentlich über die weitere Entwicklung berichten!? Die SBL-Fraktion bleibt jedenfalls am Ball.
Auch uns interessiert, wer, wann, wie und von wem über den Antrag des VNV informiert wurde. Besonders spannend: Waren vielleicht einige Personen schon lange einbezogen, die nun gegen den Plan, das Vogelschutzgebiet auszuweisen, schimpfen??

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Naturschützer beklagen Rodungen von alten Buchenwäldern

By admin at 12:55 am on Wednesday, January 6, 2021

Buchwaldkahlschlag I
Norbert Panek, Buchenwaldexperte und Wissenschaftlicher Beirat des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI), hatte einen „Buchen-Großkahlschlag“ am “Hohen Knochen“ nahe Neuastenberg öffentlich gemacht und heftig kritisiert.

Aufgrund von Informationen aus den Kreisen der Naturschützer und weiterer zahlreicher Berichte über die Abholzung des Buchenwaldes wandte sich dann die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL) im September 2020 mit einer Anfrage an den Landrat des Hochsauerlandkreises Dr. Karl Schneider.
Der Hochsauerlandkreis stellte daraufhin in seinem Antwortschreiben an die SBL-Fraktion mit Datum vom 15.09.2020 klar, es sei aus ökologischer Sicht zu bedauern, dass hier in größerem Umfang Altbuchenbestände geschlagen worden sind.
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=9657

Buchwaldkahlschlag II
Wenige Monate später, im Dezember 2020, wurde die SBL-Fraktion erneut über die Rodung eines Buchenwaldes in Kenntnis gesetzt. Laut den der Kreistagsfraktion vorliegenden Angaben handelt es sich um den Buchenwald am „Ehrenberg“ bei Schmallenberg-Kirchrarbach. Ein Naturschützer schreibt:

„Seit Jahren wird da uralter Buchenwald massenhaft gerodet. Es stehen noch Reihen von alten Bäumen. Dazwischen sind schon Nadelbaum Monokulturen und Weihnachtsbäume gepflanzt. Im Gegensatz zum Hohen Knochen waren am Ehrenberg Spechthöhlen und somit Dohle, Hohltaube, Schwarzspecht, Grauspecht, Rotmilan. Der Vorfall ist eine Tragödie. …“

Anfrage der SBL II
Daraufhin wandte sich die SBL-Fraktion am 05.01.2021 erneut mit einigen Fragen an den Landrat:
1. Wurden Sie über die Rodung des Buchenwaldes am „Ehrenberg“ rechtzeitig vor Beginn der Abholzungsmaßnahmen informiert?
2. Ist bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt worden?
3. Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?
4. Wie schätzt die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeiten ein, weitere legale oder illegale Kahlschlagaktionen in ökologisch wertvollen Wäldern zu verhindern?

Über das Ergebnis werden wir wieder berichten.

Filed under: LandschaftsschutzComments Off on Naturschützer beklagen Rodungen von alten Buchenwäldern

Windrad am Naturschutzgebiet?

By admin at 12:03 am on Sunday, January 3, 2021

Die Windenergie hat mittlerweile einen großen Anteil an der Stromerzeugung aus regenerativen Energien in Deutschland: Mehr als ein Viertel der ins öffentliche Netz eingespeisten Kilowattstunden wurde durch Wind erzeugt.
https://www.rnd.de/wirtschaft/erneuerbare-energien-okostrom-anteil-liegt-2020-bisher-bei-53-prozent-KCLEQFZ6HFA5FGLDV75IL7NQ6U.html)

Und im Sauerland gibt es viel gut geeignete Standorte für Windenergieanlagen (WEA). Aber WEA sollten auch nicht überall errichtet werden dürfen. Daher haben die Städte und Gemeinden die Möglichkeit, in ihren Flächennutzungsplänen (FNP) Windvorrangzonen festzulegen. Dort sollen sich dann die WEA konzentrieren, und außerhalb dieser Vorrangzonen dürfen WEA nicht errichtet werden. Eine wesentliche Funktion dieser Windvorrangzonen ist also ihre Ausschlusswirkung für das restliche Stadtgebiet.

Auch die Stadt Brilon hatte im November 2016 eine Änderung ihres FNP beschlossen und darin Windvorrangzonen definiert. Diese Sitzung war auf Antrag der Bürgerliste einberufen worden. Das Ergebnis gefiel einigen prominenten CDU-Mitgliedern jedoch nicht. Sie sind selbst nebenberuflich in der Windenergie-Branche tätig und beabsichtigten, außerhalb der Vorrangzonen eine weitere WEA bauen zu lassen. Daher reichten sie Ende 2017 Klage beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ein, am letzten Tag der Jahres-Frist nach Bekanntgabe der Neufassung des FNP.

Im Januar 2020 hob dann das OVG die Änderung des FNP, mit der die Windvorrangzonen festgelegt worden waren, auf.
Pikant: Sehr ausführlich geht das OVG in seiner Urteilsbegründung darauf ein, dass nur 9 von 39 Ratmitgliedern an der Entscheidung über den FNP mitgewirkt hatten, wegen angeblicher Befangenheit.
“Grundbesitz im Außenbereich der Stadt … Entgegen der von den Ratsmitgliedern und der Verwaltung der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung führt jedoch diese Tatsache allein nicht zu einem Ausschließungsgrund. Denn insoweit fehlt es jedenfalls im Regelfall an einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil der betroffenen Grundeigentümer, der sie von den sonstigen von der Flächennutzungsplanung betroffenen Gemeindemitglieder abheben könnte. Wie auch bei der erstmaligen Aufstellung eines Flächennutzungsplanes … bringt es eine Konzentrationszonenplanung, der kraft Gesetzes ein das ganze Gemeindegebiet betreffendes schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegen muss, notwendig mit sich, dass davon auch jeder Gemeindebürger – eine Eigenschaft, die (auch) jedes Ratsmitglied erfüllen muss – hiervon potentiell betroffen sein kann. Die Abgrenzung eines individuellen Vor- oder Nachteils ist in einer solchen Konstellation nicht sinnvoll durchzuführen… Allerdings geht es hier nicht nur um einen solchen Einzelfall, vielmehr haben sich die Ratsmitglieder fast flächendeckend und zumindest von der Verwaltung orchestriert und massiv unterstützt bis hin zum konkreten Einwirken auf einzelne Ratsmitglieder, die an sich nicht von ihrer Befangenheit aus den von der Antragsgegnerin vertretenen Gründen ausgegangen sind (etwa S. 44 der Aufstellungsvorgänge), für befangen erklärt. Mit der bloßen Hinnahme einer möglicherweise falschen individuellen Einschätzung hat dies jedenfalls nicht mehr viel zu tun. Angesichts dessen stellt sich vielmehr mit einiger Berechtigung die Frage der Legitimation der letztlich getroffenen Ratsentscheidung, wenn die angenommene Befangenheit tatsächlich nicht bestanden hat.”
Es war die Bürgerliste, die damals in der Ratssitzung die angebliche kollektive Befangenheit kritisiert hatte und gegen den massiven Druck, der von Bürgermeister und Stadtverwaltung ausgeübt wurde, protestierte – aber Bürgermeister und Ratsmehrheit sahen das anders…
Hier ist das gesamte Urteil nachzulesen:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/2_D_100_17_NE_Urteil_20200120.html

Infolge des Urteils des OVG bleiben die Vorrangzonen zwar weiterhin bestehen, es entfällt aber ihre Ausschlusswirkung. Nun können Anträge auf Errichtung weiterer WEA fast für das gesamte Stadtgebiet gestellt werden. Noch im Januar 2020 stellt die Bürgerliste im Briloner Rat den Antrag, der Rat solle einen Aufstellungsbeschluss für eine erneute Änderung des FNP fassen. Dies bedeutet nur eine konkrete Absichtserklärung, aber noch keine inhaltliche Festlegung. Die Stadt hätte dann 2 Jahre Zeit, den FNP neu aufzustellen, und sie könnte währenddessen alle Anträge auf Errichtung neuer WEA zurückstellen lassen. In anderen Städte (wie z.B. aktuell in Paderborn) ist das ein gängiges Mittel, um Windräder an unerwünschten Stellen zu verhindern. Doch erstaunlicherweise lief das in Brilon anders: Auf Vorschlag des Bürgermeisters lehnte der Rat es mit den Stimmen von CDU und SPD ab, einen solchen Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Es kam wie es zu erwarten war: Die Kläger aus den Reihen der CDU beantragten im Sommer die Errichtung einer weiteren WEA. Im Amtsblatt des HSK vom 20.10.2020 wurde die Offenlegung der Antragsunterlagen veröffentlicht:
https://www.hochsauerlandkreis.de/fileadmin/user_upload/Fachbereich_1/FD_11/Amtsblaetter/Amtsblaetter_2020/00_Amtsblatt_20_2020.999.pdf (S. 285 – 290).
Wenn die Antragsteller nicht zuvor durch ihre Klage beim OVG den FNP der Stadt Brilon mit den darin festgelegten Windvorrangzonen zu Fall gebracht haben, wäre ein Antrag für diesen Standort gar nicht zulässig gewesen.

Dieser Standort ist an 3 von 4 Seiten vom Naturschutzgebiet (NSG) “Goldbachtal” umgeben, mit weniger als 100 Meter Abstand zum Rotor.

NSG-Goldbachtal-mitWEA

Daher ist DIESER Standort ungeeignet für eine WEA. Denn für Naturschutzgebiete gilt nach § 23 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz: “Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.”
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__23.html
Nähere Infos zu diesem NSG gibt es hier:
http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/HSK-484?fbclid=IwAR0TbJrA0E7STEF2k_o12Kc8BA5Si17Ug5HSbs2GQwijJem17U_NI7-hwjo
Vor allem beim Bau der WEA wären die Belastungen für das umgebende NSG zu groß.

Außerdem liegt der Standort sehr nah und hoch über dem Ortsteil Scharfenberg.

Politisch brisant ist das Vorhaben auch wegen der undurchsichtigen Rolle des Briloner Bürgermeisters: Zwar hat er dem Rat im November 2020 vorgeschlagen, das “gemeindliche Einvernehmen” zu dem Genehmigungsantrag zu verweigern. Dies wäre aber nur aus sehr wenigen Gründen zulässig, von denen hier keiner gegeben ist (§ 36 Abs. 2 BauGB: https://dejure.org/gesetze/BauGB/36.html). Es ist daher damit zu rechnen, dass der Kreis das fehlende Einvernehmen der Stadt ersetzt, wie es bereits für die Stadt Meschede erfolgt ist.
Die einzig wirksame Gegenmaßnahme (Aufstellungsbeschluss) wollte er dagegen nicht einleiten (siehe oben). Auch nach einem Jahr haben Verwaltung und Rat in Brilon übrigens immer noch keinerlei Maßnahmen eingeleitet, um wieder Vorrangzonen für Windenergie festzulegen.

Nun können allerdings noch die Bürgerinnen und Bürger mitreden. Wer Einwendungen gegen dieses Vorhaben erheben möchte, kann dies noch bis Montag, 4. Januar, beim Hochsauerlandkreis tun. Es reicht eine Mail mit Namen, Adresse und Begründung an: immissionsschutz@hochsauerlandkreis.de .

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„Armutszeugnis“ – NABU NRW kritisiert die Landesregierung

By admin at 5:52 pm on Sunday, November 1, 2020

Gerne veröffentlichen wir hier folgende PM des Naturschutzbundes (NABU) vom 29.10.2020 zum Entwurf des Landeshaushaltes 2021

„Landesregierung kommt ihrer Verantwortung für den Schutz der Natur und Umwelt nicht nach”

NABU NRW: Land muss zur Zukunftssicherung mehr in den Erhalt der Artenvielfalt investieren

Düsseldorf – Ein Armutszeugnis, das sich die Landesregierung da selbst ausstelle, angesichts des anerkannten, besorgniserregenden Artenschwundes, so bewertete der NABU NRW heute den Entwurf des Landeshaushaltes der Landesregierung für das Jahr 2021. Während in anderen Bundesländern die Naturschutzetats erhöht werden, um dem Artenverlust mit deutlichen Maßnahmen entgegen zu wirken, stagniere der Naturschutzhaushalt in Nordrhein-Westfalen. „Die zwingende Notwendigkeit unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren, wird von der Landesregierung schlichtweg ignoriert“, sagte Dr. Heide Naderer, Landesvorsitzende des NABU NRW. Der Naturschutzhaushalt des Landes müsse unbedingt und deutlich erhöht werden.
 
Während die Gesamtausgaben des Landes NRW seit 2013 um etwa 30% gestiegen seien, verharre der Naturschutzetat in NRW unverändert auf niedrigem Niveau. „In einer sich dramatisch verändernden Umwelt, kommt das faktisch einem Rückzug der Landesregierung aus der wachsenden Verantwortung für den Erhalt der Artenvielfalt gleich“, so Naderer weiter. Der Haushaltsentwurf der Landesregierung mit diesem viel zu geringen Ansatz für Umwelt und Natur sei genau das Gegenteil von dem, was heute notwendig ist. Der NABU erwarte von der Landesregierung deshalb nicht nur einen systematischen Politikansatz zur Prävention drohender, weiterer Krisen unserer natürlichen Umwelt, sondern die damit einhergehende, finanzielle Umsetzung vordringlicher Maßnahmen.
 
Eine der zentralen Aufgaben bestehe darin, die letzten Refugien für die Natur zu schützen. Es müsse eine deutliche Mittelerhöhung für die Ausweisung, die Pflege und den Erhalt von Schutzgebieten in NRW geben, forderte Naderer. Zudem sei die Einrichtung eines Sonderprogramms Biologische Vielfalt umgehend erforderlich, um Maßnahmen zum Schutz der Artenvielfalt schnellstmöglich in die Praxis umsetzen zu können. Der NABU fordere die Landtagsfraktionen daher auf, den Ansatz für den Naturschutz beginnend mit dieser Legislaturperiode schrittweise um jährlich 30 Millionen Euro zu erhöhen, um den Bedrohungen durch den Artenverlust in NRW entgegenwirken zu können.
 
Der sich faktisch „im freien Fall“ befindende Naturschutzhaushalt des Landes passe jedoch zu den weiteren „Entfesselungs“-Vorhaben der schwarz-gelben Landesregierung, konstatierte die NABU-Landeschefin. Hier sei im Wesentlichen eine weitere Vereinfachung bei der Genehmigung von Bau- und Infrastrukturmaßnahmen verfügbarer Flächen vorgesehen, die zu einem weiteren, hemmunglosen Abbau der Naturressourcen führen wird.
 
Die auch vom NABU NRW initiierte und getragene Volksinitiative Artenvielfalt NRW will dieser organisierten Unverantwortlichkeit der Landesregierung entgegenwirken. Sie setzt sich unter anderem ein für mehr Artenvielfalt, Schutz von Freiflächen und Lebensräumen sowie einer nachhaltigen Nutzung von Ressourcen. Mehr Informationen finden sich unter
www.artenvielt-nrw.de

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Kaum noch Laubwälder im Hochsauerland, stattdessen „Forstplantagen-Philosophie“?

By admin at 3:54 pm on Wednesday, October 21, 2020

Junge Fichten anstatt alter Buchen
Vielleicht erinnern Sie sich? Vor einem Monat veröffentlichte die Sauerländer Bürgerliste (SBL) auf ihrer Internetseite und ihrer Facebook-Seite zwei Berichte über die schrittweise Abholzung eines Buchenwaldes am Südosthang des „Hohen Knochen“ nahe Neuastenberg. Hier soll in den letzten Jahren ein rund 30 Hektar großer, geschlossener, alter Buchenbestand freigeschlagen und mit Fichten bepflanzt worden sein. Einige dieser jungen Fichten sind mittlerweile aufgrund des Regenmangels wohl schon vertrocknet.

Umweltschützer, SBL, UNB
Die SBL-Kreistagsfraktion schaute sich die vom Buchenwald-Experten Norbert Panek ins Netz gestellten Fotos vom gemetzelten Buchenwald an und erkundigte sich dann schriftlich beim Landrat bzw. bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) im Hochsauerlandkreis nach deren Bewertung des Kahlschlags.
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=9637

Die UNB antwortete, sie sei vom Eigentümer weder im Vorfeld noch im Nachhinein über die Abholzung des Buchenwaldes in Kenntnis gesetzt worden. Erst durch Herrn Panek wäre die Behörde im August 2020 über die Rodungsmaßnahme informiert worden. Die UNB führt weiter dazu aus, dass im konkreten Fall kein Schutzgebiet betroffen sei und daher die Maßnahme weder anzeige- noch genehmigungspflichtig ist. Aus ökologischer Sicht sei die Maßnahme zu bedauern!
Klack:
http://sbl-fraktion.de/?p=9657

Umweltverband, Regionalforstamt und Kritik an Behörden und Ministerium
Der Umweltverband Naturschutzinitiative (NI) wandte sich offenbar an das zuständige Regionalforstamt in Schmallenberg. Die PM des Umweltverbands zur Stellungnahme des Regionalforstamts stellen wir hier auf den Seiten der SBL gerne ein:

„Das Forstamt Schmallenberg räumt zwar ein, dass „die Wiederaufforstung mit reiner Fichte nicht der forstfachlich sinnvollen Vorgehensweise“ entspreche, jedoch sei der „waldbesitzende Unternehmer nicht verpflichtet, dem forstbehördlichen Ratschlag zu folgen.“
Schlimmer noch: „Die Kahlschläge erfolgten, wie eine Prüfung durch das Forstamt und die Naturschutzbehörde ergab, unter Beachtung der forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorgaben NRWs und sind damit nicht gesetzeswidrig“, so das Regionalforstamt.
Nach Feststellung des Forstamtes seien die „Einschlagmaßnahmen“ zudem bereits „vor mehreren Jahren“ erfolgt. „Satellitenbilder und weitere Fotos belegen jedoch, dass noch im letzten Sommer Buchen eingeschlagen wurden“, so Norbert Panek, Wissenschaftlicher Beirat des Umweltverbandes Naturschutzinitiative (NI) und Buchenwald-Experte.

Harry Neumann, Landesvorsitzender der Naturschutzinitiative (NI) und Norbert Panek reagierten auf die Stellungnahme des Forstamtes mit Verwunderung und Unverständnis. Dass Buchenwälder immer noch – mitten in Deutschland – aktiv und völlig unbehelligt vernichtet und zu Fichten-Äckern degradiert werden könnten, stelle letztlich eine Bankrotterklärung des zuständigen Ministeriums und der verantwortlichen Behörden dar. Die Gesetze sanktionieren das Prinzip der Kahlschlagwirtschaft offensichtlich nicht, sie legalisieren es sogar. Vor allem private Waldbesitzer wie hier, nutzen dieses Defizit offenbar schamlos aus.

Sinnbild für eine Forstplantagen-Philosophie
„Der Eingriff mag zunächst als ein „dramatischer Einzelfall“ erscheinen, ist aber im Grunde symptomatisch für den gesamten immer noch gängigen Dreiklang der deutschen Forstplantagen-Philosophie: kahlschlagen – räumen – aufforsten“, so Neumann und Panek. Der der Agrarwirtschaft entlehnte Nutzungsrhythmus habe sich seit 200 Jahren kaum geändert. Die klassische Forstwirtschaft sei in ihrer Denkweise erstarrt, habe sich von der Natur nahezu komplett abgewendet. Panek: „Der „Wald“ wird reduziert auf eine Ansammlung von nutzbaren Bäumen, neuerdings im Zeichen des Klimawandels von sogenannten „klimatoleranten“ Baumarten. Und alles soll jetzt „gemischt“ sein, egal, ob standortgerecht oder nicht – ein künstlich angelegtes Forst-Sammelsurium ausgewählter Exoten. Oder man greift doch noch mal, wie am „Hohen Knochen“, auf Altbewährtes zurück – die Fichte, der erklärte Brotbaum der deutschen Forst- und Holzindustrie. Und dies wohlwissend, dass diese Baumart die Klimaerhitzung auf Standorten außerhalb ihres natürlichen Areals in Mitteleuropa in den nächsten 20 Jahren nicht überleben wird.“ Die Pflanzungen im Hochsauerland seien Sinnbild für eine Forstwirtschaft, die sich vom Prinzip der Nachhaltigkeit und ihrer selbst verordneten „Ordnungsmäßigkeit“ längst verabschiedet habe.

Gesetzesnovelle dringend notwendig
Der Kahlschlag am „Hohen Knochen“ habe gezeigt, so Neumann, dass es offensichtlich keine wirksame Rechtsgrundlage für ein klares Kahlschlagverbot im Landesforstgesetz gebe. Dies sei gerade auch im Hinblick auf die aktuelle Waldsituation unverantwortlich und das in NRW gültige Waldgesetz eine „komplette Augenwischerei“. Hier müsse dringend nachgebessert und in dem Gesetz ein generelles Verbot von Kahlschlägen sowie entsprechende Sanktionierungsinstrumente gesetzlich verankert werden, so Neumann. Wie zwischenzeitlich aus einer Landtagsanfrage der Partei Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht, wolle die Landesregierung „den in Rede stehenden Kahlhieb eingehend nach den Maßgaben des Forst- und Naturschutzrechts prüfen.“ Vor diesem Hintergrund werde auch ein etwaiger Änderungsbedarf der forstrechtlichen Kahlhiebsbestimmungen geprüft.
Panek fordert zudem einen Pauschalschutz für bestimmte Buchenwald-Typen im Landesnaturschutzgesetz. Intakte Buchenwälder seien mittlerweile sowohl landes- als auch bundesweit in ihrem Bestand mehr als stark gefährdet. „Gerade im verfichteten Hochsauerland hätten die letzten verbliebenen Laubwälder eine bedeutende Funktion im überregionalen Waldbiotopverbund zu erfüllen“, so Panek und Neumann.“
Klick/Klack:
https://naturschutz-initiative.de/index.php?option=com_content&view=article&id=788&catid=22

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Schottergärten auf der „Liste der verbotenen Arten“

By admin at 11:10 pm on Thursday, October 15, 2020

Für Baden-Württemberg trifft das mit voller Wucht zu!
Wie der SWR im letzten Sommer berichtete, hat der Landtag von BW im Juli 2020 beschlossen, Schottergärten auf Privatgrundstücken zu verbieten. Das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ gab dafür anscheinend die Initialzündung.

Was bedeutet das Verbot für die Baden-Württemberger in der Praxis?
• Das Landesnaturschutzgesetz ist geändert worden.
• Gartenanlagen müssen insektenfreundlich gestaltet und vorwiegend begrünt werden.
• Demnach dürfen in BW grundsätzlich keine Schottergärten mehr angelegt werden.
• Gartenanlagen müssen wasseraufnahmefähig belassen oder gemacht werden.

Was ist mit den „Altfällen“?
Ob Bestandschutz für alte Schottergärten gilt, war im Juli 2020 zwischen dem Wirtschafts- und dem Umweltministerium offenbar noch strittig. Das BW-Umweltministerium vertritt den Standpunkt, dass alle nach 1995 angelegten Schottergärten illegal sind und daher keinen Bestandsschutz genießen. Für alle vor 1995 angelegten Schottergärten seien im Zweifelsfall gerichtliche Entscheidungen abzuwarten.

Wie sieht es außerhalb von BW aus?
BW ist damit das erste Bundesland mit einem Schottergarten-Verbot. Doch der Landtag von Thüringen denkt ebenfalls über das AUS für derartige Steinwüsten nach. Das Land NRW hält sich in dieser Hinsicht anscheinend noch bedeckt.

Vorboten von flächendeckenden Verboten?
Das bedeutet aber nicht, dass es in NRW und in anderen Bundesländern grundsätzlich keine derartigen Verbote gibt. Woanders hat die ein oder andere Kommune die Regie übernommen. Z.B in Halle (Westfalen) wurden Schottergärten per Bebauungsplan untersagt. Auch in Dortmund und Herford sind wasserundurchlässige Schotterbeete verboten. In den Bebauungsplänen von Paderborn gelten sogenannte Pflanzgebote. In einem Neubaugebiet in Meschede soll ebenfalls auf Schotter verzichtet werden.
Auch in Bayern sind die Steinwüsten nicht überall gerne gesehen. Erlangen entschloss sich Anfang 2020 als erste Stadt in Bayern für ein Verbot derartiger Einöden. Und auch die Würzburger dürfen ihre Gärten zukünftig nicht mehr schottern.

Der Stein kommt ins Rollen
Es sieht anscheinend doch nicht mehr ganz so gut aus für den ungestörten Fortbestand und die Vermehrung dieser besonderen Art „Garten“!

Mehr zu eventuellen Verboten von Schotterwüsten in NRW in diesem NW-Beitrag:
https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22268312_Streit-um-Schottergaerten-Muessen-Bauherren-mit-Verboten-rechnen.html

Hier der oben erwähnte SWR-Beitrag:
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/schottergaerten-ministerien-uneins-100.html

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Sind Schottergärten nur eine Geschmacksfrage oder haben sie sonst noch einen Wert?

By admin at 1:50 pm on Tuesday, October 6, 2020

Geschmack hin oder her. Bei Gärten und Parks gibt es viele andere und wichtigere Aspekte als Mode und Geschmack, meinen wir.

Welche?
Da können wir es uns ganz einfach machen. Es genügt schon, nachzugucken, was die Gestaltungssatzung vom Städte- und Gemeindebund NRW in den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten“ sagt! Wegen Überlänge (24 Seiten) greifen wir hier unter bestimmten Gesichtspunkten nur einige markante und wichtige Aussagen und auch ein paar Paragraphen auf.

Flächenversiegelung
• Versiegelte Flächen schaden dem Artenreichtum und beschleunigen das Insektensterben.

• Sie wirken sich auch negativ auf das Mikroklima aus.

• Sie verringern die Fläche, die zur Versickerung von Niederschlägen geeignet ist.

• Bei Starkregenereignissen, bei denen die Niederschlagsmengen die Kapazität der Kanalisation überschreiten, können große Wassermassen nur oberflächlich abfließen und die öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstücke werden überflutet.

Artenschutz, Klimaschutz
• Pflanzen senken Temperaturen durch Beschattung und Verdunstungskälte, filtern Staub und Lärm, nehmen Kohlendioxyd auf, spenden Sauerstoff, verbessern den Wasserhaushalt und dienen somit der Gesundheit aller Bürger.

• Zum Schutz des Artenreichtums und des Mikroklimas können die Gemeinden in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB für Vorgartenflächen die Bepflanzung und Begrünung vorschreiben.

• Nach Nr. 25a kann die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie sonstigen Bepflanzungen aus städtebaulichen Gründen, zu denen auch der Umweltschutz zählt, festgesetzt werden.

Hochwasserschutz bei Starkregenereignissen
• Um die Versiegelung der besonders bei Starkregenereignissen zur Vermeidung von Hochwasserschäden benötigten Vorgärten zu verhindern, können die Kommunen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB im Bebauungsplan Flächen festsetzen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser freigehalten werden müssen, um Schäden durch Hochwasser und Starkregen vorzubeugen.

• Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese Abwägung, bei der nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB insbesondere auch die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen sind, wird hinsichtlich der Verhinderung von Schäden durch Starkregenereignisse regelmäßig zugunsten des Verbots der Verschotterung ausfallen.

§ 8 Abs. 1 S. 1 BauO NRW
• Ein weiterer Regelungsansatz ergibt sich für die Kommunen aus § 8 Abs. 1 BauO NRW. Diese Norm verpflichtet in Satz 1 den Grundstückseigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines bebauten Grundstücks, die nicht überbauten Flächen mit gewissen Einschränkungen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit nicht durch Bebauungspläne oder andere Satzungen bereits Festsetzungen getroffen sind.

• Die Zulässigkeit einer bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, einen Vorgarten zu begrünen, wurde etwa durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.04.2017 (1 KO 347/14) bestätigt.

Bauordnungsverfügungen, Pflanzgebot und Baugenehmigungen
• Die Durchsetzung der bauplanerischen Festsetzungen und des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW können durch bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügungen sichergestellt werden.

• Bereits der § 9 Abs. 1 BauO NRW a.F. verpflichtete zur Begrünung der unbebauten Flächen, sodass die in der Vergangenheit errichteten Schottervorgärten materiell rechtswidrig sind.

• Die Pflanzfestsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGBsind von der Kommune vor Ort selbst zu kontrollieren.

Weitere Instrumente und gute Beispiele
• Die Bauberatung eignet sich, um die Bürger darüber aufzuklären, dass die Schottergärten tatsächlich nicht unbedingt pflegeleicht sind. Nach kurzer Zeit setzt sich Moos zwischen die Steinchen und müssen Gräser und Wildkräuter entweder kostenintensiv entsorgt oder die Steinchen aufwendig gereinigt werden.

• Die Stadt Korschenbroich hat ein Förderprogramm zur Entsiegelung von Vorgärtenflächen aufgelegt. Danach sollen ab dem Haushaltsjahr 2020 Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften finanziell unterstützt werden, die ihre Vorgärten durch Rückbau von versiegelten Flächen und Schotterflächen in Grünflächen (Wildblumenwiesen, Staudenbeete, Gehölzflächen mit naturnaher Bepflanzung) wieder naturnah gestalten. Es muss eine Mindestfläche von 10 m2 zurück gebaut werden, wobei sich die Eigentümer verpflichten müssen, die Begrünung mindestens 10 Jahre zu erhalten. Die Förderhöhe beträgt 2,50 €/m2 bei einem Höchstbetrag von 500 € je Maßnahme.

• Die Gemeinde Steinhagen hat in einem neuen Bebauungsplan folgende Festsetzungen getroffen: „Pflanzgebot in Vorgärten gemäß § 9(1) Nr. 25a BauGB: Die Vorgärten sind je Grundstück mit Einzel- und Doppelhäusern in den Teilflächen WA2, WA3, WA3 und WA4* zu mindestens 50 % und bei Reihenmittelhausgrundstücken in den Teilflächen WA2 zu mindestens 25 % als Vegetationsflächen (z. B. Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Kombinationen mit natürlich vorkommenden mineralischen Feststoffen (z. B. Kies, Bruchsteine, Bruchsteinmauer) sind bis zu einem Drittel der Vegetationsflächen zulässig. In den Vegetationsflächen ist nur die Verwendung von offen-porigen, wasserdurchlässigen Materialien zulässig. Dies gilt auch innerhalb des Bodenaufbaus. Wasserundurchlässige Sperrschichten wie z. B. Abdichtbahnen sind unzulässig.“ *Die Beschränkung auf Teilflächen kann wahlweise vorgenommen werden.

• Die Stadt Xanten plant verstärkt Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, bei denen die Versiegelung der Vorgärten möglichst gering zu halten ist und jene gärtnerisch anzulegen sind. Befestigte und bekies-te Flächen sollen lediglich als notwendige Geh- und Fahrflächen zulässig sein und müssen sich in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Nutzung angemessene Maß beschränken.

Das ist jetzt eine etwas selektive Auflistung. Alles andere ist nachzulesen
HIER:
https://www.gar-nrw.de/sites/default/files/redakteur/Dateien/Leitfaden-E_Vorgartengestaltung.pdf

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HSK: Betrieb des Steinbruchs Habbel in Müschede führt immer wieder zu Beschwerden – Umweltinspektionen sind vorgesehen

By admin at 11:01 pm on Saturday, September 26, 2020

Lärm, Staub und Erschütterungen
Wie die Sauerländer Bürgerliste (SBL) im August auf ihrer Homepage berichtete, gab und gibt es wegen des Betriebs des Steinbruchs Habbel in Arnsberg-Müschede durch die Fa. Ebel in den letzten Jahren immer wieder Beschwerden zumeist von Müscheder Bürgerinnen und Bürgern. Während es in früheren Jahren zumeist um Lärmbelästigungen während der Nachtstunden ging, sind heute insbesondere die dort durchgeführten Sprengungen und die damit einhergehend Staub-, Erschütterungs- und Lärmbelästigungen Beschwerdegrund.
Mehr dazu hier:
http://sbl-fraktion.de/?p=9596

Fragen
Reinhard Loos, Sprecher der SBL-Kreistagsfraktion, richtete sich daher am 26.08.2020 mit 5 Fragen an den Landrat.

Antworten
Der HSK nahm die Anfrage der SBL zur Kenntnis und antwortete mit Schreiben vom 14.09.2020 und zwar so:

„Der Betrieb des Steinbruchs Habbel hat in den letzten Jahren – wie von Ihnen zutreffend dargestellt – wiederholt zu Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern geführt.
Allerdings muss ich Ihrem Vortrag widersprechen, dass den Beschwerden seitens der Unteren Umweltschutzbehörde nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Entschiedenheit nachgegangen wird.

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1.
Haben in den vergangenen 12 Monaten unangekündigte Kontrollen des HSK im besagten Steinbruch stattgefunden? Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis?

In den letzten 12 Monaten wurden 3 unangekündigte und eine angekündigte Kontrolle im Steinbruch Habbel durchgeführt. Im Rahmen einer angekündigten Kontrolle am 26.11.2019 wurde bei der „kleinen Brechanlage“ festgestellt, dass die im ordnungsgemäßen Verfahren geforderte „Entstaubungsanlage“ noch nicht fertiggestellt war. Die Fertigstellung wurde bis zum 17.12.2019 nachgewiesen. Die folgenden 3 unangekündigten Kontrollen haben zu kei-nen Beanstandungen geführt.

Zu 2.
Wie wollen Sie sicherstellen, dass der HSK als zuständige immissionschutzrechtliche Ge-nehmigungsbehörde künftige Bürgerbeschwerden zeitnah und mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet?

Die Untere Umweltschutzbehörde wird weiterhin begründete Bürgerbeschwerden zeitnah und mit der gebotenen Sorgfalt bearbeiten.

Zu 3.
Gibt es im zuständigen Amt des HSK ein entsprechendes Überwachungskonzept hinsichtlich des Steinbruchs Habbel?

Ja.

Zu 4.
Sind künftig unangemeldete, anlassfreie Kontrollen des HSK in dem in Rede stehenden Steinbruch geplant? Falls ja, wie viele etwa pro Jahr?

In 2020 war eine sog. „Umweltinspektion“ geplant. Diese konnte aufgrund der „Corona-Pandemie“ bislang nicht durchgeführt werden. Weitere anlassfreie Kontrollen sind nicht geplant.

Zu 5.
Wie will der HSK sicherstellen, dass der Steinbruchbetreiber künftig die einschlägigen im-missionsschutzrechtlichen Normen und Nebenbestimmungen aus den noch gültigen Ge-nehmigungen einhält?

Es sind regelmäßige Umweltinspektionen nach Maßgabe des Umweltinspektionserlasses NRW vorgesehen.“

Resümee
Das ziehen vielleicht die Anwohnerinnen und Anwohner von Müschede?

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Untere Naturschutzbehörde bedauert die Abholzung eines Buchenwaldes im HSK

By admin at 8:28 pm on Friday, September 25, 2020

Die Fakten
Norbert Panek, Buchenwaldexperte und Wissenschaftlicher Beirat des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI), wandte sich am 02.09.2020 mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit. Darin kritisierte er den „Buchen-Großkahlschlag“ im Hochsauerland.
Auch die SBL berichteten darüber, u.a. hier:
http://sbl-fraktion.de/?p=9637

Fragen und Antworten
Der Hochsauerlandkreis hat auf die Anfrage der SBL-Kreistagsfraktion mit Schreiben vom 15.09.2020 reagiert. Hier die Antwort der Unteren Naturschutzbehörde:

„Ihre in der Anfrage vom 11.09.2020 gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

Ist die Untere Naturschutzbehörde über die Abholzung des Buchenwaldes am „Hohen Knochen” im Vorfeld oder im Nachhinein in Kenntnis gesetzt werden?

Die UNB des HSK wurde weder im Vorfeld noch im Nachhinein über die Abholzung des Buchenwaldes vom Eigentümer in Kenntnis gesetzt. Herr Panek hat mich mit Mail vom 11.08.2020 über die Rodungsmaßnahme informiert.

Wurde bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt?

Da im konkreten Fall kein Schutzgebiet betroffen ist, war die Maßnahme nicht anzeigepflichtig noch genehmigungspflichtig. Die im Landesforstgesetz vorgegebene Kahlschlagsgrenze von 2 ha Größe wurde nach Auskunft des Forstamtes „Oberes Sauerland” nicht überschritten.

Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?

Da kein Schutzgebiet betroffen ist und demzufolge auch kein Verbotstatbestand erfüllt wurde, war die Abholzungsmaßnahme rechtmäßig.

Wie bewerten Sie die Vernichtung des alten Buchenbestandes aus ökologischer Sicht?

Aus ökologischer Sicht ist es zu bedauern, dass hier in größerem Umfang Altbuchenbestände geschlagen wurden. Insgesamt wurden im Bereich des Landschaftsplanes Schmallenberg Südost einige Tausend Hektar Wald als FFH- und Naturschutzgebiete unter Schutz gestellt. Da der in Rede stehende Bereich weder in das Biotopkataster noch in andere Kartierungen schutzwürdiger Flächen aufgenommen wurde, gab es bei der Aufstellung des Landschaftsplanes vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, den Buchenbestand unter Schutz zu stellen.

Wie bewerten Sie die Vernichtung des alten Buchenbestandes aus ökonomischer Sicht?

Die Bewertung der Vernichtung des Altbuchenbestandes aus ökonomischer Sicht obliegt dem Eigentümer und nicht der UNB des HSK. Ob die vor Ort vorgenommene Anpflanzung von Fichtenkulturen bei der aktuellen Borkenkäfersituation sowie den Trockenheitsschäden im Wald zu einem wirtschaftlichen Erfolgt führt, lässt sich aktuell nicht beurteilen.“

Kommentar eines Naturschützers
„Bedauerlicherweise befinden sich die Waldbesitzer mit der “unter 2 ha-Regel” im gesetzlichen Rahmen. Es wäre wünschenswert, wenn in diesen Zeiten der Klimakatastrophe zusätzliche Flächen als FFH oder NSG ausgewiesen würden und somit zumindest vor uns Menschen geschützt wären!!“

Filed under: LandschaftsschutzComments Off on Untere Naturschutzbehörde bedauert die Abholzung eines Buchenwaldes im HSK
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