Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Die Story mit dem außergewöhnlichen Ablauf geht weiter…

By admin at 7:58 pm on Saturday, December 14, 2019

Vor einigen Tagen hatten wir bereits über das sehr ungewöhnliche Tempo berichtet, das Kreisverwaltung und Briloner Stadtverwaltung in einem speziellen Fall zeigen. Es geht um eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz für ein großes Bauprojekt eines CDU-Vorstandsmitgilieds in Brilon.

Auf Antrag der SBL/FW-Kreistagsfraktion wurde dieses Thema am Donnerstag auch im Umweltausschuss des HSK behandelt. Zur Erläuterung ihres Antrags hatte die SBL u.a. geschrieben:

“1. In der Drucksache 9/1370 (der Kreisverwaltung) heißt es u.a.: “Durch Sodenverpflanzung kann ein erheblicher Anteil des betroffenen Magergrünlandes auf der Ausgleichsfläche unmittelbar wiederhergestellt werden; die restliche Fläche kann durch Mahdgutübertragung aufgrund der vergleichbaren Standortbedingungen zu Magergrünland entwickelt werden. Mit beiden Verfahren bestehen gute Erfahrungen, so dass von einem Erfolg der Ausgleichsmaßnahme ausgegangen werden kann” und “es besteht eine ausreichend hohe Prognosewahrscheinlichkeit hinsichtlich des Erfolgs der Maßnahmen”. In der Sitzung des Naturschutzbeirats am 05.12.2019 wurde jedoch auch von der UNB eingeräumt, dass die Sodenverpflanzung sehr aufwendig ist und nicht viele Erfahrungen und wissenschaftliche Berichte dazu vorliegen. Auch das LANUV habe darauf hingewiesen, dass diese Methode Risiken hat, wenig Erfahrungen vorliegen und es sich um kein gesichertes Verfahren handelt.
Nach unseren Recherchen gibt es bisher positive Erfahrungen an einem Isardeich im Landkreis Deggendorf, aber auch zahlreiche kritische Stimmen in der Fachliteratur. Der Verfahren der “Sodenverpflanzung” ist also keineswegs so risikolos, wie sich aus der Drucksache 9/1370 ergibt.

2. Die vorgesehene Baumaßnahme widerspricht dem gesetzlichen Auftrag zur Erhaltung von Biotopen gemäß § 2 Landschaftsgesetz NRW.

3. Der Untergrund der vorgesehenen Ersatzfläche ist nicht gleichwertig. Denn zum für die Baumaßnahme bisher vorgesehenen Grundstück am Kahlen Hohl gehören auch Quellbereiche, ein Bach und Auenwälder. Das Gelände am Südhang des Poppenbergs (605 m hoch) befindet sich in der Nähe des Bergrückens, etwa 100 Meter höher gelegen als das Grundstück am Kahlen Hohl. Es ist vergleichsweise trocken, und dort ist es viel windiger. Das Wasser vom Poppenberg sammelt sich vor allem auf der nördlichen Bergseite in der Butterkopfquelle.
“Die vom Antragsteller insoweit ins Feld geführten Ausgleichsmaßnahmen kommen hier nicht in Betracht. Der Ausgleich für eine Beeinträchtigung erfordert die Schaffung eines gleichartigen Biotops. Darunter ist ein Biotop vom selben Typ zu verstehen, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt. Lediglich gleichwertige Maßnahmen reichen dazu nicht aus.” (VGH München, Beschluss vom 09.08.2012 – 14 C 12.308). Die Übereinstimmung in den standörtlichen Gegebenheiten ist hier nicht vorhanden.

4. Der Sitzungsdrucksache 9/1370 ist nicht zu entnehmen, dass die UNB eine Abwägungsentscheidung getroffen hat und die vorgesehene Ausnahme mit dem öffentlichen Interesse begründet.
“Wenn – wie hier – eine Ausnahmesituation gegeben ist, muss die Untere Landschaftsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob die Ausnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist, eine Abwägungsentscheidung treffen. Dabei dürfen in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber den geschützten Biotopen erkennbar beimisst, müssen die Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sein, um eine Ausnahme zu rechtfertigen…
Die Beurteilung der Erforderlichkeit ist zusammen mit der Prüfung des Überwiegens der Vorhabeninteressen Teil der von der Landschaftsbehörde vorzunehmenden Abwägung, ob das konkrete Vorhaben von seinem Gemeinwohlbezug her den Eingriff in das geschützte Biotop rechtfertigt.

(VG Arnsberg, Urteil vom 02.06.2004 – 1 K 552/02)

5. Auch der Naturschutzbeirat hat in seiner Sitzung am 04.12.2019 wegen fachlicher Bedenken seine Zustimmung verweigert.

6. In der Nähe des bisher vorgesehenen Grundstücks (weniger als 1 km entfernt) ist ein anderes, ausreichend großes Grundstück vorhanden, das der derzeitige Eigentümer für diese Maßnahme zur Verfügung stellen würde. Bei diesem Grundstück bestehen nach unserer Kenntnis keine gravierenden naturschutzfachlichen Bedenken, und es ist außerdem verkehrlich viel besser erschlossen. Es ist also deutlich besser geeignet als das bisher vorgesehene Grundstück am Kahlen Hohl.

Ergebnis: In der Sitzungsdrucksache 9/1370 wurden also die tatsächlichen Verhältnisse und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nur unzureichend dargestellt, und es wurde nicht auf Alternativen eingegangen. Mittlerweile liegt außerdem das ablehnende Votum der Naturschutzbeirats vor.”

In der Ausschuss-Sitzung machte die Kreisverwaltung jedoch deutlich, dass sie die Entscheidung über die Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nur als ihre eigene Angelegenheit ansieht und beabsichtigt, das negative Votum des Naturschutzbeirats zu ignorieren. Der müsse ja nur angehört werden, und das sei nun erfolgt…
Sehr, sehr merkwürdig!

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