Außer Tätigkeitsverbot noch Bußgeld?
Seit 15.03.2022 gilt in medizinischen Einrichtungen die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Alle Mitarbeiter*innen in solchen Einrichtungen mussten ihren Arbeitgebern bis zu diesem Datum einen Impfnachweis gegen Covid-19 oder einen Genesenennachweis vorlegen. Falls dies nicht erfolgt ist, musste der Arbeitgeber diese Mitarbeiter*innen bis zum 31.03.2022 an das Kreisgesundheitsamt melden. Das Kreisgesundheitsamt kann dann ein Tätigkeitsverbot gegen diese Mitarbeiter*innen aussprechen; darüber entscheidet alleine das Amt.
Betroffene legten nun Briefe vor, die sie vom Kreisgesundheitsamt erhalten haben. Darin wird ihnen neben dem Tätigkeitsverbot ein Bußgeld angedroht, wenn sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Diese Androhung erfolgte unabhängig von der Einhaltung eines Tätigkeitsverbots.
Die SBL-Kreistagsfraktion hat am 22.04.2022 folgende Anfrage beim Landrat eingereicht:
“Sehr geehrter Herr Landrat,
in aktuellen Schreiben des Kreisgesundheitsamtes an ungeimpfte Mitarbeiter*innen von medizinischen Einrichtungen wird diesen – neben dem sich aus der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG ergebenden Betretungsverbot für die Räume ihres Arbeitgebers – außerdem ein Bußgeld von 2.500 Euro angedroht, wenn sie keinen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Dies entsteht unabhängig von der Einhaltung des Tätigkeitsverbots.
1. Wie rechtfertigt der Landrat diese zusätzliche „Strafe“ neben dem Tätigkeitsverbot (das das Kreisgesundheitsamt im Rahmen seines Ermessensspielraums verhängen kann), und was soll damit bezweckt werden?
Warum reicht das Tätigkeitsverbot nicht aus?
2. Wie ist es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, dann nicht mehr in medizinischen Einrichtungen tätige Mitarbeiter*innen zusätzlich noch mit einem Bußgeld zu belegen?
3. Wie viele Bußgelder wurden in solchen Fällen bereits verhängt und/oder angekündigt?”