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Korrigiert das Landesverfassungsgericht die Sitzverteilung bei Kommunalwahlen?

By admin at 9:48 am on Tuesday, April 22, 2025

Der Landtag hat ein neues Verfahrens für die Sitzverteilung bei Kommunalwahlen beschlossen, mit den Stimmen von CDU, SPD und Grünen. Es führt zu einer extremen Bevorzugung “großer” Listen gegenüber den kleineren Parteien und Wählergruppen.

Ein einfaches Beispiel mit nur 2 kandidierenden Listen: Nehmen wir an, dass in einem Kommunalparlament 20 Sitze zu vergeben sind und es werden 2.000 Stimmen abgegeben. Für einen Sitz werden also 100 Stimmen benötigt. Eine Liste erhält 1.810, die andere 190 Stimmen von den Wählerinnen und Wählern. Dies ergibt dezimal einen Anspruch auf 18,1 und 1,9 Sitze. Aus den “ganzen” Zahlen ergeben sich zunächst 18 Sitze für die eine und 1 Sitz für die andere Liste. Wer erhält den 20. Sitz? Mathematisch läge es sehr nahe, dass der der kleineren Liste zufällt, und so wäre es auch bei allen bisherigen Wahlverfahren der Fall gewesen. Nun aber soll es anders kommen: Die 10 Stimmen der “großen” Liste erhalten ein viel höheres Stimmgewicht als die 90 Stimmen der kleineren Liste und führen zum weiteren Sitz. Analog verhält es sich, wenn mehr Listen antreten und die Stimmen gleichmäßiger verteilt sind: Für die großen reichen wenige Stimmen zum nächsten Sitz, die kleineren Listen benötigen für einen Sitz die vollen Stimmenzahl.

Das kann nicht gerecht sein. Daher haben fünf Parteien beim Landesverfassungsgericht eine sog. Organklage eingereicht, über die am 8. April vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster verhandelt wurde. Die Antragsteller sind die Landesverbände der Partei Volt Deutschland, der Piratenpartei, der Parteien BSW und FDP sowie DIE PARTEI. Sie machen geltend, der Landtag habe ihre Rechte auf Chancengleichheit als politische Partei und auf Gleichheit der Wahl dadurch verletzt, dass er das bisher bei Kommunalwahlen angewendete Sitzungsverteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers durch ein neues Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich (sogenanntes “Rock-Verfahren”) ersetzt hat. Wählergruppen wie die Sauerländer Bürgerliste (SBL) sind leider aus formalen Gründen nicht antragsberechtigt.

In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Vertreter des Antragsgegners (also des Landtags) nur mit Extrembeispielen wie z.B. der Stadt Köln argumentierten: Dort besteht der Rat aus mehr als 90 Mitgliedern, und daher reichten durch Aufrundung bisher geringe prozentuale Stimmanteile für einen Sitz aus. Auch dies hängt aber von der konkreten Situation ab, und in NRW gibt es insgesamt 396 Kommunen und 31 Kreistags. Die mit diesem neuen Verfahren verbundenen Auswirkungen der Abrundung (s. Beispiel oben) wurden nicht bedacht.

Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts soll am 20. Mai in Münster verkündet werden, also mehr als 6 Wochen vor dem Termin, bis zu dem Wahlvorschläge für die Kommunalwahl eingereicht werden müssen.

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