Unterkunftskosten müssen erheblich erhöht werden
Immer wieder hatte die SBL darauf hingewiesen, dass die Höchstbeträge für die Kosten der Unterkunft, die Empfängern von Arbeitslosengeld II gezahlt werden, in vielen Gemeinden des HSK zu niedrig seien. Im Kreistag und in der Verwaltung gab es dafür keine Unterstützung, aber die Sozialgerichtsbarkeit sorgte nun für Klarheit.
In zwei Entscheidungen sprach das Sozialgericht Dortmund einer alleinstehenden Frau 100 Euro pro Monat mehr zu, als ihr vom Sozialamt der Stadt Brilon und vom zuständigen Fachdienst des Hochsauerlandkreises bewilligt worden war. Die beiden Verfahren waren von der SBL unterstützt worden. Für ihre Wohnung zahlt die nach einem langen Erwerbsleben nur noch eingeschränkt erwerbsfähige, fast 60jährige Frau pro Monat 260 Euro Miete und 100 Euro Nebenkosten. Bisher mußte sie jeden Monat 100 Euro aus dem für ihren Lebensunterhalt bestimmten Geld abzweigen, um ihre Wohnung finanzieren zu können.
Dabei berief sich das Sozialgericht auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012. Danach sind als Höchstbeträge für die Kosten der Unterkunft die Beträge aus der Wohngeldtabelle plus 10% anzusetzen, wenn ein Träger der Grundsicherung (also hier der HSK) kein “schlüssiges Konzept” für die Unterkunftskosten hat. Dies ist im HSK der Fall, so das Sozialgericht Dortmund.
Im Sozialausschuss des Kreises erklärte die Verwaltung am 12. September auf Nachfrage der SBL, dass ein Institut mit der Erstellung eines schlüssigen Konzepts beauftragt sei. Die dafür entstehenden Kosten sind uns noch nicht bekannt. Ein Ausschussmitglied schlug vor, auf das teure Gutachten zu verzichten und stattdessen das Geld direkt den Empfängern von Alg2 zukommen zu lassen, indem die vom Sozialgericht festgelegten Unterkunftskosten akzeptiert würden. Eine überlegenswerte Alternative …