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Muss das sein? – Kormoran-Abschuss im Hochsauerland

By admin at 11:02 am on Wednesday, November 13, 2013

Wenn am 19.11.2013 der Landschaftsbeirat im Kreishaus in Meschede tagt, soll er mal wieder sein „Ja“ zum Abschuss von Vögeln in Landschaftsschutzgebieten geben. Mit der Genehmigung der sogenannten letalen Vergrämung von 60 Kormoranen will der Hochsauerlandkreis erneut den Interessen von Anglern und Fischern entgegen kommen.

Wohl gemerkt, beim Kormoran handelt es sich um eine geschützte Vogelart. Sie darf in Naturschutzgebieten nicht geschossen werden. Im Hochsauerlandkreis gab es aber immer wieder auf Betreiben der Fischerei-Lobby Ausnahmegenehmigungen. Jetzt haben die Fischereigenossenschaft „Diemel“ und die Pachtvereine einen mehrjährigen Verlängerungsvertrag zum Abschuss von Kormoranen im Bereich mehrerer Naturschutzgebiete in Einzugsgebiet der Flüsse Diemel und Hoppecke gestellt.

In der Verwaltungsvorlage 8/940 vom 07.11.2013 heißt es etwas widersprüchlich, seit 2006 sei die Anzahl der Kormorane leicht gesunken und/aber, die letale Vergrämung habe zu keiner Verschlechterung der Population geführt. ???

Die Untere Landschaftsbehörde muss für den Abschuss eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG sowie eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilen. Dabei ist im Vorfeld der Landschaftsbeirat zu beteiligen. Die Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung wird dann für 3 Jahre gelten und zwar jeweils für die Zeit bis zum 28.02.2014, vom 16.09.2014 bis zum 28.02.2015 und vom 16.09.2015 bis zum 29.02.2016. Pro Jahr sollen dann 20 Kormorane in Naturschutzgebieten „vergrämt“ werden.

Naturschützer wie den NABU wird das nicht freuen. Der NABU NRW schreibt zum Schutzstatus des Kormorans:
EU-Recht

Der Kormoran unterliegt wie alle europäischen Vogelarten dem allgemeinen Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie. Der Kormoran gehört nicht zu den Vogelarten, für die die EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSchRL) eine Bejagung in Deutschland zugelassen hat.

Nationales Artenschutzrecht
Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) zählt der Kormoran zu den besonders geschützten Arten gem. § 7 BNatschG; daher gelten die Schutzvorschriften des § 44 BNatschG.

und er fordert:
Kein Kormoran darf geschossen werden. Wo Schäden in der Fischereiwirtschaft (nur dort und nicht bei privater Hobbyfischerei) auftreten, sind nichtletale Vergrämungsmethoden mit Genehmigung anzuwenden. Bereits erfolgreich angewendet wurde das Überspannen von kommerziellen Karpfenfischteichen mit weitmaschigen Drähten. Gegen den massiven Abschuss von Kormoranen hat der NABU NRW eine Kormoranresolution verabschiedet.

Klick:
http://nrw.nabu.de/themen/jagd/kormoran/04391.html

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