Über Sinn oder Unsinn der Wohnsitzauflage
Verordnung …
Die Verordnung über die Wohnsitzauflage für Geflüchtete soll dazu beitragen, anerkannten Flüchtlingen die Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern.
… und was der HSK daraus macht
Diesem Grundsatz kann nach Auffassung der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) nicht Rechnung getragen werden, wenn – so wie im Bereich des Kreisausländeramts des HSK offenbar üblich – Geflüchteten eine Arbeitsaufnahme durch ein Verbot von tageweisen auswärtigen Übernachtungen erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird.
Belastung für mehrere Seiten
Außerdem erhöht sich durch die bisher von der Ausländerbehörde des HSK praktizierte Verfahrensweise die finanzielle Belastung des Kreises und des Bundes, weil Geflüchtete des-halb ihnen angebotene Erwerbsmöglichkeiten nicht wahrnehmen können und folglich auf sonst nicht erforderliche finanzielle Unterstützungen aus öffentlichen Kassen angewiesen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Wohnsitzauflage nicht gleichbedeutend mit der Residenzpflicht ist. Im Unterschied zur Residenzpflicht dürfen sich Personen mit Wohnsitz-auflage frei im Bundesgebiet und im Schengen-Raum bewegen.
Antrag für den Kreistag
Die SBL/FW- Fraktion beantragte daher am 04.06.2018, den Landrat aufzufordern (Achtung, ganz langer Satz!):
“Der Hochsauerlandkreis soll die am 29.11.2016 in Kraft getretene Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) so handhaben, dass er Geflüchteten mit Wohnsitz im Bereich des Kreisausländeramts, die außerhalb unseres Kreisgebiets einer Arbeit nachgehen möchten (einen Arbeitsvertrag vorlegen oder in Aussicht haben), auch dann die Arbeitsgenehmigung erteilt, wenn die Geflüchteten aufgrund der Entfernung zu ihrem Arbeitsort nicht mehr täglich im Bereich des HSK-Ausländeramts übernachten können.”