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FFH-Gebiete und Vertragsverletzungsverfahren – HSK will ausstehende Planverfahren schnellstmöglich beenden

By admin at 11:19 pm on Friday, November 23, 2018

Es geht um die Ausweisung von Schutzgebieten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH).
Seit 2015 läuft ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland. Das bedeutet, es könnte zu Strafzahlungen kommen, für den Fall, dass es dem Hochsauerlandkreis (und anderen betroffenen Landkreisen) nicht gelingt, alle versprochenen FFH-Gebiete bis Ende dieses Jahres auszuweisen. In einem Gespräch im NRW-Umweltministerium (MULNV), schreibt die Kreisverwaltung in Meschede, sei vereinbart worden, dass der HSK die noch ausstehenden Planverfahren so schnell wie möglich beendet. „So schnell wie möglich“ kann in diesem Fall nur der 31.12.2018 bedeuten. Denn erst mit Sicherung der FFH-Gebiete durch den Landschaftsplan seien die Vorgaben der EU-Kommission vollständig erfüllt, so der HSK.

Informationen des HSK
Die Organisationseinheit Untere Naturschutzbehörde, Jagd teilte den Kreistagsmitgliedern aufgrund einer Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion mit Schreiben vom 14.11.2018 folgendes mit:

„Die Umsetzung der EU-Richtlinie „Natura 2000“ in nationales Recht ist in § 32 Abs. 2 BNatSchG geregelt. Danach sind alle gelisteten FFH- und Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur- und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Bei den alten Landschaftsplänen Sundern, Arnsberg und Meschede erfolgte dies noch nicht, weil diese Pläne vor der Meldung der FFH-Gebiete aufgestellt wurden. Bei der aktuellen Überarbeitung dieser Landschaftspläne (LP) werden die wesentlichen Teile der FFH-Gebiete – insbes. die FFH-Lebensraumtypen (LRT) – als NSG ausgewiesen.

Der Landschaftsplan Sundern wurde im Sept. 2018 vom Kreistag beschlossen. In diesem Plan sind alle FFH-Lebensraumtypen als NSG-Fläche gesichert. In den Stadtgebieten Arnsberg und Meschede ist das noch nicht der Fall. Aufgrund der Vorgaben der FFH-RL werden diese Lebensraumtypen aber vollständig als NSG bei der Neuaufstellung der LP Arnsberg und Meschede berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um ca. 3.430 ha LRT-Fläche im öffentlichen Eigentum (davon 2/3 Landesbetrieb Wald und Holz) und 880 ha im Privateigentum. Wenn die HSK-Landschaftspläne dann alle rechtskräftig sind, werden hier voraussichtlich lediglich 2 Teilflächen von FFH-Lebensraumtypen (Forst Bredelar / Stadtwald Marsberg und Hunau / Oberes Renautal) nicht vollständig gesichert sein. Hier handelt es sich insgesamt um ca. 28 ha, die nahezu vollständig im öffentlichen Eigentum stehen. Lediglich eine 0,78 ha große Teilfläche steht im Privateigentum.“

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Eigentümer erläutert der HSK:
„Zunächst gilt ohnehin das sog. Verschlechterungsverbot der FFH-Richtlinie, das in § 33 Bundesnaturschutzgesetz mit unmittelbarer Wirkung umgesetzt ist. Die Richtlinie muss aber auch in Sachen FFH-Gebietsschutz in nationales Recht umgesetzt werden, was eigentlich schon 2007 hätte erledigt sein müssen (daher nun das Vertragsverletzungsverfahren, das wegen der Kreiszuständigkeit für die Landschaftsplanung in NRW bis auf unsere Ebene durchschlägt). Bei dieser Rechtsetzung durch Landschaftsplanung wird das Verschlechterungsverbot der FFH-RL so umgesetzt, wie die Richtline das definiert, nämlich – wo nötig – einschließlich der „Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands”. Gleichzeitig werden (wie im LP-Verfahren „Sundern“ in großem Rahmen abgestimmt) auch ökologische Sonderstandorte berücksichtigt, auf denen durch die Festsetzung z. B. bei aktueller Fehlbe-stockung ggf. ein Baumartenwechsel im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung gefordert ist.

Über das 0.9. Verschlechterungsverbot hinaus kann durch die Optimierung von Sonderstandorten oder Verbundflächen zwischen FFH-Lebensraumtypen die Baumartenwahl eingeschränkt sein, was allerdings nicht zwangsläufig zu ökonomischen Einbußen führt, sondern nur einzelfallweise bewertet werden kann. Während in solchen Situationen bei landwirtschaftlich genutzten Flächen echte Vertragsnaturschutz-Modelle existieren (s. Kreis-Kulturlandschaftspflegeprogramm), gibt es das Instrumentarium im Wald so nicht, sondern durch kleinteilig spezifizierte forstliche Förderrichtlinien (Beginn 1994 mit der sog. „Warburger Vereinbarung“, heute über festgelegte Zuschüsse z. B. für Laubholzauf-Forstungen, Hiebsunreifeentschädigungen, und spezielle Biotoppflegemaßnahmen).“

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