Keine erzwungenen Umzüge?
Erster Teil …
zu den Kosten der Unterkunft (KdU) für Bezieher von Grundsicherung (nach SGB II oder SGB XII).
Mangels Rechtsgrundlage gebe es keine erzwungenen Umzüge, schreibt der HSK.
Klage hatte Erfolg
Die Stadt Brilon muss einer älteren Dame zu Unrecht einbehaltenes Geld zurück erstatten. Der Grund: Die Rentnerin hatte mit ihrer Klage gegen das Unterkunftskosten-Konzept (KdU) des Hochsauerlandkreises beim Sozialgericht Dortmund und beim Landessozialgericht (LSG) Erfolg.
KdU-Konzept ist nicht rechtens
Das Gericht wies darauf hin, dass das jetzige Konzept über die Unterkunftskosten im HSK nicht rechtens ist. Dies ergibt sich nun auch aus einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Januar 2019. Demzufolge müsste der Hochsauerlandkreis sein KdU-Konzept, das bisher eine Aufteilung in drei Wohnungsmarkttypen vorsieht, ändern.
Doch es passiert …. nichts.
Es scheint so, als wollten die Verantwortlichen weiter nach ihrem bisherigen (rechtswidrigen?) Konzept verfahren?
Anfrage der SBL-Fraktion
Im Zusammenhang mit dem Urteil des LSG bat Reinhard Loos, Sprecher der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW), am 16.04.2019 Landrat Dr. Karl Schneider um Beantwortung dieser Fragen:
• Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften in den 12 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet wer-den aktuell die Grundsicherungsleistungen wegen angeblich unangemessen hoher Unterkunftskosten gekürzt?
• Wie viele weitere Bedarfsgemeinschaften haben eine sog. Kostensenkungs¬aufforderung er-halten, ohne dass bisher die Grundsicherungsleistungen bereits gekürzt wurden?
• Wie viele Klagen gegen das KdU-Konzept des HSK sind derzeit noch anhängig?
• Wie viele erzwungene Umzüge sind in den Jahren 2018 und 2019 im HSK veranlasst worden?
• Sollen jetzt und zukünftig auch noch erzwungene Umzüge erfolgen?
Oder werden sie ausgesetzt, bis die rechtliche Klärung erfolgt ist?
„Verwaltungspraxis“ bleibt wie sie ist
Das auf den 08.05.2019 datierte Antwortschreiben des HSK besteht aus nur wenigen Sätzen und diversen Anhängen. Konkret geht die Kreisverwaltung nur auf die letzten Fragen der SBL/FW ein.
Wir zitieren:
„Zu Ihrer Frage nehme ich wie folgt Stellung:
Da mangels Rechtsgrundlage in der Vergangenheit von der Verwaltung keine Umzüge erzwungen wurden, ist eine Änderung der Verwaltungspraxis auch zukünftig nicht geboten.“
Ansonsten schreibt der HSK:
„Sehr geehrter Herr Loos,
die Aspekte 1-4 Ihrer Anfrage vom 16.04.2019 wurden bereits in der Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses am 06.03.2019 und in der Sitzung des Kreistages am 22.03.2019 erörtert bzw. in der Anlage zur jeweiligen Niederschrift entsprechend dargelegt. Die entsprechenden Auszüge aus den Niederschriften sind beigefügt.“
Was erfahren wir aus den Anlagen?
Zur Frage 1 (Kürzung der Grundsicherungsleistungen):
„Aus Tabelle 2a „Wohn- und Kostensituation nach Typ der Bedarfsgemeinschaft” kann entnommen werden, dass im November 2018 die Differenz zwischen laufenden tatsächlichen Unterkunftskosten und laufenden anerkannten Unterkunftskosten 94.328 EUR beträgt.“
Zur Frage 2 (Anzahl der Kostensenkungsaufforderungen)
„Die Anzahl von Kostensenkungsaufforderungen wird statistisch im SGB II nicht erfasst.“
Zur Frage 3 (Zahl der anhängigen Klagen):
„Im Bereich des SGB II sind 90 anhängige Klagen nicht entschieden.“ (Vermutlich Stand März 2019)
Zweiter Teil folgt!