Nachspiel I zur Kreistagssitzung vom 24.03.2017
Dieses Nachspiel betrifft in erster Linie die Kreistagsmitglieder.
Eine „Sensation“ in den Augen mancher Betrachter war wohl die Abstimmung über die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung an die Ausschussvorsitzenden, wie z.B. Schulausschuss und Kreisjugendhilfeausschuss, deklariert als „Änderung der Hauptsatzung“. Da diese Änderung nicht beschlossen wurde, erhalten nun alle Ausschussvorsitzenden automatisch etwa 5.300 Euro an zusätzlicher Aufwandsentschädigung, dafür, dass sie etwa 2-bis 5mal im Jahr eine Ausschusssitzung leiten.
Zum Einlesen:
http://sbl-fraktion.de/?p=7375
Reinhard Loos von der SBL/FW-Fraktion möchte einen möglicherweise nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Kreistagsbeschluss nicht ohne Weiteres hinnehmen. Daher schrieb er am 26.03.2017 den Landrat an und forderte ihn auf, den Beschluss zu beanstanden.
„Aufforderung zur Beanstandung gemäß § 39 Abs. 2 Kreisordnung NRW eines Beschlusses der Kreistags vom 24.03.2017, TOP 7.1
Sehr geehrter Herr Landrat,
in der Sitzung des Kreistags am 24.03.2017 hat der Kreistag in TOP 7.1 über eine Änderung der Hauptsatzung abgestimmt.
Die Abstimmung per Handzeichen verlief sehr unübersichtlich, und von der Kreisverwaltung wurden nur die Ja-Stimmen ausgezählt. Da sich bei dieser Auszählung nur 26 Ja-Stimmen ergaben, verkündete der Landrat als Vorsitzender des Kreistags, dass das notwendige Quorum von 28 Stimmen nicht erreicht sei.
Der Unterzeichner hat nach der Bekanntgabe des Ergebnisses drei Geschäftsordnungsanträge gestellt und dabei das Ergebnis der Abstimmung angezweifelt. U.a. hat er beantragt, zur Kontrolle der Gesamtstimmenzahl auch die Nein-Stimmen und die Enthaltungen auszuzählen, wie es gerade bei knappen Abstimmungen in einem unübersichtlichen Sitzungsraum allgemein üblich ist, und die Auszählung zu wiederholen. Jedoch wurde weder so verfahren wie beantragt noch über einen einzigen der Geschäftsordnungsanträge abgestimmt.
Dies stellt grobe Verstöße gegen § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags dar.
Hinzu kommt, dass nach der Erinnerung des Unterzeichners auf Aufforderung des Vorsitzenden alle anwesenden Ausschussvorsitzenden wegen Befangenheit sich nicht an der Abstimmung beteiligt haben. Die Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses konnte aber wegen der Regelung in § 31 Satz 1 Nr. 2 KrO NRW gar nicht vom Ergebnis der Abstimmung über die Änderung der Hauptsatzung betroffen sein.
Daher fordere ich Sie auf, den o.g. Beschluss unverzüglich zu beanstanden, da das Zustandekommen das geltende Recht verletzt und außerdem dem Kreis ein finanzieller Schaden droht.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Loos
Fraktionssprecher der Fraktion SBL/FW“
Wir werden berichten wie es weitergeht …