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Fällung von Naturdenkmalen nur noch nach Gutachten

By admin at 10:46 pm on Wednesday, May 18, 2022

Wir hatten hier schon mehrfach darüber berichtet, dass eine etwa 200 Jahre alte prächtige Eiche, die auf der Liste der Naturdenkmale stand, im März 2022 gefällt wurde. Nachzulesen: hier und hier. Auf Antrag der SBL-Kreistagsfraktion stand das Thema heute auf der Tagesordnung des Umweltausschusses des HSK. Mehrere Bürgerinnen und Bürger hatten uns bei den Vorbereitungen inhaltlich unterstützt.

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Kritisiert wurde von unserer Fraktion u.a. folgende Abläufe, die sich in Zukunft nicht wiederholen sollten:
1. Es lagen keine baumfachlich belastbaren Gründe vor, welche als Grundlage für die Aufhebung des Schutzstatus dieser Eiche geeignet waren. Dies hat ein Baumsachverständiger, der den Baum besichtigt hat, bestätigt. Alleinig der Hinweis auf einen Pilzbefall reicht nicht aus. Auch andere Bäume mit dem Schutzstatus Naturdenkmal sind hohl und von einer holzzersetzenden Pilzart befallen, ähnlich wie der Riesenporling (Meripilus giganteus) oder der Klapperschwamm (Grifola frondosa). Dies allein ist kein Grund zur Aufhebung des Schutzstatus, wenn nicht weitere konkrete Gefährdungstatbestände nachweisbar vorliegen.
2. Es dauert mehrere Jahrzehnte , bis der Pilzbefall eines Wurzelsystems zum Stadium der nicht mehr gegebenen Standfestigkeit führt. Im zeitlichen Vorlauf dieses finalen Stadiums verschlechtert sich das Kronenbild drastisch. Es steht einer/m Sachverständigen also ein äußeres Merkmal zur Verfügung, um Handlungsbedarf, beispielsweise eine Kroneneinkürzung, zu erkennen. Ein derart schlechtes Kronenbild lag bei der gefällten Eiche nicht vor. Insbesondere ist die dem Naturschutzbeirat in der Anlage zur Drucksache 10/168 mitgeteilte „absterbende Oberkrone“ nicht feststellbar.
3. Sofern eine erhebliche, pilzbedingte Schädigung des Wurzelkörpers der Eiche (mittels Aufgrabungen oder Absaugen) festgestellt und fotografisch dokumentiert worden wäre, hätte man aus Sachverständigensicht eine Kroneneinkürzung vornehmen lassen sollen, als Akt der Wahl des milderen Mittels (Pflicht zur Prüfung möglicher Alternativen). Nach unserem Kenntnisstand wurde eine derartige Untersuchung gar nicht durchgeführt, sondern ohne Nachweisführung über die Entlassung aus dem Schutzstatus entschieden.
4. Insbesondere unterblieb das erforderliche Freilegen von Wurzeln, um deren tatsächlichen Status feststellen zu können.
5. Bei den Sachbearbeitern der Kreis- und der Stadtverwaltung handelt es sich nicht um einen Gutachter bzw. Sachverständige, sondern um Baumkontrolleure. Gutachter haben außer einen noch auch umfassenderen Ausbildung vor allem auch bessere technische Möglichkeiten, z.B. für Ultraschall und Bohrungen.

Auch aus anderen Fraktionen gab es Kritik an der Aktion, die zur Baumfällung führte.

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Der Ausschuss beschloss dann einstimmig (mit einer Enthaltung der FDP), dass künftig Bäume nur dann aus der Liste der Naturdenkmale “entlassen” (und erst dann gefällt) werden dürfen, wenn zuvor von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein Gutachten erstellt wurde, das die Notwendigkeit bestätigt. Dies bedeutet einen hohen Schutz für die Bäume, die auf der Liste der Naturdenkmale stehen. Damit bleibt die wertvolle Eiche leider verloren, aber zumindest wurde das Ziel erreicht, dass sich ein derartiges Ereignis nicht so leicht wiederholen kann.

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