Sperrklausel ist erledigt
Nun hat auch die NRW-Landesregierung eingesehen, dass es bei der nächsten Kommunalwahl im Jahr 2020 keine 2,5-Prozent-Sperrklausel geben wird. Am 22.05.2018 hat sie den Entwurf für ein “Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften” vorgelegt. Damit soll die im Mai 2016 in § 33 des Kommunalwahlgesetzes eingefügte Sperrklausel wieder gestrichen werden. Dies geschieht allerdings nicht freiwillig, sondern aufgrund mehrerer Urteile, die der Landesverfassungsgerichtshof am 21.11.2017 gefällt hat. Insgesamt 9 kleinere Parteien und Wählergruppen hatten in Münster gegen die Sperrklausel getagt, darunter auch die SBL.
In den Erläuterungen zu § 33 der neuen Gesetzesfassung heisst es nun:
“Durch die klarstellende Änderung des Absatzes 1 wird der vor Einführung der 2,5 %-Sperrklausel bestehende Rechtszustand für Räte und Kreistage wieder hergestellt. Parteien und Wählergruppen, die weniger als 2,5 % der Gesamtstimmenzahl erhalten haben, werden auch weiterhin bei’ der Sitzverteilung ‘berücksichtigt. Ihre Stimmen werden bei der Bildung der bereinigten Gesamtstimmenzahl mitgezählt, sofern für sie eine Reserveliste (nicht nur ein Wahlbezirksvorschlag) zugelassen worden ist.”
Der gesamte Gesetzentwurf ist hier nachzulesen.