Grundlage für Mietobergrenzen des HSK ist offensichtlich rechtswidrig
Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB II (“Hartz IV”) und dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten pro Monat einen festen Betrag für ihre laufenden Ausgaben und außerdem die Kosten ihrer Unterkunft, sofern diese Kosten als “angemessen” gelten. Die erstattungsfähigen “Kosten der Unterkunft” reichen jedoch in vielen Fällen nicht aus, so dass von dem bereits sehr niedrigen Betrag für die Lebenshaltung teilweise 50 Euro oder mehr pro Monat für die fehlende Miete abgezweigt werden müssen. Für eine alleinstehende Person z.B. beträgt der monatliche Regelsatz 424 Euro; bis Dezember 2018 waren es 416 Euro. Als Miete durfte sie im Jahr 2018 z.B. in Brilon, Marsberg und Olsberg maximal 297,50 Euro zahlen, einschließlich aller Nebenkosten außer Heizung.
Für die Bestimmung der “angemessenen Höchstmieten” stellen die Kreise sog. schlüssige Konzepte auf. Dafür werden Erhebungen über tatsächlich gezahlte Mieten vorgenommen. Die Methodik für diese Datenerhebungen und die Zusammenfassung aus mehreren Gemeinden ist oft strittig. Auch im HSK hat die SBL/FW-Kreistagsfraktion seit Jahren darauf hingewiesen, dass das Konzept des Landrats und der Kreisverwaltung erhebliche Mängel aufweist.
Heute hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren Verfahren grundsätzliche Entscheidungen über die “schlüssigen” Konzepte für die angemessenen Mieten der Empfänger von Grundsicherungsleistungen getroffen. Es endete damit, dass die Bildung von “Wohnungsmarkttypen” innerhalb der “Vergleichsräume” (die meist dem Kreisgebiet entsprechen) nicht zulässig ist. Damit wurden die Bedenken der SBL/FW-Kreistagsfraktion nicht nur bestätigt, sondern als so erheblich betrachtet, dass sie zur Rechtswidrigkeit der aktuellen Konzepte führen.
Im “offiziellen” Terminbericht des BSG heisst es zum Thema des Wohnungsmakttypen:
“Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.”
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2019_02_Terminbericht.html
Alle heute entschiedenen Konzepte wurden im Auftrag der einzelnen Kreise von der Hamburger Firma “Analyse & Konzepte” erstellt, die auch für den Hochsauerlandkreis tätig ist. Durch die Bildung von sog. Wohnungsmarkttypen wurden die an einen Vergleichsraum zu stellenden Anforderungen (insbesondere enge räumliche Verbundenheit) unterlaufen, so dass im Ergebnis vielfach zu niedrige Mietobergrenzen festgesetzt wurden. Das bedeutete für viele Betroffene erhebliche Abzüge von den Grundsicherungsleistungen, weil ihre Mieten angeblich nicht angemessen waren und daher nicht in voller Höhe erstattet wurden.
Der HSK wird nun sein Konzept verändern und wesentlich höhere Mieten als bisher anerkennen müssen.