Junger Iraker erhielt 100 Euro für die „freiwillige“ Ausreise
Nach Angaben des Ausländeramtes hielt sich seit 2009 ein irakischer Jugendlicher in einer Asylbewerber-Unterkunft in Marsberg auf. Die Sauerländer Bürgerliste (SBL) erfuhr kürzlich aufgrund einer schriftlichen Anfrage vom HSK, dass der junge Iraker am 21.03.2012 mit einer finanziellen Förderung „freiwillig“ in den Irak zurückgekehrt sei. Wir berichteten .
Und wir hakten am 03.04.2012 erneut beim Ausländeramt nach und baten um die Beantwortung einiger ergänzender Fragen:
1. Welche Gründe haben aus Ihrer Sicht den jungen Iraker dazu veranlasst, freiwillig in den Irak zurückzukehren?
2. Wäre der junge Mann im Fall einer nicht freiwilligen Rückkehr in den Irak abgeschoben worden? Stand die Abschiebung unmittelbar bevor?
3. Wie hoch ist die finanzielle Förderung, die er für die Rückkehr in den Irak erhielt?
4. Erhielt der junge Mann, der als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland eingereist war, abgesehen von den Sozialhilfeleistungen in Höhe von 9.000 Euro, Hilfe und Unterstützung nicht finanzieller Art seitens des Ausländeramtes und anderer Behörden oder von Einrichtungen (wie z.B. der Caritas und der Diakonie)? Wenn ja, welche und in welchem Umfang?
Ein Sachbearbeiter der Ausländerbehörde antwortete am 17.04.2012 im Auftrag des Landrats:
Zu Frage 1 „Nach eigenen Angaben wollte er zu seinen Angehörigen zurück.“
Zu Frage 2 „Im Rahmen früherer Anfragen habe ich bereits wiederholt die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht dargestellt: Gem. § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist (z.B. nach einem negativen Asylverfahren) und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Eine Abschiebung stand nicht unmittelbar bevor.“
Zu Frage 3 „Gefördert wurde die freiwillige Rückkehr insbesondere durch die Übernahme der Kosten der Beförderung. Darüber hinaus hat der irakische Staatsangehörige nach meinen Informationen eine Reisehilfe von 100,- Euro von der Stadt Marsberg erhalten.“
Zu Frage 4 „Die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung zugewiesener ausländischer Flüchtlinge obliegt den Kommunen. Ich bitte Sie daher, sich zur Beantwortung dieser Frage an die Stadt Marsberg zu wenden. Ob und inwieweit Unterstützungen von anderen Einrichtungen geleistet wurden, ist mir nicht bekannt.“
Die SBL hatte in den letzten Jahren immer wieder – vergeblich – versucht, Informationen über den Aufenthaltsort und die Situation des jungen Irakers, der als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland kam, zu erhalten. Zynisch könnte man jetzt sagen: „Das Problem ist gelöst“!