Ende letzten Jahres sind einige Erleichterungen für Flüchtlinge und Asylsuchende in Kraft getreten. Der Arbeitsmarktzugang wurde neu geregelt. Die Wartefrist für die Arbeitserlaubnis verkürzt sich für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung von bisher neun bzw. zwölf Monaten auf die ersten drei Monate des Aufenthalts. Für beide Gruppen besteht aber in vielen Fällen weiterhin ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, was bedeutet, dass der Betreffende für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde – mit Hilfe eines vom potentiellen Arbeitgeber ausgefüllten Vordrucks – beantragen muss. Die Ausländerbehörde holt dann die Zustimmung der Agentur für Arbeit (ZAV in Duisburg) ein.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch Flüchtlingen und Asylbewerber/innen gestattet, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Für eine Reihe von Tätigkeiten benötigen sie auch in den ersten drei Monaten keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Darunter fallen z.B. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, ein Praktikum, das zum Studium oder zu einer schulischen Ausbildung gehört oder im Rahmen eines von der EU geförderten Programmes stattfindet (das kann also auch ein Praktikum sein, das als Vorpraktikum vor einer angestrebten Ausbildung stattfindet und zu dieser Ausbildung gehört) und die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst oder anderen gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten.
Bestimmte Tätigkeiten im vorwiegend karitativen oder religiösen Bereich (z.B. bei der Caritas und Diakonie) gelten rechtlich nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (§ 30 BeschV i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 2 BeschV), so dass auch hierfür keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung benötigt wird.
In diesem Zusammenhang schickte die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) dem Hochsauerlandkreis am 3. März 2015 eine schriftliche Anfrage mit 7 Fragen. Die Kreisverwaltung antwortete darauf per Schreiben vom 22. April 2015 mit insgesamt 4 Sätzen. Die Fragen der SBL sowie die „Antworten“ des HSK dokumentieren wir hier und jetzt. Los geht`s!
Frage 1: Trifft es zu, dass das Ausländeramt des HSK auf Fragen von Bürgern die Auskunft erteilt hat, dass in jedem Fall – also auch bei einem Praktikum – das Beschäftigungsverhältnis eines Flüchtlings mit einem Vordruck beim Ausländeramt zu beantragen ist und das Auslän-deramt dann die Genehmigung bei der Arbeitsverwaltung in Duisburg einholen muss?
Antwort des HSK: —– (Siehe Beantwortung der Frage 5!)
Frage 2: Falls Ja, wie lässt sich diese Auskunft damit vereinbaren, dass es eine Reihe von Tätigkeiten gibt, für die Asylbewerber/innen auch in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung benötigen, z.B. bei Aufnahme eines Praktikums im Rahmen eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung?
Antwort des HSK: —– (Siehe Beantwortung der Frage 5!)
Frage 3: Falls Ja, wie lässt sich diese Auskunft damit vereinbaren, dass bestimmte Tätigkeiten rechtlich nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (§ 30 BeschV i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 2 BeschV) gelten, so dass auch hierfür keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung benötigt wird?
Antwort des HSK: —– (Siehe Beantwortung der Frage 5!)
Frage 4: Trifft es zu, dass Ihre Behörde auf Fragen von Bürgern die Auskunft erteilt hat, der Bearbeitungszeitraum bei der Arbeitsverwaltung in Duisburg für die Erteilung von Zustimmungen zu Arbeitsverhältnissen von Flüchtlingen betrage etwa 4 Wochen?
Antwort des HSK: —– (Siehe Beantwortung der Frage 5!)
Frage 5: Falls Ja, wie lässt sich diese Auskunft damit vereinbaren, dass die Arbeitsverwaltung für die Erteilung der Zustimmung nur 2 Wochen Zeit hat? (§ 36 Abs. 2 BeschV: „Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.“)
Antwort des HSK: „Die Antworten auf Fragen von Bürgern orientieren sich — unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben — immer am jeweiligen Einzelfall.
Mir liegen keine Informationen zu den von Ihnen dargestellten Konstellationen vor, zumal die Anfragen in der Regel telefonisch erfolgen.“
Frage 6: Wie viele Flüchtlinge und Asylsuchende im Bereich des Kreisausländeramts absolvieren Ihres Wissens derzeit ein Praktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung, eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder gehen einer Tätigkeit und im karitativen oder kirchlichen Bereich nach oder sind in einem Sozialen Dienst tätig?
Antwort des HSK: „Diese Sachverhalte werden statistisch nicht erhoben, so dass hierzu keine Aussage getroffen werden kann.“
Frage 7: Wurden Ihnen auch nicht genehmigungspflichtige Anträge auf Erteilung von Arbeitserlaubnissen vorgelegt?
Wenn ja, wie sind Sie mit ihnen verfahren?
Antwort des HSK: „Diese Sachverhalte werden statistisch nicht erhoben, so dass hierzu keine Aussage getroffen werden kann.“
Nicht anders erging es der Kreistagsfraktion der Grünen. Ihr Fraktionssprecher hatte am 9. März 2015 beim Landrat – unter Hinweis auf die SBL-Anfrage – nachgefragt: „Wie viele Personen (Wohnort und Arbeitgeber?) haben solche Anträge gestellt, für die, laut Gesetz, keine Arbeitserlaubnis vorgeschrieben ist?“
Als Antwort dazu schrieb der HSK (mit Datum vom 20. April 2015) 2 Sätze: “Sehr geehrter Herr Vollmer, ergänzend zu den Fragen der „Sauerländer Bürgerliste” vom 03.03.2015 baten Sie um Mitteilung, wie viele Personen (Wohnort und Arbeitgeber) Anträge gestellt haben, für die, laut Gesetz, keine Arbeitserlaubnis vorgeschrieben ist.
Leider kann ich hierzu keine verlässliche Aussage treffen, da diese Anträge statistisch nicht erhoben werden.“
Resümee: Gesetzlich wurde der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge und Asylbewerber neu geregelt. Praktisch weiß darüber anscheinend bei der Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises niemand was Genaues!?
Zum 01.08.2015 sind durch das “Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung” vom 27.07.2015 weitere Erleichterungen in Kraft getreten. Darüber werden wir in einem weiteren Beitrag in dieser Woche berichten.