Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Digitaler Kontrast …

By admin at 9:51 pm on Thursday, June 29, 2017

Was für ein extremes Kontrastprogramm!

HEUTE erhielt in Gütersloh Toomas Hendrik Ilves den “Reinhard Mohn Preis 2017″ zum Thema “Smart Country – Vernetzt. Intelligent. Digital.” Ilves war von 2006 bis 2016 Staatspräsident in Estland. “Digitalisierung muss jeden Tag aktiv gestaltet werden. Das ist eine Aufgabe, die Gesellschaft und Politik nur im Dialog mit der Wirtschaft lösen können. Ilves hat genau das getan”, hieß es in der Begründung. Estland gilt heute weltweit als digitale Vorzeigenation, wozu Ilves maßgeblich beitrug. Estland bündelte die Digitalisierungsbemühungen der einzelnen Ministerien in einer nationalen Strategie. Als ehemalige sowjetische Teilrepublik hat Estland die frühe und konsequente Digitalisierung auch dazu genutzt, Korruption einzudämmen, den ländlichen Raum infrastrukturell zu fördern und Meinungsfreiheit zu etablieren. Für die Esten ist Internetzugang ein Grundrecht.

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In seiner Dankesrede wies Ilves darauf hin, dass mit der Digitalisierung Transparenz, Wohlstand und demokratische Teilhabe gefördert werden. In Estland können fast alle Behördengänge online erledigt werden. Einzige Ausnahmen – laut Ilves – sind Heiraten und Scheidungen…

MORGEN tagt in Meschede der Kreistag des Hochsauerlandkreises. Auf der Tagesordnung steht auch ein Antrag der Piraten auf Erstellung einer Studie zum Thema „Digitale Agenda“, den die SBL/FW-Fraktion bereits im Wirtschaftsausschuss unterstützt hat. Die Studie “soll mindestens folgende Punkte” enthalten:
“Breitbandausbau, Start-Up-Förderung, Aus- und Weiterbildung von Technologiethemen, Open-Data-Strategie des Hochsauerlandkreises, Freifunk als flächendeckendes Infrastrukturprojekt, Förderung von Vereinen technologischem Bildungsschwerpunkt, Förderung und Einsatz quelloffener Software, Einrichtung eines digitalen Bürgerbüros.”

Landrat und Kreisverwaltung empfehlen in ihrer Sitzungsvorlage, den Antrag abzulehnen. Es würde bereits einen “Projektkoordinator” und außerdem eine “Arbeitsgruppe” unter Leitung eines Fachbereichsleiters geben. Tätig seien auch ein “Breitbandkoordinator” und “Förderlotsen”. Und es existiere ein “eGovernment-Masterplan von 2014″. Und mit “Freifunk als flächendeckendes Infrastrukturprojekt” wolle sich der Kreis gar nicht beschäftigen.

Ob uns das wirklich weiterbringt??? Mehr Transparenz und demokratische Teilhabe wären auch im HSK erstrebenswert – wie in Estland. Bisher sind echte Fortschritte der vielen Beauftragten bei der Digitalisierung nicht erkennbar. Der Start der neuen Leitstelle für den Rettungsdienst in Meschede-Enste verzögerte sich um mehrere Monate, weil große Datenmengen manuell übernommen wurden. Auch die Daten von 2.000 Feuerwehrleuten wurden manuell in ein neues System eingepflegt. Viele Bürgerinnen und Bürger sind nach wie vor darauf angewiesen, das Kreishaus zu seltenen Sprechstunden aufzusuchen und dafür weite Wege sowie lange Wartezeiten in Kauf zu nehmen! Von der Möglichkeit, Sitzungen aus dem Kreishaus per Stream zu verfolgen, ganz zu schweigen…

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Etwa 30 Tagesordnungspunkte in der Kreistagssitzung am Freitag 30.06. im Kreishaus in Meschede

By admin at 9:58 pm on Wednesday, June 28, 2017

Furore um Einwohnerfragestunde
Beginn ist diesmal schon um 14.00 Uhr mit der Einwohnerfragestunde. Und schon kann es spannend werden. Denn die Fraktion DIE LINKE hat am 20.06. einen Antrag zur Geschäftsordnung mit Bezug auf die Einwohnerfragestunde gestellt. Der Antrag wurde aber noch am gleichen Tag von der Kreisverwaltung für Null und Nichtig erklärt, was dann wiederum DIE LINKE-Fraktion nicht akzeptiert hat und darum ihrerseits am 23.06. mit einem weiteren Schreiben konterte. Warum das „Theater“? Weil sich der Landrat in der letzten Einwohnerfragestunde offenbar nicht ganz an demokratische Gepflogenheiten hielt und daher manche Augenzeugen den Eindruck hatten, der Landrat wolle die Fragesteller einschüchtern. Das jedenfalls ist die Sicht der Antragsteller. Und genau so sieht es auch die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW).

Mehr zum Antrag der Fraktion DIE LINKE und dem Drum und Dran hier:
https://www.schiebener.net/wordpress/kreistagsfraktion-der-linken-hsk-landrat-dr-schneider-demuetigt-fragenstellende-buerger/

Noch ein Nachspiel
Richtig spannend wird es dann beim Tagesordnungspunkt 5.1, der als „Satzungsangelegenheiten“ so harmlos daherkommt. Um was geht es? Es geht um`s schnöde Geld, exakt um die Zahlung zusätzlicher Aufwandsentschädigungen für die Ausschussvorsitzenden. Sie erinnern sich vielleicht? Diese Angelegenheit stand schon in der letzten Kreistagssitzung zur Abstimmung. Und weil am 24.03.2017 die Änderung der Hauptsatzung nicht beschlossen wurde, erhalten jetzt alle Ausschussvorsitzenden automatisch pro Jahr etwa 5.300 Euro an zusätzlicher Aufwandsentschädigung, dafür, dass sie etwa 2-bis 5mal im Jahr eine Ausschusssitzung leiten, statt “nur” teilzunehmen. Die SBL/FW hatte daraufhin mit einer „Aufforderung zur Beanstandung eines Beschlusses des Kreistags vom 24.03.2017“ schriftlich interveniert.
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=7435

Was noch?
Weitere Tagesordnungspunkte der kommenden Kreistagssitzung sind beispielsweise:
– Elternbeiträge in Kitas
– Regionale 2025
– Ausbau der Elektromobilität im HSK
– Windenergieanlagenplanungen
– Das „Schlüssige Konzept“ zur Bestimmung der Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII
– Rettungsdienstbedarfsplan
– Sanierung des Berufskollegs Olsberg

Wie immer, sind Zuschauer und Zuhörer in der Kreistagssitzung gern gesehene Gäste, zumindest aus Sicht der Opposition!
Nach der Kreistagssitzung findet dann eine Feierstunde zum 200jährigen Jubiläum der Kreise in NRW statt, leider nur für geladene Gäste.

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„Schlüssiges Konzept“ ist nicht schlüssig – Änderungs-Antrag der SBL/FW

By adminRL at 3:04 pm on Tuesday, June 27, 2017

Reinhard Loos, Sprecher der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW), brachte zur kommenden Kreistagssitzung (30.06.2017) fristgerecht am 26.06. einen Änderungs-Antrag zum „Schlüssigen Konzept“ zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII ein, der zuvor in der Fraktionssitzung beschlossen worden war.

Die SBL/FW beantragt:

“Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die Mieten für die folgenden 10 Teilgebiete getrennt auszuwerten und daraus die Höchstwerte für die ‘angemessenen Mieten’ zu berechnen:
• Arnsberg
• Sundern
• Meschede
• Bestwig/Eslohe
• Schmallenberg
• Brilon
• Olsberg
• Marsberg
• Winterberg
•Hallenberg/Medebach.

Dabei ist darauf zu achten, dass – entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – jeweils mindestens 10% der Wohnungsmieten erfasst werden.”

Der SBL/FW-Sprecher begründet den Änderungs-Antrag seiner Fraktion so:

“Das im Auftrag der Kreisverwaltung erstellte “Konzept” berücksichtigt nur die folgenden 3 Teilgebiete:
I: Arnsberg
II: Brilon/Olsberg/Marsberg/Bestwig/Eslohe/Hallenberg/Medebach
III: Meschede/Sundern/Schmallenberg/Winterberg

Damit werden erneut Städte und Gemeinden zu Vergleichsräumen zusammengefasst, die sehr unterschiedliche Mietstrukturen aufweisen. Zudem sind einige der in einem gemeinsamen Vergleichsraum enthaltenen Gemeinden nicht gut mit dem ÖPNV miteinander verbunden, wie es vom Bundessozialgericht als Voraussetzung für solche Vergleichsräume gefordert wird (vgl. z.B. zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 87/12 R). Dies gilt z.B. für Marsberg, Hallenberg und Eslohe.

Der Nachbarkreis Unna hat in seinem von derselben Firma erstellten Konzept keine Clusterung vorgenommen, sondern für alle Gemeinden getrennte Auswertungen erstellen lassen, darunter für 4 Gemeinden unter 25.000 Einwohnern.

In dem im Auftrag der Kreisverwaltung erstellten “Konzept” wurde erneut ein methodisch sehr zweifelhaftes Clusterverfahren angewandt, das von mehreren Sozialgerichten für ungeeignet erklärt wurde. Selbst wenn es sich um ein methodisch vertretbares Verfahren handeln würde, hätte die Auswertung der Kriterien für die Clusterbildung aktualisiert werden müssen. So sind in der Clusterbildung dieses Konzepts immer noch die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes enthalten, die bis zum Jahr 2015 galten; seit 01.01.2016 haben sich die Mietenstufen für 5 der 12 Gemeinden im HSK geändert.
Auch die aktuelle Bevölkerungsentwicklung der einzelnen Gemeinden entspricht nicht mehr derjenigen aus den Jahren 2007 bis 2011, die in dem Konzept noch als Kriterium für die Clusterbildung verwendet wird.
Die neuen Tabellenwerte weisen eine durchschnittliche Steigerung gegenüber den seit 2014 gültigen Werten von nur 1,2% aus; tatsächlich sind laut Wohnungsmieten-Index des Statisti-schen Bundesamtes die Mieten in den letzten 3 Jahren aber um 4,1% gestiegen.

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10,55 Euro??

By adminRL at 5:21 pm on Sunday, June 25, 2017

Gibt es im Hochsauerlandkreis Wohnungen, für die 10,55 Euro je Quadratmeter gezahlt werden müssen? Ja, es gibt sie, und zwar fällt diese “Nutzungsgebühr” ausgerechnet für die Wohnungen an, die die Stadt Olsberg für Flüchtlinge angemietet hat.

Am 30.03.2017 hat der Rat der Stadt Olsberg einstimmig (!) die neue “Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Olsberg über die Einrichtung und den Betrieb von Unterkünften für Flüchtlinge und Obdachlose” beschlossen. Im Protokoll dieser Ratssitzung ist keine einzige kritische Nachfrage vermerkt, ob diese Satzung überhaupt praktikabel ist oder nicht dazu führt, Flüchtlinge in den Ruin zu treiben.

Mitte Juni machte sich die Olsberger Stadtverwaltung an die Umsetzung. Sie verschickte an die Bewohner einen “Bescheid über Nutzungsentschädigungen”, erstmals zahlbar am 03.07.2017! Für einen Flüchtling, der ein einzelnes Zimmer bewohnt, ergibt sich daraus bei 30qm angerechneter Fläche – einschließlich anteiliger Gemeinschaftsflächen! – eine Zahlungspflicht von 316,50 Euro je Monat. Einen solchen Bescheid bekamen auch Flüchtlinge, die mittlerweile einen subsidiären Schutzstatus haben und nicht mehr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sondern nach dem Sozialgesetzbuch II. Vorsorglich wurde den Empfängern der Bescheide in wunderschönem Behördendeutsch auch mitgeteilt: “Durch das Erheben des Widerspruchs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Zahlungspflicht nicht aufgehoben”!

Die Empfänger der Gebührenbescheide fielen verständlicherweise “aus allen Wolken”. Wie sollen sie diese horrenden Kosten für ihren Wohnraum aus ihren Einnahmen nach dem SGB II bezahlen? Wie sollen sie ersatzweise innerhalb von 2 Wochen eine andere Bleibe finden, die für sie bezahlbar ist?

Bei der Stadt Olsberg scheint so große Finanznot zu herrschen, dass man jetzt auf diese Weise Geld von Flüchtlingen eintreiben will. Sowohl bei der Erstellung der Satzung als auch bei der Umsetzung hätte man im Olsberger Rathaus etwas mehr nachdenken können…

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Wie teuer dürfen Wohnungen für Grundsicherungsempfänger im HSK sein?

By adminRL at 10:01 pm on Thursday, June 22, 2017

Ausschuss tagte
Am 14.06.2017 tagte der Gesundheits- und Sozialausschuss (GSA) des Hochsauerlandkreises im frisch eingeweihten Zentrum für Feuerschutz und Rettungswesen in Meschede-Enste.

Offene Fragen
Gleich zu Sitzungsbeginn stellte Herr Matthias Klupp von „Analyse & Konzepte“ das sogenannte „Schlüssige Konzept zur Bestimmung angemessener Unterhaltskosten im SGB II und SGB XII“ vor. Im Anschluss an den Vortrag hatten die Ausschuss-Mitglieder Gelegenheit Fragen zu stellen, die nach Meinung der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) nicht alle umfassend beantwortet worden sind. Auch manche Sachverhalte wurden aus ihrer Sicht nicht ganz deutlich. Zudem ergeben sich aus Sicht der SBL/FW auch weitere Fragen.

Alles rechtens?
Bekanntlich hatte das Sozialgericht Dortmund im Februar 2016 das Unterkunftskosten-Konzept, das im Auftrag der Kreisverwaltung von der Hamburger Firma „Analyse & Konzepte“ erstellt worden war, für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine 80jährige schwerbehinderte Rentnerin aus Brilon. Das Urteil ist allerdings noch nichts rechtskräftig. Denn der von der Kreisverwaltung beauftragte Rechtsanwalt aus Delmenhorst (!!) hat Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Schlüssigkeit der Methodik
Insofern ist es sehr interessant, nach welcher Methodik „Analyse & Konzepte“ das aktuelle „Schlüssige Konzept“ für die gewährten Unterkunftskosten von Bezieherinnen und Beziehern von SGB II- und SBG XII-Leistungen ermittelt hat. Es war dieselbe Firma tätig wie für das bisherige Konzept. Gegenüber den vor 3 Jahren festgestellten Mieten ermittelte sie eine Eröhung von durchschnittlivh nur 1% – für 3 Jahre!

SBL/FW stellt Fragen
SBL/FW-Fraktionssprecher Reinhard Loos bat daher den Landrat mit Schreiben vom 14.06.2017 folgende Fragen zum KdU-Konzept des HSK zu beantworten:
1. Ist es zutreffend, dass laut Rechtsprechung des BSG in die Plausibilitätsprüfung zur Ermittlung des Mietspiegels mindestens 10% aller Mietwohnungen einfließen müssen?
(Soweit wir uns erinnern, gab Herr Klupp die Zahl der in der Auswertung berücksichtigen Mietwohnungen mit 4.627 an und die Zahl aller Mietwohnungen im HSK mit ca. 53.000? Falls diese Angaben richtig sind, dann liegt die Zahl der berücksichtigen Mietwohnungen offenbar unter 10%?)
2. Wie genau sind die Kriterien „einfachster Standard“ und „einfacher Standard“ definiert? Wie stellt der HSK sicher, dass SGB II- und SBG XII-Bezieher nicht auf Wohnungen mit „einfachstem Standard“ zurückgreifen müssen?
3. Wie handhabt „Analyse & Konzepte“ bei der Auswertung von Wohnungsinseraten, dass annoncierte Wohnungsangebote nicht mehrfach gezählt werden? Wie geht „Analyse & Konzepte“ vor, um ganz sicher zu stellen, dass jede Wohnung nur einmal berücksichtigt wird?
4. Das Sozialgericht Dortmund hat das „Schlüssige Konzept“ für rechtswidrig erklärt, weil außer SGB II- und SGB XII-Bezieher/innen, Geringverdiener/innen und Asylbewerber/innen auch zahlungskräftigere Mieter gezielt nach sehr billigen Wohnungen suchen. Hat „Analyse & Konzepte“ dieses Urteil bei der Nachfrageanalyse berücksichtigt? Wenn ja, mit Hilfe welcher Methodik?
5. Hat „Analyse & Konzepte“ bei der Ermittlung der Mietpreisentwicklung im HSK die allgemeine Mietpreisentwicklung 2014 – 2017 und den Verbraucherpreisindex berücksichtigt? (Der Verbraucherpreisindex für die Wohnungsmiete in Deutschland hat sich in der Zeit von April 2014 bis April 2017 um 4,1% erhöht!)
6. Bei der Festlegung der Wohnungsmarkttypen II und III im HSK fehlt die räumliche Verbundenheit! Die Stadt Brilon wurde in einen “Wohnungsmarkttyp” mit insgesamt 7, räumlich teilweise weit auseinander liegenden Kommunen zusammengefasst. Im Konzept für den Nachbarkreis Unna (aktueller Stand: Sept 2016) erfolgte dagegen durch „Analyse & Konzepte“ keine Clusterung, sondern es wurden für alle 10 Kommunen eigene Mietwerte ermittelt. 4 der 10 Kommunen sind kleiner als die Stadt Brilon (z.B. Holzwickede 17.000 Einwohner, Bönen 18.000 Einwohner, Fröndenberg 21.000 Einwohner). Nach diesen Kriterien hätte man im HSK 9 Mietkategorien bilden und nur Bestwig und Eslohe sowie Winterberg, Hallenberg und Medebach zusammenfassen können. Warum erfolgte dies nicht? Und warum wurden trotz der Vorgabe „räumliche Verbundenheit“ z.B. Eslohe, Hallenberg und Marsberg im selben Wohnungsmarkttyp zusammengefasst?
7. Die von der ausführenden Firma angewandte “Clusterung” ist sehr umstritten und wird in zahlreichen Entscheidungen von Sozialgerichten abgelehnt. Selbst wenn man sie als wissenschaftlich tragfähige Methode akzeptieren würde, hätte man die Aktualität der Parameter überprüfen müssen. Denn seit dem ersten Konzept der ausführenden Firma haben sich die Mietenstufen von 5 der 12 Kommunen im HSK geändert, und die Einwohnerzahlentwicklung der Jahre 2007 – 2011 ist auch nicht mehr anwendbar. Warum erfolgte keine Aktualisierung dieser Cluster-Auswertung?
8. Gibt es zwischenzeitlich eine Entscheidung des LSG zum KdU-Konzept des HSK?

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Fraktionssitzung am Mo 26. Juni in Siedlinghausen

By adminRL at 5:01 pm on Saturday, June 17, 2017

Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) lädt zur öffentlichen Fraktionssitzung nach Siedlinghausen in den Gasthof Lingenauber ein.

Die SBL/FW-Kreistagsabgeordneten Stefan Rabe und Reinhard Loos, möchten ihre Fraktionsmitglieder und interessierte Bürgerinnen und Bürger über die Themen der kommenden Kreistagssitzung und aktuelle kommunalpolitische Ereignisse informieren.

Auf der Tagesordnung der Kreistagssitzung am Freitag dem 30.06.2017 im Kreishaus in Meschede stehen beispielsweise Entscheidungen über Elternbeiträge in Kindertagesstätten (rückwirkende Satzungsänderung), Entwicklung der Notarztstandorte und Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans, Gesundheitsweb-Seite für den Hochsauerlandkreis und über das vor dem Sozialgericht Dortmund gescheiterte „Schlüssige Konzept“ des HSK zu angemessenen Unterkunftskosten an. Zudem berichten die Fraktionsmitglieder der SBL/FW aus den Fachausschüssen.

Es gibt viele Fragen und Diskussionsstoff, vielleicht auch darüber, welche Linie die neue Landesregierung vorgeben wird. Inwiefern ändert sich was für den Hochsauerlandkreis und für Winterberg? Gibt es Neuigkeiten über den ins Visier der Staatsanwaltschaft geratenen Ziegenhof bei Brilon? Welche Zukunft hat das Krankenhaus Meschede? Und wie ist aktuelle Situation bei der Verbundschule Winterberg-Siedlinghausen?

Der wichtigste Hinweis:
Die öffentliche Fraktionssitzung der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) ist am
Montag dem 26.06.2017, Beginn 19.00 Uhr
im Gasthof Lingenauber, Hochsauerlandstraße 15, 59955 Winterberg-Siedlinghausen

Stefan Rabe und Reinhard Loos laden alle Interessierten herzlich ein, vor allem auch die „Freien Wähler“ Winterberg. Die Mitglieder der SBL/FW-Fraktion freuen sich auf Ihr Interesse und auf einen lebhaften Informations- und Meinungsaustausch!

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Was wird aus der Sperrklausel für die Kommunalwahl?

By adminRL at 11:57 pm on Friday, June 9, 2017

Sperrklausel-Klage – Wer schreibt, der bleibt?

Jubiläum
Vor fast genau einem Jahr – am 10.06.2016 – hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und Grünen beschlossen, dass ab der nächsten Kommunalwahl nur noch Parteien und Wählergruppen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, die mindestens 2,5 Prozent der Stimmen erhalten haben. Dafür wurde dann nicht nur das Kommunalwahlgesetz geändert, sondern auch die Landesverfassung.

Klagen
Mehrere kleinere Parteien und Wählergemeinschaften halten die Sperrklausel für alles andere als demokratisch. Sie reichten daher beim Landesverfassungsgerichtshof in Münster fristgerecht eine Organklage ein. Ende des letzten Jahres lagen laut Medienberichten 9 Klagen vor. Zu den Klägern gehören beispielsweise die PIRATEN-Partei, DIE LINKE, PRO NRW, die ÖDP gemeinsam mit den FW sowie mit Schreiben vom 09.12.2016 die Wählergemeinschaft Sauerländer Bürgerliste e.V.
Anmerkung: Die SBL ist als Fraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) seit über 10 Jahren im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten.

Standpunkt
Zwischenzeitlich erhielt die SBL umfangreiche Schreiben aus Meerbusch und Münster. Um es kurz zu machen, der Bevollmächtigte des Landtags und der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW stellen sich auf den Standpunkt, dass der von der Sauerländer Bürgerliste e.V. eingereichte Antrag formal „unzulässig“ sei, da nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und nicht kommunale Wählervereinigungen bei Organstreitverfahren auf Landesebene beteiligungsfähig wären.

Reaktion
Die Sauerländer Bürgerliste teilte daraufhin dem Landesverfassungsgerichtshof mit, sie sei mit der Verfahrensweise nicht einverstanden und führte dazu detailliert in 6 Punkten ihre Argumente aus.
Unwahrscheinlich, dass sich jemand damit die Zeit mit solchen Argumentationen zum Erhalt der Demokratie um die Ohren hauen möchte!? Trotzdem und für alle Fälle, hier die Ausführung zur Sache. Die Sauerländer Bürgerliste e.V. schrieb mit Datum vom 23.05.2017 an die Präsidentin des Landesverfassungsgerichtshofs:

1. Kommunale Wählervereinigung als Verein ohne überregionale Gliederung
Die Sauerländer Bürgerliste e.V. (SBL) ist tatsächlich keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, da sie nicht auf Bundes- und Landesebene aktiv ist und dies auch – entsprechend der Aufgabenstellung laut ihrer Satzung – nicht sein will. Damit kann sie die Anforderung laut § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, “an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken” zu wollen, nicht erfüllen.
Die SBL mit Sitz in Meschede ist als eigenständiger Verein in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen. Ihre Tätigkeit ist gemäß § 2 der Vereinssatzung auf das Gebiet des Hochsauerlandkreises begrenzt. Seit 2006 ist die SBL ununterbrochen im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten und hat sich an den letzten beiden Kommunalwahlen 2009 und 2014 beteiligt. Die SBL ist – im Gegensatz zu den in ihrem Gebiet tätigen Parteigliederungen – nicht Untergliederung irgendeines Dachverbandes oder einer anderen Organisation. Daher ist die SBL gleichzeitig das “höchstrangige” Element auf Landesebene und kann ihre Rechte nur selbst wahrnehmen.
Im konkreten Streitfall ist die SBL von einer Entscheidung des Landtags so betroffen, dass die Fortdauer ihrer politischen Arbeit, also ihres Vereinszwecks, gefährdet ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den politischen Wettbewerb im Hochsauerlandkreis. Es gibt innerhalb des Kreisgebiets keine Institution, bei der die SBL ihre Rechte aus der Entscheidung des Landtags geltend machen und dagegen vorgehen könnte. Der einzig mögliche Rechtsweg ist also eine Organklage gegen den Landtag.

2. Rechtsstaatsprinzip
Aus Art. 20 GG ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist.
“Das Rechtsstaatsprinzip … ist grundsätzlich in Art. 20 Abs. 3 GG angelegt und verbindet in der Sache die Prinzipien des formalen und materialen Rechtsstaats. Während der formale Rechtsstaat die Staatsgewalt durch Kompetenz¬zuwei¬sungen, Verfahrensregelungen und Or-ganisationsprinzipien bindet, sieht sie sich durch den materialen Rechtsstaat – vor allem vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen des Nationalsozialismus – auf inhaltliche Rechtswerte verpflichtet, zu denen Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zählen.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 102, Rn 28)

“Das Grundgesetz bekennt sich damit zu einer organisatorischen Ausgestaltung der Staatsgewalt, die sich an der tradierten Dreiteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative orientiert. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 knüpft an die dieser Dreiteilung entsprechende funktionale Gewaltenteilung bzw. Gewaltenunterscheidung an.”
(Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 78)

Die Gewaltenteilung gehört also zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats.
Damit diese Gewaltenteilung funktioniert, muss ein gangbarer Rechtsweg eröffnet sein:
“Das Rechtsstaatsprinzip vermittelt hier nach Ansicht des BVerfG einen Anspruch auf Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, der als Justizgewähranspruch bezeichnet wird.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 133).
Dieser Justizgewähranspruch wäre dann nicht erfüllt, wenn sich eine Kommunale Wählervereinigung nicht gegen verfassungswidrige und sie existentiell benachteiligende Entscheidun-gen des Landtags wehren kann.

3. Rechte von Wählervereinigungen
Die aus Art. 3 GG abgeleitete Chancengleichheit von Wählervereinigungen im Vergleich zu Parteien hat auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen hohen Rang. Hierzu ist insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 hinzuweisen. Darin heißt es u.a.: ”
“Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.”
Auch in der Begründung bringt das BVerfG klar zum Ausdruck, dass kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen besteht. So wird ausdrücklich auf die “verfassungsrechtlich geforderte(n) Chancengleichheit im politischen Wettbewerb” hingewiesen und des BVerfG stellt fest, dass dieser Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt (C II).
Weiter heißt es dort:
“Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe… Beide Gruppen treten jedenfalls auf kommunaler Ebene in einen politischen Wettbewerb.”
Diese Grundsätze sind nicht nur für den Bereich des Steuerrechts anwendbar, sondern für die gesamte Tätigkeit der Parteien und Wählervereinigungen.

4. Wählervereinigungen im Steuerrecht
Der Bundesgesetzgeber behandelt Parteien und Wählervereinigungen auch im Einkommensteuergesetz hinsichtlich der sog. Parteispenden gleich und macht damit ihren Stellenwert deutlich.
In § 34g EStG werden
“politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes”
und
“Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken”
in gleicher Weise genannt.
Der Bundesgesetzgeber macht auch damit deutlich, dass Parteien und Wählervereinigungen als Organisationen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung einen gleichen Stellenwert haben.

5. Parteifähigkeit von politischen Parteien im Organstreitverfahren
Sogar in der vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs herausgegebenen “Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen” (Münster 2002) wird darauf hingewiesen, dass die Parteifähigkeit politischer Parteien vom Verfassungsgerichtshof weit ausgelegt wird. Pieroth führt dazu aus:
“Diese waren … schon früh in einer Plenarentscheidung als parteifähig im Organstreitverfah-ren anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat das damit begründet, dass Art. 21 GG die politischen Parteien ‘zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus’ gemacht habe und sie bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben … Einbezogen wurden dabei auch die Untergliederungen der politischen Parteien.” (a.a.O., S. 108 f.).
All dies trifft auch für für den Kreistag kandidierende und im Kreistag vertretene Kommunale Wählervereinigungen zu, insbesondere für die Antragstellerin im laufenden Verfahren. Sie darf nach dem Gleichheitsgrundsatz in ihren rechtlichen Möglichkeiten nicht schlechter ge-stellt werden als Untergliederungen politischer Parteien im Land NRW.

6. Rechtsfolgen einer Nicht-Parteifähigkeit der SBL
Wenn nun kommunalen Wählervereinigungen jede Möglichkeit genommen würde, sich gegen verfassungswidrige Entscheidungen des Landtags durch eine Organklage zu wehren, würde dieses eine erhebliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Parteien nach Parteiengesetz darstellen. Der Wettbewerb auf kommunaler Ebene würde zu Lasten der kommunalen Wählervereinigungen und zu Gunsten der Parteien erheblich beeinflusst. Denn die Parteien hätten dann die Möglichkeit, durch ihre Mandatsträger im Landtag die Gesetzgebung zum Nachteil kommunaler Wählervereinigungen zu gestalten und ihren lokalen Untergliederungen dadurch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das könnte bis hin zu willkürlicher Gesetzgebung reichen.
Im konkreten Streitfall zeigt sich, dass sich im Landtag eine Mehrheit aus Landtagsabgeordneten großer und “etablierter” Parteien gefunden hat, die mit ihren Beschlüssen zur Sperrklausel die Wahlchancen kommunaler Wählervereinigungen verschlechtert hat.
Im Gegensatz zu anderen Wahlgebieten besteht im Hochsauerlandkreis die in der Organklage näher ausgeführte besondere Situation, dass im Kreistag durch die Fraktionen CDU, SPD, FDP und Grüne faktisch eine “GanzGanzGroßeKoalition” (GaGaGroKo) gebildet wurde; die oppositionellen Parteien verfügen zusammen nur über 5 der 54 Sitze. Es droht bei der nächsten Kommu¬nalwahl durch eine Sperrklausel also der völlige Verlust jeglicher Opposition, wenn aufgrund der Gesetzgebung des Landtags im nächsten Kreistag des Hochsauerlandkreises SBL, Linke und Piraten nicht mehr vertreten sein sollten.
Diese Perspektive unterscheidet sich erheblich von derjenigen in anderen Wahlgebieten in NRW und findet sich auch in keiner der anderen gegen die Sperrklausel eingereichten Organklagen wieder. Sie würde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden, falls die Organklage der SBL nicht zugelassen werden würde.
In der Konsequenz bliebe im Falle einer Nichtzulassung der Organklage der Antragstellerin nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht, was auch erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die im Herbst 2020 in NRW anstehenden Kommunalwahlen zur Folge haben könnte.“

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Schüler- und Azubiticket in Hessen: 1 Euro pro Tag

By adminRL at 2:04 pm on Wednesday, June 7, 2017

Im HSK stöhnen Schüler und vor allem Azubis über horrende Fahrpreise. Die Nachbarkreise Olpe und Siegen haben bereits ein kostenloses Schülerticket eingeführt. Aber Azubis müssen überall in Südwestfalen ganz tief in die Tasche greifen, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen möchten.

Dass es günstiger geht, beweist ab 01.08.2017 das Nachbarland Hessen: Dann gibt es dort für alle SchülerInnen und Azubis das neue Schülerticket. Es gilt für alle Bahnen und Busse in ganz Hessen, ohne tageszeitliche Begrenzung. Die Kosten belaufen sich auf nur 365 Euro im Jahr, also umgerechnet 1 Euro pro Tag. Bezugsberechtigt sind nicht nur Schüler mit Wohnsitz in Hessen, sondern auch (nur) mit Schulort in Hessen. Der Vorverkauf startet jetzt, Anfang Juni.

Der Geltungsbereich ist riesig und umfasst sogar einige Bahnhöfe außerhalb der Landesgrenze, z.B. Warburg:
Schuelerticket_Hessen_Gueltigkeit

Nähere Informationen stehen hier: https://www.rmv.de/linkableblob/de/87806-114516/data/schuelerticket_hessen_broschuere.pdf

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Zahl der „Geduldeten“ im HSK deutlich reduziert

By adminRL at 11:32 pm on Saturday, June 3, 2017

„Guter Draht“ zur Presse?
Wie wir ja schon berichteten, hatte die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) am 17. März letzten Jahres bei Landrat Dr. Karl Schneider schriftlich nachgefragt, aufgrund welcher Informationen die Westfalenpost ihren Artikel zu dem angeblichen Massen-Phänomen „ungeklärte Identität“ geschrieben hat. Die Kreisverwaltung stellte der Presse damals ja ganz offenbar die Daten und Angaben ratzfatz parat.
Klick:
https://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-meschede-eslohe-bestwig-und-schmallenberg/ungeklaerte-identitaet-id11657991.html

„Wenig Draht“ zu oppositionellen Kommunalpolitikern?
Wesentlich mehr Zeit nahm sich der HSK dann aber für die Beantwortung der Anfrage des SBL-/FW-Fraktionssprechers Reinhard Loos und zwar deutlich über ein Jahr!
Über den Tenor der „Alt-Anfrage“ und der aktuellen Antworten hatte die SBL/FW ja schon vor wenigen Tagen einiges „zu Papier“ gebracht.
Klack:
http://sbl-fraktion.de/?p=7534

Etwas war die SBL/FW noch schuldig geblieben. Hier ist der …

… Nachtrag zu Nationalitäten und Zahlen
Die Frage, wie viele

„geduldete“ und „gestattete“ Ausländer

im Bereich des Ausländeramts des Hochsauerlandkreises (ohne Stadt Arnsberg!) leben, wurde jetzt von der Kreisverwaltung (mit Schreiben vom 17.05.2017) beantwortet:

Land
am 01.01.2015 / am 01.01.2016 / am 01.01.2017 / am 31.05.2017

Afghanistan
31 234 337 302
Albanien
46 255 82 kA*
Algerien
kA* 81 kA* kA*
Armenien
32 kA* 89 73
Bangladesch
kA* kA* kA* 59
Eritrea
71 kA* kA* kA*
Guinea
53 kA* kA* kA*
Mazedonien
30 kA* kA* kA*
Nigeria
kA* 86 86 82
Iran
kA* 85 96 83
Irak
kA* 340 312 224
Kosovo
60 140 75 58
Pakistan
kA* 88 70 68
Russland
30 kA* kA* 50
Serbien
133 161 76 kA*
Syrien
84 1.126 688 316
Andere Staaten
456 912 752 646

Summe
1.026 3.508 2.663 1.961

kA* = “Keine Angabe”
Sofern der HSK in dieser Tabelle keine Angabe zur Nationalität vermerkt hat, bedeutet das offenbar, dass die Zahl der Geflüchteten aus dem jeweiligen Land, wie z.B. Mazedonien oder Nigeria, vom Ausländeramt unter „Andere Staaten“ zusammengefasst worden ist?

Hinweise auf Personen mit ungeklärter Nationalität finden wir in dieser Tabelle nicht.

Die Zahl der „Geduldeten“ und „Gestatteten“ hat sich demnach in den letzten 1 ½ Jahren deutlich verringert und zwar um fast 1.500 Menschen. Das ist womöglich auch der restriktiven, von vielen als unmenschlich empfundenen Abschiebepolitik des HSK geschuldet?

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