Ermessensspielraum bei Windkraftzonen in Landschaftsschutzgebieten: Ministerium will Einzelfallentscheidungen zulassen
“111/IX” – Es handelt sich hierbei um eine lange, aber erst mal relativ harmlos wirkende Verwaltungsvorlage der Stadt Sundern zur Windenergie auf den Hellefelder Höhen.
Die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) knöpfte sich das Schreiben vor, weil u.a. auf Seite 4 (von 11) der Hochsauerlandkreis eine Rolle spielt. Es heißt da, der HSK habe keinen eigenen Ermessenspiel-raum bei der Frage der Landschaftsbildbewertung und bei der Anwendung eines Erlasses. Die SBL schickte dann prompt diese Anfrage an den Landrat:
„Arnsberg, 11.02.2016
Anfrage gemäß § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags
Thema: Vorlage 111/IX der Stadt Sundern – Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,
wir nehmen Bezug auf die oben erwähnte Verwaltungsvorlage der Stadt Sundern und zitieren daraus von Seite 4 wie folgt:
„Der Hochsauerlandkreis teilte der Stadt Sundern mit Schreiben vom 24.11.2015 bezogen auf den neuen Erlass mit, dass vor Abgabe einer Stellungnahme zu allen Potentialflächen ein Abstimmungstermin zwischen Ministerium, LANUV und HSK in Bezug auf den Umgang mit den im Erlass getroffenen Aussagen zum Landschaftsschutz und insbesondere zum Landschaftsbild erforderlich sei. Dieser Termin hat am 21.01.2016 stattgefunden. Im Anschluss informierte ein Vertreter der Energieagentur die Stadt Sundern über den Verlauf des Gespräches. Demnach hätten das Ministerium und das LANUV unmissverständlich deutlich gemacht, dass der Unteren Landschaftsbehörde des Hochsauerlandkreises kein eigener Ermessensspielraum zustehe und dies weder bei der Frage der Landschaftsbildbewertung, noch bei der Frage der Anwendung des Erlasses. Die Vertreter des Kreises hätten in dem Termin eine eigene rechtliche Einschätzung angekündigt, die sie vor einer abschließenden inhaltlichen und formalrechtlichen Positionierung abwarten wollten.”
Dazu möchten wir Sie fragen:
• Ist der Hochsauerlandkreis zwischenzeitlich zu einer eigenen rechtlichen Einschätzung dieses Sachverhalts gekommen?
• Wenn ja, wie ist das Ergebnis?
Wenn nein, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?
• Wie wollen Sie weiter verfahren, in Bezug auf den konkreten Vorgang und allgemein in solchen Angelegenheiten?“
Warten wir ab …
Weiter geht`s. Mit Datum vom 19.02.2016 schickte der HSK eine „Zwischennachricht“. Tenor: Der HSK halte den neuen Windkrafterlass des Landes NRE (WEE) nicht für rechtskonform. Die Anwendung dieser Bestimmungen hätte entscheidende Auswirkungen auf die beantragte Befreiung der Stadt Sundern von der Landschaftsschutzgebietsausweisung für den Bereich „Hellefelder Höhe“ und wäre darüber hinaus ein Präzedenzfall für alle Landschaftsschutzgebiete im HSK. Die Kreisverwaltung stünde bezüglich Klärung der rechtlichen Detailfragen in Kontakt mit dem zuständigen Ministerium.
Wir warteten ab …
…. mehr als zwei Monate nach der “Zwischennachricht”. Dann antwortete die Organisationseinheit „Untere Landschaftsbehörde, Naturparke, Jagd“, das Ministerium habe mit Erlass vom 06.04.2016 auf die vom Landrat des HSK geäußerten rechtlichen Bedenken gegen einzelne Erlassregelungen Stellung bezogen. Unter Berücksichtigung des Erlasses beantworte der HSK jetzt die Fragen der SBL/FW wie folgt:
„Bekanntlich ist das Verfahren für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen im sog. Windkrafterlass vom 04.11.2015 vom MKULNV landesweit festgelegt worden. Mit dem neuen Erlass wurde zum Einen die neue Rechtslage berücksichtigt und zum Anderen verfolgt der Erlass das Ziel, die Genehmigungspraxis für Windkraftanlagen zu standardisieren und landesweit einheitlich zu gestalten.
Seitens des Hochsauerlandkreises war die Besorgnis geäußert worden, dass der Erlass das dem Träger der Landschaftsplanung obliegende Ermessen in den Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen ausschließt bzw. erheblich einschränkt. Diese Besorgnis teilt das Ministerium nicht. Die in § 67 BNatSchG angeführte unbestimmte Tatbestandsvoraussetzung „öffentliches Interesse” wird als eine ermessenslenke Konkretisierung eingestuft, gleichwohl wird hierdurch dem Planungsträger nicht die Möglichkeit zur Ausübung planerischen Ermessens genommen. Demnach wird auch vom Ministerium in begründeten Fällen immer eine Einzelfallentscheidung zugelassen, wonach die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausreichend berücksichtigt werden können.
Die als Ausfluss der Mediationsverfahren vereinbarte Verfahrensweise, alle von der Stadt Sundern vorgesehenen Windvorrangzonen hinsichtlich ihrer naturschutzfachlichen Problematik nochmals zu überprüfen, bin ich nachgekommen. Die auch in der Vergangenheit gegen die Vorrangzone 4.2 (Hellefelder Höhe Mitte) geäußerten naturschutzfachlichen Bedenken musste ich aber weiterhin aufrechterhalten. Dies ist auch mit der Erlassregelung vereinbar, weil eine Einzelfallentscheidung ausdrücklich zugelassen wird. Inwieweit letztendlich sich der Kreistag meinen geäußerten Bedenken anschließt, vermag ich nicht abzuschätzen. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass nach meinem Kenntnisstand ein Ratsbeschluss zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie” bisher nicht vorliegt.
Auch bei den in den anderen kreisangehörigen Kommunen anhängigen Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen bzw. —vorrangzonen werde ich in begründeten Fällen eine Einzelfallprüfung vornehmen, eine grundsätzliche Freigabe der Landschaftsschutzgebiete für Windkraft ohne jegliche Prüfung halte ich für nicht zielführend.
Sollten über die vorstehenden Ausführungen hinaus zusätzliche Informationen gewünscht werden, steht Ihnen mein o.g. Mitarbeiter gern für weitere Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.“