Wissenswertes über Integrationshelfer/innen an Kitas und Schulen
Über welche Qualifikation sollten Integrationskräfte verfügen? Diese Frage stellte die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) am 1. September an Landrat Dr. Karl Schneider bzw. die zuständigen Mitarbeiter/innen der Kreisverwaltung.
Hier kann man das nachlesen:
http://sbl-fraktion.de/?p=6068
Die Antwort ist nun da. Wir fassen sie mal zusammen und stellen die jeweilige Frage der SBL vorweg:
Frage 1:
Welche Voraussetzungen muss eine an Schulen eingesetzte Integrationskraft erfül-len? Über welche Kenntnisse, Vor- und Aus- und Weiterbildung sollte sie verfügen?
Antwort zur Frage 1:
„Es gibt keine geschützte Berufsbezeichnung und keine festgelegten Kriterien für die Ausbildung einer Integrationskraft.“
Frage 2:
Wie genau sind die Aufgaben einer Integrationskraft definiert?
Antwort zur Frage 2:
„Die Aufgaben können je nach „Krankheits- / Behinderungsgrad“ sehr individuell und vielschichtig sein, sich aber auch auf eine Alltagsbegleitung reduzieren.
Der vom Leistungsanbieter eingesetzte Integrationshelfer unterstützt i.R. der Eingliederungshilfe das betroffene Kind.
– durch individuelle Begleitung und Assistenz im schulischen Handlungsfeld bei inner- und außerschulischen Situationen
– durch Unterstützung von Steuerungs- und Regelfunktionen in physischer und psychischer Hinsicht in den Bereichen der allgemeinen Versorgung von Grundbedürfnissen
– bei der spezifischen Versorgung und Förderpflege
Dazu gehört auch die Betreuung und Begleitung während des Schulweges, Schulveranstaltungen oder Klassenfahrten, soweit ein entsprechender Bedarf besteht.
Didaktische und pädagogische Aufgaben werden von einem Integrationshelfer nicht wahr genommen.“
Frage 3:
Wer entscheidet darüber, welche Frauen oder Männer als Integrationskräfte eingestellt werden? Wer überprüft Qualität und Effizienz ihrer Arbeit?
Antwort zur Frage 3:
„Der Hochsauerlandkreis arbeitet bei der Integrationshilfe auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit (derzeit 14) Leistungsanbietern innerhalb und außerhalb des Kreises zusammen. Diese stellen die Integrationshelfer/innen ein.“
Frage 4:
Um welche Art von Arbeitsverhältnissen handelt es sich bei diesen Mitarbeiter/innen? (Minijob?, Befristung?)”
Antwort zur Frage 4:
„Nicht bekannt.“
Fazit der SBL:
Jede und jeder kann sofort und auf der Stelle – ohne Aus- und Vorbildung – als Integrationskraft an einer Kita oder in einer Schule arbeiten, um sich z.B. dort um in ihrer Entwicklung beeinträchtigte Kinder zu kümmern …. sofern sie in der Kita oder Schule eingestellt werden!? Wer sind die 14 Leistungsanbieter, mit denen der HSK eine Rahmenvereinbarung zur Integrationshilfe abgeschlossen hat? Wie sehen die Rahmenvereinbarungen aus? Und handelt es sich bei den Jobs als Integrationskraft vorwiegend um prekäre Beschäftigungsverhältnisse? Sollten wir noch einmal nachfragen?