Kreisjugendamt Soest informiert über Neuregelungen zum Jahreswechsel
Am 1. Januar 2011 treten für die Bezieher von Elterngeld einige wichtige Neuregelungen in Kraft. Das Kreisjugendamt Soest weist darauf hin, dass die neuen Bestimmungen auch Fälle betreffen, in denen über die Gewährung des Elterngeldes bereits entschieden wurde. In diesen Fällen könne es noch zu Veränderungen kommen.
Bei Berechtigten, die vor der Geburt ihres Kindes ein Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro hatten, sinkt der Elterngeldanspruch künftig auf 65 Prozent (bisher 67 Prozent). Das bedeutet für bereits entschiedene Fälle, dass das ab dem 1. Januar 2011 noch zustehende Elterngeld neu berechnet wird. „Entsprechende Änderungsbescheide erteilen wir in Kürze. Nach derzeitigem Stand gehen wir von rund 450 Neuberechnungen aus“, berichtet Beate Fricke aus dem zuständigen Sachgebiet der Kreisverwaltung Soest.
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag war das Elterngeld bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld vom entsprechenden Leistungsträger (Arbeitsagentur, Sozialamt, Familienkasse etc.) grundsätzlich als Einkommen angesehen und daher auf die Sozialleistungen angerechnet.
Sofern Eltern Arbeitslosengeld II, Grundischerung oder einen Kinderzuschlag beziehen und sich dafür entschieden hatten, das Elterngeld in halben Monatsbeträgen auszahlen zu lassen (150 statt 300 Euro monatlich), empfiehlt das Kreisjugendamt Soest, die entsprechende Vereinbarung schnellstmöglich schriftlich bei der Elterngeldstelle zu widerrufen. Wenn der Widerruf bis zum 31. Dezember 2010 schriftlich bei der Elterngeldstelle eingeht, werden die noch nicht gezahlten Teilbeträge anschließend in einer Summe ausgezahlt. Eine Anrechnung des Elterngeldes beim Sozialleistungsträger entfällt insoweit. Das sollte also unbedingt beachtet werden.
Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten mit Beginn des neuen Jahres einen Elterngeldfreibetrag. In Höhe des Elterngeldfreibetrages erfolgt keine Anrechnung des Elterngeldes auf die Leistungen des Sozialleistungsträgers. Die Elterngeldstelle ermittelt die Höhe des Freibetrages auf Antrag des Berechtigten per Bescheid. Dieser Bescheid müsste dem Sozialleistungsträger anschließend vorgelegt werden.
Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro und Paare mit einem zu versteuernden Einkommen oberhalb 500.000 Euro haben ab 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf Elterngeld mehr. Grundlage hierfür ist der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes. Einkünfte, die vor der Geburt außerhalb der EU erzielt wurden, zählen in Zukunft nicht mehr zum Einkommen im Sinne des Bundeselterngeldgesetzes.
Für Rückfragen sind die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Kreishaus Soest telefonisch unter den Nummern 02921/302058, 302053 und 303452 sowie persönlich in den Räumen E 058 und E 053 im Erdgeschoss des Kreishauses zu erreichen.