Nur 11 Härtefälle im HSK?
Für die Anwendung der Härtefallregelung für Empfänger von Alg2 (“Hartz IV”) eröffnete das Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 einen deutlich größeren Rahmen. Aus dem Urteil folgt: Bis zur Schaffung einer entsprechenden Regelung durch den Gesetzgeber besteht ein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung des Existenzminimums bei unabweisbaren, laufenden, nicht einmaligen, besonderen Bedarfen. Im Klartext kann das beispielsweise bedeuten, ein Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Kostenübernahme für die Fahrten zu seinen von ihm getrennt lebenden Kindern (zur Wahrnehmung des Umgangsrechts). Aber auch alle diejenigen Hilfeempfänger, die “auf dem Dorf” wohnen, hätten einen solchen Anspruch. Denn sie können mit den im Regelsatz enthaltenen ca. 14 Euro pro Monat nicht die notwendigen Fahrtkosten bezahlen, um z.B. für Einkäufe, Behördengänge, Arzt- und Apothekenbesuche in die Stadt zu kommen.
Inwieweit das Urteil im Hochsauerlandkreis Umsetzung findet, dafür interessiert sich das Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste (SBL) Reinhard Loos. Er fragte Mitte November 2010 bei der Kreisverwaltung schriftlich nach, in wie vielen Fällen in diesem Jahr die Härtefallregelung für Alg2-Empfänger angewandt wurde und in wie vielen Fällen entsprechende Anträge abgelehnt worden sind. Die Organisationseinheit Grundsicherung für Arbeitssuchende des Hochsauerlandkreises schrieb jetzt:
„Die Härtefallregelung umfasst einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf. Davon sind derzeit 11 Fälle betroffen. Eine Auswertung der Fälle, die bereits wieder ausgeschieden sind, ist nicht möglich, da nur die Anzahl der lfd. Fälle ausgewertet werden kann.“
Auf die Frage des SBL-Kreistagsmitglieds, wie viele Verfahren im Rahmen der Härtefallregelung derzeit bei Gerichten anhängig seien, wie viele bereits abgeschlossen sind und mit welchen Ergebnissen, antwortete die Verwaltung kurz und knapp mit dem Satz:
„Es sind keine Verfahren im Rahmen der Härtefallregelung bei Gerichten anhängig.“
Fazit: Es dürfte viele weitere Bürgerinnen und Bürger im HSK geben, die Ansprich auf Leistungen nach der Härtefallklausel hätten, bisher aber nichts davon wissen.