JU: Wahlverhinderungsvorstand?
Heute in einem Wahllokal in Brilon: Ein älterer Wahlberechtigter erscheint in Begleitung zweier Familienangehöriger und möchte an der Bundestagswahl teilnehmen. Er bringt einen Wahlschein und seinen Personalausweis mit. Jeder Wahlvorstand sollte wissen, dass man mit einem Wahlschein nicht nur Briefwahl machen darn, sondern auch in jedem Wahllokal des Wahlkreises seine Stimme abgeben darf. So steht es auch deutlich auf dem Wahlschein undi einschlägigen Merkblättern für die Briefwahl.
Hier aber war ein JU-Funktionär (Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der JU Brilon) amtierender Wahlvorsteher. Der JU-Funktionär weigerte sich, dem älteren Herrn einen Stimmzettel auszuhändigen: Der dürfe nur in seinem ursprünglichen Wahllokal wählen.
Es bedurfte einer deutlichen Intervention der Begleitpersonen, damit der amtierende Wahlvorsteher im Wahlamt anrief, um sich dort belehren zu lassen, dass der ältere Herr selbstverständlich in diesem Wahllokal wählen darf. Das geschah dann auch noch unter überflüssiger Weitergabe diverser persönlicher Daten (so dass alle im Wahlraum Anwesenden dies mithören konnten) …
Warum informiert sich ein Wahlvorsteher nicht vor Beginn seines “Dienstes” über grundlegende Wahlregeln?
Und wer ernennt solche Wahlvorsteher? Reicht es als Qualifikation aus, dass man JU-Funktionär ist?
Gelten hier keine Regeln für den Datenschutz?