Für die Empfänger von Grundsicherung sind nicht nur die monatlichen Regelsätze wichtig, sondern auch die “Kosten der Unterkunft”, die zusätzlich zum Regelsatz gezahlt werden und die Mietzahlung ermöglichen sollen. Hierfür gelten Höchstgrenzen mit den angeblich angemessenen Mieten, die von den einzelnen Kreisen für ihr Gebiet ermittelt werden. Leider sind diese im HSK vielfach völlig unzureichend. Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des “Linke” ergibt sich, dass für 827 Bedarfsgemeinschaften (14,6%) eine “Wohnkostenlücke” von durchschnittlich 76,84 Euro pro Monat besteht (BT-Drs. 20/9447).
Etwa alle 4 Jahre werden die Unterkunftskosten neu ermittelt. Aus der Presse haben wir erfahren, dass von der Kreisverwaltung der Auftrag für eine Mietwerterhebung erneut an das
Unternehmen „Analyse und Konzepte“ (A&K) vergeben wurde.
Dazu hat die SBL-Kreistagsfraktion am 04.07.2024 folgende Fragen an den Landrat gestellt. Die Antworten gingen bereits am 09.07. ein; wir dokumentieren sie hier in Auszügen.
1. Wann und von wem wurde dieser Auftrag an die Firma A&K erteilt?
Am 11.03.2024 von der Kreisverwaltung.
2. Welches Vergabeverfahren ging dieser Auftragserteilung voraus?
“Gern. § 8 Abs. 4 Unterschwellenvergabeordnung wurde eine Verhandlungsvergabe durchgeführt.”
3. Welche weiteren Angebote wurden eingeholt?
Es wurden noch 2 weitere Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, von denen aber kein Angebot abgegeben wurde.
4. Welche Anforderungen wurden in der Ausschreibung definiert?
“In der Ausschreibung wurde die Einhaltung der bislang bekannten methodischen und inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß den Urteilen des BSG verlangt. Hierunter fällt u.a. die
• Festlegung, Begründung und Ausweisung von Vergleichsräumen,
• Ermittlung abstrakt angemessener Wohnungsgrößen,
• Definition des Wohnungsstandards,
• Ermittlung der Angemessenheitsrichtwerte (Bruttokaltmieten) unter Einbeziehung der Angebotsund Bestandsmieten, wobei Kaltmiete und kalte Nebenkosten gesondert aufgeführt werden und,
• Datenerhebung getrennt bei privaten und institutionellen Vermietern.”
5. Welche Kriterien und Bewertungsmaßstäbe wurden für die Auswahl des Auftragnehmers angewandt, mit welchen Ergebnissen?
“Die Prüfung und Wertung der Angebote ist anhand der Kriterien Qualität, Funktionalität, Plausibilität und der Wirtschaftlichkeit erfolgt. Das eingereichte Konzept entsprach hinsichtlich der Wertungskriterien Qualität, Funktionalität und Plausibilität den Anforderungen. Da nur ein Angebot abgegeben wurde, entfiel die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.”
6. Welche Inhalte hat der an die Firma A&K erteilte Auftrag, insbesondere hinsichtlich der Methodik, der Datenerhebung, -auswahl und -auswertung, der Sicherstellung der Repräsentativität, der Vergleichsraumbildung, der Darstellung der Ergebnisse, des zeitlichen Ablaufs, der Erstellung von Zwischen- und Abschlussberichten?
“Der Auftrag beinhaltet
• die Datenerhebung in einem gesamten, genau eingegrenzten Vergleichsraum,
• eine Differenzierung nach Wohnungsstandard und Wohnungsgröße sowie eine Berücksichtigung von Brutto- und Nettomieten,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Angaben zur Art und Weise der validen und repräsentativen Datenerhebung,
• die Einhaltung mathematischer und statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse und
• Darstellung der Ergebnisse in einem Abschlussbericht.”
7. Das Bundessozialgericht hat in diversen Verfahren (z.B. am 30.01.2019, am 17.09.2020 und in weiteren Terminen) entschieden, dass von der Firma A&K erstellte KdU-Konzepte nicht „schlüssig“ und daher unzulässig sind. Es ging dabei u.a. um Vergleichsraumbildung, Daten¬erhebung und Veröffentlichungen. Wie wird sichergestellt, dass die Firma A&K für den HSK nun ein „schlüssiges“ Konzept erstellt?
“In den genannten Verfahren des Bundessozialgerichts wurde den betroffenen Jobcentern die
Möglichkeit einer Nachbesserung eingeräumt, da das BSG zu diesem Zeitpunkt erstmals über die Vergleichsraumbildung in Flächenlandkreisen entschieden hat. …
Nach den o.g. Ausführungen liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das neu beauftragte Schlüssige Konzept nicht den geforderten Anforderungen entspricht.”
8. Warum erfolgte keine Beteiligung des fachlich zuständigen Gesundheits- und Sozialausschusses an der Vorbereitung der Vergabe?
“Die Vorbereitung der Vergabe gehört zu den laufenden Geschäften der Verwaltung , für die nach § 42 Kreisordnung NRW der Landrat zuständig ist. Die Vergabeordnung des Hochsauerlandkreises
sieht erst ab einer Auftragssumme von 250.000,00 € eine Beteiligung des Kreisausschusses vor. Im Rahmen der Bewertung der Ergebnisse und Festlegung der angemessenen Richtwerte wird wie in den vergangenen Jahren eine Beteiligung der politischen Gremien (u .a. des Gesundheitsund Sozialausschusses) erfolgen.”