Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

14 Windräder im HSK sollen schon vor ihrer Errichtung “repowert” werden?!

By admin at 9:31 am on Sunday, July 28, 2024

Die SBL-Kreistagsfraktion hatte beim Landrat eine schriftliche Anfrage eingereicht, in der es um das vorzeitige Repowering von Windenergieanlagen (WEA) geht. Zunehmend sollen WEA repowered werden, bevor sie überhaupt errichtet worden sind. Das könnte dazu dienen, die normal üblichen Genehmigungsverfahren (z.B. mit Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung) zu umgehen.
Der komplette Text der Anfrage steht hier: https://sbl-fraktion.de/?p=11508

Am 24.07. ging die Antwort des Landrats ein:
“zu Frage 1:
Im Kreisgebiet wurden seit Januar 2020 keine WEA vor Ablauf des 15. Jahres ihrer Nutzungszeit repowered.

Zu Frage 2:
Es wurden 14 Anträge für das Repowering von WEA vor deren Errichtung (§ 16b Abs. 7 BImSchG) eingereicht, 13 genehmigt, keine der Anlagen wurde bisher errichtet.

Zu Frage 3:
Es wurden 14 Anträge für das Repowering von WEA vor deren Errichtung (§ 16b Abs. 7 BImSchG) eingereicht, 1 Antrag ist noch nicht entschieden

Zu Frage 4:
Im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens werden nur Anforderungen geprüft, sowie durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, dies gilt auch für die Artenschutzprüfung. Bei der Umweltverträglichkeit wird eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt. Auf Antrag des Vorhabenträgers ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG, mit Öffentlichkeitsbeteiligung, oder das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen.”

Immerhin 13mal wurde also das Repowering für gar nicht errichtete WEA bereits genehmigt, über einen weiteren derartigen Antrag wurde noch nicht entschieden. Da stellt sich die Frage, warum nicht gleich die Anträge für die tatsächlich geplanten WEA gestellt werden?
Die Antwort des Landrats zum veränderten Genehmigungsverfahren beim Repowering ist sehr vage. Es ergibt sich aber indirekt, dass der Antragsteller bei einem derartigen Schein-Repowering des vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG wählen kann, in dem viele Prüfungen entfallen, insbesondere auch Veröffentlichungen und Beteiligungen.

Aus der Antwort geht übrigens nicht hervor, wie viele Anträge auf Repowering für fast neue Anlagen gestellt wurden.

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Vorzeitiges Repowering?

By admin at 7:03 am on Monday, July 15, 2024

Zum Repowering von Windenergieanlagen (WEA) hat die SBL-Kreistagsfraktion die folgende schriftliche Anfrage an den Landrat gestellt:

“Das Repowering von WEA ist eigentlich dazu gedacht, alte WEA nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren durch neue und leistungsfähigere Modell zu ersetzen, am selben Standort.
In jüngerer Zeit scheinen sich jedoch die Fälle zu mehren, in denen ein Repowering von WEA bereits wenige Jahre nach Beginn ihres Betriebs oder sogar vor der Errichtung stattfindet. Beim Repowering nach wenigen Jahren müssen tausende von Tonnen Beton und Stahl abgerissen und entsorgt werden. Dadurch kann sich die Umweltbilanz von WEA erheblich verschlechtern. Außerdem stellt sich bei einem solchen „unechten“ Repowering immer die Frage, welche Teile des sonst erforderlichen Genehmigungsverfahrens für eine gleichartige Neuanlage sich dadurch umgehen lassen.

Daher stellen wir folgende Fragen:
1. Wie viele WEA im Kreisgebiet wurden seit Januar 2020 repowered:
a) vor ihrer Errichtung
b) in den ersten 5 Jahren ihrer Nutzungszeit,
c) zwischen dem 6. und 10. Jahr ihrer Nutzungszeit,
d) zwischen dem 11. und 15. Jahr ihrer Nutzungszeit?
2. Wie viele derartige Anträge wurden im selben Zeitraum und nach den gleichen Nutzungsdauern gestellt und genehmigt, aber noch nicht ausgeführt?
3. Wie viele derartige Anträge wurden im selben Zeitraum und nach den gleichen Nutzungsdauern gestellt, ohne dass bisher darüber entschieden wurde?
4. Welche Unterschiede wendet die Kreisverwaltung bei derartigen Repoweringanträgen gegenüber gleichartigen Neuanträgen an, insbesondere hinsichtlich Artenschutzprüfung, Umweltverträglichkeit, Standortauswahl und Beteiligung von Bürgern sowie von Trägern öffentlicher Belange (TÖB)?”

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Auftrag zur Mietwerterhebung an dieselbe Firma vergeben

By admin at 5:02 pm on Tuesday, July 9, 2024

Für die Empfänger von Grundsicherung sind nicht nur die monatlichen Regelsätze wichtig, sondern auch die “Kosten der Unterkunft”, die zusätzlich zum Regelsatz gezahlt werden und die Mietzahlung ermöglichen sollen. Hierfür gelten Höchstgrenzen mit den angeblich angemessenen Mieten, die von den einzelnen Kreisen für ihr Gebiet ermittelt werden. Leider sind diese im HSK vielfach völlig unzureichend. Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des “Linke” ergibt sich, dass für 827 Bedarfsgemeinschaften (14,6%) eine “Wohnkostenlücke” von durchschnittlich 76,84 Euro pro Monat besteht (BT-Drs. 20/9447).

Etwa alle 4 Jahre werden die Unterkunftskosten neu ermittelt. Aus der Presse haben wir erfahren, dass von der Kreisverwaltung der Auftrag für eine Mietwerterhebung erneut an das
Unternehmen „Analyse und Konzepte“ (A&K) vergeben wurde.

Dazu hat die SBL-Kreistagsfraktion am 04.07.2024 folgende Fragen an den Landrat gestellt. Die Antworten gingen bereits am 09.07. ein; wir dokumentieren sie hier in Auszügen.

1. Wann und von wem wurde dieser Auftrag an die Firma A&K erteilt?
Am 11.03.2024 von der Kreisverwaltung.

2. Welches Vergabeverfahren ging dieser Auftragserteilung voraus?
“Gern. § 8 Abs. 4 Unterschwellenvergabeordnung wurde eine Verhandlungsvergabe durchgeführt.”

3. Welche weiteren Angebote wurden eingeholt?
Es wurden noch 2 weitere Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, von denen aber kein Angebot abgegeben wurde.

4. Welche Anforderungen wurden in der Ausschreibung definiert?
“In der Ausschreibung wurde die Einhaltung der bislang bekannten methodischen und inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß den Urteilen des BSG verlangt. Hierunter fällt u.a. die
• Festlegung, Begründung und Ausweisung von Vergleichsräumen,
• Ermittlung abstrakt angemessener Wohnungsgrößen,
• Definition des Wohnungsstandards,
• Ermittlung der Angemessenheitsrichtwerte (Bruttokaltmieten) unter Einbeziehung der Angebotsund Bestandsmieten, wobei Kaltmiete und kalte Nebenkosten gesondert aufgeführt werden und,
• Datenerhebung getrennt bei privaten und institutionellen Vermietern.”

5. Welche Kriterien und Bewertungsmaßstäbe wurden für die Auswahl des Auftragnehmers angewandt, mit welchen Ergebnissen?
“Die Prüfung und Wertung der Angebote ist anhand der Kriterien Qualität, Funktionalität, Plausibilität und der Wirtschaftlichkeit erfolgt. Das eingereichte Konzept entsprach hinsichtlich der Wertungskriterien Qualität, Funktionalität und Plausibilität den Anforderungen. Da nur ein Angebot abgegeben wurde, entfiel die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.”

6. Welche Inhalte hat der an die Firma A&K erteilte Auftrag, insbesondere hinsichtlich der Methodik, der Datenerhebung, -auswahl und -auswertung, der Sicherstellung der Repräsentativität, der Vergleichsraumbildung, der Darstellung der Ergebnisse, des zeitlichen Ablaufs, der Erstellung von Zwischen- und Abschlussberichten?
“Der Auftrag beinhaltet
• die Datenerhebung in einem gesamten, genau eingegrenzten Vergleichsraum,
• eine Differenzierung nach Wohnungsstandard und Wohnungsgröße sowie eine Berücksichtigung von Brutto- und Nettomieten,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Angaben zur Art und Weise der validen und repräsentativen Datenerhebung,
• die Einhaltung mathematischer und statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse und
• Darstellung der Ergebnisse in einem Abschlussbericht.”

7. Das Bundessozialgericht hat in diversen Verfahren (z.B. am 30.01.2019, am 17.09.2020 und in weiteren Terminen) entschieden, dass von der Firma A&K erstellte KdU-Konzepte nicht „schlüssig“ und daher unzulässig sind. Es ging dabei u.a. um Vergleichsraumbildung, Daten¬erhebung und Veröffentlichungen. Wie wird sichergestellt, dass die Firma A&K für den HSK nun ein „schlüssiges“ Konzept erstellt?
“In den genannten Verfahren des Bundessozialgerichts wurde den betroffenen Jobcentern die
Möglichkeit einer Nachbesserung eingeräumt, da das BSG zu diesem Zeitpunkt erstmals über die Vergleichsraumbildung in Flächenlandkreisen entschieden hat. …
Nach den o.g. Ausführungen liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das neu beauftragte Schlüssige Konzept nicht den geforderten Anforderungen entspricht.”

8. Warum erfolgte keine Beteiligung des fachlich zuständigen Gesundheits- und Sozialausschusses an der Vorbereitung der Vergabe?
“Die Vorbereitung der Vergabe gehört zu den laufenden Geschäften der Verwaltung , für die nach § 42 Kreisordnung NRW der Landrat zuständig ist. Die Vergabeordnung des Hochsauerlandkreises
sieht erst ab einer Auftragssumme von 250.000,00 € eine Beteiligung des Kreisausschusses vor. Im Rahmen der Bewertung der Ergebnisse und Festlegung der angemessenen Richtwerte wird wie in den vergangenen Jahren eine Beteiligung der politischen Gremien (u .a. des Gesundheitsund Sozialausschusses) erfolgen.”

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