Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Anfrage zu sehr merkwürdigen Genehmigungsverfahren

By admin at 11:21 am on Tuesday, September 24, 2024

Wir hatten hier bereits darüber berichtet, dass Anfang September in einem Verfahren beim OVG Münster deutlich wurde, dass die Kreisverwaltung eine Genehmigung für das Repowering einer noch gar nicht gebauten Windenergieanlage unter sehr merkwürdigen Umständen erteilt hat. Dazu hat die SBL-Kreistagsfraktion jetzt die folgende Anfrage an den Landrat eingebracht:

“Anfrage gemäß § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags
zum Thema: Fehlende Prüfung von Repoweringanträgen

Sehr geehrter Herr Landrat,

in der Antwort vom 23.07.2024 auf eine schriftliche Anfrage des Unterzeichners teilt der Landrat mit, dass in den letzten Jahren 14 Anträge für das Repowering von WEA vor Errichtung der ursprünglich genehmigten Anlage eingereicht wurden, von denen 13 bereits genehmigt wurden.

Im Rahmen eines solchen Änderungsgenehmigungsverfahrens werde zur Umweltverträglichkeit nur „eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt“. Auch eine Artenschutzprüfung fände nur unter besonderen Umständen statt. Der Vorhabenträger könne beantragen, welche Art des Genehmigungsverfahren erfolgen soll.

Dies entspricht nicht der Rechtslage, wie sie mir aus § 16b Abs. 7 BImSchG bekannt ist. Wenn sich z.B. die Rotorfläche vervierfacht und die Anlagenhöhe um mehr als 70 Meter erhöht, können dadurch selbstverständlich “nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden”, insbesondere “schädliche Umwelteinwirkungen” gemäß § 5 i.V.m. § 6 BImSchG.

Am 02.09.2024 wurde beim OVG Münster im Verfahren 22 D 137/23.AK verhandelt. Der Verein für Umwelt- und Naturschutz Hochsauerland (VUNH) hatte gegen den Hochsauerlandkreis Klage erhoben wegen der Genehmigung einer WEA direkt am NSG Goldbachtal bei Brilon-Scharfenberg und in einem Gebiet, das erst nachträglich aus dem neuen Vogelschutzgebiet bei Brilon und Marsberg herausgeschnitten wurde. Bereits vor Errichtung dieser WEA beantragte der Betreiber ein Repowering, durch das sich z.B. die Rotorfläche auf etwa das Vierfache und die Höhe der Anlage um mehr als 70 Meter vergrößern sowie der Standort verändern sollen. Dieses angebliche Repowering ist also mit erheblichen Veränderungen gegenüber der ursprünglich beantragten Anlage verbunden.

Der OVG-Senat rügte in der Verhandlung deutlich die von der Kreisverwaltung unzureichend durchgeführte Vorprüfung. Zu den Auswirkungen des Repowering seien nur allgemeine Formulierungen und ohne Begründung erfolgt; die Kreisverwaltung habe nicht konkret dargelegt, warum sie auf weitere Prüfungen verzichtete.

Im Protokoll des OVG zu dieser Verhandlung heißt es u.a., dass „die angefochtene Genehmigung an einem absoluten Verfahrensfehler wegen einer nicht ordnungsgemäßen allgemeinen Umweltverträglichkeits-Vorprüfung leiden dürfte.“
Und weiter:“ … , dürfte die im Änderungsgenehmigungsverfahren … nur drei Tage nach Eingang des Änderungsantrags – mit Blick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG getroffene Einschätzung des Beklagten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, jedenfalls deshalb nicht nachvollziehbar gewesen sein, weil sie nicht auf einer hinreichenden naturschutzfachlichen Grundlage getroffen worden sein dürfte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Formblatt der Vorprüfung …, dem – aus Rechtsgründen erforderliche – Begründungen für die jeweiligen Einschätzungen praktisch nicht zu entnehmen sind, sondern insbesondere auch aus dem zeitlichen Ablauf des Änderungsgenehmigungsverfahrens (einschließlich der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten …) sowie dem Änderungsbescheid selbst”.

Konkrete Erklärungen für ihr Verhalten konnte die Kreisverwaltung in der Verhandlung beim OVG nicht liefern; die zuständige Sachbearbeiterin sei im Urlaub, und keiner der (zahlreichen) anderen anwesenden Vertreter der Kreisverwaltung sei darüber informiert. Dabei war der Termin dieser Gerichtsverhandlung seit zwei Monaten bekannt…

Es war also nicht nachvollziehbar, warum die Kreisverwaltung hier auf eine UVP, auf eine Artenschutzprüfung und auf eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtete.

Diese Feststellungen des Senats führten dazu, dass das Verfahren mit einem Vergleich endete. Der als Beigeladener anwesende Anlagenbetreiber erklärte sich erst nach wiederholten deut¬lichen Hinweisen des Vorsitzenden Richters auf die Risiken aus dem unzureichenden Genehmigungsverfahren bereit, die Abschaltzeiten der Anlage zum besseren Schutz der Fledermäuse deutlich auszuweiten. Dabei wird die Tabelle aus der vom Bundesamt für Naturschutz herausgegebenen und von Dietz u.a. erstellten „Fachempfehlung für eine bundesweite Signifikanzschwelle für Fledermäuse und Windenergieanlagen“ angewendet, die unterschiedliche „Cut-In-Windgeschwindigkeiten“ in Abhängigkeit von Anlagenstandort, Rotordurchmessen, Kalendermonat und Tageszeit vorgibt.

Daneben gab es durch den Senat des OVG auch weitere Kritik am Genehmigungsverfahren. So wurde z.B. festgestellt, dass kein Zeitraum festgelegt war, wann die Anlagenbetreiber das Monitoring durchführen sollten; es hätte nach der von der Kreisverwaltung erteilten Genehmigung auch erst am Ende der Betriebsdauer erfolgen können.
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren beim OVG stelle ich folgende Fragen:

1. a) Welche Konsequenzen ziehen Landrat und Kreisverwaltung daraus, dass vom Senat des OVG die unzureichende Vorprüfung deutlich gerügt wurde, für künftige Genehmigungen bei Repowering-Anträgen, insbesondere für noch nicht errichtete WEA?
b) Werden künftig bei derartigen Repowering-Anträgen UVP, Artenschutzprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen? Wenn Nein, warum nicht?

2. Werden Landrat und Kreisverwaltung bei künftigen Genehmigungen von WEA für die Abschaltungen zum Fledermausschutz die sog. Dietz-Tabelle anwenden?
Falls Nein, warum nicht?

3. Bei einem Rotordurchmesser von 160 m (wie beim hier beantragten scheinbaren Repowering) sollte das Monitoring so erfolgen, dass die Fledermausflüge in unterschiedlichen Höhen erfasst werden.
Welche Anforderungen stellen Landrat und Kreisverwaltung künftig an die Höhen, in denen das Monitoring erfolgen muss, und warum?

4. Welche Anforderungen stellen Landrat und Kreisverwaltung künftig beim Gondelmonitoring hinsichtlich Zeitraum, differenzierter Erfassung der Arten, Intensität der Messungen, Empfänger der erfassten Daten und Konsequenzen aus den Messergebnissen?

5. a) Welche Anforderungen stellen Landrat und Kreisverwaltung künftig hinsichtlich des Habitatschutzes und des Artenschutzes, die beide von der Klägerin im o.g. Verfahren als unzureichend gerügt wurden?
b) Gibt es Anhaltspunkte, dass ein verbesserter Schutz der Fledermäuse sich nachteilig auf den Schutz anderer Arten auswirken kann?
Falls Ja, warum und mit welchen Folgen?

6. Ab welcher Veränderung der Rotorfläche und der Höhe einer WEA geht die Kreisverwaltung bei einem Repowering davon aus, dass dadurch “nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können”, die “für die Prüfung nach § 6 (BImSchG) erheblich sein können”?

7. Welche weiteren Konsequenzen ziehen Landrat und Kreisverwaltung aus dem Verlauf dieser Verhandlung beim OVG und der dort erfolgten deutlichen Kritik an ihrer Arbeit als Genehmigungsbehörde?

8. a) Wie lange dauert bisher in der Verwaltung des HSK das Genehmigungsverfahren im Durchschnitt für WEA bei Anträgen auf Neuerrichtung,
b) wie lange bei Repoweringanträgen?

9. Dürfen künftig alle Antragsteller von komplexen Repoweringprojekten damit rechnen, dass von der Kreisverwaltung über ihre Anträge innerhalb von drei Tagen entschieden wird (wie im hier vom OVG behandelten Fall)?
Falls Nein, warum nicht?

10. Vertreter der Kreisverwaltung, Anlagenbetreiber und beauftragter Gutachter traten während der Verhandlung beim OVG und in den Beratungspausen immer gemeinsam auf und berieten sich fast permanent untereinander. Was unternehmen Landrat und Kreisverwaltung, damit nicht der Eindruck einer sehr großen Nähe zwischen Antragsteller, Genehmigungsbehörde und beauftragten unabhängigen Gutachtern entsteht?

Mit freundlichen Grüßen”

Über die Antwort werden wir berichten!

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Manchmal arbeitet die Kreisverwaltung ganz schnell…

By admin at 9:26 pm on Sunday, September 8, 2024

Viele werden es kennen: Auf Genehmigungen zu Bauvorhaben wartet man viele Monate oder auch schon mal Jahre. Doch in ganz bestimmten Fällen entwickeln Verwaltungen unglaubliche Geschwindigkeiten bis zum Erteilen einer Genehmigung – und verzichten dabei auch auf viele notwendige Verfahrensschritte.

Ein solcher Fall wurde am 02.09.2024 bei einer Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster öffentlich. Es ging um das Repowering einer Windenergieanlage (WEA) bei Brilon-Scharfenberg. Dabei gibt es mehrere Besonderheiten: Diese WEA ist noch gar nicht gebaut worden, sondern das angebliche Repowering wurde bereits vor dem ersten Spatenstich beantragt. Und diese WEA grenzt an drei Seiten direkt an das Naturschutzgebiet Goldbachtal, Abstand nur etwa 8 Meter. Und das Areal für die neue WEA war ursprünglich Teil des neuen Vogelschutzgebiets (VSG) bei Brilon und Marsberg, wurde dann aber maßgenau aus dem VSG herausgeschnitten. Und die Betreibergesellschaft besteht aus 3 prominenten CDU-Mitgliedern…

In seiner Antwort vom 23.07.2024 auf eine schriftliche Anfrage der SBL-Fraktion teilte der Landrat mit, dass im Rahmen eines solchen Änderungsgenehmigungsverfahrens für dein derartiges “Repowering” zur Umweltverträglichkeit nur „eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt“ werde. Auch eine Artenschutzprüfung fände nur unter besonderen Umständen statt. Der Vorhabenträger könne beantragen, welche Art des Genehmigungsverfahren erfolgen soll.

Am 02.09.2024 wurde beim OVG Münster im Verfahren 22 D 137/23.AK verhandelt. Der Verein für Umwelt- und Naturschutz Hochsauerland hatte gegen den Hochsauerlandkreis Klage erhoben wegen der Genehmigung dieser WEA direkt am NSG Goldbachtal. Bereits vor Errichtung dieser WEA hatte die Betreibergesellschaft ein Repowering beantragt, durch das sich z.B. die Rotorfläche auf etwa das Vierfache, die Höhe der Anlage um mehr als 70 Meter erhöhen und der Standort verändern sollen. Dieses angebliche Repowering ist also mit erheblichen Veränderungen gegenüber der ursprünglich beantragten Anlage verbunden.

Der OVG-Senat rügte in der Verhandlung deutlich die von der Kreisverwaltung durchgeführte angebliche Vorprüfung. Zu den Auswirkungen des Repowering seien nur allgemeine Formulierungen und ohne Begründung erfolgt; die Kreisverwaltung habe nicht konkret dargelegt, warum sie auf weitere Prüfungen verzichtete. Im Protokoll des OVG zu dieser Verhandlung heisst es u.a.: “… , dürfte die im Änderungsgenehmigungsverfahren … nur drei Tage nach Eingang des Änderungsantrags – mit Blick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG getroffene Einschätzung des Beklagten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, jedenfalls deshalb nicht nachvollziehbar gewesen sein, weil sie nicht auf einer hinreichenden naturschutzfachlichen Grundlage getroffen worden sein dürfte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Formblatt der Vorprüfung …, dem – aus Rechtsgründen erforderliche – Begründungen für die jeweiligen Einschätzungen praktisch nicht zu entnehmen sind, sondern insbesondere auch aus dem zeitlichen Ablauf des Änderungsgenehmigungsverfahrens (einschließlich der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten …) sowie dem Änderungsbescheid selbst”.

Konkrete Erklärungen für ihr Verhalten konnte die Kreisverwaltung in der Verhandlung beim OVG nicht liefern; die zuständige Sachbearbeiterin sei im Urlaub, und keiner der (zahlreichen) anderen anwesenden Vertreter der Kreisverwaltung sei darüber informiert.

Es war also nicht nachvollziehbar, warum die Kreisverwaltung hier auf eine UVP, auf eine Artenschutzprüfung und auf eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtete. Nach drei Tagen wurde ohne jede Prüfung der Auswirkungen durch die erheblichen Veränderungen der Anlage die Genehmigung erteilt. Alles nur Zufall?

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14 Windräder im HSK sollen schon vor ihrer Errichtung “repowert” werden?!

By admin at 9:31 am on Sunday, July 28, 2024

Die SBL-Kreistagsfraktion hatte beim Landrat eine schriftliche Anfrage eingereicht, in der es um das vorzeitige Repowering von Windenergieanlagen (WEA) geht. Zunehmend sollen WEA repowered werden, bevor sie überhaupt errichtet worden sind. Das könnte dazu dienen, die normal üblichen Genehmigungsverfahren (z.B. mit Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfung) zu umgehen.
Der komplette Text der Anfrage steht hier: https://sbl-fraktion.de/?p=11508

Am 24.07. ging die Antwort des Landrats ein:
“zu Frage 1:
Im Kreisgebiet wurden seit Januar 2020 keine WEA vor Ablauf des 15. Jahres ihrer Nutzungszeit repowered.

Zu Frage 2:
Es wurden 14 Anträge für das Repowering von WEA vor deren Errichtung (§ 16b Abs. 7 BImSchG) eingereicht, 13 genehmigt, keine der Anlagen wurde bisher errichtet.

Zu Frage 3:
Es wurden 14 Anträge für das Repowering von WEA vor deren Errichtung (§ 16b Abs. 7 BImSchG) eingereicht, 1 Antrag ist noch nicht entschieden

Zu Frage 4:
Im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens werden nur Anforderungen geprüft, sowie durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG erheblich sein können, dies gilt auch für die Artenschutzprüfung. Bei der Umweltverträglichkeit wird eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt. Auf Antrag des Vorhabenträgers ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG, mit Öffentlichkeitsbeteiligung, oder das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen.”

Immerhin 13mal wurde also das Repowering für gar nicht errichtete WEA bereits genehmigt, über einen weiteren derartigen Antrag wurde noch nicht entschieden. Da stellt sich die Frage, warum nicht gleich die Anträge für die tatsächlich geplanten WEA gestellt werden?
Die Antwort des Landrats zum veränderten Genehmigungsverfahren beim Repowering ist sehr vage. Es ergibt sich aber indirekt, dass der Antragsteller bei einem derartigen Schein-Repowering des vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG wählen kann, in dem viele Prüfungen entfallen, insbesondere auch Veröffentlichungen und Beteiligungen.

Aus der Antwort geht übrigens nicht hervor, wie viele Anträge auf Repowering für fast neue Anlagen gestellt wurden.

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Vorzeitiges Repowering?

By admin at 7:03 am on Monday, July 15, 2024

Zum Repowering von Windenergieanlagen (WEA) hat die SBL-Kreistagsfraktion die folgende schriftliche Anfrage an den Landrat gestellt:

“Das Repowering von WEA ist eigentlich dazu gedacht, alte WEA nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren durch neue und leistungsfähigere Modell zu ersetzen, am selben Standort.
In jüngerer Zeit scheinen sich jedoch die Fälle zu mehren, in denen ein Repowering von WEA bereits wenige Jahre nach Beginn ihres Betriebs oder sogar vor der Errichtung stattfindet. Beim Repowering nach wenigen Jahren müssen tausende von Tonnen Beton und Stahl abgerissen und entsorgt werden. Dadurch kann sich die Umweltbilanz von WEA erheblich verschlechtern. Außerdem stellt sich bei einem solchen „unechten“ Repowering immer die Frage, welche Teile des sonst erforderlichen Genehmigungsverfahrens für eine gleichartige Neuanlage sich dadurch umgehen lassen.

Daher stellen wir folgende Fragen:
1. Wie viele WEA im Kreisgebiet wurden seit Januar 2020 repowered:
a) vor ihrer Errichtung
b) in den ersten 5 Jahren ihrer Nutzungszeit,
c) zwischen dem 6. und 10. Jahr ihrer Nutzungszeit,
d) zwischen dem 11. und 15. Jahr ihrer Nutzungszeit?
2. Wie viele derartige Anträge wurden im selben Zeitraum und nach den gleichen Nutzungsdauern gestellt und genehmigt, aber noch nicht ausgeführt?
3. Wie viele derartige Anträge wurden im selben Zeitraum und nach den gleichen Nutzungsdauern gestellt, ohne dass bisher darüber entschieden wurde?
4. Welche Unterschiede wendet die Kreisverwaltung bei derartigen Repoweringanträgen gegenüber gleichartigen Neuanträgen an, insbesondere hinsichtlich Artenschutzprüfung, Umweltverträglichkeit, Standortauswahl und Beteiligung von Bürgern sowie von Trägern öffentlicher Belange (TÖB)?”

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“Ökostrom” ist nicht das Gleiche wie Strom aus regenerativen Energien – oder: Wie eine Verwaltung versucht, den Kreistag zu manpulieren…

By admin at 9:29 am on Sunday, April 28, 2024

In der letzten Sitzung des Kreistags stand auch die Einleitung der Ausschreibung für den Strombezug für die kreiseigenen Gebäude an. Hinzu kommt der Strombezug fast aller kreisangehörigen Gemeinden und weiterer Behörden im Kreisgebiet. Die Vergabe erfolgt für 3 Kalenderjahre. Daraus ergab sich beim letzten Mal ein Volumen der Ausschreibung von ca. 38,7 Mio. kWh/Jahr für 1.872 Entnahmestellen mit einer Gesamtsumme von 8.853.544 € brutto, in 3 Jahren also etwa 26,5 Mio Euro.

In der Sitzungsdrucksache von Landrat und Kreisverwaltung wurde die zu treffende Entscheidung so erläutert:
“Der Kreistag hat die Entscheidung zu treffen, ob im Rahmen der anstehenden Ausschreibung besondere Anforderungen an den Strombezug im Hinblick daraufgestellt werden sollen, dass
a) das den Strom anbietende Unternehmen ausschließlich sog. „Ökostrom“ bezieht bzw. produziert, d.h. die Stromerzeugung erfolgt vollständig aus regenerativen Energiequellen,
oder ob
b) angesichts der Entwicklung am Energiemarkt und dem inzwischen erreichten Mix der Stromproduktion aus erneuerbaren und konventionellen Energiequellen sich der Strombezug ausschließlich am wirtschaftlichsten Angebot orientiert.
Ökostrom ist ökologisch erzeugter Strom aus regenerativen Energiequellen wie Sonnenenergie, Wind- und Wasserkraft, Geothermie sowie Energie aus Biomasse. Konventionell erzeugter Strom wird aus begrenzt verfügbaren Quellen wie z. B. Erdgas, Kohle oder Öl gewonnen.”

Weiter stand da:
“Laut Auskunft des Energieberatungsunternehmens ist mit Mehrkosten … bei Ökostrom mit Neuanlagenquote mit Mehrkosten i.H.v. 1,5 ct/kWh zu rechnen.”
Für Ökostrom sei mit jährlichen Mehrkosten von “bis zu 580.500,- €” zu rechnen.

Diese Behauptung glaubte die SBL-Kreistagsfraktion nicht und beantragte Akteneinsicht. Und siehe da: Der Sachverhalt ist ganz anders. Das Ergebnis der Akteneinsicht beschrieb die SBL in einem Brief an Landrat und Kreistag so:
“Dabei wird in der Drs. 10/919 (S. 3) der Eindruck erweckt, als ob mit Ökostrom gemeint sei, „die Stromerzeugung erfolgt vollständig aus regenerativen Energiequellen“…
Leider ergab sich bei der heutigen Akteneinsicht, dass die Drs. 10/919 zumindest als grob irreführend zu betrachten ist.
Denn die Aussage des beauftragten Energieberatungsunternehmens über die Mehrkosten bezieht sich keineswegs generell auf Strom, der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, sondern nur auf Ökostrom, für den ein formeller Herkunftsnachweis des Umweltbundesamtes (UBA) vorliegt. Derartige Herkunftsnachweise werden jedoch nicht für Strom ausgestellt, der nach dem EEG gefördert wird. Damit fallen fast alle in den letzten 20 Jahren
errichteten WEA und PV-Anlagen heraus! Das sagt das UBA selbst sehr deutlich:
https://www.umweltbundesamt.de/service/uba-fragen/was-ist-ein-herkunftsnachweis.
Die Auskunft zu möglichen Mehrkosten für den Bezug von Ökostrom bezieht sich daher nur auf ein sehr eingegrenztes Spektrum für Strom aus erneuerbaren Energien. Beim Strombezug des Kreises geht es nicht um formelle Herkunftsnachweise des UBA, sondern um die tatsächlich genutzten Energiequellen.
Auch das beauftragte Energieberatungsunternehmen weist in seinem Schreiben vom 16.02.2024 an die Kreisverwaltung eindeutig darauf hin, auf welche Art von Strom sich seine Aussage über die zu erwartenden Mehrkosten bezieht. Es führt aus, dass derartige Herkunftsnachweise des UBA nur für WEA und für PV-Anlagen in Deutschland, die älter als 20 Jahre und daher aus der EEG-Förderung herausgefallen sind, oder für Strom aus dem Ausland (und somit ohne EEG-Förderung) ausgestellt werden…
Als Konsequenz sollte sich die weitere Beratung nicht auf den Begriff „Ökostrom“, sondern auf die Definition, dass der zu beziehende Strom komplett aus regenerativen Energien stammt, beziehen. Diese Begrifflichkeit ist auch in unserem gestern zu diesem TOP eingebrachten Änderungsantrag bereits enthalten.”

Aus der Akteneinsicht ergab sich klar, dass hier nur “Ökostrom” (mit einem Zertifikat), der aus mindestens 20 Jahre alten Anlagen in den Kostenvergleich einbezogen wurde. Damit schied Strom aus allen neueren Wind- und Solaranlagen aus!! Es ist daher tatsächlich nur ein sehr geringer Preisunterschied zwischen konventionellem Strombezug und regenerativen Energien zu erwarten.

Die SBL beantragte für die Entscheidung im Kreistag folgenden Beschluss:
„Es erfolgt eine Ausschreibung, an der sich nur Anbieter beteiligen können, deren Strom zu 100% aus regenerativen Energien erzeugt wird. Den Zuschlag erhält das Angebot mit den geringsten Bezugskosten.“

Mit den Stimmen von Landrat, CDU, FDP und SPD (!) entschied der Kreistag jedoch, dass die Vergabe alleine nach dem Preis erfolgen soll.
Dabei hatte der Kreistag vor einigen Jahren im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes ausdrücklich festgelegt, dass die eigenen Gebäude nur mit Strom aus regenerativen Energien betrieben werden sollen. Was sind solche Beschlüsse bei der aktuellen Mehrheit im Kreistag noch wert???

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Auch die kommunale Energiegesellschaft lässt lange auf sich warten…

By admin at 8:58 pm on Sunday, February 25, 2024

Anfang Februar hatten wir hier über die extremen Verzögerungen beim Bau der neuen Rettungswachen berichtet. Mindestens 7 Jahre werden zwischen dem Beschluss des Kreistags und der Fertigstellung vergehen.

Aber das ist nicht das einzige Projekt des Hochsauerlandkreises, bei dem die Umsetzung im Kreishaus unfassbar lange dauert. Ein weiteres aktuelles Beispiel ist die kommunale Energiegesellschaft, über die bereits seit August 2022 im Kreistag und im Wirtschaftsausschuss beraten wird, ohne dass irgendein Ergebnis absehbar ist. Es geht um die “Gründung einer Kommunalen Energieerzeugungsgesellschaft zur Erzeugung regenerativer Energien auf kommunalen und staatlichen Flächen des Hochsauerlandkreises sowie der angrenzenden Kreise, Städte und Gemeinden”.

Im Oktober 2023 hatte der Landrat in seiner Rede zur Einbringung des Kreishaushalts 2024 zu diesem Thema u.a. ausgeführt:
“Einige Unterlagen und Berechnungen stehen noch aus, wenn die vorliegen können wir eine entscheidungsreife Vorlage für den Kreistag erstellen. Wegen der Besonderheit und Wichtigkeit des Projektes sollte die Entscheidung hierzu nicht in der Kreistagssitzung im Dezember erfolgen, vielmehr strebe ich eine Sondersitzung des Kreistages in der zweiten Novemberhälfte oder im Januar an.”

Nachdem seit dieser Ankündigung des Landrats mehr als ein Vierteljahr vergangen war, ohne dass irgendeine Aktivität hinsichtlich der angekündigten Sitzung des Kreistags sichtbar wurde, stellte die SBL-Kreistagsfraktion die folgende schriftliche Frage an den Landrat:
“Wie ist die aktuelle Zeitplanung des Landrats hinsichtlich der Beratung und Beschlussfassung über die kommunale Energiegesellschaft im Kreistag?”

Nach 17 Tagen (am 16.02.) erhielten wir die Antwort des Landrats:
“In der Sitzung des Kreistages am 15.03.2024 werde ich dem Kreistag vorschlagen, zunächst einen Grundsatzbeschluss zu dem von der Verwaltung vorzuschlagenden Projekt der Gründung eines Unternehmensverbundes zur Erzeugung regenerativer Energien aus Wind und Sonne mit einem strategischen Partner zu fassen. Die entsprechende Vorberatung erfolgt im Ausschuss WSDT am 04.03.2024.
Im weiteren Projektablauf ist vorgesehen, den konkreten Gründungsbeschluss zur kommunalen Energiegesellschaft dann in der KT-Sitzung am 21.06.2024 zu fassen. Ich gehe davon aus, dass bis dahin auch konkretere Erkenntnisse vorliegen werden, welche unserer Städte/Gemeinden bereits zum Gründungszeitpunkt Gesellschafter des geplanten Unternehmens werden.”
Bis zum Beschluss dauert es also noch mindestens ein halbes Jahr länger als nach der Rede des Landrats zum Haushalt zu erwarten.

Das andere grundsätzliche Problem ist, dass der Landrat sich eine Partnerschaft nur zusammen mit dem Energiekonzern RWE vorstellen kann: “ich favorisiere weiterhin das Konzept mit dem strategischen Partner RWE”. CDU und SPD haben ihn dabei bisher unterstützt. Unsere Anträge, auch mit anderen möglichen Partnern zu sprechen, wurden bereits zweimal abgelehnt. Dabei erwartet die RWE, dass sie in der neu zu gründenden Gesellschaft die Mehrheit der Anteile erhält, also der HSK und alle Gemeinden zusammen in der Minderheit sein werden. Das ist aus unserer Sicht für eine solche kommunale Gesellschaft nicht akzeptabel.

Und noch eine Auffälligkeit gibt es: In der oben zitierten Antwort des Landrats wird behauptet, es handele sich im ein “von der Verwaltung vorzuschlagendes Projekt”. Dies trifft nicht zu, denn der Vorschlag kam aus dem Kreistag, ganz ohne Kreisverwaltung. Darauf weist die SPD-Fraktion in einem weiteren aktuellen Antrag vom 21.02.2024 richtigerweise hin.

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Genehmigung eines Windrads am Naturschutzgebiet?

By admin at 9:42 pm on Saturday, July 15, 2023

Windenergieanlagen (WEA) leisten einen wesentlichen Beitrag für die Umstellung der Stromversorgung auf regenerative Energien. Im HSK bestehen durch die große Fläche und die Höhenlage sehr gute Voraussetzungen, zahlreiche weitere WEA zu errichten.

Es gibt jedoch Bereiche, die sich nicht für WEA eignen. Dazu gehören insbesondere Naturschutzgebiete. Gemäß § 23 BNatSchG handelt es sich hier um
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

Mit einem am 23.06.2023 im Amtsblatt veröffentlichen Genehmigungsbescheid hat die Kreisverwaltung des HSK den Antrag auf Errichtung einer WEA direkt am NSG Goldbachtal bei Brilon-Scharfenberg genehmigt; die Entfernung zum NSG beträgt weniger als 100 Meter. Das beantragte Windrad ist zudem vom NSG “umzingelt”.

NSG-Goldbachtal-mitWEA
(Kartenmaterial aus: https://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/HSK_484; rot schraffierte Fläche = NSG Goldbachtal)

Besonders auffällig ist diese Genehmigung auch deshalb, weil das für die WEA vorgesehene Areal bis vor kurzem als Teil des neuen Vogelschutzgebietes bei Brilon und Marsberg vorgesehen war, jetzt aber genau diese Fläche mit erstaunlicher Präzision aus dem Vogelschutzgebiet herausgeschnitten wurde. Dabei ist bekannt, dass hier insbesondere Rotmilan und Mäusebussard brüten.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es in der Stadt Brilon derzeit keine gültigen Windvorrangzonen gibt, denn gegen die vom Rat zu diesem Zweck beschlossene 97. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde ausgerechnet von der nun antragstellenden GbR erfolgreich Klage beim OVG eingereicht. Und die bereits früher erfolgten Festlegungen im FNP sind infolge des grundlegenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2018 (4 CN 3/18) unwirksam, weil sie nicht die Anforderungen an die vor der Festlegung erforderlichen Abwägungen erfüllen. Der Kreisverwaltung obliegt daher für das Stadtgebiet Brilon eine besondere Verantwortung, ob es naturschutzfachliche Hindernisse gibt, die einer Genehmigung von WEA entgegenstehen. Übrigens hatten Bürgermeister, CDU und SPD im Rat der Stadt Brilon den im Jahr 2021 gestellten Antrag der BBL abgelehnt, einen sog. Aufstellungsbeschluss über eine neue Änderung des FNP zu fassen. Denn dann hätte die Stadt eine ‘Veränderungssperre’ erlassen und dadurch selbst das Grundstück am NSG schützen können. Angeblich hätte die Stadt andere Planungen für die Festlegung von Windvorrangzonen, aber passiert ist bis heute: Nichts.

Bei diesem NSG handelt es sich um das Goldbachtal und Nebenbäche. Das NSG geht von der Quelle des Goldbachs bis zum Einfluss in die Möhne.
Zu diesem NSG führt der Landschaftsplan “Briloner Hochfläche” aus: „Somit sind das Goldbachtal und seine Nebentäler im höchsten Maße strukturreich und beherbergen zahlreiche zum Teil gefährdete Lebensräume. Vor allem das Nebeneinander feuchtnasser sowie magerer und trockenwarmer Standorte macht ihn zu einem außergewöhnlichen Lebensraumkomplex der im höchsten Maße erhaltens- und schützenswert ist. Die Fläche wird vor allem durch die Aufgabe der Bewirtschaftung sowie die Düngung und Düngedrift gefährdet. Daher sollten Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen werden. Zudem ist eine Einstellung weiterer Unterhaltungsmaßnahmen an den Bachläufen anzustreben.
(zitiert nach https://de.wikipedia.org/wiki/Naturschutzgebiet_Goldbachtal )

Die von einer Bürgerin zu diesem Standort und zum Abstand vom NSG gestellten Fragen wurden in der Einwohnerfragestunde in der Kreistagssitzung am 02.06.2023 von Landrat und Kreisverwaltung inhaltlich nicht beantwortet. Und der Erörterungstermin zu dieser WEA wurde Anfang März nach einer Ankündigung erst wenige Tage zuvor (und nur im Amtsblatt) nachgeholt, nachdem er zwei Jahre lang ausgesetzt war; dies führte dazu, dass nur etwa 20 der 302 Einwender daran teilnehmen konnten. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass in diesem Fall eine oder mehrere Personen der antragstellenden GbR z.B. aufgrund ihrer besonderen Überzeugungskraft einen sehr großen Einfluss auf das Ergebnis des Genehmigungsverfahren genommen haben könnten. Bemerkenswert ist, dass zu dieser GbR mehrere prominente CDU-Mitglieder gehören…

Im Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung wird überhaupt nicht auf die Nähe zum NSG eingegangen. Und das, obwohl ein Bürger in seiner Einwendung geschrieben hatte: “Der für die beantragte WEA vorgesehene Standort ist an 3 von 4 Seiten vom Naturschutzgebiet (NSG) “Goldbachtal” umgeben, mit weniger als 100 Meter Abstand zum Rotor.
Daher ist DIESER Standort ungeeignet für eine WEA. Denn für Naturschutzgebiete gilt nach § 23 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz: ‘Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.’
Nähere Infos zu diesem NSG gibt es hier:
https://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/HSK_484
Vor allem beim Bau der WEA, für den auch nach den Antragsunterlagen ein erheblicher Flächenbedarf mit einem sehr hohen Eingriffspotential besteht, wären die Belastungen für das umgebende NSG zu groß.”

Die SBL wird in den Umweltausschuss und in den Kreistag einen Antrag einbringen, dass Naturschutzgebiete künftig besser vor allen für sie schädlichen Einflüssen geschützt werden. Es gibt im Kreisgebiet sehr viele andere Flächen, die sich für die Genehmigung von WEA eignen.

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Landrat möchte regionale Energiegesellschaft mit RWE als Mehrheitsgesellschafterin gründen

By admin at 11:06 pm on Sunday, June 4, 2023

Vorgesehen war dieser Tagesordnungspunkt mit der sperrigen Bezeichnung zunächst nur für den nicht-öffentlichen Teil der Kreistagssitzung am 2. Juni: “Mögliche Gründung eines kommunalen Unternehmens zur Beteiligung an Projekten der Erzeugung regenerativer Energien auf Flächen im Hochsauerlandkreis”. Auf Veranlassung der SBL-Kreistagsfraktion wurde er dann in den öffentlichen Sitzungsteil geholt, so dass wir hier darüber berichten dürfen.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Bedarf für die Errichtung zustäzlicher Anlagen für die Erzeugung von Strom aus regenerativen Energien. Erstmals wurde darüber im Herbst 2022 gesprochen. Unstrittig ist, dass der Kreis nicht versuchen sollte, eine solche Gesellschaft aleine zu gründen, sondern dafür einen kompetenten Partner benötigt. So weit – so gut.

Im März 2023 fand dann eine Präsentation im Wirtschaftsausschuss des HSK statt. Zu dieser Präsentation war leider nur der Energieriese RWE eingeladen worden. Er stellte ein grobes Konzept für die Gründung einer solchen Gesellschaft vor. Eine Bedingung der RWE: Die RWE müsse in dieser Gesellschaft einen Anteil von mindestens 51% erhalten, also Mehrheitsgesellschafterin werden. Dies stieß auch im Ausschuss auf viel Kritik. Die SBL hatte daher in der Ausschusssitzung am 16.03.2023 den Antrag gestellt den Landrat aufzufordern, auch weitere mögliche Partner zu Gesprächen einzuladen. Die Verbundenheit mit der RWE scheint aber bei vielen Fraktionen sehr hoch zu sein: Für den SBL-Antrag stimmten damals nur 4 von 22 stimmberechtigten Aussschussmitgliedern. Über diese Sitzung hatten wir hier berichtet.

Nun stand im Kreistag ein Zwischenbericht des Landrats an. Daraus war nur zu entnehmen, dass weitere Gespräche stattgefunden haben, noch keine konkreten Ergebnisse. Geplant sei, einen Beschluss des Kreistags im September 2023 herbei zu führen.

Bedenklich stimmen die Antworten des Landrats auf zwei Fragen der SBL-Fraktion in der Sitzung:
Er halte die Mindestbeteiligung der RWE mit 51% für richtig. Und er sei nach wie vor nicht bereit, Gespräche mit anderen Partnern zu führen, denn er wisse nicht, wie er diese auswählen solle.
Weiter erklärte er, dass er großes Vertrauen zur RWE habe. Dabei unterstützte ihn der Vorsitzende der SPD-Fraktion, der insbesondere die Kritik am der Braunkohleabbaupolitik der RWE nicht nachvollziehen konnte oder wollte.

Dazu zwei Anmerkungen der Redaktion:
Der Landrat ist auch Mitglied des Beirats der RWE und könnte daher vielleicht nicht ganz neutral sein.
Und der SPD-Fraktionsvorsitzende war früher Mitarbeiter von RWE bzw. eon (jetzt ist er im Ruhestand) und ist ebenfalls Mitglied eines Gremiums, das für die RWE-Aktien des Kreises zuständig ist. Der HSK hält direkt und indirekt fast 6 Mio RWE-Aktien und ist damit einer der größeren RWE-Aktionäre.

Kurios am Rande: Die SPD-Fraktion beschwerte sich in einem zu diesem TOP gestellten Antrag darüber, dass auf der Tagesordnung der Ausschusssitzung im Mai “jedoch der entsprechende
Tagesordnungspunkt gänzlich” fehlte. Aber: Ausschussvorsitzender ist ein Kreistagsmitglied der SPD-Fraktion, und der ist für die Tagesordnung der Ausschussitzung zuständig, nicht der Landrat…

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Eng verbunden mit RWE?

By admin at 12:35 am on Friday, March 17, 2023

Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Struktur standen auch Überlegungen zur Gründung eines kommunalen Unternehmens des Hochsauerlandkreises mit der Aufgabenstellung, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien auf Flächen im Hochsauerlandkreis zu erzeugen. Die Idee war bereits im Herbst 2022 in den Ausschuss eingebracht worden, im Kreistag erfolgte noch keine inhaltliche Beratung.

Der Sitzungsdrucksache 10/680 der Kreisverwaltung war zu entnehmen, dass der Landrat und der Kreiskämmerer am 23.11.2022 ein Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden der RWE AG geführt hatten, inwieweit seitens der RWE AG Interesse an einem gemeinsamen Vorgehen besteht. Dabei sei seitens RWE eine große Bereitschaft bekundet worden, gemeinsam mit dem Hochsauerlandkreis und den Städten/Gemeinden des Kreises Windenergieprojekte im Hochsauerlandkreis umzusetzen.

Im Ausschuss stellten nun drei Vertreter der RWE ihr Konzept vor. Sie denken an die Gründung einer Gesellschaft namens “EEH” (Erneuerbare Energien HSK). Pikant: Die RWE erwartet, dass ihr Anteil an dieser EEH mindestens 51% beträgt, während Kreis und Kommunen zusammen “bis zu 49%” halten dürfen.

In der Ausschusssitzung gab es viele kritische Fragen (außer von der CDU-Fraktion!). Von mehreren Fraktionen wurde vor allem die angestrebte Mehrheitsbeteiligung der RWE kritisch gesehen. Die Vertreter der RWE konnten oder wollten jedoch nicht die Frage beantworten, wie hoch der RWE-Anteil mindestens sein müsse. Auch auf die weitere Frage der SBL, bis wann der Kreis denn diese wichtige Information von der RWE erhalten könne, gaben die Herren der RWE keine Antwort.

Mehrere Ausschussmitglieder wiesen darauf hin, dass das Vorhaben grundsätzlich begrüßenswert sei, kritisierten aber, dass die Kreisverwaltung mit keinem anderen Partner gesprochen hatte. Angeblich – so die Verwaltung – hätte das zu lange gedauert… Auch die zu erwartenden hohen “Overhead-Kosten” der RWE wurden kritisch hinterfragt.

Als die SBL dann konkret beantragte die Verwaltung aufzufordern, dem Ausschuss bis zur nächsten Sitzung im Mai zwei konkrete Alternativen vorzustellen, lehnten die CDU- und SPD-Ausschussmitglieder dies ab. Das sind diejenigen Fraktionen, die die Sitze in den RWE-Gremien inne haben…
So kam es, dass der Ausschuss mehrheitlich “sein Einverständnis” erklärte, “dass die Verwaltung gemeinsam mit der RWE AG das vorgestellte Projekt weiterverfolgt”.

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Gas statt Holzhackschnitzel ??

By admin at 5:59 pm on Thursday, November 17, 2022

Vor einer wichtigen Entscheidung steht demnächst der Landrat des HSK in seiner Funktion als Kommunalaufsicht:
Die Stadt Brilon plant die Übertragung ihres Hallenbades und ihres Freibades an die Stadtwerke Brilon. Dafür muss die Satzung der Stadtwerke geändert werden, und die muss der Kommunalaufsicht angezeigt werden. Bisher sind die Stadtwerke Brilon nur für Wasser, Abwasser und Wärmeerzeugung zuständig. Der Landrat muss dann prüfen, ob es diese Satzungsänderung beanstandet.

Die Besonderheit: Während überall versucht wird Gas einzusparen, planen Bürgermeister und Stadtwerke-Chef hier das Gegenteil. Denn im Rahmen der Übertragung der Bäder soll neben dem Hallenbad ein Blockheizkraftwerk (BHKW) neu gebaut werden. Dies soll das Hallenbad mit Wärme versorgen, und es soll mit Gas beheizt werden! Bisher bezieht das Hallenbad seinen Wärmebedarf per Fernwärme aus einer Holzhackschnitzelanlage, die vor etwa 15 Jahren – nach einem Antrag der Bürgerliste im Rat – errichtet wurde. Die könnte das auch weiterhin leisten.

Der Plan des Bürgermeisters und des Stadtwerke-Chefs ist ökologisch und ökonomisch völlig absurd. Außer dem Landrat könnte ihn auch das Finanzamt verhindern. Denn für den “steuerlichen Querverbund”, der im Zusammenhang mit der Übertragung der Bäder geschaffen werden soll, muss dem Finanzamt ein Gutachten vorgelegt werden, das die Wirtschaftlichkeit des neuen BHKW bescheinigt. Doch dieses Gutachten kennen die Briloner Ratsfraktionen bisher nicht. Als das Thema vor einigen Tagen im Schul- und Sportausschuss auf der Tagesordnung stand, wurden von Bürgermeister und Kämmerer Fragen nach der angeblichen Wirtschaftlichkeit des BHKW inhaltlich nicht beantwortet. Man möchte anscheinend nichts konkretes sagen… Behauptet wurde allerdings, dass der städtische Haushalt durch die Übertragung der Bäder um 600 TEuro pro Jahr entlastet würde. Das ist allerdings ein kosmetische Scheinrechnung, denn die Kosten für die Bäder landen dann bei den Stadtwerken, und deren einzige Gesellschafterin ist die Stadt Brilon. Möglicherweise sollen die Bürgerinnen und Bürger z.B. durch zu hohe Abwassergebühren die Kosten für die Bäder tragen?

Nach dem zu erwartenden Ratsbeschluss zur Übertragung der Bäder (denn CDU und SPD äußern nur äußerst selten abweichende Ansichten gegenüber Vorschlägen der Stadtverwaltung) ist dann der Landrat am Zug: Darf es eine Aufgabenerweiterung der Stadtwerke geben, damit eine “Energiewende rückwärts” stattfindet???

UPDATE:
Auch in der heutigen (am 17.11.) Sitzung der Haupt- und Finanzausschusses weigerte sich der Briloner Bürgermeister, über den Inhalt des Gutachtens für das geplante neue Gaskraftwerk zu informieren. Es sei für die Haushaltsberatungen “nicht relevant”?? Dieses Verhalten ist unbegreiflich: Auf welcher Grundlage soll der Rat denn über die Übertragung der städtischen Bäder und den damit zusammen hängenden Bau des Kraftwerks entscheiden?
Läßt sich der Landrat das auch so gefallen?

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Mehr als eine Viertelmillion Euro für die Vereisung der Bobbahn Winterberg

By admin at 11:57 pm on Thursday, November 10, 2022

Am 2. November antwortete der Landrat auf die Anfrage der SBL-Kreistagsfraktion zu möglichen Kostensteigerungen bei der Bobbahn Winterberg:

“Zu Ihrer Anfrage vom 15.10.2022 nehme ich nach Rücksprache mit der Geschäftsführung der Sportzentrum Winterberg Hochsauerland GmbH (SZW) wie folgt Stellung:

Die Geschäftsführung rechnet für das laufende Jahr 2022 mit einem Betriebskostenzuschuss der Gesellschafter Stadt Winterberg und Hochsauerlandkreis nicht, wie im Wirtschaftsplan angegeben, mit rd. 914 T €, sondern mit 764 T €.

Das zusätzliche Rodel-Weltcup-Event (Eberspächer Rennrodel-Weltcup), das am 1. und 2. Januar 2022 in Winterberg stattgefunden hat, hat zu keinen zusätzlichen Kosten für die SZW geführt, da alle Aufwände durch entsprechende Erträge gedeckt werden konnten.

Für das Vereisen und Kühlen der Bahn im laufenden Jahr 2022 rechnet die Geschäftsführung mit Kosten in Höhe von 253.023 € (Verbrauch: 1.100.000 kWh, 23 ct/kWh).

Im Vergleich hierzu betrugen die Kosten der beiden Vorjahre:
2020: 224.555‚76 € (Verbrauch: 1.134.120 kWh, 19,8 c’t/kWh)
2021: 221.039,28 € (Verbrauch: 1.169.520 kWh, 18,9 ct/kWh).

Die Geschäftsführung der SZW reagiert mit folgenden Maßnahmen:
– Die Betriebszeiten werden bevorzugt in die Tageszeiten gelegt, um weitestgehend auf Beleuchtung zu verzichten.
– Die Eisstärke wird konsequent dünn gehalten, um eine effiziente und energiesparende Kühlung zu ermöglichen.
– Die Beleuchtung wird auf das Nötigste (Sicherheitsrelevante) reduziert.
– Es wird weiter in die Optimierung der Kälteanlage und deren Steuerung investiert, um die Stromverbräuche zu reduzieren.
– Die Videowände und deren Laufzeiten werden reduziert.
– Es wird auf Besucherzelte verzichtet.
– Die Raumtemperaturen werden reduziert, abhängig von der Nutzung.

In der laufenden Saison, die am 26. Februar 2023 mit dem Eberspächer Rennrodel-Weltcup endet, werden keine Veranstaltungen abgesagt. Diese sind bereits geplant, vereinbart und ausfinanziert.

Für die Saison 2023/2024 wird eine Vereisungszeit erst ab November angestrebt. Die Zusagen aller Veranstaltungen für die Saison 2023/2024 stehen unter Finanzierungsvorbehalt und sind abhängig von der Entwicklung der Energiekosten.

Da sich das Jahr 2022 im Rahmen des Wirtschaftsplans bewegt, ist ein Nachtragshaushalt nicht erforderlich.

Wie der Hochsauerlandkreis als Gesellschafter der SZW und die Stadt Winterberg auf die aktuelle Situation reagiert, ist Ergebnis der Haushaltsberatungen 2023, in dessen Verlauf auch der Wirtschaftsplan der SZW für 2023 beraten werden wird. Diese Beratungen bleiben abzuwarten.”

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Der HSK, die RWE und die Klimakrise

By admin at 10:56 pm on Sunday, October 23, 2022

Mittlerweile bestreitet kaum noch jemand, dass wir eine Klimakrise haben, und dass fossile Brennstoffe wie z.B. Braunkohle wesentlich dazu beitragen. Ein besonders großer “Produzent” (durch Abbau) von Braunkohle ist die RWE. Dabei spielt der Tagebau “Garzweiler” eine große Rolle. Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftforschung (DIW) und der TU Berlin hat ergeben, dass für die Einhaltung der durch das Pariser Klimaabkommen festgelegten 1,5-Grad-Grenze nur noch 70 Mio t Braunkohle am Niederrhein abgebaut werden dürfen. Die RWE plant aber durch die Erweiterung von Garzweiler II den Abbau von weiteren 290 Mio t Braunkohle. Die Verkürzung der Abbauzeit bis 2030 ändert fast nichts an der Menge. Näheres ist unter
https://www.alle-doerfer-bleiben.de
nachlesbar.
Gerade werden dort von der RWE übrigens 8 funktio0nierende Windräder abgerissen, für den Abbau von Braunkohle…
https://www1.wdr.de/nachrichten/garzweiler-windrad-abriss-100.html

Screenshot 2022-10-23 at 23-20-00 Aktuelles
(Bildquelle: https://www.kirchen-im-dorf-lassen.de)

Was hat der HSK damit zu tun? Einiges, denn der Kreis hält fast 6 Mio Euro RWE-Aktien. Und er ist an der Kommunalen Energie-Beteiligungsgesellschaft (KBE) beteiligt, deren einziger Zweck es ist, ihre Mitglieder bei der RWE zu vertreten, u.a. in der Hauptversammlung. Die KEB vertritt fast ein Zehntel der RWE-Aktien ubnd hat damit erheblichen Einfluss auf die RWE. Als wichtigstes Gremium hat die KEB einen Aufsichtsrat, und dort kann der HSK 4 von 12 Sitzen besetzen.

Am Freitag (21. Oktober) hatte der Kreistag darüber zu entscheiden, wer diese 4 Sitze erhält. Da liegt es sehr nahe, dass die KandidatInnen sich vor der Wahl dazu äußern, wie sie zur Politik der RWE stehen. Dazu war aber keiner der KandidatInnen bereit – außer dem aus der SBL vorgeschlagenen Bewerber. Offensichtlich soll alles so weiter gehen wie in der Vergangenheit?

Gewählt wurden dann der Landrat, 2 weitere Bewerber aus der CDU-Fraktion (mit den Stimmen von CDU und SPD) und aus der SPD-Fraktion ((mit den Stimmen von SPD und Grünen) ein gerade in Ruhestand gegangener Mitarbeiter von RWE und eon, der von dort noch Betriebsrente erhält. Im Aufsichtsrat der KEB vertreten den HSK nun ausschließlich Personen, die bisher keinerlei Distanz zur RWE erkennen ließen. RWE-Kritiker hatten keine Chance, weil es dafür nur von der SBL und der Linken Unterstützung gab. Dabei hätte zumindest ein Anfang gemacht werden können, dass auch kritische Positionen in diesem Gremium vertreten sind, das sich mit der Kontrolle der RWE befasst. So aber gibt es ein bloßes “Weiter so”.

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RWE will Lützerath weiterhin wegbaggern

By admin at 10:33 pm on Thursday, June 16, 2022

Der kleine Ort Lützerath am Niederrhein war in der letzten Sitzung des Kreistags im HSK am 10. Juni ein Thema. Das hing damit zusammen, dass der Finanzvorstand der RWE im Kreistag über die künftige Ausrichtung der RWE vortrug: „Wo steht die RWE AG und wie sieht die Zeitschiene des Ausstiegs aus fossilen Energieträgern aus?“. Immerhin hält der HSK etwa 5,9 Mio Aktien an der RWE und ist damit einer der größten Aktionäre.

Finanzvorstand Müller wies im Kreistag zwar darauf hin, dass „Growing Green“ (grünes Wachstum) das Schlagwort der Energiewirtschaft werde. Der Energiemarkt stehe vor einer Zeitenwende. „Klimaneutralität bis 2040“ – so laute eines der Ziele des weltweit agierenden Energieriesen. Bis 2030 soll der Ausstieg aus der Braunkohle erfolgen. Dies sei notwendig, um die Pariser Klimaziele zu erfüllen. Für die nächsten 10 Jahre seien etwa 30 Mrd Euro Netto-Investitionen für “Grünes Wachstum” vorgesehen. RWE sei “für die grüne Energiewelt bestens aufgestellt”.

Dazu passt aber nicht, dass der RWE-Konzern daran festhält, das Braunkohletagebau Garzweiler am Niederrhein zu erweitern. Auf Nachfrage der SBL und trotz des Hinweises auf die unternehmerische Verantwortung des Energieriesen bestätigte Herr Müller, dass der symbolträchtige Ort Lützerath weggbegaggert werden soll.
https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCtzerath#/media/Datei:Karte_Tagebau_Garzweiler_deutsch.png
Dabei geht es nicht nur um den kleinen Ort, sondern um eine gigantische Erweiterung dieses Braunkohlereviers, die zur Freisetzung von zusätzlich etwa 600 Mio Tonnen CO2 führen wird. Für die Übergangsphase bis zum Vollzug des Kohleausstiegs wäre diese Erweiterung nicht erforderlich, weil in den vorhandenen Braunkohlerevieren in NRW, in Sachsen-Anhalt und in Sachsen ausreichend Abbaumöglichkeiten zur Verfügung stehen. So entstehen Zweifel, ob es sich bei der RWE wirklich um “Growing Green” oder nur um „Green Washing“ handelt.

Auffällig bei diesem Thema war die Zurückhaltung einiger Parteien, die sich Hoffnung machen, der neuen Landesregierung in Düsseldorf anzugehören. Dafür scheint Voraussetzung zu sein, nicht den Erhalt von Lützerath zu fordern…
https://luetzerathlebt.info/

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RP: “Der Ausbau Erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse”

By admin at 11:54 pm on Wednesday, April 6, 2022

Regierungspräsident Vogel hat im März in einem Brief an die Landrät*innen und an die Bürgermeister*innen im Regierungsbezirk Arnsberg eine radikale Wende in der kommunalen Energiepolitik gefordert.

Er schreibt:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem menschenverachtenden Angriffskrieg des russischen Präsidenten Putin sehen wir uns alle vor außerordentliche Herausforderungen gestellt. Diese liegen kommunal und regional vor allem in der bestmöglichen Gestaltung der Flüchtlingsaufnahme und in der Mitgestaltung der schnellstmöglichen dauerhaften Wiederherstellung der Energieversorgungssicherheit unseres Landes.

In seiner Regierungserklärung vom 27.02.2022 betont der Bundeskanzler die Notwendigkeit, den Ausbau Erneuerbarer Energien schnell voranzutreiben und umzusteuern, um die gegenwärtige Importabhängigkeit insbesondere vom Putin-Regime zu überwinden. Deutschland bezieht derzeit 35 % seiner Rohölimporte, 50 % seiner Steinkohleimporte und 55 % seiner Erdgasimporte aus Russland. Die Drohungen von Russland mit einem Lieferembargo bzw. die mögliche Erweiterung der wirtschaftlichen Sanktionen der demokratischen europäischen Staaten auf die Energielieferungen verstärken zusätzlich den zeitlichen Druck für ein Handeln auf allen Ebenen.

Eine Neuausrichtung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EGG) wird es bereits im „Osterpaket“ der Bundesregierung geben. Vor dem Hintergrund gilt es, die in unserem Regierungsbezirk vorhandenen Potenziale Erneuerbarer Energien schnellstmöglich zu heben.

Es können und sollten schon jetzt alle bestehenden Handlungs- und Entscheidungsspielräume genutzt werden. Die kurzfristige Realisierung sämtlicher Formen Erneuerbarer Energien sollten kommunal ermöglicht bzw. unterstützt werden. Bereits aufgegleiste Projekte im Rahmen Ihrer Genehmigungszuständigkeiten sollten prioritärzum Abschluss kommen, damit die Anlagen schnellstmöglich errichtet werden können.

Denn: Der Ausbau Erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient – das ist durch den Angriffskrieg auf die Ukraine allen deutlich geworden – der öffentlichen Sicherheit. Sicherheitspolitik ist „grüne“ Energiepolitik.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die unterschiedlichen Formen der Erneuerbaren Energien nicht gegeneinander ausgespielt werden. Wir brauchen wirklich alles:
• Windkraftanlagen auch im Wald, auch in Landschaftsschutzgebieten
• Solaranlagen auf geeigneten Freiflächen und Dächern
• Wasserkraftanlagen mit ökologischer Fischdurchgängigkeit an vorhandenen Querbauwerken
• Biogaserzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen
• Oberflächennahe ebenso wie Tiefengeothermie
• Grubengasnutzung

Zudem besitzen alle Vorhaben der Energieeinsparung höchste Priorität.

Ich versichere Ihnen, dass wir Sie im Rahmen der Fachaufsicht u.a. als obere Immissionsschutz-, Bauaufsichts-, Wasser- und Naturschutzbehörde bei der Realisierung dieser Ziele bestmöglich unterstützen werden.

Deshalb an dieser Stelle zwei kurze Hinweise auch für gegenwärtig rechtlich notwendige Abwägungsprozesse beim Ausbau Erneuerbarer Energien.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem historischen Klimaschutzbeschluss vom 24.03.2021 festgestellt, dass Klimaschutz ein verfassungsrechtlich gegebenes Staatsziel ist und in diesem Zusammenhang ein verfassungsrechtlich gebotenes „Recht auf Rechtzeitigkeit“ besteht.

2. Hinzu kommen jetzt die herausragenden Belange der kurzfristigen und dauerhaften Versorgungssicherheit und damit der Sicherheit des Landes insgesamt.

Ich freue mich darauf, mit Ihnen gemeinsam diese große Herausforderung zu gestalten, die auch unsere Freiheit und Demokratie zu sichern hilft, da wir für alles – auch für die kommunale Daseinsfürsorge – kurzfristig und dauerhaft bezahlbare Energie und Energiesicherheit benötigen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Josef Vogel”

Ob diese Ziele nun auch im HSK und in seinen 12 Kommunen schnell umgesetzt werden??

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Windrad am Naturschutzgebiet?

By admin at 12:03 am on Sunday, January 3, 2021

Die Windenergie hat mittlerweile einen großen Anteil an der Stromerzeugung aus regenerativen Energien in Deutschland: Mehr als ein Viertel der ins öffentliche Netz eingespeisten Kilowattstunden wurde durch Wind erzeugt.
https://www.rnd.de/wirtschaft/erneuerbare-energien-okostrom-anteil-liegt-2020-bisher-bei-53-prozent-KCLEQFZ6HFA5FGLDV75IL7NQ6U.html)

Und im Sauerland gibt es viel gut geeignete Standorte für Windenergieanlagen (WEA). Aber WEA sollten auch nicht überall errichtet werden dürfen. Daher haben die Städte und Gemeinden die Möglichkeit, in ihren Flächennutzungsplänen (FNP) Windvorrangzonen festzulegen. Dort sollen sich dann die WEA konzentrieren, und außerhalb dieser Vorrangzonen dürfen WEA nicht errichtet werden. Eine wesentliche Funktion dieser Windvorrangzonen ist also ihre Ausschlusswirkung für das restliche Stadtgebiet.

Auch die Stadt Brilon hatte im November 2016 eine Änderung ihres FNP beschlossen und darin Windvorrangzonen definiert. Diese Sitzung war auf Antrag der Bürgerliste einberufen worden. Das Ergebnis gefiel einigen prominenten CDU-Mitgliedern jedoch nicht. Sie sind selbst nebenberuflich in der Windenergie-Branche tätig und beabsichtigten, außerhalb der Vorrangzonen eine weitere WEA bauen zu lassen. Daher reichten sie Ende 2017 Klage beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ein, am letzten Tag der Jahres-Frist nach Bekanntgabe der Neufassung des FNP.

Im Januar 2020 hob dann das OVG die Änderung des FNP, mit der die Windvorrangzonen festgelegt worden waren, auf.
Pikant: Sehr ausführlich geht das OVG in seiner Urteilsbegründung darauf ein, dass nur 9 von 39 Ratmitgliedern an der Entscheidung über den FNP mitgewirkt hatten, wegen angeblicher Befangenheit.
“Grundbesitz im Außenbereich der Stadt … Entgegen der von den Ratsmitgliedern und der Verwaltung der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung führt jedoch diese Tatsache allein nicht zu einem Ausschließungsgrund. Denn insoweit fehlt es jedenfalls im Regelfall an einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil der betroffenen Grundeigentümer, der sie von den sonstigen von der Flächennutzungsplanung betroffenen Gemeindemitglieder abheben könnte. Wie auch bei der erstmaligen Aufstellung eines Flächennutzungsplanes … bringt es eine Konzentrationszonenplanung, der kraft Gesetzes ein das ganze Gemeindegebiet betreffendes schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegen muss, notwendig mit sich, dass davon auch jeder Gemeindebürger – eine Eigenschaft, die (auch) jedes Ratsmitglied erfüllen muss – hiervon potentiell betroffen sein kann. Die Abgrenzung eines individuellen Vor- oder Nachteils ist in einer solchen Konstellation nicht sinnvoll durchzuführen… Allerdings geht es hier nicht nur um einen solchen Einzelfall, vielmehr haben sich die Ratsmitglieder fast flächendeckend und zumindest von der Verwaltung orchestriert und massiv unterstützt bis hin zum konkreten Einwirken auf einzelne Ratsmitglieder, die an sich nicht von ihrer Befangenheit aus den von der Antragsgegnerin vertretenen Gründen ausgegangen sind (etwa S. 44 der Aufstellungsvorgänge), für befangen erklärt. Mit der bloßen Hinnahme einer möglicherweise falschen individuellen Einschätzung hat dies jedenfalls nicht mehr viel zu tun. Angesichts dessen stellt sich vielmehr mit einiger Berechtigung die Frage der Legitimation der letztlich getroffenen Ratsentscheidung, wenn die angenommene Befangenheit tatsächlich nicht bestanden hat.”
Es war die Bürgerliste, die damals in der Ratssitzung die angebliche kollektive Befangenheit kritisiert hatte und gegen den massiven Druck, der von Bürgermeister und Stadtverwaltung ausgeübt wurde, protestierte – aber Bürgermeister und Ratsmehrheit sahen das anders…
Hier ist das gesamte Urteil nachzulesen:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/2_D_100_17_NE_Urteil_20200120.html

Infolge des Urteils des OVG bleiben die Vorrangzonen zwar weiterhin bestehen, es entfällt aber ihre Ausschlusswirkung. Nun können Anträge auf Errichtung weiterer WEA fast für das gesamte Stadtgebiet gestellt werden. Noch im Januar 2020 stellt die Bürgerliste im Briloner Rat den Antrag, der Rat solle einen Aufstellungsbeschluss für eine erneute Änderung des FNP fassen. Dies bedeutet nur eine konkrete Absichtserklärung, aber noch keine inhaltliche Festlegung. Die Stadt hätte dann 2 Jahre Zeit, den FNP neu aufzustellen, und sie könnte währenddessen alle Anträge auf Errichtung neuer WEA zurückstellen lassen. In anderen Städte (wie z.B. aktuell in Paderborn) ist das ein gängiges Mittel, um Windräder an unerwünschten Stellen zu verhindern. Doch erstaunlicherweise lief das in Brilon anders: Auf Vorschlag des Bürgermeisters lehnte der Rat es mit den Stimmen von CDU und SPD ab, einen solchen Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Es kam wie es zu erwarten war: Die Kläger aus den Reihen der CDU beantragten im Sommer die Errichtung einer weiteren WEA. Im Amtsblatt des HSK vom 20.10.2020 wurde die Offenlegung der Antragsunterlagen veröffentlicht:
https://www.hochsauerlandkreis.de/fileadmin/user_upload/Fachbereich_1/FD_11/Amtsblaetter/Amtsblaetter_2020/00_Amtsblatt_20_2020.999.pdf (S. 285 – 290).
Wenn die Antragsteller nicht zuvor durch ihre Klage beim OVG den FNP der Stadt Brilon mit den darin festgelegten Windvorrangzonen zu Fall gebracht haben, wäre ein Antrag für diesen Standort gar nicht zulässig gewesen.

Dieser Standort ist an 3 von 4 Seiten vom Naturschutzgebiet (NSG) “Goldbachtal” umgeben, mit weniger als 100 Meter Abstand zum Rotor.

NSG-Goldbachtal-mitWEA

Daher ist DIESER Standort ungeeignet für eine WEA. Denn für Naturschutzgebiete gilt nach § 23 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz: “Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.”
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__23.html
Nähere Infos zu diesem NSG gibt es hier:
http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/HSK-484?fbclid=IwAR0TbJrA0E7STEF2k_o12Kc8BA5Si17Ug5HSbs2GQwijJem17U_NI7-hwjo
Vor allem beim Bau der WEA wären die Belastungen für das umgebende NSG zu groß.

Außerdem liegt der Standort sehr nah und hoch über dem Ortsteil Scharfenberg.

Politisch brisant ist das Vorhaben auch wegen der undurchsichtigen Rolle des Briloner Bürgermeisters: Zwar hat er dem Rat im November 2020 vorgeschlagen, das “gemeindliche Einvernehmen” zu dem Genehmigungsantrag zu verweigern. Dies wäre aber nur aus sehr wenigen Gründen zulässig, von denen hier keiner gegeben ist (§ 36 Abs. 2 BauGB: https://dejure.org/gesetze/BauGB/36.html). Es ist daher damit zu rechnen, dass der Kreis das fehlende Einvernehmen der Stadt ersetzt, wie es bereits für die Stadt Meschede erfolgt ist.
Die einzig wirksame Gegenmaßnahme (Aufstellungsbeschluss) wollte er dagegen nicht einleiten (siehe oben). Auch nach einem Jahr haben Verwaltung und Rat in Brilon übrigens immer noch keinerlei Maßnahmen eingeleitet, um wieder Vorrangzonen für Windenergie festzulegen.

Nun können allerdings noch die Bürgerinnen und Bürger mitreden. Wer Einwendungen gegen dieses Vorhaben erheben möchte, kann dies noch bis Montag, 4. Januar, beim Hochsauerlandkreis tun. Es reicht eine Mail mit Namen, Adresse und Begründung an: immissionsschutz@hochsauerlandkreis.de .

Filed under: Energiepolitik,LandschaftsschutzComments Off on Windrad am Naturschutzgebiet?
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