Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Verwaltungsgericht Arnsberg: Polizeieinsatz war rechtswidrig

By admin at 12:54 am on Friday, January 31, 2020

Mal wieder ist ein Polizeieinsatz in der Region völlig missglückt, und dieses Mal hat das sogar das Verwaltungsgericht Arnsberg so entschieden. Es ging um eine Protestaktion gegen die AfD-Kundgebung im Juni 2016 auf dem Lippstädter Rathausplatz. Die Polizeiaktion war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, und zwar „sowohl dem Grunde nach als auch in der konkreten Art ihrer Durchführung“. Die Richter gaben damit der Klage eines Bielefelders statt, der zweieinhalb Stunden in Polizeigewahrsam gesessen hatte und sich auf der Wache entkleiden musste.

Der Kläger ist Mitglied einer Antifa-Initiative. Er hatte am frühen Abend mit sechs weiteren Personen die Rathaustreppe betreten, dort ein Transparent mit der Aufschrift „AfD und Nazis Hand in Hand – unsere Antwort Widerstand“ ausgerollt und Parolen Richtung Rathausplatz skandiert, wo der AfD-Landesvorsitzende zu knapp 50 Zuhörern sprach.

Kurz darauf führten Polizisten die Demonstranten ab. Der Kläger wurde vor Ort durchsucht, zur Polizeiwache gebracht und dort „unter Androhung unmittelbaren Zwangs“ aufgefordert, sich zu entkleiden. Versteckte gefährliche Gegenstände wurden bei ihm aber nicht gefunden – anders als von der Polizei angeblich vermutet.

Alsdann wurde er vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. Der Vorwurf: Versammlungsstörung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Erst gegen 22 Uhr wurde er entlassen.

Das Verwaltungsgericht, das mehrere Zeugen vernommen und eine Videoaufzeichnung vom Geschehen angeschaut hatte, kam auch zu dem Ergebnis, dass „die Polizeibeamten nicht zur Ingewahrsamnahme des Klägers ermächtigt“ waren. Von ihm sei keine Gefahr für die AfD-Kundgebung ausgegangen. Zudem habe der Kläger „zu einer öffentlichen Versammlung gehört“. Laut Gericht gehört auch der Anti-AfD-Protest zum vom Grundgesetz geschützten Recht auf Versammlungsfreiheit. Das Gericht bescheinigte dem Kläger und den Mit-Demonstranten, dass sie ihren Widerstand gegen die AfD-Kundgebung „allein mit kommunikativen Mitteln“ verfolgten.

Rechtswidrig war laut Gericht auch die Anordnung zum Entkleiden. Hierbei handele es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, der die Menschenwürde berühre.

Fazit:
Hier hat die Polizei offensichtlich mit rechtswidrigen und menschenunwürdigen Maßnahmen Anti-AfD-Demonstranten schikaniert.

Mehr zu diesem Fall (und ein Foto von dem Einsatz) steht hier:
https://www.derpatriot.de/artikel//polizeieinsatz-gegen-anti-afd-protest-war-rechtswidrig.html

Der Vorbericht des Verwaltungsgerichts steht hier:
https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/terminvorschau/terminvorschau_1912.pdf
(S. 2 unten)

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Katzenkastrationspflicht – Etliche Städte und Kreise führten sie ein

By admin at 2:53 pm on Friday, January 24, 2020

Deutscher Tierschutzbund
„Mittlerweile gibt es immer mehr Orte mit geänderten Kommunalverordnungen“, informiert der Deutsche Tierschutzbund. Diese könnten einerseits auf ordnungsrechtlicher Ebene oder auf Basis von Zuständigkeitsverordnungen der Länder nach § 13b Tierschutzgesetz entstanden sein. Insgesamt gebe es heute (Stand: November 2019 – kein Anspruch auf Vollständigkeit!) mindestens 788 Städte und Gemeinden mit sogenannten Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Katzen.

Tierschutzgesetz
Zuständigkeitsverordnungen auf Basis § 13b Tierschutzgesetz existieren laut Angaben des Tierschutzbundes mittlerweile in folgenden Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Vorschlag zur Problemlösung
„Um das Problem der immer weiter anwachsenden Katzenpopulationen einzudämmen, schlägt der Deutsche Tierschutzbund gemeinsam mit den ihm angeschlossenen Tierschutzvereinen eine möglichst flächendeckende Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen vor.“

Situation im Hochsauerlandkreis
Wie der Deutsche Tierschutzbund publiziert, haben im Hochsauerlankreis bisher einzig und allein die Städte Arnsberg, Brilon und Sundern die Kastrationspflicht für Katzen eingeführt.

In der Nachbarschaft …
… sieht es oft besser aus. Neben einigen weiteren Kreisen in NRW (wie beispielsweise die Kreise Borken und Coesfeld) bekennen sich auch der Ennepe-Ruhr-Kreis (mitsamt 9 Städten) und der Kreis Unna (mitsamt 10 Städten und Gemeinden) zur Katzenkastrationspflicht.
Warum nicht auch der HSK?

Klick:
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit-katzenkastrationspflicht/

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Ratzfatz war es weg … das denkmalgeschützte Haus

By admin at 12:51 am on Sunday, January 19, 2020

Es war einmal

Mitten in Brilon wurde im letzten Dezember (2019) für viele Briloner überraschend und quasi ohne Vorwarnung ein denkmalgeschütztes, etwa 230 Jahre altews Fachwerkhaus komplett abgerissen.

Warum?

Was sagt die Obere Denkmalbehörde dazu?
Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL) fand diese Hauruck-Aktion merkwürdig. SBL-Fraktionssprecher Reinhard Loos richtete sich daher am 17.12.2019 mit mehreren Fragen an Landrat Dr. Karl Schneider.
Die Anfrage wurde schriftlich beantwortet. Wir zitieren hier die komplette Antwort.

Die Sicht der Behörde

„Sehr geehrter Herr Loos,
zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Zu 1.
Wie war der tatsächliche Ablauf in dieser Angelegenheit?
Herr F.R. hat am 07.11.2018 bei der Stadt Brilon einen Antrag zum „Abbruch/Rückbau” des Baudenkmals „Krumme Straße 2 in Brilon” gestellt. Dieser Antrag wurde dem LWL-Denkmalpflege, Landschafts— und Baukultur in Westfalen in Münster (LWL) mit Schreiben der Stadt Brilon vom 10.12.2018 vorgelegt. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Genehmigung/Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen.

Mit Schreiben vom 29.04.2019 hat die Stadt Brilon dem LWL mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen und gleichzeitig um Benehmensherstellung gem. Paragraph 21 Abs. 4 DSchG gebeten. Eine Durchschrift dieses Schreibens wurde der Oberen Denkmalbehörde des Hochsauerlandkreises vorgelegt.

Nach Durchsicht der Unterlagen bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unterlagen ausreichend sind für die Beurteilung der Frage, ob das Benehmen hergestellt werden kann bzw. ob es zu versagen ist. Dieses Prüfungsergebnis wurde dem LWL mit Schreiben vom 09.05.2019 mitgeteilt.

Am 12.06.2019 hat ein Gespräch zwischen dem LWL, der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Brilon sowie der Oberen Denkmalbehörde des Hochsauerlandkreises stattgefunden.

In weiteren Verfahren wurde die Obere Denkmalbehörde des Hochsauerlandkreises nicht beteiligt.

Mit Schreiben vom 25.10.2019 hat der LWL darauf hingewiesen, dass das Benehmen gem. Paragraph 21 Abs. 4 DSchG von ihm nicht hergestellt werden sei (Hervorhebung vom Autor). Weiterhin wurde die Obere Denkmalbehörde des Hochsauerlandkreises um Klärung im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Rechtsaufsicht gebeten.

Nach Prüfung der daraufhin bei der Stadt Brilon angeforderten Unterlagen wurde festgestellt, dass der LWL die 3-monatige Frist des Paragraph 21 Abs. 4 DSchG ohne Versagung des Benehmens hat verstreichen lassen. Nach Paragraph 21 Abs. 4 S. 2 DSchG gilt in diesen Fällen das Benehmen als hergestellt.

Weiterhin stellte die Stadt Brilon dem LWL nach Ablauf der v. g. Frist mit Schreiben vom 28.08.2019 anheim, eine Ministeranrufung gem. Paragraph 21 Abs. 4 S. 3 DSchG herbeizuführen. Auch von dieser Möglichkeit hat der LWL innerhalb einer Frist von 2 Monaten keinen Gebrauch gemacht.

Am 15.11.2019 wurden durch die Stadt Brilon die Abbruchgenehmigung sowie die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung des Denkmals erteilt (Hervorhebung vom Autor).

Zu 2.
Welche Kommunikation gab es zwischen dem Denkmalamt des LWL und der Oberen Denkmalbehörde?
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Stellungnahme zu 1. verweisen.

Zu 3.
Warum hat die Obere Denkmalbehörde dem Abriss zugestimmt?
Die Obere Denkmalbehörde hat dem Abriss nicht zugestimmt (Hervorhebung vom Autor).
Gem. Paragraph 21 Abs. 4 DSchG treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Im vorliegenden Fall gilt das Benehmen als hergestellt (s. Ausführungen zu 1.).

Zu 4.
Sieht der Landrat die Einrichtung eines Parkplatzes für ein Wochenende als Grund für den Abriss eines Baudenkmals?
Nein.

Zu 5.
Wie wird die Obere Denkmalbehörde künftig ihre Aufgaben für den Denkmalschutz wahrnehmen?
Die Obere Denkmalbehörde wird auch in Zukunft die ihr obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes wahrnehmen.”

Fazit:
Es bleibt eine sehr ungewöhnlicher Ablauf.
Die Denkmalbehörde des LWL hat dem ABriss nicht zugestimmt, und die Obere Denkmalbehörde beim HSK auch nicht. Man hat die Stadt Brilon aber gewähren lassen. Wessen Interessen waren hier maßgeblich???

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Wie geht es weiter mit dem Krankenhaus Winterberg?

By admin at 10:54 pm on Wednesday, January 15, 2020

Einen Zwischenstand veröffentlichte „Zoom“ am 04.01.2020:

„Die Sauerländer Bürgerliste hatte am 17. 12. 2019 eine Anfrage gemäß § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags Thema: Krankenhaus in Winterberg, gestellt. Der Landrat antwortete (s. u.) am 19.12.2019 unter anderem:
“Die aktuelle Situation des Krankenhauses Winterberg wird Gegenstand der nächsten Sitzung des Ältestenrates am 07.01.2020 sein.”

Die Anfrage und weiter unten die ganze Antwort im Wortlaut:

“Sehr geehrter Herr Landrat,
laut eines Berichts der lokalen Tagespresse vom 05.12.2019 unter der Überschrift “Die Waage im Gesundheitssystem – Zukunft des Krankenhauses Winterberg war das beherrschende Thema beim Besuch von NRW-Gesundheitsminister Laumann zum KolpingGedenktag in Medebach” soll Landesgesundheitsminister Laumann erklärt haben: ” ‘Das Krankenhaus Winterberg ist unver-zichtbar, dabei bleibt es’, versprach der Minister. … Die Suche nach einem neuen Träger für das St. Franziskus werde sehr spannend … Wenn sich keiner finde und die Stadt nicht das nötige Geld habe, müsse in letzter Konsequenz der Hochsauerlandkreis einspringen und die Träger-schaft übernehmen. ‘Dazu kann ich den zwingen.’ ”
Dazu stelle ich folgende Fragen:
1. Ist dem Landrat bekannt, ob der NRW-Gesundheitsminister diese Aussagen in Bezug auf den Hochsauerlandkreis tatsächlich so gemacht hat?
2. Falls der Landesminister dies nicht so gesagt hat, was hat er tatsächlich gesagt?
3. Welche rechtlichen Grundlagen sieht der Landrat, dass der Landesminister die Übernahme der Trägerschaft für das Winterberger Krankenhaus durch den Hochsauerlandkreis erzwingen kann?
4. Welche inhaltlichen Möglichkeiten sieht der Landrat für die Übernahme der Trä-gerschaft für das Winterberger Krankenhaus durch den Hochsauerlandkreis?
5. Welche weiteren Schritte plant der Landrat in dieser Angelegenheit?

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Loos
SBL/FW-Fraktionssprecher”

Die Antwort:

“Sehr geehrter Herr Loos.
Ihre o. g. Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Ist dem Landrat bekannt, ob der NRW-Gesundheitsminister diese Aussagen in Bezug auf den Hochsauerlandkreis tatsächlich so gemacht hat? und
2. Falls der Landesminister dies nicht so gesagt hat, was hat er tatsächlich gesagt?
Da ich an der angesprochenen Veranstaltung nicht teilgenommen habe, kann ich dazu keine Angaben machen.

3. Welche rechtlichen Grundlagen sieht der Landrat, dass der Landesminister die Übernahme der Trägerschaft für das Winterberger Krankenhaus durch den Hochsauerlandkreis erzwingen kann?
Die betreffenden Aussagen beziehen sich offensichtlich auf die Vorschrift des 5 1 Absatz 3 Kran-kenhausgestaltungsgesetz NRW. Diese lautet: „Krankenhausträger sind in der Regel freie, ge-meinnützige, kommunale, private Träger und das Land. Falls sich kein anderer geeigneter Träger ?ndet, sind Gemeinden und Gemeindeverbände verp?ichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie die erforderliche Finanzkraft besit-zen. “.
Wie diese Vorschrift in der Praxis formaljuristisch vollzogen werden kann, ist offen. Das Kranken-hausgestaltungsgesetz NRW gibt selbst keine Instrumente vor. Nach Mitteilung der Bezirksregie-rung Arnsberg hat es in Nordrhein-Westfalen den Fall einer Verpflichtung zur Übernahme einer Krankenhausträgerschaft bisher noch nicht gegeben.

4. Welche inhaltlichen Möglichkeiten sieht der Landrat für die Übernahme der Trägerschaft für das Winterberger Krankenhaus durch den Hochsauerlandkreis? und 5. Welche weiteren Schritte plant der Landrat in dieser Angelegenheit?
Die aktuelle Situation des Krankenhauses Winterberg wird Gegenstand der nächsten Sitzung des Ältestenrates am 07.01.2020 sein. Insofern verweise ich auf diesen Termin.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schneider“

Klick: https://www.schiebener.net/wordpress/anfrage-der-sauerlaender-buergerliste-zum-thema-krankenhaus-in-winterberg-und-die-antwort-des-landrats/

Und wie geht’s jetzt weiter? Wir sind gespannt…

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Grundsätzliches zu Energie und Klima: Klimaschutz fängt auf kommunaler Ebene an!

By admin at 12:51 am on Tuesday, January 7, 2020

Auch im Sauerland wird in den letzten Wochen intensiv darüber diskutiert, welche Ursachen es für den Klimawandel gibt und was die richtigen Schritte zum besseren Klimaschutz sind, insbesondere aus kommunaler Sicht.
Daher hier der Versuch, die seit 2006 bestehende Position der SBL in 22 Thesen darzustellen:

1. Der Klimawandel ist deutlich spürbar, und zeigt sich u.a. an der permanenten und progressiven Erderwärmung.

2. Die Wärme auf der Erde resultiert vor allem aus der Sonneneinstrahlung, aber durch den Zustand unserer Atmosphäre entscheidet sich, in welchem Umfang auf der Erde ein Treibhauseffekt entsteht.

3. Die Treibhausgase in unserer Atmosphäre haben deutlich zugenommen.

4. Dafür sind vor allem wir Menschen verantwortlich.

5. Eine große Rolle bei den Treibhausgasen spielt CO2.

6. Daher ist eine Reduzierung der Treibhausgase und insbesondere von CO2 für den Klimaschutz unbedingt erforderlich.

7. Ohne marktregulierende Maßnahmen (wie z.B. CO2-Steuer) wird diese Reduzierung nicht gelingen.

8. Für einkommensschwache Haushalte ist ein pauschaler Ausgleich der aus der CO2-Abgabe entstehenden Mehrbelastungen durch ein Energiegeld o.ä. sinnvoll.

9. 3 wichtige Bereiche für die CO2-Einsparung und damit für den Klimaschutz sind Verkehr, Heizung und die Erzeugung von elektrischer Energie.

10. Die Verwendung von Kohle in jeder Form als Energieträger ist weder nachhaltig noch emissionsarm.

11. Atomkraft wäre ein geeigneter Energieträger (da sie relativ “sauber” ist), wenn nicht der Betrieb von AKW hohe Risiken enthielte und wenn abgebrannte Brennstäbe endgültig und sicher gelagert werden könnten. Beides wird sich auf absehbare Zeit nicht ändern. Daher scheiden AKWs aus.

12. Neue Energieträger wie z.B. Wasserstoff werden mindestens bis 2050 keinen wesentlichen Beitrag zur Energieerzeugung leisten können.

13. Regenerative Energien wie Wasserkraft und Windkraft sind für eine Energiewende unverzichtbar.

14. Gerade im Sauerland bestehen aufgrund der topographischen Verhältnisse und der geringen Siedlungsdichte sehr gute Voraussetzungen für die Nutzung von Wind- und Wasserkraft.

15. Kein Verfahren zur Energieerzeugung ist ohne Nachteile.

16. Gerade für Windenergieanlagen (WEA) ist es daher richtig, in jedem Einzelfall auf die jeweiligen Standortbedingungen zu achten, diese sorgfältig zu prüfen und WEA nicht überall zu errichten.

17. Für das Ergebnis der Abwägung bei jeder einzelnen WEA gibt es Spielraum, je nach Setzung der Schwerpunkte. Dies darf aber nicht zu einer fast generellen Ablehnung des Baus von WEA führen.

18. Außer der AfD unterstützen in Deutschland mittlerweile alle Parteien die Nutzung von Windkraft für die Stromerzeugung.

19. Auch der Anteil der “Klimawandelleugner” ist außerhalb der AfD sehr gering.

20. Für die Verkehrswende ist eine stärkere Nutzung des ÖPV unabdingbar; dafür müssen a) eine Ausweitung der Angebote, b) eine Verbesserung der Qualität und c) Fahrpreissenkungen erfolgen.

21. E-Mobilität bietet sich vor allem für Kurzstrecken und innerhalb der Städte an.

22. Klimaschutz fängt auf kommunaler Ebene an. Wir müssen alle unseren Beitrag leisten, ohne dass jede(r) in allen Bereichen perfekt sein kann.

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Tierschutz an Silvester: Sind Pillen für Hunde wirklich die richtige Lösung?

By admin at 11:49 am on Saturday, January 4, 2020

Die Sitzungsdrucksache 9/1385 der Kreisverwaltung zu den Folgen der Silvesterfeuerwerke hat vielfach Erstaunen ausgelöst, vor allem die Empfehlung, Hunde durch Verhaltenstherapie und Pillen zu behandeln.
Ungewöhnliche Vorschläge erfordern mitunter ungewöhnliche Reaktionen, und daraus entstand die folgende Anfrage an den Landrat. Wichtig ist dabei die letzte Frage.

“Anfrage gemäß § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags
Thema: Tierschutz gegen Auswirkungen von Silvesterfeuerwerken

Sehr geehrter Herr Landrat,

mit Datum vom 11.11.2019 hatte unsere Fraktion einen Antrag für die Tagesordnung des Umweltausschusses am 12.12.2019 eingebracht. Untere Naturschutzbehörde (UNB) und Veterinäramt sollten im Ausschuss über die Auswirkungen von Feuerwerkskörpern auf Klima und auf Tiere berichten. Diese Berichte fanden leider nicht statt, es gab nur eine kurz gefasste Sitzungsdrucksache.
Der Inhalt dieser vom Landrat unterzeichneten Sitzungsdrucksache 9/1385 hat uns sehr überrascht, besonders der vom Kreisveterinäramt erstellte Teil, da er nicht einmal ansatzweise mit unseren bisherigen Vorstellungen vom Tierschutz übereinstimmt. In dieser Drucksache wird u.a. zur Vorbeugung gegen die Silvesterfeuerwerks-Folgen (SFF) die Empfehlung ausgesprochen, “– besonders bei Hunden – falls nötig frühzeitig eine verhaltenstherapeutische, ggf. medikamentelle Therapie einzuleiten.”
Wir hatten zunächst Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Empfehlung, gehen aber davon aus, dass sich das Kreisveterinäramt auch diesem für viele Tiere und ihre Halter gravierenden Problem mit der erforderlichen Sorgfalt widmet.

Daher haben wir nun einige ergänzende Fragen:
1. Wann sollte nach Auffassung des Landrats bei Hunden mit den Therapiemaßnahmen und mit der Verabreichung der Pillen gegen SFF begonnen werden?
2. Gibt es unterschiedliche Empfehlungen für die einzelnen Hunderassen?
3. Handelt es sich um eine Dauermedikation, oder kann die Therapie bzw. die medikamentöse Behandlung am Neujahrstag wieder beendet werden?
4. Reicht ein einmaliger Zyklus aus, oder sind für jeden Jahreswechsel Wiederholungen erforderlich?
5. Welche wissenschaftlichen Studien über geeignete vorbeugende Therapien und Pillen gegen SFF sind dem Landrat bekannt, und wo sind sie nachlesbar veröffentlicht?
6. Welche Nebenwirkungen sind zu erwarten, mit welcher Häufigkeit?
7. An welche potentiellen Kostenträger können sich die Hundehalter wenden zwecks Übernahme der Kosten für die Verhaltenstherapie und die Pillen gegen die SFF?
8. Silvesterfeuerwerke sind bekanntlich nur am Silvestertag zulässig. Durch welche anderen Geräusche und Lichteffekte können Silvesterfeuerwerke – im Rahmen einer Verhaltstherapie – präventiv substituiert werden?
9. Benötigen Verhaltenstherapeuten gegen SFF spezielle Qualifikationen, und wo lassen sich diese erwerben?
10. Welche Kontrollen über die Wirksamkeit der vorbeugenden Verhaltenstherapie und der Pillen gegen SFF und die Seriösität der Angebote für Verhaltenstherapien nimmt das Kreisveterinäramt vor, und wie oft?
11. Sind dem Landrat auch geeignete Therapieformen und Pillen für andere Haustiere (außer für Hunde) bekannt, insbesondere für Zwergkaninchen, Hausschweine, Goldfische, Kornnattern und griechische Landschildkröten?
Welche?
12. Kann sich das Landrat nach der Lektüre der vorstehenden Fragen und reiflicher Überlegung vielleicht doch unserer Ansicht anschließen, dass die Einschränkung von Feuerwerken und Böllern zum Jahreswechsel – wie sie in vielen anderen Kommunen in Deutschland und in Nachbarländern aus unterschiedlichen Gründen bereits praktiziert wird – ein wesentlich besser geeignetes Mittel für den Tierschutz darstellt als die in der Sitzungsdrucksache 9/1385 empfohlene Verhaltenstherapie und Pillenverabreichung?
Welche Schritte zur Umsetzung schlägt der Landrat vor?
Welche begleitenden Maßnahmen könnten UNB und Veterinäramt ergreifen?”

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