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Kreisgesundheitsamt will einrichtungsbezogene Impfpflicht kurzfristig umsetzen

By admin at 1:10 pm on Friday, March 4, 2022

Der neue Leiter des Kreisgesundheitsamtes hat am 02.03.2022 auf Frage aus der SBL-Kreistagsfraktion angekündigt, dass sein Amt die einrichtungsbezogene Impfpflicht kurzfristig umsetzen will. Der § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der für zahlreiche Beschäftigte im Gesundheitswesen den Nachweis von mindestens 2 Corona-Impfungen vorschreibt, wird ab 15.03.2022 wirksam. Dann müssen die betroffenen Einrichtungen unverzüglich dem Amt melden, welche ihrer Mitarbeiter*innen nicht geimpft sind. Für diese Meldung soll ein Internetportal eingerichtet werden. Das Amt verschickt dann einen Anhörungsbogen an die betroffenen Beschäftigten. Falls diese keinen zwingenden Hinderungsgrund nachweisen können, kann das Gesundheitsamt ein Betretungsverbot für die Arbeitsstelle erlassen; dies kommt einem Beschäftigungsverbot gleich. Laut Angabe des Amtsleiters hätte das Amt nach der Vorgabe des Landes NRW dafür bis zum 15.06.2022 Zeit; das Verbot soll aber eher ausgesprochen werden. Bei denjenigen, die dem Amt mitteilen, dass sie sich nicht impfen lassen wollen, soll nach Aussage des Amtsleiters das Verbot sofort ausgesprochen werden. Ob es noch eine Karenzzeit zwischen Erlass und Wirksamwerden des Verbots geben wird, war auch auf Nachfrage vom Amtsleiter nicht zu erfahren. Dies zu wissen, ist für die betroffenen Einrichtungen sehr wichtig, denn sie müssen ihre Personalplanung und ihre Leistungsangebote anpassen können.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist mittlerweile umstritten. Denn – anders als bei der Delta-Variante – besagen die aktuellen Statistiken, dass bei der Omikron-Variante die Impfung nicht vor einer Infektion schützt. Aus dem aktuellen Wochenbericht des RKI ergibt sich, dass in den letzten 4 Wochen 71,5 % der ab 18-jährigen Neu-Infizierten vollständig geimpft waren [https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-03-03.pdf?__blob=publicationFile; S. 28]. Das unterscheidet sich nicht signifikant vom Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung. Die Impfung bietet dagegen nach wie vor einen Schutz vor schweren Erkankungen, denn die “Hospitalierungsrate” liegt bei Geimpften deutlich niedriger als bei Ungeimpften (RKI-Wochenbericht, S. 29).

Daher sind Impfungen sinnvoll, aber das reicht nicht als Begründung für eine Impfpflicht mit Androhung eines Berufsverbots. Denn deren erklärter Zweck ist es, andere Menschen vor einer Übertragung der Viren zu schützen, nicht der Selbstschutz vor einem schweren Verlauf. Der Schutz vor einer Infektion wird bei Omikron durch die Impfung nicht erreicht. Dagegen drohen durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht erhebliche Einschränkungen in der pflegerischen Versorgung, mit negativen Folgen für die Patient*innen.

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