Das haben wir schon immer so gemacht…
Wer dachte, dass alte Behördengrundsätze wie „Das haben wir schon immer so gemacht“, „Da könnte ja jeder kommen“, „Dafür sind wir nicht zuständig“ oder „Dazu sind wir nicht verpflichtet“ heute keine Rolle mehr spielen, wird aktuell von der Kreisverwaltung eines „Besseren“ belehrt. In (erfreulicherweise nur) wenigen Ämtern wird immer noch so gehandelt statt inhaltliche Aspekte in den Vordergrund zu stellen.
Die Sitzungsvorlagen der Kreisverwaltung
Das zeigt sich am von der Kreisverwaltung vorgelegten „Pflegebedarfsplanung 2021-2022 für den Hochsauerlandkreis“, die am 24. März im Kreistag auf der Tagesordnung stand. Die Kreise sind gemäß § 4 Abs. 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) verpflichtet, alle 2 Jahre eine solche Pflegebedarfsplanung aufzustellen. Das dient insbesondere dazu, dass ambulante, stationäre und teilstationäre Pflegeplätze bedarfsgerecht geplant und angeboten werden können.
Doch die Resultate der Kreisverwaltung des HSK sind sehr seltsam, besonders hinsichtlich der stationären Pflegeplätze. Zunächst wird im Bericht festgestellt, dass im HSK zum 31.12.2021 insgesamt 2.830 vollstationäre Pflegeplätze in 39 Pflegeeinrichtungen zur Verfügung standen. Die Zahl der belegten stationären Pflegeplätze ist alleine in den letzten 3 Jahren um exakt 10,0% gestiegen. So weit, so gut, doch in den nächsten Jahren soll sich diese Entwicklung angeblich radikal ändern: Es wird ein neu entstehender erheblicher Überhang von Pflegeplätzen vorausgesagt, von 99 Plätzen zum 01.01.2024 bzw. 303 Plätzen zum 01.01.2030, und zwar wegen des sinkenden Bedarfs. Der Grund dafür sei ein Rückgang der Bevölkerung im Alter ab 80 Jahren. Deren Zahl soll von Ende 2021 bis Ende 2023 um knapp 1% und bis Ende 2029 um gut 8% zurück gehen.
Abgesehen davon, dass bereits diese Berechnungen sehr zweifelhaft sind, ist der Ansatz völlig ungeeignet. Dann die sog. Pflegequote, also der Anteil der Pflegebedürftigen an der Bevölkerung, steigt innerhalb der Bevölkerung ab 80 Jahren mit zunehmendem Alter stark an:
Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes (Tab. 22421-0003) liegt die Pflegequote für die 85- bis 89-Jährigen fast beim Doppelten und für die ab 90-Jährigen fast beim Dreifachen der Quoten für die 80- bis 84-Jährigen. Und nach den aktuellen Vorausberechnungen der Statistischen Landesamtes NRW (https://www.landesdatenbank.nrw.de, Tabelle 12421-9k08) soll im HSK die Bevölkerung im Alter 85 bis 89 vom 01.01.2021 bis zum 01.01.2024 um 22% steigen. Für die Bevölkerung im Alter ab 90 Jahren liegt der Anstieg sogar bei 43,4% bis 01.01.2030. Es kommen also viele Pflegebedürftige im Alter ab 85 Jahren hinzu. Dadurch werden die geringen Rückgänge bei den zu erwartenden Pflegebedürftigen im Alter 80 bis 84 bei weitem überkompensiert.
Die SBL hatte daher für die Kreistagssitzung beantragt, die von der Kreisverwaltung vorgelegte Pflegebedarfsplanung zu überarbeiten, damit keine falschen Botschaften gestreut werden.
Die Antwort der Kreisverwaltung lässt sich so zusammenfassen:
1. Das haben wir schon immer so gemacht.
2. Es gibt andere Behörden, die es genau so machen.
3. Es gibt kein Gesetz, das uns zu einer anderen Vorgehensweise verpflichtet.
Erwartungsgemäß nickte die Kreistagsmehrheit den Vorschlag des Landrats und der Verwaltung ab.
Die Anfrage an den Landrat
Nächster Schritt war dann eine schriftliche Anfrage an den Landrat:
„Die von der Kreisverwaltung vorgelegte und am 24.03.2023 vom Kreistag beschlossene Pflege¬bedarfsplanung kommt zu dem Ergebnis, dass bis zum Jahresende ein Überhang von 99 statio¬nären Pflegeplätzen und bis Ende 2029 sogar von 303 stationären Pflegeplätzen ent-stehen wird. Diese Vorausberechnungen sind methodisch absurd, wie in unserem Änderungs-antrag zur Drs. 10/646 dargelegt wurde. Ursache ist vor allem, dass die Kreisverwaltung das starke Anwachsen der Bevölke¬rung im Alter von 85 bis 89 Jahren und vor allem ab 90 Jahren in den nächsten Jahren nicht berücksichtigt.
Auch aus anderen Gründen ist die Planung unvollständig, hinsichtlich der Nachbargebiete und alternativer Pflegeangebote.
Daher fragen wir den Landrat:
1. Was unternimmt der Landrat, dass diese unrichtigen „Botschaften“ der Pflegebedarfs-planung über die benötigten Plätze nicht zu Einschränkungen des Pflegeangebots führen?
2. Die Pflegebedarfsplanung des HSK erfüllt bisher nicht die gesetzliche Anforderung (§ 7 Abs. 2 APG NRW), die Planungen angrenzender Gebietskörperschaften zu berücksich-tigen.
Was unternimmt der Landrat um dies zu ändern?
3. Andere Kommunen planen alternative Formen von Pflegeangeboten, um dadurch den Bedarf an stationären Pflegeangeboten teilweise zu ersetzen. So sind z.B. in der am 26.10.2022 vom Rat der Stadt Münster einstimmig beschlossenen (verbindlichen!) Pflege¬bedarfsplanung Anforde¬rungen an die Entwicklung altengerechter Quartiere enthalten:
‘Im Rahmen der Quartiersentwicklung sollen mittel- bis langfristig in allen Teilgebieten Münsters Bedingungen geschaffen werden, die die Anforderungen an altengerechte Quartiere erfüllen. Ziel ist die Abkehr von einem weiteren Ausbau von großen (Spezial-) Einrichtungen, stattdessen die Hinwendung zu individuellen Unterstützungsmodulen für das Leben zu Hause sowie zu quartiersbezogenen Wohn- und Pflegeangeboten, wozu auch die sogenannten neuen Wohnformen zählen. Die für ein lebenslanges Wohnen im Quartier relevante Infrastruktur soll in Zusammenarbeit der Träger und Anbieter von Dienst¬leistungen, der bürgerschaftlichen Akteure und der Stadt vor Ort gestaltet werden. Mit der verbindlichen Bedarfsplanung für stationäre Pflegeplätze werden daher wichtige Rahmen¬bedingungen geschaffen, die die Entwicklung auch der pflegerischen Infrastruktur im Rahmen von Quartiersentwicklung begünstigen.’
Was unternehmen Landrat und Kreisverwaltung, um solche alternativen Angebote auch im HSK einzurichten?“
Die Antwort
Die Antwort des Landrats kam gestern, am 13.04.2023:
„Der Kreistag hat gern. der Beschlussvorlage den Pflegebedarfsplan 2021/2022 mehrheitlich beschlossen, Ihren Antrag zur Überarbeitung des Pflegebedarfsplans 2021 /2022, mit Ausnahme der Korrektur von drei Schreibfehlern in Tabellenbeschriftungen, abzulehnen.
Aus den vorgenannten Gründen sieht auch der Landrat keinen weiteren Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der aktuellen Pflegebedarfsplanung.“
Das Fazit
Das bedeutet im Klartext:
Nachdem die Kreisverwaltung den Kreistag falsch informiert hat, wurde von der Mehrheit des Kreistags alles so beschlossen wie von der Behörde gewünscht. Nun braucht sich das zuständige Amt keine Gedanken über die Sinnhaftigkeit und die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen mehr zu machen…
Es ist sicher keine Überraschung, dass solche Erfahrungen bei Personen, die sich wissenschaftlich mit Demographie, Statistik und Pflegeangeboten befassen, zur Verzweiflung führen können. Vielleicht sieht das die Aufsichtsbehörde anders?