Erdgasprobebohrungen im HSK – Kreisverwaltung antwortet auf Anfrage der SBL
Die Kreisverwaltung schrieb zur Anfrage der Sauerländer Bürgerliste (SBL) vom 22.03.2011 folgendes:
„Die Rechtslage zur Gewinnung von unkonventionellem Erdgas ist auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg dargelegt. Entsprechend den o.g. Internetveröffentlichungen sind im Hochsauerlandkreis bislang keine Genehmigungen von Probebohrungen zur Gewinnung von unkonventionellem Erdgas erteilt worden. Auch liegen nach hiesigen Erkenntnissen keine Anträge vor. Eine Beteiligung der Unteren Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises aufgrund des Erfordernisses einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist demzufolge auch noch nicht erfolgt.
Entsprechend der Antwort zur Frage 1 können keine Antragsteller benannt werden. Für eine eventuelle Antragstellung kommt nur die Fa. Wintershall GmbH in Frage, da sie die Aufsuchungsberechtigung für das Bergbaufeld „Ruhr“ erhalten hat. Die im HSK von der Aufsuchungsberechtigung betroffenen Kommunen haben Sie schon in Ihrer Anfrage benannt“ (In der SBL-Anfrage wurden die Städte Arnsberg, Sundern und Meschede genannt sowie die Gemeinde Eslohe; d Red.). „Die erteilten Erlaubnisse billigt der Fa. Wintershall im Grundsatz das Recht zu, in dem zugewiesenen Gebiet Erdgas aufzusuchen. Andere Firmen sind dadurch ausgeschlossen.“
Auf Anfrage der Fraktion Meschede braucht Zukunft (MbZ) zu möglichen Erdgasprobebohrungen in Meschede hatte die Stadtverwaltung Meschede in der letzten Woche mit einem ausführlichen Schreiben reagiert. Hier ein paar Auszüge, vor allem zu Fakten, die uns erst seit kurzem bekannt sind:
Der Sachbearbeiter Herr W. schreibt, dass im Einzelfall auch eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden könnte, an der die Kreise als Wasserbehörden beteiligt sind.
Das Erdgasfeld “Ruhr” (zu dem auch Sundern, Arnsberg und ein schmaler Streifen von Meschede gehören) wurde im Jahr 2010 Wintershall zugeteilt.
Auch die Stadt Meschede verfügt offenbar lediglich über die im Internet von der Bezirksregierung Arnsberg eingestellte Grafik. “Die Grafik lässt keinesfalls Rückschlüsse auf eine parzellenscharfe Abgrenzung zu”, schreibt Herr W. Voraussetzung vor “Niederbringung einer Bohrung” sei eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung. “An einem solchen Verfahren werden auch die betreffenden Städte beteiligt.” Bisher wäre ein Betriebsplanzulassungsverfahren und zwar im Münsterland anhängig.
Weitere Infos enthielte die Vorlage 11/01/11 der Bezirksregierung an den Regionalrat vom 07.04.11 TOP 9. Derzeit gebe es noch keine Betriebsplanzulassung für die spätere Förderung von Erdgas. Fa. Wintershall habe gegenüber dem Hochsauerlandkreis ihr Vorgehen dargelegt. Demnach solle in den nächsten 3 Jahren eine Erkundung des Gebietes “Ruhr” erfolgen. Die Vorlage ist außer mit dem MbZ-Antrag noch mit 3 Anlagen versehen, z.B. mit 6 Seiten technischer Darstellung des Verfahrens (diese Anlage wurde offensichtlich von der Kreisverwaltung erstellt), der Karte “Erlaubnisfelder” und über drei Seiten mit den Ausführungen “Rechtlicher Rahmen zur Aufsuchung und Gewinnung”.
Wir zitieren nun einige Aussagen aus dem recht aufschlussreichen Anhang mit HSK-Logo:
Es werden u.a. die Fördermethoden beschrieben. „Umweltbeeinträchtigungen sind während der Vorbereitungs-, und Bohrungs- und frac-Phase und während des Betriebs zu erwarten, wie sie bereits technisch beschrieben wurden. Sie reichen von Lärmbelästigungen und Flächenverbrauch über Schadstoffemissionen bis zu Verunreinigung von Grund- und Trinkwasser. Der Flächenverbrauch ist nicht zu unterschätzen, und wird benötigt zur Zufahrt mit schwerstem Gerät, Raum für Bohrplatz, Verdichter und Abwasserteiche. Förderfelder in den USA weisen bis zu 6 – 8 Bohrungen pro Quadratkilometer auf.“ Weiter wird dargestellt, dass in den USA 10 – 24.000 Kubikmeter Wasser für ein Bohrloch benötigt werden. Dieses Wasser sei mit etwa 0,5 – 1 % Chemikalien und bis zu 20 % Sand vermischt. Das Wasser müsse aufgefangen und entsorgt werden. Das zusätzlich zum Gas geförderte „Lagerstättenwasser“ könne teilweise mit radioaktiven Substanzen versetzt sein. Kritiker des Verfahrens würden eine Gefährdung des Grund- und Trinkwassers sehen.
Zum Verfahren: „Das Verfahren zur Erteilung der Aufsuchungsberechtigung erfolgt ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.“ Tiefbohrungen und Frac-Aktivitäten seien in der Phase der dreijährigen Phase der geologischen Erkundung nicht vorgesehen. Man könne vermuten, dass dann zur Förderung Hydraulic Fracturing eingesetzt wird. Die Entscheidung über die Erlaubnis für eine Erkundungsbohrung setze bei der Entscheidung der Bezirksregierung das Einvernehmen des Kreises voraus, sodass der Kreis erheblichen Einfluss auf die Entscheidung habe. Bisher liege von Wintershall kein Antrag vor. Nach den Reaktionen bei dem Antragsverfahren im Münsterland hielte die Pressestelle des RP Arnsberg es nicht für wahrscheinlich, dass kurzfristig weitere Anträge gestellt werden. Im Übrigen würde die Bezirksregierung über die Landesregierung versuchen, eine Reform des Bundesberggesetzes anzustoßen.