Trotz erfolgreicher Petition bisher keine Wiedereinreise einer jungen Roma-Frau
In der Nacht vom 18. zum 19. Mai 2011 schob der Hochsauerlandkreis drei Angehörige einer Roma-Familie aus Meschede in den Kosovo ab, darunter eine in Deutschland geborene junge Frau. Die Sauerländer Bürgerliste (SBL) berichtete:
http://sbl-fraktion.de/?p=1423
Eine Petition im Düsseldorfer Landtag vor einigen Monaten ging für die junge Frau positiv aus. Der Hochsauerlandkreis antwortete dazu am 31.01.2012 auf eine schriftliche Anfrage der SBL:
“Der Petitionsausschuss hat festgestellt, dass eine Rückkehr der Tochter T. nur im Rahmen des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger nach § 36 AufenthG möglich ist. Es wurde ihr empfohlen, einen begründeten Visumsantrag zu stellen.“ Weiter erklärte der HSK: „Durch die Abschiebung der Familie ist kraft Gesetz ein sog. Einreiseverbot entstanden. Diese Wirkung der Abschiebung wird auf Antrag befristet. Einem entsprechenden Antrag der Tochter der Familie wurde zwischenzeitlich stattgegeben.“
Wie die SBL erfuhr, ist die junge Frau immer noch nicht zu ihren Angehörigen nach Meschede zurückgekehrt. SBL-Kreistagsmitglied Reinhard Loos schickte dem Landrat nun erneut eine Anfrage:
„Am 31.01.2012 beantworteten Sie meine Anfrage zur „Situation der in den Kosovo abgeschobenen Roma-Familie aus Meschede“ und erklärten in dem Schreiben u.a., der Petitionsausschuss hätte empfohlen, für die Tochter T. einen begründeten Visumsantrag zu stellen. Einem Antrag von T. auf Befristung des Einreiseverbots war laut Ihrer Antwort zu diesem Zeitpunkt bereits stattgegeben.
Hiermit bitte ich Sie zu beantworten:
1. Ist für T. zwischenzeitlich ein Visum erteilt worden?
2. Wenn nein, aus welchen Gründen wurde das Visum nicht ausgestellt?
3. Wenn nein, welche Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Deutschland wurden von T. bisher nicht erfüllt?
4. Wer prüft und entscheidet darüber, ob T. alle Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt hat und nach der Erfüllung der Voraussetzungen darüber, ab welchem Zeitpunkt ihre Wiedereinreise nach Deutschland erfolgen kann?
5. Wie lang sind in solchen Fällen die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten? Welche Behörden und Institutionen sind involviert?
6. Falls die Entscheidung nicht ausschließlich oder nur teilweise beim HSK liegen sollte, gab oder gibt der HSK Empfehlungen an andere Behörden (Botschaften, Konsulate, etc.)? Wenn ja, welche Empfehlungen gab oder gibt die Ausländerbehörde im Fall von T.?
7. Übernimmt der HSK die Kosten für die Wiedereinreise von T. vollständig oder zum Teil? (Der HSK hat die Ausreise meines Wissens seinerzeit gegen den erklärten Willen der jungen Frau und ihrer Familie veranlasst und durchgeführt.)
8. Welchen Aufenthaltsstatus würde T. nach ihrer Rückkehr in den HSK erhalten?
9. Wann endet das Einreiseverbot der Eltern von T. für den Fall, dass auch sie einen Antrag auf Befristung des Einreiseverbots gestellt haben?
10. Wie ist die aufenthaltsrechtliche Situation der in Meschede lebenden Familienangehörigen von T.?“
Die rot-grüne Landesregierung hat am 03.07.2012 die Ausländerämter über den Erlass zum § 25,5, AufenthG vom 02.07.2012 informiert, der die Hürden für Abschiebungen höher legt. So sollen die Ausländerbehörden z.B. die persönliche Verwurzelung beachten, wie Dauer des Aufenthalts, Lebensalter, im Inland geboren oder als Kleinkind eingereist, keine Unterbrechung des Aufenthalts, Zusammenleben mit Familienangehörigen.
All das sind Punkte, die, wären sie vor einem Jahr schon beachtet worden, die Abschiebung von T. verhindert oder zumindest sehr erschwert hätten.