Alles objektiv?
Objektivität der Kreisverwaltung und der Kreispolizeibehörde – Eine Anfrage der Sauerländer Bürgerliste (SBL) und die Antwort des Hochsauerlandkreises
In der „Lokalzeit Südwestfalen“ des WDR-Fernsehens wurde am 29.03.2013 über eine Kündigungs¬schutzklage berichtet, die ein gekündigter Mitarbeiter gegen die Kreispolizeibehörde des HSK eingereicht hat und der das Arbeitsgericht Arnsberg am 23.04.2013 im vollen Umfang stattgegeben hat. Zu diesem Sachverhalt stellte SBL-Kreistagsmitglied Reinhard Loos am 07.05.2013 eine Anfrage an den Landrat. Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=3017
Die Kommunalaufsicht des HSK antwortete am 21.05.2013 wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Loos,
die einleitenden Ausführungen Ihres Bezugsschreibens habe ich zur Kenntnis genommen. Die von Ihnen aus unterschiedlichen Sachverhalten gewonnenen Erkenntnisse kann ich im Ergebnis nicht teilen. Vielleicht kann die nachstehende Beantwortung der gestellten Fragen zu einer differenzierten Betrachtungsweise Ihrerseits beitragen.
Vorab darf ich jedoch auf § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Hochsauerlandkreises (GO KT) hinweisen. Danach besteht das Fragerecht der Kreistagsmitglieder nur in Bezug auf Angelegenheiten des Kreises. Der Landrat als Kreispolizeibehörde ist nach § 9 Abs.
2 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz – LOG NRW) eine selbständige untere Landesbehörde und ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich. Der Landrat als Kreispolizeibehörde handelt für das Land Nordrhein-Westfalen und nicht für die Selbstverwaltungskörperschaft „Hochsauerlandkreis”.
Die Tätigkeit der Kreispolizeibehörde ist also keine Angelegenheit des Kreises und unterliegt insoweit nicht der Kontrolle des Kreistages. Eine Beantwortung Ihrer in Bezug auf die Kreispolizeibehörde gestellten Fragen zu a) scheidet daher aus. (Anmerkung der Radaktion: es gibt einge personelle Verflechtungen zwischen der Verwaltung der Kreispolizeibehörde und der übrigen Kreisverwaltung. Mitarbeiter werden häufig ausgetauscht, die Auszubildenden der Kreisverwaltung durchlaufen eine längere Ausbildungsphase in der Kreispolizeibehörde, und viele Mitarbeiter haben eine Durchwahl in beiden Telefonanlagen. So wirklich getrennt sind die beiden Verwaltungen nicht…)
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Wie wird sichergestellt, dass a) in der Kreispolizeibehörde, b) in der übrigen Kreisverwaltung verwaltungsinterne Vermerke im weiteren Ablauf von Verwaltungsverfahren vollständig berücksichtigt und nicht übersehen werden oder möglicherweise sogar „unterdrückt” werden?
Alle gesetzlichen Verfahrensregelungen sowie verwaltungsinternen Organisationsanweisungen und -pläne verfolgen u.a. das Ziel, alle relevanten Fakten in die Sachentscheidungen einfließen zu lassen. Im Zweifel steht der Rechtsweg offen.
Wie wird sichergestellt, dass a) in der Kreispolizeibehörde, b) in der übrigen Kreisverwaltung bei etwaigen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern auch entlastende Umstände festgestellt und berücksichtigt werden?
Durch Anhörung der Betroffenen und Recherche durch die Vorgesetzten.
Wie wird sichergestellt, dass a) die Kreispolizeibehörde, b) die übrige Kreisverwaltung in eigenen Angelegenheiten nicht selbst ermitteln, sondern dies einer neutralen Stelle überlassen?
In „eigenen Angelegenheiten des Kreises” hat die Kreisverwaltung selbstverantwortliche Ermittlungen durchzuführen. Im konkreten Fall wird ggfls. verwaltungsintern eine neutrale Organisationseinheit oder Führungskraft mit der Recherche beauftragt.
Was wird von Seiten des Kreises unternommen, dass der sonst für den HSK zuständige Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft nicht an Verfahren beteiligt wird, an denen die Kreispolizeibehörde, die Kreisverwaltung oder andere Funktionsträger des Kreises beteiligt sind, denn die Partei- und Fraktionszugehörigkeit dieses Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft würde in derartigen Verfahren sicherlich einen Ablehnungsgrund bedeuten?
Über die Verfahrensbeteiligung entscheidet die Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit.
Wie viele Strafanzeigen gegen a) Polizeibeamte b) andere Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde c) andere Mitarbeiter der Kreisverwaltung gab es in den Jahren seit 2010 aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit, aus welchen Gründen erfolgten die Strafanzeigen, und wie endeten die Verfahren?
Seit 2010 ist ein Verfahren aus dienstlicher Tätigkeit bekannt. Datenschutzrechtliche Gründe verhindern die Angabe der Gründe. Das Verfahren wurde eingestellt.“