Kormorane in Naturschutzgebieten: the same procedure …
Als wenn sie und wir es nicht geahnt hätten. Kaum haben sich die Mitglieder des Landschaftsbeirats mehrheitlich gegen den „Vergrämungsabschuss“ von Kormoranen in Naturschutzgebieten ausgesprochen, offeriert die Kreisverwaltung postwendend dem Kreistag mit Vorlage 9/57 die Empfehlung, den Widerspruch des Landschaftsbeirats zu kippen. Das kommt uns sehr bekannt vor. Genauso lief es vor einem halben Jahr.
Siehe:
http://sbl-fraktion.de/?p=3829
Auch in den Jahren 2009, 2010 und 2011 lehnte der Landschaftsbeirat bereits Kormoranabschüsse in Naturschutzgebieten ab, und wurde immer anschließend vom Kreistag “überstimmt”.
Worum geht es genau? Es geht um die Erlaubniserteilung für den Vergrämungsabschuss von jeweils bis zu 20 Vögeln im Jahr in den Naturschutzgebieten „Unteres Diemeltal“, „Oberes Diemeltal“ und „Moosfelder Ohl“ (Bereich der Möhne), befristet für 3 Jahre.
Wer „schießt“ auf wen? Auf den am 19. August 2014 vom Landschaftsbeirat getroffenen Beschluss reagierte der Hochsauerlandkreis prompt im Sinne der Fischereigenossenschaft „Diemel“, der Pachtvereine und des Sportfischervereins „Gut Wasserwaid“ Neheim e.V. und stellt dar, dass der Widerspruch des Landschaftsbeirates zurückzuweisen und der befristete Vergrämungsabschuss von maximal jeweils bis zu 20 Kormoranen jährlich in den verschiedenen Gewässerabschnitten bis zum Jahre 2017 zuzulassen ist.
Gretchenfrage: Will die Kreisverwaltung damit auch klarstellen, dass der Landschaftsbeirat ein überflüssiges Gremium ist?
Wer sich in die Vorlage 9/57 vom 22.08.2014 vertiefen möchte, bitte:
https://sdoffice.hochsauerlandkreis.de/sdnetrim/Lh0LgvGcu9To9Sm0Nl.HayIYu8Tq8Sj1Kg1HauCWqBZo5Ok7KiyIeuDWsHTs4Ri2Pe-Ie1CXuCWn4Oi0Lg-IbvDauHTp8To1Ok0HbwHau8Vt6Pi7Kj2GJ/Vorlage_9-57.pdf
Mittlerweile gibt es einen Runderlass des NRW-Umweltministeriums vom 9. Mai 2014 zum Schutz von Kormoranen und Äschen. In der “Vorbemerkung” heißt es dort:
“Der Kormoran ist als europäische Vogelart ‘besonders geschützt’ (§ 7 Absatz 2 Nummer 13 BNatSchG). Nach den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG ist es verboten, dem Kormoran nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten, seine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören und den Kormoran während seiner Fortpflanzungsund Aufzuchtzeiten erheblich zu stören.”
Und weiter:
“Europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Nationalparks und befriedete Bezirke nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) sind von der Vergrämung grundsätzlich auszunehmen.”