Widerspruchsverfahren teilweise wieder eingeführt
Zum 01.11.2007 wurde eine für viele Bürgerinnen und Bürger ärgerliche Neuregelung wirksam: Die damals in NRW noch regierende CDU/FDP-Landesregierung schaffte für fast alle “Verwaltungsakte” nach Landesrecht das Widerspruchsverfahren ab. Betroffene, die mit einem Bescheid nicht einverstanden waren und sich dagagen wehren wollten, mussten gleich den Weg zum Verwaltungsgericht wählen. Bequem für die Behörden, aber sehr aufwendig und mit hohen Kostenrisiken verbunden für die Bürgerinnen und Bürger. Ausnahmen gab es nur wenige, z.B. Bescheide von Schulen und Hochschulen in Prüfungsverfahren.
Seit 01.01.2015 hat sich das geändert: In vielen Bereichen können die Betroffenen jetzt wieder zunächst bei der für den Bescheid verantwortlichen Behörde Widerspruch einlegen. Dies betrifft z.B. Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, Unterhaltsvorschuss, Pflegewohngeld, Wonhraumförderung, Verbraucherinformationen und Tierschutzgesetz.
Diese Bescheide müssen seit Anfang des Jahres eine “Rechtsbehelfsbelehrung” enthalten, in der die Empfänger ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie beim Landrat des HSK Widerspruch einlegen können. Die Frist für den Widerspruch muss auch mitgeteilt werden; sie beträgt meistens einen Monat.
Falls in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit beim Landrat hingewiesen wird (und der Bescheid korrekt erstellt wurde), bleibt nach wie vor nur der Gang zum Verwaltungsgericht.