Reicht das Angebot an bezahlbaren Wohnungen für Grundsicherungsempfänger? – Die Antwort!
Genau DAS …
… möchte die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) von der Kreisverwaltung wissen. Die SBL/FW-Kreistagsfraktion stellte daher am 11.07.2017 eine Anfrage an den Landrat. Wir berichteten:
http://sbl-fraktion.de/?p=7686
Die Antwort weiß der Wind …
Die Kreisverwaltung hat schnell reagiert. Bereits mit Datum vom 19.07.2017 antwortete die Organisationseinheit Soziales im Auftrag des Landrats.
Viel klüger sind wir aber leider nicht geworden. Konkret:
Wir wissen jetzt immer noch nur „abstrakt“ (und nicht wirklich!), ob es im Hochsauerlandkreis für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger eine ausreichende Anzahl bezahlbarer Wohnungen gibt
und ob sie ggf. in „zu großen“ Wohnungen bleiben dürfen bzw. dort einziehen dürfen, sofern sich deren Warmmiete nur in der Höhe der Kosten einer von der Größe her „zulässigen“, sprich kleineren Wohnung belaufen. Solche preiswerten „zu großen“ Wohnungen kann es ja durchaus geben.
Behördensprache = Schwere Sprache …
Bitte lesen (und verstehen?) Sie selbst! So antwortete der Hochsauerlandkreis:
„Sehr geehrter Herr Loos,
der Hochsauerlandkreis berücksichtigt bei der Leistungsbewilligung das schlüssige Konzept zur Be-stimmung angemessener Unterkunftskosten; ab dem 01.08.2017 die Neufassung. Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Formulierung „Richtlinie“ dieses Konzept meinen.
Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Im Sinne der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R) ist der Nachweis nach verfügbarem abstrakt angemessenem Wohnraum dadurch erbracht, dass der angemessene Quadratmeterpreis anhand eines wissenschaftlich gesicherten Verfahrens aufgestellt wurde, dem eine Aussage zur Häufigkeit von Wohnungen mit angemessenen Quadratmeterpreisen entnommen werden kann. Ein derartiges Verfahren ist durch die aktuell erfolgte Mietwerterhebung der Firma Analyse & Konzepte gegeben.
Weitere Überlegungen, Planungen und Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.“
(Die Frage der SBL/FW war: „Welche Überlegungen, Planungen und aktuelle Maßnahmen gibt es Ihrerseits, damit Grundsicherungsempfänger künftig leichter eine geeignete Wohnung finden und bezahlen können?“)
„2. Die Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche geprägt.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Für Mieter in NRW bedeutet dies, dass für die Bestimmung angemessener Größen ab dem 01. Januar 2010 Ziffer 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW heranzuziehen ist.
Die abstrakte Wohnungsgröße ist bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Wohnungsangebotes bereits bei der Festlegung des Richtwertes für die angemessene Bruttokaltmiete berücksichtigt worden. Insoweit ist hier die konkrete Wohnungsgröße kein Kriterium zur Erteilung oder Verweigerung einer Zusicherung. Da neben der Bruttokaltmiete jedoch regelmäßig auch Heizkosten zu zahlen sind, ist die Wohnungsgröße hier ein Kriterium zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit und wird insoweit von der Sachbearbeitung im konkreten Zusicherungsverfahren berücksichtigt.“
(Die SBL/FW hatte gefragt, warum für Sachbearbeiter in Sozialämtern im HSK die Wohnungsgröße ein Kriterium zur Verweigerung der Kostenübernahme für eine freie Wohnung ist, auch wenn die Mietkosten im Rahmen der Grenzen der o.g. Richtlinie für die Angemessenheit liegen.)
„3. Unterkunfts- und Heizkosten werden im Rahmen der §§ 22 SGB II / 35 SGB XII bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt. Die entsprechenden Vorgaben zur Angemessenheit werden von der Sachbearbeitung in den Kommunen berücksichtigt. Über diese Vorschriften hinausgehende Kriterien zur Ablehnung der Übernahme konkreter Unterkunftskosten habe ich im Rahmen meiner Weisungsbefugnis nicht vorgegeben.“
(Und die letzte der drei Fragen der SBL/FW hieß: „Welche weiteren Kriterien – außer der Miethöhe – werden von Sachbearbeitern in Sozialämtern im HSK angewandt, um die Übernahme der Kosten für die Unterkunft zu verweigern, und warum?“)
Vieles bleibt unklar!! Zum Beispiel eine konkrete Aussage: Ab wann ist eine Wohnung zu groß, weil zu hohe Heizkosten zu erwarten sind, obwohl die Miete die Grenze für die Angemessenheit nicht überschreitet?
Wir vermuten …
… Fortsetzung folgt?