Soziale Kälte im Kreishaus
Ein besonders krasses Beispiel von sozialer Kälte und Realitätsferne lieferte die Kreisverwaltung am Mittwoch (05.12.) im Gesundheits- und Sozialausschuss. Es ging um das Unterkunftskostenkonzept der Kreisverwaltung. Darin wird geregelt, wie viel Miete ein Empfänger von Grundsicherung (SGB II oder SGB XII) pro Monat zahlen darf.
Eines der Probleme dabei ist, dass darin für 7 Städte und Gemeinden ein einheitliches Mietniveau festgelegt wird. So gelten für die Kernstadt von Brilon dieselben Mietobergrenzen wie für ein kleines Dorf aus dem Umfeld von Hallenberg oder Eslohe. Das führt dazu, dass viele Betroffene zu den angeblich “angemessenen” Miethöhen keine Wohnung finden und einen Teil der für ihren laufenden Lebensunterhalt bestimmten Zahlungen für die Miete verwenden müssen.
Im August hat eine Kammer des Landessozialgerichts ein für die Kreisverwaltung günstiges Urteil gefällt, indem es einer Klage gegen das Konzept der Kreisverwaltung nicht folgte. Dies wurde von der Kreisverwaltung in einer Sitzungsvorlage bejubelt, und sie hofft, dass nun weitere laufende Klagen zurück gezogen werden.
In der Sitzungsvorlage fehlen aber wichtige Aspekte, z.B.:
– Der entschiedene Fall betrifft eine Miete in der Stadt Arnsberg. Diese Stadt bildet aber einen eigenen Teilraum, wird also nicht mit anderen Gemeinden zusammen betrachtet.
– Ob die Methode für die Zusammenfassung von Gemeinden korrekt ist, wurde daher hier auch nicht betrachtet.
– Und das Bundessozialgericht setzt für die Bildung von Teilräumen eine enge räumliche Verbundenheit voraus, wie sie z.B. zwischen Marsberg, Hallenberg und Eslohe nicht besteht.
Ein höherer Beamter der Kreisverwaltung behauptete nun in der Sitzung des Ausschusses, eine andere noch laufende Klage sei “sinnlos”. Wie arrogant ist das denn? Bei der Klägerin handelt es sich um eine über 80jährige schwerbehindete Rentnerin. Sie kann deswegen noch alleine wohnen, weil sie im Stadtzentrum eine ebenerdige Wohnung hat, die zudem in der Nähe der Wohnung ihrer Tochter und von deren Familie liegt. Das verbessert die Lebensqualität und spart letztlich Kosten. Die Kreisverwaltung hält die Wohnungsmiete für etwa 35 Euro zu hoch und kürzt deswegen die Leistungen an die Rentnerin. Die hat aber gar keine Chance, eine kostengünstigere und für sie geeignete Wohnung zu finden. In der 1. Instanz beim Sozialgericht Dortmund war die Klage der Rentnerin erfolgreich. Dagegen hat die Kreisverwaltung Berufung eingelegt.
Aber wieso bezeichnet die Kreisverwaltung dann dieses Verfahren als “sinnlos”? Die Beamten, die solche Bewertungen abgeben, haben anscheinend keine Vorstellung von der Situation der von den Leistungskürzungen betroffenen Personen!