Britische Staatsangehörige im HSK müssen voraussichtlich bis Ende Juni Aufenthaltstitel beantragen
Für die nächste Sitzung des Kreistags am 22. März hatte die SBL/FW-Kreistagsfraktion den Antrag gestellt, dort über die Vorbereitungen der Kreisverwaltung auf den “Brexit” zu berichten.
Von besonderem Interesse ist dabei das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger nach Wirksamwerden des “Brexit”. In der heute veröffentlichten Drucksache 9/1192 schreibt die Kreisverwaltung dazu:
“II. FD 32 Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht
…
Für den Fall eines Austritts des VK aus der EU zum 29.03.2019 ohne das Inkrafttreten des ausgehandelten Austrittsvertrages, also des sog. „harten Brexit“, gelten nach den der hiesigen Ausländerbehörde bislang vorliegenden Informationen die folgenden Verfahrensweisen:
Ab dem 30.03.2019 soll eine – aktuell noch nicht bekannte – ministerielle Verordnung gelten, wonach britische Staatsangehörige, welche bislang nach EU-Recht freizügigkeitsberechtigt waren, für die Dauer von drei Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. In dieser Zeit haben diese Personen weiterhin vollen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Innerhalb des o.g. Zeitraums sollen die britischen Staatsangehörigen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Den betroffenen Personen wird daraufhin zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung erteilt, welche weiterhin einen legalen Aufenthalt und einen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet vermittelt.
Seitens der Ausländerbehörde ist beabsichtigt, die etwa 100 hier aufhältigen britischen Staats-angehörigen mit einem Anschreiben auf diese Regelungen hinzuweisen. Zudem wird seitens der hiesigen Pressestelle eine Pressemitteilung mit entsprechenden Hinweisen herausgegeben.
Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums von drei Monaten am 30.06.2019 benötigen die britischen Staatsangehörigen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Es ist dabei seitens des Gesetzgebers beabsichtigt, eine entsprechende – voraussichtlich großzügige – Regelung in das AufenthG einzubauen.”