“Vetternwirtschaft” bei der Wasserschutzzone Dörnholthausen?
Im Kreisumweltausschuss am 27. Juni wurde erneut über die Ausweisung der Wasserschutzzone Dörnholthausen beraten. Hintergrund war, dass der größte Grundbesitzer innerhalb der Wasserschutzzone seine Existenz bedroht sieht und einen finanziellen Ausgleich für die Ausweisung der Wasserschutzzone fordert. Mit dieser Forderung hatte er die CDU angesprochen, die daraufhin Gespräche mit den Stadtwerken Sundern initiierte. Die Wasserschutzzone Dörnholthausen besteht zu 85 % aus Waldfläche. Innerhalb dieser Waldfläche bewirtschaftet der Betrieb 121,25 ha überwiegend als Schnittgrün und Weihnachtsbaumkulturen. Der Forstbetrieb kritisiert unter anderem, dass er keine neuen intensiv genutzten Weihnachtsbaumkulturen innerhalb der Schutzzone anlegen dürfe und hält dies für einen enteignungsgleichen Eingriff. Er fürchtet erhebliche Nachteile und massive Beschränkungen in seiner bisherigen Bewirtschaftungsweise und fordert deswegen eine Entschädigung. Zudem habe er erhebliche Nachteile dadurch, dass keine Windenergieanlagen im Bereich der Wasserschutzzone errichtet werden dürfen. Die Stadtwerke Sundern haben ihm daraufhin angeboten, dass er ein Gutachten erstellen lassen solle, dass die Entschädigungspflicht belege. Die Stadtwerke würden sich eventuell finanziell an dem Gutachten beteiligen. Sollte das Gutachten zum Ergebnis kommen, dass eine Entschädigungspflicht vorläge, so würde die Entschädigung durch den Betriebausschuss geprüft.
Die Kreistagsfraktion der Sauerländer Bürgerliste (SBL) findet es vollkommen unverständlich, dass die Stadtwerke Sundern eine finanzielle Mitbeteiligung an dem Gutachten in Aussicht stellen. Ein solches Gutachten (und eine mögliche Entschädigung) müßten alle Gebührenzahler über das Wassergeld finanzieren. Nach Ansicht der SBL liegt das Risiko einzig und allein bei dem forstwirtschaftlichen Betrieb, der seit mehreren Jahren alte Waldflächen in intensiv genutzte Schnittgrünkulturen umgewandelt hat und damit gegen die Bestimmungen des Landesforstgesetztes verstoßen hat. Das Landesforstgesetz schreibt den pfleglichen Umgang mit Bestand und Boden vor. Es fordert darüber hinaus, dass weitgehend auf Pflanzenschutzmittel zu verzichten ist. Wären diese Bestimmungen im Einzugsbereich dieser alten Wassergewinnungsanlage eingehalten worden, so hätte die Ausweisung einer Wasserschutzzone in diesem Bereich keine Priorität. Erst der massive Einsatz von Chemikalien und die intensive Nutzung durch die Umwandlung von Wald in Schnittgrünkulturen haben die Ausweisung der Wasserschutzzone notwendig gemacht um zukünftig eine Belastung der Wassers zu verhindern und um die gute Wasserqualität im Bereich Stockum/Dörnholthausen auf Dauer zu gewährleisten. Zudem wird der Betrieb in der Nutzung der bestehenden Schnittgrünkulturen so gut wie gar nicht eingeschränkt. Warum dies entschädigungspflichtig sein sollte und warum sich der Gebührenzahler möglicherweise an den Kosten für Gutachten beteiligen soll, erschließt sich der SBL nicht.