Verzögerungstaktik bei den Unterkunftskosten
Empfänger von Grundsicherung nach SGB II (Alg 2 bzw. “Hartz IV”) oder SGB XII (Sozialhilfe) erhalten außer dem monatlichen Bedarfssatz noch die Kosten für ihre Unterkunft erstattet, sofern sie als “angemessen” gelten. Für diese Angemessenheitsgrenzen hat der HSK ein Konzept erstellt. Danach darf z.B. eine alleinstehende Person in Brilon maximal 231 Euro pro Monat an Kaltmiete zahlen – was bei vielen Betroffenen nicht ausreicht.
Am 30.01.2019 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das Unterkunftskostenkonzept des Kreises Bad Segeberg rechtswidrig ist. Und zwar aus den gleichen Gründen, die die SBL seit Jahren beim Konzept des HSK kritisiert hat: Mit einer pseudo-wissenschftlichen Clusterung wurden Teilräume (“Wohnungsmarkttypen”) aus höchst unterschiedlich strukturierten und räumlich nicht zusammenhängenden Gemeinden gebildet. Für diese Teilräume wurden angeblich einheitliche Mitniveaus definiert, und das führte zu gravierenden Ungerechtigkeiten.
Das für NRW zuständige Landessozialgericht hat bereits im Februar 2019 bestätigt, dass auch das Konzept des HSK aus denselben Gründen rechtswidrig ist.
Doch statt dass Landrat und Kreisverwaltung nun zügig das Konzept des HSK ändern, geschah: NICHTS.
In der Kreistagssitzung am 22.03.2019 hatte der Landrat zwar zugesagt, dass in der nächsten Kreistagssitzung über die Neuregelung der Kosten der Unterkunft für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen beraten wird. Doch für die Kreistagssitzung am 05.07.2019 wurde immer noch keine inhaltliche Vorlage erstellt, da angeblich “das BSG den Volltext der Urteile noch nicht veröffentlicht” habe.
Als die Sitzungsdrucksache am 14.06.2019 bei den Mitgliedern des zuständigen Fachausschusses einging, stand das Urteil jedoch bereits auf den Internetseiten des BSG. Schlimmer noch: Dem Rechtsanwalt, der den HSK in dieser Angelegenheit vertritt, war es bereits am 07.06.2019 zugestellt worden.
Die SBL/FW-Fraktion kündigte daraufhin die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung des Fachausschusses an. Denn die Betroffenen brauchen sehr bald Klarheit, ob sie sich ihre Wohnung noch leisten können. Aber das scheint der Kreisverwaltung egal zu sein. Sie schrieb, “dass bei einer Korrektur der Mietpreisobergrenzen nach oben der Hochsauerlandkreis von Amts wegen die betreffenden Leistungsbescheide nach § 44 SGB X rückwirkend zu Gunsten der Leistungsberechtigten anpassen wird”. Daher bestünde “für eine außerordentliche Einberufung des Gesundheits- und Sozialausschusses keine Notwendigkeit.” Damit verkennt die Kreisverwaltung die Situation völlig. Viele Betroffene können sich die Ungewissheit finanziell schlicht nicht leisten!
In der Kreistagssitzung wurde es anscheinend sogar dem Landrat zu unangenehm. Am 04.09.2019 findet sowieso wegen der Sanierung des Berufskollegs in Arnsberg-Hüsten eine zusätzliche Kreistagssitzung statt. Dort soll es nun auch um die Mietpreisobergrenzen gehen. Vorher wird der Sozialausschuss zu einer zusätzlichen Sitzung einberufen. Ob es dann wohl einen inhaltlichen Vorschlag der Kreisverwaltung gibt?
Bekanntlich ist das