Parteipolitische Sturheit des Landesinnenministers?
Ein Innenminister sollte auch die Aufgabe haben, für ordentliche und gerechte Abläufe in den Verwaltungen zu sorgen, unabhängig von parteipolitieschen Interessen. Beim Innenminister des Landes NRW kann man derzeit den Eindruck haben, dass er sich eher als Parteipolitiker versteht. Denn auf Biegen und Brechen hält er an allen Terminen für die Kommunalwahl fest, trotz der Corona-Krise.
Nach einem aktuellen Erlass, der unserer Fraktion vor 2 Tagen vom Landrat mitgeteilt wurde, soll am Wahltermin 13.09.2020 für die Kommunalwahl nicht gerüttelt werden, und auch alle anderen Termine zur Vorbereitung dieser Wahl sollen bestehen bleiben. Das bedeutet, dass die Kreiswahlausschüsse bis zum 31.03. die Einteilung der Wahlbezirke beschlossen haben müssen; deshalb soll der Wahlausschuss im Mescheder Kreishaus am Montag (30.03.) tagen. Dann kann erst die Arbeit für die Parteien und Wählergruppen anfangen. Sie müssen KandidatInnen suchen, Einverständniserklärungen sammeln und insbesondere zu Versammlungen einladen, bei denen die Kandidatinnen und Kandidaten nominiert werden, und dann etwa 2 Monate vor der Wahl die Vorschläge unter Beachtung zahlreicher formaler Vorschriften einreichen.
Solche Aufstellungs-Versammlungen sind aber derzeit nicht denkbar, und es ist noch nicht einmal absehbar, wann dazu – unter Beachtung der Ladungsfristen – eingeladen werden kann. Erst danach kann aber die Werbung für die KandidatInnen und für die Wahlprogramme beginnen. Diese Zeitspanne wird nun sehr kurz. Für die “großen” Parteien ist das leichter zu verkraften, denn sie verfügen über hauptamtlich besetzte Geschäftsstellen, haben sehr enge Kontakte zu den Kommunalverwaltungen und über sie wird meist von der lokalen Presse freundlich, zuvorkommend und sehr schnell berichtet. Ganz anders stellt sich die Situation für die “kleinen” Parteien und Wählergruppen dar. Sie müssen viel intensiver für die Wahlvorbereitung arbeiten. Besonders heftig wird dies dann, wenn eine Liste neu für eine Wahl kandidiert, denn dann müssen in jedem Wahlbezirk einzeln ausreichende Anzahlen von Unterstützerunterschriften gesammelt werden. Mit zu kurzen Zeiträumen wäre also die Gleichheit der Wahl, ein wichtiger Wahlgrundsatz, nicht mehr erfüllt.
Der NRW-Innenminister scheint hier durch seine Parteibrille zu gucken, denn für die CDU werden die Probleme nicht so gravierend sein wir für andere WahlbewerberInnen. Besonders irritiert seine Ausführung, “dass Aufstellungsversammlungen unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung von den aufgrund der o.g. Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bislang verfügten Veranstaltungsverboten ausgenommen sind”. Also meint dieser CDU-Politiker, dass sich ggf. hunderte von Parteimitgliedern zu einer Aufstellungsversammlung treffen sollen, während sich sonst nicht mehr als 2 Personen versammeln dürfen???
Die SBL-Kreistagsfraktion hat daher den folgenden Antrag an den Landrat als Kreiswahlleiter geschickt:
“Antrag gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 der Geschäftsordnung des Kreistags
für die Tagesordnung der Sitzung des Wahlausschusses am 30.03.2020
Thema: Wahltermin und Fristen
Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Wahlleiter,
aus aktuellem Anlass beantragt unsere Fraktion für die anstehende Sitzung des Wahlausschusses folgende Erweiterung der Tagesordnung:
– Aufforderung an Landesregierung und Landtag zur Verschiebung des Wahltermins für die Kommunalwahl 2020
mit folgendem Beschlussvorschlag:
“Der Wahlausschuss des HSK fordert die Landesregierung und den Landtag auf, den Wahltermin für die Kommunalwahl so zu verschieben, dass alle Parteien und Wählergruppen so lang bemessene Zeitspannen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützerunterschriften zur Verfügung haben wie im Kommunalwahlgesetz vorgesehen.”
Begründung und Erläuterung:
Gestern hat der Landrat unsere Fraktion über den Erlass des Innenministers das Landes NRW vom 19.03.2020 informiert, nach dem an dem bisherigen Wahltermin für die Kommunalwahl bereits am 13.09.2020 festgehalten werden soll, obwohl die laufende Wahlperiode noch bis zum 31.10.2020 andauert.
Faktisch kann aber derzeit keine Partei und keine Wählergruppe eine Versammlung zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, auch wenn der Wahlausschuss nun am 30.03.2020 die Einteilung der Wahlbezirke beschließt. Wann zu einer solchen Versammlung eingeladen werden und wann sie dann stattfinden kann, ist aktuell nicht absehbar. Erst nach der ordnungsgemäßen Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten können aber die Werbung für die Personen und deren Ziele erfolgen. Dies ist besonders relevant für “kleinere” Parteien und Wählergruppen, die bisher nicht so bekannt sind und die in den örtlichen Medien weniger Beachtung finden. Besonders relevant sind ausreichende Zeitspannen auch für die Sammlung von Unterstützerunterschriften (sofern erforderlich), die in jedem einzelnen Wahlbezirk erfolgen muss.
Wenn die Zeitspannen nach der Kandidatenaufstellung und für die Unterschriftensammlung nun verkürzt werden, sind keine Gleichheit der Wahl und keinen fairen Bedingungen gegeben.
Die Argumentationen des Innenministers im o.g. Erlass, dass “der zur Verfügung stehende Zeitrahmen aus wahlrechtlicher Sicht noch unbedenklich” sei, “dass Aufstellungsversammlungen unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung von den aufgrund der o.g. Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bislang verfügten Veranstaltungsverboten ausgenommen sind” (!!) und dass “angesichts der grundsätzlich nicht allzu hohen Anzahl der für die jeweilige Wahl notwendigen Unterstützungsunterschriften ein etwas verkürztes Zeitfenster zumutbar” sei, gehen an der Realität vorbei.
Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Kommunalwahl auf Kreisebene zuständig und verantwortlich. Wenn er Verstöße gegen die Gleichheit der Wahl erkennt, kann und sollte er im Vorfeld der Wahl darauf hinweisen. Ein konkreter Alternativtermin kann in diesem Antrag noch nicht vorgeschlagen werden, da für unsere Fraktion derzeit nicht absehbar ist, wie lange und in welchem Umfang die Einschränkungen des öffentlichen Lebens anhalten.”