Behördenlogik!
Das Land NRW hat eine “Korona-Einreise-Verordnung” erlassen.
In § 1 Abs. 1 dieser “KoronaEinreiseVO” steht:
“Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundes¬republik Deutschland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.”
Dies führt u.a. dazu, dass die betroffenen Personen in den 14 Tagen nach ihrer Einreise ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, auch wenn sie selbst nicht erkrankt sind.
Wovon sollen die Personen in dieser Zeit dann ihren Lebensunterhalt bezahlen?
Man könnte der Auffassung sein, dass der Staat dafür zuständig ist, wenn er eine Auflage verfügt, die dazu führt, dass Personen eine Zeitlang nicht arbeiten können und daher kein Einkommen erzielen.
Das stimmt auch, aber nur zeitlich begrenzt. Für Betroffene, die am 10. April oder später aus dem Ausland nach Deutschland eingereist sind und deswegen in Quarantäne müssen, stellt das Kreisgesundheitsamt eine Bescheinigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz aus. Damit haben sie Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Personen, die z.B. am 8. April oder am 9. April eingereist sind und am Ankunftsflughafen von einer dort tätigen Behörde zur Quarantäne aufgefordert wurden, erhalten diese Bescheinigung vom Kreisgesundheitsamt nicht. Krank sind sie in der Regel auch nicht. Das bedeutet, dass sie 14 Tage lang nicht arbeiten dürfen, ohne irgendeinen finanziellen Ausgleich.
Auf Nachfrage war beim Kreisgesundheitsamt in Meschede zu erfahren, dass dieses Amt die Bescheinigungen deswegen erst für Einreisen ab 10. April ausstellen würde, weil die “KoronaEinreiseVO” erst am 9. April erlassen worden sei. Das nützt den Betroffenen aber nichts, wenn sie bereits vorher in Quarantäne geschickt wurden. Die Situation für sie unterscheidet sich nicht, unabhängig davon, ob sie vor oder ab 10. April wieder deutschen Boden erreicht haben. Da gibt es z.B. den Fall, dass jemand seine Rückreise auf behördliche Empfehlung vom 10. April auf den 9. April vorgezogen hat. Jetzt bleibt er deswegen ohne Einnahmen. Wer soll das verstehen? Und informiert hat das Kreisgesundheitsamt über diese Verfahrensweise nie.
Daher hat die SBL-Fraktion die folgende schriftliche Anfrage an den Landrat gestellt:
“1. Trifft es zu, dass das Kreisgesundheitsamt zwar denjenigen Personen, die zwischen dem 10. April und dem 19. April aus dem Ausland nach Deutschland eingereist sind und deswegen in 14tägige Quarantäne geschickt wurden, eine Bescheinigung nach § 56 IfSG ausstellt, nicht jedoch für vorher oder nachher nach Deutschland eingereiste Personen, auch wenn diese am Ankunftsflughafen eine Aufforderung erhalten haben, sich in Quarantäne zu begeben?
2. Falls Ja, erfolgt dies wegen der gemäß § 4 CoronaEinreiseVO geltenden zeitlich beschränkten Gültigkeit der CoronaEinreiseVO?
3. Hält der Landrat diese Ungleichbehandlung beim Verdienstausfall für angeordnete Quarantäne für vertretbar, und wenn Ja, warum?
4. In welcher Form und wann wurden die Arztpraxen im Kreisgebiet über diese Handhabung informiert, die erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation der betroffenen Patienten und deren Nachfragen nach “Krankschreibungen” hat?
5. Wer oder was hindert das Kreisgesundheitsamt daran, auch für Personen, die z.B. am 8. April oder 9. April eingereist sind, eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 9 CoronaEinreiseVO i.V.m. § 56 IfSG auszustellen, denn diese Personen wurden aus denselben Gründen und in gleicher Weise zur Quarantäne aufgefordert wie die zwischen dem 10. April und dem 19. April eingereisten Personen?
6. Wer hat wo und wie festgelegt, dass bei vor dem 10. April erfolgten Einreisen derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt werden dürfen?”
Über die Antwort werden wir berichten.