Buchenwaldkahlschlag bei Schmallenberg-Kirchrarbach
Tragödie
Im Dezember 2020 wurde die SBL-Fraktion über die Rodung eines Buchenwaldes in Kenntnis gesetzt. Laut den der Kreistagsfraktion vorliegenden Angaben handelt es sich um den Buchenwald am „Ehrenberg“ bei Schmallenberg-Kirchrarbach. Ein Naturschützer schreibt:
„Seit Jahren wird da uralter Buchenwald massenhaft gerodet. Es stehen noch Reihen von alten Bäumen. Dazwischen sind schon Nadelbaum Monokulturen und Weihnachtsbäume gepflanzt. Im Gegensatz zum Hohen Knochen waren am Ehrenberg Spechthöhlen und somit Dohle, Hohltaube, Schwarzspecht, Grauspecht, Rotmilan. Der Vorfall ist eine Tragödie. …“
Fragen
Daraufhin wandte sich die SBL-Fraktion am 05.01.2021 mit diesen Fragen an den Landrat:
1. Wurden Sie über die Rodung des Buchenwaldes am „Ehrenberg“ rechtzeitig vor Beginn der Abholzungsmaßnahmen informiert?
2. Ist bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt worden?
3. Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?
4. Wie schätzt die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeiten ein, weitere legale oder illegale Kahlschlagaktionen in ökologisch wertvollen Wäldern zu verhindern?
Antwort kurz und lang
Das Antwortschreiben der Kreisverwaltung trägt das Datum vom 07.01.2021. Es „steckte“ aber erst am 21.01.2021 im virtuellen SBL-Postfach.
Die Kurzfassung
- Der HSK hat weder eine Genehmigung für den Abholzung erteilt noch war er darüber informiert.
- Die Einschlagmaßnahme war zulässig, weil keine Schutzgebiete betroffen sind.
- Die Verantwortung für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen liegt beim Eigentümer.
- Ob der Eigentümer die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten hat, kann der HSK nicht beurteilen. Der Behörde fehlen dafür belastbare Informationen.
- Um weitere Kahlschlagaktionen in Altbuchenbeständen zu verhindern, könnten aus Sicht des HSK finanzielle Förderungen zielführend sein.
Und nun die Antwort komplett:
„Sehr geehrter Herr Loos,
Ihre in der Anfrage vom 05.01.2021 gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage (der SBL): Wurden Sie über die Rodung des Buchenwaldes am „Ehrenberg” rechtzeitig vor Beginn der Abholzungsmaßnahmen informiert?
Antwort (des HSK): Nein.
Frage (der SBL): Ist bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt worden?
Antwort (des HSK): Nein.
Frage (der SBL): Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?
Antwort (des HSK): Nach Auskunft des zuständigen Revierleiters des Staatlichen Forstamtes Schmallenberg wurde im Bereich des Ehrenberges in den vergangenen Jahren ein Altbuchenbestand aus sehr alten Bäumen auf einer Fläche von unter 2 ha Größe aufgelichtet und mit Douglasie unterpflanzt. Ein Kahlschlag oder eine Rodung fand nicht statt. Die Einschlagmaßnahme war zulässig, weil im konkreten Fall Schutzgebiete nicht betroffen waren.
Für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist der Eigentümer selbst verantwortlich und hat diesbezüglich eine Überprüfung der zu schlagenden Bäume vorzunehmen. Ob dies erfolgt ist und ob in dem fraglichen Bereich Horst- bzw. Höhlenbäume von der forstlichen Maßnahme betroffen waren, vermag ich nachträglich nicht zu überprüfen. Hierüber liegen der Unteren Naturschutzbehörde aber auch keine belastbaren Informationen vor. ·
Frage (der SBL): Wie schätzt die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeiten ein, weitere legale oder illegale Kahlschlagaktionen in ökologisch wertvollen Wäldern zu verhindern?
Antwort (des HSK): Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wäre eine finanzielle Förderung des Erhalts von Altbuchenbeständen zielführend; illegale Kahlschlagaktionen lassen sich hierdurch natürlich nicht gänzlich verhindern. In diesem Zusammenhang wird von den Waldeigentümervertretern verstärkt eine sog. CO2-Prämie gefordert, die die Klimaschutzleistungen des Waldes honoriert.
Ergänzend ist anzuführen, dass ein großer Teil der ökologisch wertvollen Buchenwälder im HSK als Naturschutzflächen über die Landschaftsplanung unter Schutz gestellt worden sind. Hier gilt eine über die im Forstrecht vorgegebene Kahlhiebsbegrenzung hinausgehende Regelung, so dass hier nahezu alle Maßnahmen einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Es ist sicherlich unbestritten, dass auch Buchenwaldflächen außerhalb von Schutzgebieten einen ökologischen Wert aufweisen und geschützt werden sollten. Aufgrund der Größe der im HSK vorhandenen Buchenwaldbestände war aber eine generelle Unterschutzstellung dieser Flächen im Rahmen der Landschaftsplanung vollständig nicht umsetzbar. Sollten über die vorstehenden Ausführungen hinaus zusätzliche Informationen gewünscht werden, steht Ihnen mein o.g. Mitarbeiter gern für weitere Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.“
Das hier ist nicht unser erster „Kahlschlag-Bericht“. Wäre nicht schlecht, wenn es der letzte bliebe!