Im HSK kein zusätzliches Bußgeld neben Tätigkeitsverbot
In Anschreiben an ungeimpfte Mitarbeiter*innen von medizinischen Einrichtungen hatte das Kreisgesundheitsamt des HSK außer dem gesetzlichen Tätigkeitsverbot außerdem die Verhängung eines Bußgeldes bis zu 2.500 Euro angedroht. Dies sollte unabhängig von der Einhaltung des Tätigkeitsverbots anfallen, nur wegen der Nichtvorlage des Impfnachweises. Die SBL-Kreistagsfraktion hatte deswegen beim Landrat nachgefragt, ob diese “Doppel-Bestrafung” angemessen sei: Verlust des Arbeitsplatzes und Bußgeld.
Nun ging die Antwort des Landrats ein:
“Zum 16.03.2022 ist in der Bundesrepublik Deutschland die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang haben die betroffenen Einrichtungen dem Gesundheitsamt alle Mitarbeiter zu melden, die weder über einen vollständigen Impfschutz, einen Genesenennachweis noch über ein ärztliches Attest über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation verfügen. Das Gesundheitsamt hat dann im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens über ein individuelles Betretungs- oder Tätigkeitsverbot zu entscheiden.
Im ersten Verfahrensschritt hat das Gesundheitsamt die Betroffenen nach § 203 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz aufzufordern, ihm gegenüber die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Die diesbezüglichen Aufforderungsschreiben enthalten den allgemeinen rechtlichen Hinweis, dass ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Zwecks einheitlicher Vorgehensweise in Nordrhein-Westfalen wurde der Text des Aufforderungsschreibens vom Landesgesundheitsministerium per Erlass vorgegeben, auch wenn die Entscheidung über die tatsächliche Anwendung in die Zuständigkeit des jeweiligen Gesundheitsamtes fällt.
Im Rahmen der Ausübung seines Entschließungsermessens hat der Hochsauerlandkreis nicht die Absicht, von dieser grundsätzlich eingeräumten rechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen.”