Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Keine erzwungenen Umzüge (II)

By admin at 4:15 pm on Wednesday, June 5, 2019

Teil 2 (Fotsetzung von hhttp://sbl-fraktion.de/?p=9031)
Jetzt geht es ins Detail!

Behörde führt keine Statistik
Aus dem „Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschuss vom 06.03.2019“:
„Herr Loos bittet um Informationen zur Anzahl der Umzugsaufforderungen bzw. Kostensenkungsaufforderungen, die der Kreis oder die Kommunen verschickt haben. Frau … weist darauf hin, dass keine Umzugsaufforderungen erlassen werden. Kostensenkungsaufforderungen werden statistisch nicht erfasst. Soweit in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit ergänzende Informationen in diesem Kontext verfügbar sind, werden diese dem Protokoll beigefügt (s. Anlage 4).“

Auszug aus Anlage 4
Fast 91.000 Euro KdU kamen nicht zur Auszahlung
„Die Anzahl von Kostensenkungsaufforderungen wird statistisch im SGB II nicht erfasst.
Aus der tabellarischen Erhebung der Bundesagentur für Arbeit zur Wohn- und Wohnkostensituation SGB II lassen sich lediglich Informationen über laufende tatsächliche Kosten der Unterkunft und laufende anerkannte Kosten der Unterkunft ablesen. Nach der letzten verfügbaren Monatstabelle Oktober 2018 ergeben sich für den Hochsauerlandkreis bei 6.670 Bedarfsgemeinschaften im SGB II tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 2.641.717‚- Euro. Tatsächlich anerkannt wurden durch die Jobcenter Kosten in Höhe von 2.550.900‚- Euro. Ein Rückschluss auf die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften mit gekürzten Unterkunftskosten ist darauf basierend nicht möglich. Darüber hinaus gibt es verschiedene Ursachen für die nicht vollständige Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Neben der Kürzung nach einer Kostensenkungsaufforderung kann z.B. nach einem nicht erforderlich Umzug eine Begrenzung auf den bisherigen Bedarf erfolgen (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Darüber hinaus gibt es Fallkonstellationen, in denen sog. Nichtleistungsempfänger ihren Bedarf aus eigenen Mitteln abdecken.
lm Rechtskreis SGB XII werden Kostensenkungsaufforderungen ebenfalls nicht statistisch erfasst.“

Aus dem „Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschuss vom 06.03.2019“:
„Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII
hier Antrag der SBLIFW-Kreistagsfraktion vom 31.01.2019
– Drucksache 9/1161 –

Herr … erbittet Wortmeldungen zur Vorlage…

Auf die Nachfrage von Herrn Loos erläutert Frau …, dass der HSK aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 durchaus Handlungsbedarfe ableiten würde, aber zunächst die Urteilsbegründung abzuwarten sei. Sobald entsprechende Signale der Sozialgerichtsbarkeit wahrgenommen werden, wird der HSK die Chance auf Nachbesserung des „schlüssigen Konzeptes” nutzen. Eine Veränderung des bisherigen Vergleichsraumansatzes wird aus Kundensicht nicht generell zur Verbesserungen führen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch Korrekturen nach unten möglich sind.

Bezüglich der nun anstehenden Abstimmung über den Beschlussvorschlag bringt Herr Loos seinen bereits in der Anfrage gestellten Antrag ein. über die genannten Punkte separat abzustimmen. Herr … ruft daher die einzelnen Ziffern des Antrages auf und lässt darüber einzeln abstimmen:

„Der Gesundheits- und Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag, zu beschließen:

Punkt 1: Ab sofort gelten für Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II und SGB XII als Mietobergrenzen für die angemessenen Mieten ihrer Unterkunft mindes-tens die Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz plus ein Sicherheitszuschlag von 10%.
-> Abstimmungsergebnis: zwei Stimmen dafür.

Punkt 2: Für die angemessenen Heizkosten wird von der Kreisverwaltung eine vorläufige Tabelle er-stellt, die auch die Höhenlage, die Energieträger und das Alter und den Zustand der Gebäude berück-sichtigt. Dabei müssen sich in allen Fällen mindestens die bisher verwendeten Höchstwerte plus einen Sicherheitszuschlag von 10% ergeben.
—> Abstimmungsergebnis: zwei Stimmen dafür.

Punkt 3: Als Angemessenheitsgrenze für die weiteren „kalten“ Betriebskosten werden kreisweit die bisher verwendeten Höchstwerte um einen Sicherheitszuschlag von 10% erhöht.
-> Abstimmungsergebnis: zwei Stimmen dafür.

Punkt 4: Alle Betroffenen, für die im Jahr 2019 Kürzungen wegen angeblicher Unangemessenheit der Unterkunftskosten erfolgten, erhalten Nachzahlungen mit der Differenz zwischen den sich aus 1. bis 3. ergebenden und den bisher anerkannten Unterkunftskosten.
-> Abstimmungsergebnis: zwei Stimmen dafür.

Punkt 5: Alle Betroffenen, für die im Jahr 2018 Kürzungen wegen angeblicher Unangemessenheit der Unterkunftskosten erfolgten, erhalten Nachzahlungen mit der Differenz zwischen den sich aus 1. bis 3. ergebenden und den bisher anerkannten Unterkunftskosten.
-> Abstimmungsergebnis: zwei Stimmen dafür.

Punkt 6: Der Landrat wird beauftragt, ein neues Konzept für die angemessenen Mieten, Heizkosten und weiteren Nebenkosten erstellen zu lassen, das die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dessen Entscheidungen vom 30.01.2019 berücksichtigt.
-> Abstimmungsergebnis: zwei Stimmen dafür.

Punkt 7: Mit der Erstellung dieses Konzepts soll ein anderes als das bisher für den HSK tätige Unternehmen beauftrag werden.”
-> Abstimmungsergebnis: zwei Stimmen dafür.

Da sich bei der Befassung über die einzelnen Punkte des Antrages die Mehrheit dagegen ausgesprochen hat. weist Herr … auf den Beschlussvorschlag der Vorlage der Verwaltung hin und bittet darüber nunmehr um Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt mehrheitlich mit zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung.

Der Gesundheits- und Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt Kreisausschuss und dem Kreistag, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Antrag der SBL/FW-Kreistagsfraktion vom 31.01.2019 mit sieben Beschlussvorschlägen zum Konzept des Hochsauerlandkreises zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten für Leis-tungsempfänger in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII (5. Anlage 1) wird abgelehnt.“

KdU werden in der nächsten Kreistagssitzung wieder Thema
Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 22.03.2019:
„10.3 Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII
hier: Antrag der SBLIFW-Kreistagsfraktion vom 31.01.2019
– Drucksache 9/1161 –

Herr Landrat Dr. Schneider informiert, dass der Gesundheits- und Sozialausschuss in seiner Sitzung am 06.03.2019 mehrheitlich, bei zwei Gegenstimmen, jeden der sieben Beschlussvorschläge abgelehnt hat.

Herr Loos stellt fest, dass das Konzept des Hochsauerlandkreises gescheitert ist. Es ist daher notwendig, über das weitere Vorgehen zu diskutieren. Die Bildung eines Vergleichsraums in weitere Wohnungsmarkttypen ist nicht sachgerecht. Dieses führt zu unangemessenen Kosten der Unterkunft. Beispielsweise sind die in der Stadt Brilon als angemessen geltenden Kosten aus seiner Sicht vollkommen unrealistisch. Dieses ist nach Aussage von Herrn Loos nicht weiter verwunderlich‚ da die Stadt Brilon gemeinsam mit der Gemeinde Bestwig. Gemeinde Eslohe, Stadt Hallenberg, Stadt Marsberg, Stadt Medebach und der Stadt Olsberg einen Wohnungsmarkttyp bildet.

Herr Loos fordert, dass der Landrat jetzt einen Schlussstrich ziehen soll. Das Konzept ist gescheitert und hat dauerhaft keine Grundlage.

Er berichtet weiter, dass eine 82-jährige Brilonerin das Verfahren gegen den Hochsauerlandkreis gewonnen hat, nachdem die Verwaltung die Klage zurückgenommen hat. Herr Loos stellt dar, dass nicht nur die Betroffenen Recht bekommen dürfen, die den Mut haben, gegen die Verwaltung zu klagen. Den Menschen, denen die Leistungen wegen angeblich zu hoher Mieten gekürzt wird, soll geholfen werden.

Herr Loos bittet den Landrat um eine Einschätzung, ob dieser davon ausgeht, dass das Konzept Bestand haben wird.

Herr Landrat Dr. Schneider erklärt, dass er sich nicht an Spekulationen beteiligen wird, welche Entscheidungen zukünftig durch Gerichte erfolgen werden.

Herr Rabe bittet um eine Stellungnahme, ob durch die Vewaltung mitgeteilt werden kann, wie viele Personen durch die Kürzung der Unterkunftskosten betroffen und wie viele Klageverfahren anhängig sind.
Herr Dr. D… erläutert, dass die Antwort dem Protokoll beigefügt wird.

Die Antwort der Verwaltung ist als Anlage 2 dem Protokoll beigefügt.

Herr B… bittet um eine kurze Einschätzung zur ungefähren weiteren zeitlichen Abfolge. Bezogen auf das Beispiel der älteren Dame aus Brilon führt er aus, dass diese bereits 82 Jahre alt ist und schon seit mehreren Jahren klagt.

Herr Dr. D… erläutert, dass die angesprochene Person aus Brilon Unterkunftskosten entsprechend der Werte nach dem Wohngeldgesetz plus einen Zuschlag von 10% erhält. Aktuell wartet die Verwaltung des Hochsauerlandkreises auf die vollständige Urteilsbegründung des Bundessozialgerichtes. Sobald diese vorliegt, wird über das weitere Vorgehen entschieden. Es ist aktuell davon auszugehen, dass die Begründung in den nächsten Monaten vorliegt und bereits in der kommenden Sitzung des Kreistages über die weitere Vorgehensweise berichtet werden kann.

Herr Landrat Dr. Schneider schlägt daraufhin vor, die Thematik in die nächste Sitzung des Kreistages zu verweisen.

Die SBL/FW-Kreistagsfraktion erklärt sich mit dem Vorschlag einverstanden.

Herr Sch… bittet abschließend um eine Mitteilung, ob bereits absehbar ist, in welchen Kommunen Veränderungen entstehen werden und wenn ja in welcher Hinsicht.

Herr Dr. D erläutert, dass hierzu aktuell noch keine Einschätzung getroffen werden kann.

Der Kreistag beschließt einstimmig, die Angelegenheit in die nächste Sitzung des Kreistages zu verweisen.“

Anlage zur Niederschrift des Kreistags am 22.03.2019
„Frage: Wie viele Personen sind von einer Kürzung der Unterkunftskosten betroffen?
Dazu wird keine interne Statistik geführt. Es wird im Bereich des SGB II auf die KdU-Statistik der Bun-desagentur für Arbeit (Wohn- und Kostensituation SGB II) verwiesen, welche monatlich veröffentlicht wird. Aktuell sind die Zahlen für November 2018 veröffentlicht. Die maßgeblichen Auszüge aus der Statistik sind beigefügt.

Aus Tabelle 2a „Wohn— und Kostensituation nach Typ der Bedarfsgemeinschaft” kann entnommen werden, dass im November 2018 die Differenz zwischen laufenden tatsächlichen Unterkunftskosten und laufenden anerkannten Unterkunftskosten 94.328 EUR beträgt. Dabei wird nicht angegeben, auf wie viele Bedarfsgemeinschaften sich die Kürzung bezieht.

Dieser Gesamtkürzungsbetrag kann sich hauptsächlich aus folgenden Gründen ergeben:
– Schlüssiges Konzept für die Unterkunftskosten
– Begrenzung auf alte Unterkunftskosten bei Umzug innerhalb der Gemeinde
– Haushaltsgemeinschaften, bei denen 2.8. ein Bewohner seinen Unterkunftskostenanteil selbst deckt
– Reduzierung der Unterkunftskosten durch 2.8. Untervermietung
– Anrechnung von Guthaben aus der Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung

lm Rechtskreis des SGB XII liegen zu dieser Fragestellung in Bezug auf den HochsauerIandkreis ebenfalls keine Erkenntnisse vor.

Frage: Wie viele Klageverfahren im Kontext KdU sind anhängig? Wie viele wurden gewonnen?
Wie viele wurden verloren?
Im Bereich des SGB II sind 90 anhängige Klagen nicht entschieden. Ein Teil davon ist in der ersten Instanz (Sozialgericht Dortmund) wegen anhängiger vergleichbarer Verfahren in der zweiten Instanz (Landessozialgericht NRW) ruhend gestellt werden. Ein anderer Teil der Verfahren liegt aufgrund von Berufungsverfahren dem LSG NRW zur Entscheidung vor.

Im Rechtskreis des SGB II ist in keinem Klageverfahren die Unschlüssigkeit des Schlüssigen Konzeptes festgestellt werden. Das Landessozialgericht hat die Schlüssigkeit des Konzeptes in einem Verfahren bestätigt.

Im Rechtskreis des SGB XII sind 21 Klageverfahren nicht entschieden, bzw. ruhend gestellt. Elf Verfahren von drei Bedarfsgemeinschaften wurden inzwischen aufgrund von Vergleichen abgeschlossen. Dazu gehört auch der Fall, auf welchen Herr Loos Bezug nimmt.

Somit ist auch im Rechtskreis des SGB XII in keinem Klageverfahren die Unschlüssigkeit des Konzeptes festgestellt werden.“

Anmerkung:
Aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts ergibt sich eindeutig, dass das angeblich “schlüssige Konzept” des HSK rechtswidrig ist und damit die bisherigen Höchstgrenzen für angemessene Mieten. Wenn die Kreisverwaltung nun in Sozialgerichtsverfahren Vergleiche abschließt und darin weiter gehende Ansprüche der Betroffenen anerkennt, so vermeidet sie dadurch negative Urteile gegen den Kreis. Damit schiebt sie die dringend erforderliche Überarbeitung ihres Konzeptes hinaus – statt sofort eine generelle Lösung anzustreben!

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