Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Grundlage für Mietobergrenzen des HSK ist offensichtlich rechtswidrig

By admin at 8:17 pm on Wednesday, January 30, 2019

Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB II (“Hartz IV”) und dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten pro Monat einen festen Betrag für ihre laufenden Ausgaben und außerdem die Kosten ihrer Unterkunft, sofern diese Kosten als “angemessen” gelten. Die erstattungsfähigen “Kosten der Unterkunft” reichen jedoch in vielen Fällen nicht aus, so dass von dem bereits sehr niedrigen Betrag für die Lebenshaltung teilweise 50 Euro oder mehr pro Monat für die fehlende Miete abgezweigt werden müssen. Für eine alleinstehende Person z.B. beträgt der monatliche Regelsatz 424 Euro; bis Dezember 2018 waren es 416 Euro. Als Miete durfte sie im Jahr 2018 z.B. in Brilon, Marsberg und Olsberg maximal 297,50 Euro zahlen, einschließlich aller Nebenkosten außer Heizung.

Für die Bestimmung der “angemessenen Höchstmieten” stellen die Kreise sog. schlüssige Konzepte auf. Dafür werden Erhebungen über tatsächlich gezahlte Mieten vorgenommen. Die Methodik für diese Datenerhebungen und die Zusammenfassung aus mehreren Gemeinden ist oft strittig. Auch im HSK hat die SBL/FW-Kreistagsfraktion seit Jahren darauf hingewiesen, dass das Konzept des Landrats und der Kreisverwaltung erhebliche Mängel aufweist.

Heute hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren Verfahren grundsätzliche Entscheidungen über die “schlüssigen” Konzepte für die angemessenen Mieten der Empfänger von Grundsicherungsleistungen getroffen. Es endete damit, dass die Bildung von “Wohnungsmarkttypen” innerhalb der “Vergleichsräume” (die meist dem Kreisgebiet entsprechen) nicht zulässig ist. Damit wurden die Bedenken der SBL/FW-Kreistagsfraktion nicht nur bestätigt, sondern als so erheblich betrachtet, dass sie zur Rechtswidrigkeit der aktuellen Konzepte führen.

Im “offiziellen” Terminbericht des BSG heisst es zum Thema des Wohnungsmakttypen:
“Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.”
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2019_02_Terminbericht.html

Alle heute entschiedenen Konzepte wurden im Auftrag der einzelnen Kreise von der Hamburger Firma “Analyse & Konzepte” erstellt, die auch für den Hochsauerlandkreis tätig ist. Durch die Bildung von sog. Wohnungsmarkttypen wurden die an einen Vergleichsraum zu stellenden Anforderungen (insbesondere enge räumliche Verbundenheit) unterlaufen, so dass im Ergebnis vielfach zu niedrige Mietobergrenzen festgesetzt wurden. Das bedeutete für viele Betroffene erhebliche Abzüge von den Grundsicherungsleistungen, weil ihre Mieten angeblich nicht angemessen waren und daher nicht in voller Höhe erstattet wurden.

Der HSK wird nun sein Konzept verändern und wesentlich höhere Mieten als bisher anerkennen müssen.

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Soziale Kälte im Kreishaus

By admin at 2:17 pm on Friday, December 7, 2018

Ein besonders krasses Beispiel von sozialer Kälte und Realitätsferne lieferte die Kreisverwaltung am Mittwoch (05.12.) im Gesundheits- und Sozialausschuss. Es ging um das Unterkunftskostenkonzept der Kreisverwaltung. Darin wird geregelt, wie viel Miete ein Empfänger von Grundsicherung (SGB II oder SGB XII) pro Monat zahlen darf.
Eines der Probleme dabei ist, dass darin für 7 Städte und Gemeinden ein einheitliches Mietniveau festgelegt wird. So gelten für die Kernstadt von Brilon dieselben Mietobergrenzen wie für ein kleines Dorf aus dem Umfeld von Hallenberg oder Eslohe. Das führt dazu, dass viele Betroffene zu den angeblich “angemessenen” Miethöhen keine Wohnung finden und einen Teil der für ihren laufenden Lebensunterhalt bestimmten Zahlungen für die Miete verwenden müssen.
Im August hat eine Kammer des Landessozialgerichts ein für die Kreisverwaltung günstiges Urteil gefällt, indem es einer Klage gegen das Konzept der Kreisverwaltung nicht folgte. Dies wurde von der Kreisverwaltung in einer Sitzungsvorlage bejubelt, und sie hofft, dass nun weitere laufende Klagen zurück gezogen werden.
In der Sitzungsvorlage fehlen aber wichtige Aspekte, z.B.:
– Der entschiedene Fall betrifft eine Miete in der Stadt Arnsberg. Diese Stadt bildet aber einen eigenen Teilraum, wird also nicht mit anderen Gemeinden zusammen betrachtet.
– Ob die Methode für die Zusammenfassung von Gemeinden korrekt ist, wurde daher hier auch nicht betrachtet.
– Und das Bundessozialgericht setzt für die Bildung von Teilräumen eine enge räumliche Verbundenheit voraus, wie sie z.B. zwischen Marsberg, Hallenberg und Eslohe nicht besteht.

Ein höherer Beamter der Kreisverwaltung behauptete nun in der Sitzung des Ausschusses, eine andere noch laufende Klage sei “sinnlos”. Wie arrogant ist das denn? Bei der Klägerin handelt es sich um eine über 80jährige schwerbehindete Rentnerin. Sie kann deswegen noch alleine wohnen, weil sie im Stadtzentrum eine ebenerdige Wohnung hat, die zudem in der Nähe der Wohnung ihrer Tochter und von deren Familie liegt. Das verbessert die Lebensqualität und spart letztlich Kosten. Die Kreisverwaltung hält die Wohnungsmiete für etwa 35 Euro zu hoch und kürzt deswegen die Leistungen an die Rentnerin. Die hat aber gar keine Chance, eine kostengünstigere und für sie geeignete Wohnung zu finden. In der 1. Instanz beim Sozialgericht Dortmund war die Klage der Rentnerin erfolgreich. Dagegen hat die Kreisverwaltung Berufung eingelegt.

Aber wieso bezeichnet die Kreisverwaltung dann dieses Verfahren als “sinnlos”? Die Beamten, die solche Bewertungen abgeben, haben anscheinend keine Vorstellung von der Situation der von den Leistungskürzungen betroffenen Personen!

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Soziale Härten durch das Konzept für die „Kosten der Unterkunft“ (KdU)?

By admin at 3:51 pm on Monday, June 11, 2018

Urteil zu „Kosten der Unterkunft“ (KdU) bisher ohne Folgen
Das Sozialgericht Dortmund hat am 19.02.2016 das Unterkunftskostenkonzept, das im Auftrag der HSK-Kreisverwaltung von einer Hamburger Firma erstellt worden ist, für rechtswidrig erklärt.

Folgen aber für die Betroffenen
Auch daraus folgern wir, dass die Mietobergrenzen in einigen Städten und Gemeinden des Hochsauerlandkreises, die für die Empfänger von Grundsicherung (Alg 2 oder Sozialhilfe) gelten, nicht ausreichend sind. Betroffene Familien und Einzelpersonen sind deshalb gezwungen, einen Teil ihres für ihren Lebensunterhalt vorgesehenen Geldes für Miete und Heizung auszugeben; damit fehlt ihnen ein Teil des Mindestbedarfs z.B. für Lebensmittel. Uns bekannte Beispiele belegen das.

Forderung
Die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) geht daher davon aus, dass die aktuell gültige Aufteilung zu sozialen Härten führt und daher nicht sinnvoll und praktikabel ist. Die SBL/FW-Kreistagsfraktion fordert daher die Aufteilung in möglichst kleine Räume mit unterschiedlichen KdU-Sätzen. Der Nachbarkreis hat für jede seiner Kommunen eigene Mietobergrenzen ermittelt.

Sozialausschuss und Kreistag sollen sich mit den KdU befassen
Die Fraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) beantragte deshalb am 04.06.2018 folgenden Tagesordnungspunkt für den Gesundheits- und Sozialausschuss und für den Kreistag:
“Überprüfung der Mietobergrenzen im HSK dahingehend, ob sie für einzelne Städte und Gemeinden separat und unter Berücksichtigung der speziellen örtlichen Gegebenheiten betrachtet und gegliedert werden müssen und nicht – so wie zurzeit – nur in drei größeren Vergleichsräume („Wohnungsmarkttypen“) mit bis zu 7 Kommunen in einem Vergleichsraum.”

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“Wichtiger Beitrag zur Mobilität”

By admin at 11:24 pm on Thursday, December 7, 2017

Auf Antrag der SBL/FW-Kreistagsfraktion befassten sich in den letzten Tagen der Sozialausschuss und der Wirtschaftsausschuss des HSK mit dem Sozialticket (im HSK “MobiTicket” genannt). Es wurde im Januar 2017 (endlich) auch im HSK eingeführt, nachdem die Sauerländer Bürgerliste es in der Haushaltsdebatte 2016 erneut beantragt hatte. In den vorhergehenden Jahren hatten wiederholte Anträge der SBL/FW noch nicht zum Erfolg geführt. Mittlerweile ist die vergünstigte Monatskarte für Personen mit Grundsicherung oder Asylbewerberleistungen in fast allen Kreisen in NRW eingeführt, darunter auch in den fünf südwestfälischen Kreisen. Als letzter dieser Kreise erfolgt die Einführung gerade im Märkischen Kreis:
http://guten-tach.de/sozialticket-fuer-den-maerkischen-kreis-kommt-am-1-april-2018

In der aktuellen Sitzungsvorlage 9/879 der Kreisverwaltung des HSK stehen eindeutige Aussagen:
“Seit Einführung des MobiTickets besteht im gesamten Kreisgebiet eine ungebrochen starke Nachfrage. Die Zahl der Nutzer des neuen Angebotes konnte von 681 Tickets im Januar auf 2.318 Tickets im Oktober gesteigert werden. … Im Rückblick ist die Einführung des Tickets daher als Erfolg zu bewerten. Der Zugang zur Mobilität wurde wesentlich erleichtert und wirkt im gesamten Kreisgebiet und nicht nur im städtischen Raum. …
Aufgrund des Erfolgs des Tickets hält die Verwaltung das MobiTicket auch in der Zukunft für einen wichtigen Beitrag zur Mobilität im Kreisgebiet und empfiehlt den Behalt des Angebotes.”

Noch vor etwa drei Jahren hörte sich die Äußerungen aus dem Mescheder Kreishaus völlig anders an. In der Drucksache 8/1012 schrieb die Kreisverwaltung am 24.02.2014:
“Bei der derzeitigen Finanzsituation des Kreises aber auch der Städte und Gemeinden besteht für die Einführung eines kreisweiten, flächendeckenden Sozialtickets aus Sicht der Verwaltung kein Raum. Es ist für den ländlichen Raum auch kein sinnvolles Angebot, wie bereits in den Drucksachen 8/159 und 8/159 1. Ergänzung für die Kreistagssitzung am 02.07.2010 dargestellt wurde.”

Doch besser spät als nie! Das Sozialticket kostet den HSK übrigens keinen einzigen Euro. Etwa 370.000 Euro Zuschuss kamen im Jahr 2017 vom Land NRW, und das reichte aus, dass es sich trotz des günstigen Preises (monatlich 32,50 Euro für die kreisweit gültige Variante) sogar für die Verkehrsträger rechnet, denn durch die vielen zusätzlichen Nutzer des ÖPNV gibt es Mehreinnahmen.

Der Landeszuschuss stand jetzt allerdings in Frage, nachdem Landesverkehrsminister Wüst (CDU) am 22.11.2017 im Verkehrsausschuss des Landtags angekündigt hätte, den die Beteiligung des Landes ab 2018 zu kürzen und 2020 gar nicht mehr zu zahlen.
https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/sozialticket-100.html
Das eingesparte Geld wollte die Landesregierung für den Straßenbau verwenden; es hätte jährlich für etwa 2 Ortsumgehungen gereicht. Dadurch wäre für etwa 300.000 Menschen die Gefahr entstanden, dass das Sozialticket ersatzlos wegfällt. Doch nach massiven Protesten vieler Organisationen ruderte die Landesregierung bereits am 29.11. zurück. Zumindest für 2018 scheint jetzt der Landeszuschuss in der bisherigen Höhe gesichert.
https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/sozialticket-wuest-100.html

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Erfolgsgeschichte Sozialticket – für Kunden und RLG

By admin at 11:42 pm on Saturday, October 14, 2017

Zum Jahresanfang 2017 wurde (endlich) auch im HSK ein vergünstigtes Sozialticket für Bus und Bahn eingeführt, auf Antrag der SBL/FW-Kreistagsfraktion. Es heisst “MobiTicket” und wird in 2 Varianten angeboten: Für 25 Euro pro Monat können die Berechtigten alle Bus- und Bahnverbindungen innerhalb einer Gemeinde nutzen, für 32,50 Euro (ursprünglich 32 Euro) kreisweit. Berchtigt sind insbesondere Empfänger von Grundsicherung und Alg 2 (“Hartz IV”) sowie Flüchtlinge, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In dieser Woche stand das Thema – ebenfalls auf Antrag der SBL/FW – erneut auch im Ausschuss für Wirtschaft, Struktur und Verkehr auf der Tagesordnung. Berichtet wurde, dass im September im HSK fast 2.400 Sozialtickets verkauft wurden. Etwa 380.000 Euro zahlt das Land NRW in diesem Jahr als Zuschuss an den Kreis. Die drei Verkehrsträger (die beiden Busbetreiber RLG und BRS sowie der Zweckverband NWL für den Schienenpersonennahverkehr) teilen sich die Einnahmen untereinander auf; der Kreis muss im Jahr 2017 keinen eigenen Zuschuss leisten! 40% der Einnahmen aus Verkaufserlösen und Landeszuschuss fließen an die RLG, die Aufteilung für die beiden anderen Beteiligten war auch auf Nachfrage nicht zu erfahren. Obwohl die Gesamteinnahmen pro Ticket deutlich geringer sind als die ursprünglich pro Monat veranschlagten etwa 86 Euro, erwartet die RLG in diesem Jahr einen Überschuss aus den Sozialtickets von mehr als 100.000 Euro, denn viele Sozialticketnutzer konnten sich Bus und Bahn vorher nicht leisten und sind daher zusätzliche Kunden.

Daher sollte eigentlich kein Zweifel an der Fortsetzung des Angebots bestehen. Doch die Unsicherheit entsteht durch das Verhalten der neuen Landesregierung. Derzeit ist der Landeszuschuss nur bis Ende 2017 gesichert. Als vor zwei Jahren die gleiche Situation bestand, stellte die damalige Landesregierung durch einen Erlass Anfang Oktober 2015 die Verlängerung klar. Nun geschieht – gar nichts. Nachfragen gestern in Düsseldorf erbrachten das Ergebnis, dass erst bei der Vorlage des Landeshaushalts 2018, die Mitte November erfolgen soll, mit einer Aussage zu rechnen ist. Wie die aussieht, ist derzeit nicht absehbar.

Bleibt zu hoffen, dass die neue CDU/FDP-Landesregierung auch daran denkt, dass mit dem Sozialticket für viele Bürgerinnen und Bürger, die nur geringe Einkünfte haben, Mobilität möglich wird. Dies ist vor allem im ländlichen Raum mit weiten Entfernungen und sehr hohen “Normalpreisen” für Monatskarten sehr wichtig.

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Unterstützung von Abschiebungen durch Mitarbeiter eines Jobcenters?

By admin at 10:59 pm on Monday, September 11, 2017

Befremdlich

Der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) erhielt Informationen, die sehr befremdlich klingen. Danach soll in diesem Jahr ein Arbeitsvermittler eines zu einem Sozialamt gehörenden Jobcenters im HSK an der Durchführung einer Abschiebung beteiligt gewesen sein.

Versuch, der Sache auf den Grund zu gehen

Die SBL/FW griff die Info auf und schrieb am 22.08.2017 Landrat Dr. Karl Schneider an. Die Fraktion stellte der Kreisverwaltung folgende Fragen:

1. Wie oft und in welchen Städten und Gemeinden des Hochsauerlandkreises erfolgten Einsätze von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Jobcenter oder anderer Bereiche der Sozialämter bei Abschiebungen
a) im Jahr 2016?
b) im Jahr 2017?
(Die Fragen 2 bis 5 sind nur zu beantworten, falls bei Frage 1a oder 1b als Antwort eine Zahl >0 angegeben wurde)
2. Warum erfolgten diese Einsätze?
3. Wie sind diese Einsätze mit den üblichen Arbeitsaufgaben dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbar?
4. Wie sind diese Einsätze mit der Finanzierung der Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters aus SGB II-Mitteln des Bundes vereinbar?
5. Die Jobcenter der Städte und Gemeinden nehmen im Rahmen einer Delegation Aufgaben der Optionskommune HSK wahr.
a) Erfolgten diese Einsätze auf Anweisung des HSK?
b) Erfolgten diese Einsätze mit Einverständnis des HSK?
6. Welche Kosten sind den Städten und Gemeinden durch diese Einsätze entstanden?
7. Wie werden diese Kosten refinanziert?

Einlassung der Kreisverwaltung
Der Hochsauerlandkreis antwortete mit Schreiben datiert auf den 29.08.2017. Wir veröffentlichen die Antworten hier zunächst ganz ohne Kommentar:

„Sehr geehrter Herr Loos,
die von Ihnen mit Anfrage vom 22.08,2017 aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:

1) Nach Rückmeldung der Städte und Gemeinden erfolgten in den Jahren 2016 und 2017 keine Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter bei der Durchführung einer Abschiebung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter bzw. anderer Bereiche der Verwaltung sind vereinzelt tätig geworden.

2) Es handelte sich dabei um unterstützende Tätigkeiten, durch die z. B. der Zugang zu einer Liegenschaft (Wohnung) ermöglicht wurde.

3) Die unterstützenden Tätigkeiten erfolgten im Rahmen der originären Aufgabenbereiche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Asylangelegenheiten, Gebäudemanagement).

4) Die entstandenen Personalkosten finanzieren sich ausschließlich über den kommunalen Haushalt der jeweiligen Stadt / Gemeinde. SGB II-Mittel des Bundes sind nicht betroffen.

5) entfällt (s. Antwort zu Frage 1)

6) Der Umfang der Personalkosten für die unterstützend tätig gewordenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter ist nicht bekannt.

7) entfällt (s. Antwort zu Frage 4)“

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob alle Antworten des Landrats zutreffen. Falls das der Fall wäre, müsste eine andere Behörde die Unwahrheit gesagt haben. Wir bleiben dran…

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Reicht das Angebot an bezahlbaren Wohnungen für Grundsicherungsempfänger? – Die Antwort!

By admin at 7:43 pm on Thursday, July 27, 2017

Genau DAS …
… möchte die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) von der Kreisverwaltung wissen. Die SBL/FW-Kreistagsfraktion stellte daher am 11.07.2017 eine Anfrage an den Landrat. Wir berichteten:
http://sbl-fraktion.de/?p=7686

Die Antwort weiß der Wind …
Die Kreisverwaltung hat schnell reagiert. Bereits mit Datum vom 19.07.2017 antwortete die Organisationseinheit Soziales im Auftrag des Landrats.
Viel klüger sind wir aber leider nicht geworden. Konkret:
Wir wissen jetzt immer noch nur „abstrakt“ (und nicht wirklich!), ob es im Hochsauerlandkreis für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger eine ausreichende Anzahl bezahlbarer Wohnungen gibt
und ob sie ggf. in „zu großen“ Wohnungen bleiben dürfen bzw. dort einziehen dürfen, sofern sich deren Warmmiete nur in der Höhe der Kosten einer von der Größe her „zulässigen“, sprich kleineren Wohnung belaufen. Solche preiswerten „zu großen“ Wohnungen kann es ja durchaus geben.

Behördensprache = Schwere Sprache …
Bitte lesen (und verstehen?) Sie selbst! So antwortete der Hochsauerlandkreis:

„Sehr geehrter Herr Loos,

der Hochsauerlandkreis berücksichtigt bei der Leistungsbewilligung das schlüssige Konzept zur Be-stimmung angemessener Unterkunftskosten; ab dem 01.08.2017 die Neufassung. Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Formulierung „Richtlinie“ dieses Konzept meinen.

Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Im Sinne der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R) ist der Nachweis nach verfügbarem abstrakt angemessenem Wohnraum dadurch erbracht, dass der angemessene Quadratmeterpreis anhand eines wissenschaftlich gesicherten Verfahrens aufgestellt wurde, dem eine Aussage zur Häufigkeit von Wohnungen mit angemessenen Quadratmeterpreisen entnommen werden kann. Ein derartiges Verfahren ist durch die aktuell erfolgte Mietwerterhebung der Firma Analyse & Konzepte gegeben.
Weitere Überlegungen, Planungen und Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.“

(Die Frage der SBL/FW war: „Welche Überlegungen, Planungen und aktuelle Maßnahmen gibt es Ihrerseits, damit Grundsicherungsempfänger künftig leichter eine geeignete Wohnung finden und bezahlen können?“)

„2. Die Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche geprägt.

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Für Mieter in NRW bedeutet dies, dass für die Bestimmung angemessener Größen ab dem 01. Januar 2010 Ziffer 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW heranzuziehen ist.
Die abstrakte Wohnungsgröße ist bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Wohnungsangebotes bereits bei der Festlegung des Richtwertes für die angemessene Bruttokaltmiete berücksichtigt worden. Insoweit ist hier die konkrete Wohnungsgröße kein Kriterium zur Erteilung oder Verweigerung einer Zusicherung. Da neben der Bruttokaltmiete jedoch regelmäßig auch Heizkosten zu zahlen sind, ist die Wohnungsgröße hier ein Kriterium zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit und wird insoweit von der Sachbearbeitung im konkreten Zusicherungsverfahren berücksichtigt.“

(Die SBL/FW hatte gefragt, warum für Sachbearbeiter in Sozialämtern im HSK die Wohnungsgröße ein Kriterium zur Verweigerung der Kostenübernahme für eine freie Wohnung ist, auch wenn die Mietkosten im Rahmen der Grenzen der o.g. Richtlinie für die Angemessenheit liegen.)

„3. Unterkunfts- und Heizkosten werden im Rahmen der §§ 22 SGB II / 35 SGB XII bei der Leistungsbewilligung berücksichtigt. Die entsprechenden Vorgaben zur Angemessenheit werden von der Sachbearbeitung in den Kommunen berücksichtigt. Über diese Vorschriften hinausgehende Kriterien zur Ablehnung der Übernahme konkreter Unterkunftskosten habe ich im Rahmen meiner Weisungsbefugnis nicht vorgegeben.“

(Und die letzte der drei Fragen der SBL/FW hieß: „Welche weiteren Kriterien – außer der Miethöhe – werden von Sachbearbeitern in Sozialämtern im HSK angewandt, um die Übernahme der Kosten für die Unterkunft zu verweigern, und warum?“)

Vieles bleibt unklar!! Zum Beispiel eine konkrete Aussage: Ab wann ist eine Wohnung zu groß, weil zu hohe Heizkosten zu erwarten sind, obwohl die Miete die Grenze für die Angemessenheit nicht überschreitet?
Wir vermuten …
… Fortsetzung folgt?

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Reicht das Angebot an bezahlbaren Wohnungen für Grundsicherungsempfänger?

By admin at 12:24 am on Friday, July 21, 2017

Der Hochsauerlandkreis hat eine Richtlinie darüber erlassen, welche Mieten höchstens für Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherung anerkannt werden.
Diese Werte sind so niedrig, dass die Betroffenen oft keine bezahlbare Wohnung finden können.

Anderen Hilfeempfängern wird das Beziehen einer freien Wohnung verweigert, obwohl die Miethöhe passt, weil diese Wohnung angeblich zu groß ist.

Reinhard Loos, Sprecher der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste, schrieb daher am 11.07.2017 Landrat Dr. Karl Schneider an und stellte ihm diese drei Fragen:
• Welche Überlegungen, Planungen und aktuelle Maßnahmen gibt es Ihrerseits, damit Grundsicherungsempfänger künftig leichter eine geeignete Wohnung finden und bezahlen können?
• Warum ist für Sachbearbeiter in Sozialämtern im HSK die Wohnungsgröße ein Kriterium zur Verweigerung der Kostenübernahme für eine freie Wohnung, auch wenn die Mietkosten im Rahmen der Grenzen der o.g. Richtlinie für die Angemessenheit liegen?
• Welche weiteren Kriterien – außer der Miethöhe – werden von Sachbearbeitern in Sozialämtern im HSK angewandt, um die Übernahme der Kosten für die Unterkunft zu verweigern, und warum?

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„Schlüssiges Konzept“ ist nicht schlüssig – Änderungs-Antrag der SBL/FW

By adminRL at 3:04 pm on Tuesday, June 27, 2017

Reinhard Loos, Sprecher der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW), brachte zur kommenden Kreistagssitzung (30.06.2017) fristgerecht am 26.06. einen Änderungs-Antrag zum „Schlüssigen Konzept“ zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII ein, der zuvor in der Fraktionssitzung beschlossen worden war.

Die SBL/FW beantragt:

“Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die Mieten für die folgenden 10 Teilgebiete getrennt auszuwerten und daraus die Höchstwerte für die ‘angemessenen Mieten’ zu berechnen:
• Arnsberg
• Sundern
• Meschede
• Bestwig/Eslohe
• Schmallenberg
• Brilon
• Olsberg
• Marsberg
• Winterberg
•Hallenberg/Medebach.

Dabei ist darauf zu achten, dass – entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – jeweils mindestens 10% der Wohnungsmieten erfasst werden.”

Der SBL/FW-Sprecher begründet den Änderungs-Antrag seiner Fraktion so:

“Das im Auftrag der Kreisverwaltung erstellte “Konzept” berücksichtigt nur die folgenden 3 Teilgebiete:
I: Arnsberg
II: Brilon/Olsberg/Marsberg/Bestwig/Eslohe/Hallenberg/Medebach
III: Meschede/Sundern/Schmallenberg/Winterberg

Damit werden erneut Städte und Gemeinden zu Vergleichsräumen zusammengefasst, die sehr unterschiedliche Mietstrukturen aufweisen. Zudem sind einige der in einem gemeinsamen Vergleichsraum enthaltenen Gemeinden nicht gut mit dem ÖPNV miteinander verbunden, wie es vom Bundessozialgericht als Voraussetzung für solche Vergleichsräume gefordert wird (vgl. z.B. zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 87/12 R). Dies gilt z.B. für Marsberg, Hallenberg und Eslohe.

Der Nachbarkreis Unna hat in seinem von derselben Firma erstellten Konzept keine Clusterung vorgenommen, sondern für alle Gemeinden getrennte Auswertungen erstellen lassen, darunter für 4 Gemeinden unter 25.000 Einwohnern.

In dem im Auftrag der Kreisverwaltung erstellten “Konzept” wurde erneut ein methodisch sehr zweifelhaftes Clusterverfahren angewandt, das von mehreren Sozialgerichten für ungeeignet erklärt wurde. Selbst wenn es sich um ein methodisch vertretbares Verfahren handeln würde, hätte die Auswertung der Kriterien für die Clusterbildung aktualisiert werden müssen. So sind in der Clusterbildung dieses Konzepts immer noch die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes enthalten, die bis zum Jahr 2015 galten; seit 01.01.2016 haben sich die Mietenstufen für 5 der 12 Gemeinden im HSK geändert.
Auch die aktuelle Bevölkerungsentwicklung der einzelnen Gemeinden entspricht nicht mehr derjenigen aus den Jahren 2007 bis 2011, die in dem Konzept noch als Kriterium für die Clusterbildung verwendet wird.
Die neuen Tabellenwerte weisen eine durchschnittliche Steigerung gegenüber den seit 2014 gültigen Werten von nur 1,2% aus; tatsächlich sind laut Wohnungsmieten-Index des Statisti-schen Bundesamtes die Mieten in den letzten 3 Jahren aber um 4,1% gestiegen.

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10,55 Euro??

By adminRL at 5:21 pm on Sunday, June 25, 2017

Gibt es im Hochsauerlandkreis Wohnungen, für die 10,55 Euro je Quadratmeter gezahlt werden müssen? Ja, es gibt sie, und zwar fällt diese “Nutzungsgebühr” ausgerechnet für die Wohnungen an, die die Stadt Olsberg für Flüchtlinge angemietet hat.

Am 30.03.2017 hat der Rat der Stadt Olsberg einstimmig (!) die neue “Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Olsberg über die Einrichtung und den Betrieb von Unterkünften für Flüchtlinge und Obdachlose” beschlossen. Im Protokoll dieser Ratssitzung ist keine einzige kritische Nachfrage vermerkt, ob diese Satzung überhaupt praktikabel ist oder nicht dazu führt, Flüchtlinge in den Ruin zu treiben.

Mitte Juni machte sich die Olsberger Stadtverwaltung an die Umsetzung. Sie verschickte an die Bewohner einen “Bescheid über Nutzungsentschädigungen”, erstmals zahlbar am 03.07.2017! Für einen Flüchtling, der ein einzelnes Zimmer bewohnt, ergibt sich daraus bei 30qm angerechneter Fläche – einschließlich anteiliger Gemeinschaftsflächen! – eine Zahlungspflicht von 316,50 Euro je Monat. Einen solchen Bescheid bekamen auch Flüchtlinge, die mittlerweile einen subsidiären Schutzstatus haben und nicht mehr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sondern nach dem Sozialgesetzbuch II. Vorsorglich wurde den Empfängern der Bescheide in wunderschönem Behördendeutsch auch mitgeteilt: “Durch das Erheben des Widerspruchs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Zahlungspflicht nicht aufgehoben”!

Die Empfänger der Gebührenbescheide fielen verständlicherweise “aus allen Wolken”. Wie sollen sie diese horrenden Kosten für ihren Wohnraum aus ihren Einnahmen nach dem SGB II bezahlen? Wie sollen sie ersatzweise innerhalb von 2 Wochen eine andere Bleibe finden, die für sie bezahlbar ist?

Bei der Stadt Olsberg scheint so große Finanznot zu herrschen, dass man jetzt auf diese Weise Geld von Flüchtlingen eintreiben will. Sowohl bei der Erstellung der Satzung als auch bei der Umsetzung hätte man im Olsberger Rathaus etwas mehr nachdenken können…

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Wie teuer dürfen Wohnungen für Grundsicherungsempfänger im HSK sein?

By adminRL at 10:01 pm on Thursday, June 22, 2017

Ausschuss tagte
Am 14.06.2017 tagte der Gesundheits- und Sozialausschuss (GSA) des Hochsauerlandkreises im frisch eingeweihten Zentrum für Feuerschutz und Rettungswesen in Meschede-Enste.

Offene Fragen
Gleich zu Sitzungsbeginn stellte Herr Matthias Klupp von „Analyse & Konzepte“ das sogenannte „Schlüssige Konzept zur Bestimmung angemessener Unterhaltskosten im SGB II und SGB XII“ vor. Im Anschluss an den Vortrag hatten die Ausschuss-Mitglieder Gelegenheit Fragen zu stellen, die nach Meinung der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) nicht alle umfassend beantwortet worden sind. Auch manche Sachverhalte wurden aus ihrer Sicht nicht ganz deutlich. Zudem ergeben sich aus Sicht der SBL/FW auch weitere Fragen.

Alles rechtens?
Bekanntlich hatte das Sozialgericht Dortmund im Februar 2016 das Unterkunftskosten-Konzept, das im Auftrag der Kreisverwaltung von der Hamburger Firma „Analyse & Konzepte“ erstellt worden war, für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine 80jährige schwerbehinderte Rentnerin aus Brilon. Das Urteil ist allerdings noch nichts rechtskräftig. Denn der von der Kreisverwaltung beauftragte Rechtsanwalt aus Delmenhorst (!!) hat Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Schlüssigkeit der Methodik
Insofern ist es sehr interessant, nach welcher Methodik „Analyse & Konzepte“ das aktuelle „Schlüssige Konzept“ für die gewährten Unterkunftskosten von Bezieherinnen und Beziehern von SGB II- und SBG XII-Leistungen ermittelt hat. Es war dieselbe Firma tätig wie für das bisherige Konzept. Gegenüber den vor 3 Jahren festgestellten Mieten ermittelte sie eine Eröhung von durchschnittlivh nur 1% – für 3 Jahre!

SBL/FW stellt Fragen
SBL/FW-Fraktionssprecher Reinhard Loos bat daher den Landrat mit Schreiben vom 14.06.2017 folgende Fragen zum KdU-Konzept des HSK zu beantworten:
1. Ist es zutreffend, dass laut Rechtsprechung des BSG in die Plausibilitätsprüfung zur Ermittlung des Mietspiegels mindestens 10% aller Mietwohnungen einfließen müssen?
(Soweit wir uns erinnern, gab Herr Klupp die Zahl der in der Auswertung berücksichtigen Mietwohnungen mit 4.627 an und die Zahl aller Mietwohnungen im HSK mit ca. 53.000? Falls diese Angaben richtig sind, dann liegt die Zahl der berücksichtigen Mietwohnungen offenbar unter 10%?)
2. Wie genau sind die Kriterien „einfachster Standard“ und „einfacher Standard“ definiert? Wie stellt der HSK sicher, dass SGB II- und SBG XII-Bezieher nicht auf Wohnungen mit „einfachstem Standard“ zurückgreifen müssen?
3. Wie handhabt „Analyse & Konzepte“ bei der Auswertung von Wohnungsinseraten, dass annoncierte Wohnungsangebote nicht mehrfach gezählt werden? Wie geht „Analyse & Konzepte“ vor, um ganz sicher zu stellen, dass jede Wohnung nur einmal berücksichtigt wird?
4. Das Sozialgericht Dortmund hat das „Schlüssige Konzept“ für rechtswidrig erklärt, weil außer SGB II- und SGB XII-Bezieher/innen, Geringverdiener/innen und Asylbewerber/innen auch zahlungskräftigere Mieter gezielt nach sehr billigen Wohnungen suchen. Hat „Analyse & Konzepte“ dieses Urteil bei der Nachfrageanalyse berücksichtigt? Wenn ja, mit Hilfe welcher Methodik?
5. Hat „Analyse & Konzepte“ bei der Ermittlung der Mietpreisentwicklung im HSK die allgemeine Mietpreisentwicklung 2014 – 2017 und den Verbraucherpreisindex berücksichtigt? (Der Verbraucherpreisindex für die Wohnungsmiete in Deutschland hat sich in der Zeit von April 2014 bis April 2017 um 4,1% erhöht!)
6. Bei der Festlegung der Wohnungsmarkttypen II und III im HSK fehlt die räumliche Verbundenheit! Die Stadt Brilon wurde in einen “Wohnungsmarkttyp” mit insgesamt 7, räumlich teilweise weit auseinander liegenden Kommunen zusammengefasst. Im Konzept für den Nachbarkreis Unna (aktueller Stand: Sept 2016) erfolgte dagegen durch „Analyse & Konzepte“ keine Clusterung, sondern es wurden für alle 10 Kommunen eigene Mietwerte ermittelt. 4 der 10 Kommunen sind kleiner als die Stadt Brilon (z.B. Holzwickede 17.000 Einwohner, Bönen 18.000 Einwohner, Fröndenberg 21.000 Einwohner). Nach diesen Kriterien hätte man im HSK 9 Mietkategorien bilden und nur Bestwig und Eslohe sowie Winterberg, Hallenberg und Medebach zusammenfassen können. Warum erfolgte dies nicht? Und warum wurden trotz der Vorgabe „räumliche Verbundenheit“ z.B. Eslohe, Hallenberg und Marsberg im selben Wohnungsmarkttyp zusammengefasst?
7. Die von der ausführenden Firma angewandte “Clusterung” ist sehr umstritten und wird in zahlreichen Entscheidungen von Sozialgerichten abgelehnt. Selbst wenn man sie als wissenschaftlich tragfähige Methode akzeptieren würde, hätte man die Aktualität der Parameter überprüfen müssen. Denn seit dem ersten Konzept der ausführenden Firma haben sich die Mietenstufen von 5 der 12 Kommunen im HSK geändert, und die Einwohnerzahlentwicklung der Jahre 2007 – 2011 ist auch nicht mehr anwendbar. Warum erfolgte keine Aktualisierung dieser Cluster-Auswertung?
8. Gibt es zwischenzeitlich eine Entscheidung des LSG zum KdU-Konzept des HSK?

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MobiTicket soll weiter angeboten werden …

By adminRL at 11:30 pm on Wednesday, May 31, 2017

… trotz aufgebrauchter Fördermittel!

Gute Nachricht
In zwei Ausschuss-Sitzungen (Gesundheits- und Sozialausschuss am 12.06.2017 und Ausschuss für Wirtschaft, Struktur und Verkehr am 19.06.2017) werden sich die Kommunalpolitiker wieder mit dem MobiTicket befassen. Einiges dazu steht in der Verwaltungsvorlage 9/753 vom 23.05.2017.

Der vorläufige „Fahrplan“:
Das Ticket soll bis Dezember 2017 angeboten werden (obwohl die Fördermittel des Landes NRW knapp werden).
Für 2018 soll erneut ein Antrag beim Land auf Förderung des Sozialtickets gestellt werden (unter Vorbehalt einer Verlängerung der Förderrichtlinie des Landes NRW).

HSK sieht positive Aspekte …
… wie ein wesentlich erleichterter Zugang zu Mobilität
… wie Nachfragezuwächse beim ÖPNV
… wie die Stabilisierung der Erlöse im ÖPNV.

Die Nutzer
Im Mai 2017 sind erstmals mehr als 2.000 MobiTickets verkauft worden und zwar genau 2.097. Im gesamten Kreisgebiet steigt weiterhin die Nachfrage an.

Nach Auswertung der Verkaufszahlen für Januar 2017 und Februar 2017 wird das MobiTicket
zu 50,84 Prozent von SGB II-Leistungsempfänger/innen (Sozialgeld)
zu 8,08 Prozent von SGB XII-Leistungsempfänger/innen (Sozialhilfe)
zu 0,04 Prozent von BVG-Leistungsempfänger/innen (Kriegsopferfürsorge)
zu 41,04 Prozent von AsylBLG-Leistungsempfänger/innen (Asylbewerber)
genutzt.

Weniger gute Nachricht
Ab 1. August 2017 soll der Verkaufspreis für das kreisweite MobiTicket von 30,- auf 32,50 Euro erhöht werden.
Der Preis für das Ticket, mit dem der Fahrgast nur den ÖPNV in seiner Stadt oder Gemeinde nutzen kann, soll unverändert bei 25,00 Euro bleiben.

Chronologie
Jahrelang hatte sich die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) für die Einführung eines Sozialtickets für den ÖPNV im HSK eingesetzt. Jahrelang wurden die Anträge der SBL/FW immer wieder im Kreistag abgelehnt.

Ende letzten Jahres obsiegte endlich die Einsicht. Am 28.10.2016 sagten die Kreistagsmitglieder mehrheitlich „Ja“.

Seit 01.01.2017 können nun die Bezieher von Sozialleistungen Monatskarten für Bahn und Bus zu ermäßigten Preisen erwerben können. Die Fahrscheine erhielten den knackigen Namen „MobiTicket“.

Doch schon wenige Monate später sah die Kreisverwaltung offenbar ein Problem. Der Grund der Besorgnis: Das MobiTicket ist viel erfolgreicher als erwartet.

Zitat aus der Verwaltungsvorlage 9/666 vom 22.02.2017: „Nach bereits zwei Monaten zeigt sich, dass die Annahmen zur Nachfrage deutlich übertroffen werden. Im Januar wurde mit 688 ausgegebenen Tickets eine Nutzerquote von 4,2% erreicht. Im Februar haben sich die Werte mit 1.384 MobiTickets mehr als verdoppelt und die Nutzerquote liegt nunmehr bei 8,1%. Das Kreisticket erreichte mit 1.079 Kunden einen Marktanteil von 78%.“

Die Kreisverwaltung sah zu dem Zeitpunkt anscheinend die Gefahr, dass die Fördergelder des Landes nicht ausreichen und Mittel aus dem Kreishaushalt zugeschossen werden müs-sen. Deswegen beabsichtigte sie, im März Gespräche mit den Verkehrsunternehmen bzgl. einer Anpassung der Ticketpreise aufnehmen.

Aufatmen
Zwischenzeitlich haben laut Angaben der Kreisverwaltung mehrere Gespräche bzw. Verhandlungsrunden mit den anderen Beteiligten, wie z.B. mit der RLG, stattgefunden. Die Kuh scheint ja nun vorerst vom Eis!?

Bleibt noch anzumerken, dass wir hier im HSK das Sozialticket schon seit 6 Jahren hätten haben können. Aber besser spät als nie!

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HSK wendete im Jahr 2016 über 1,1 Millionen Euro für das Bildungs- und Teilhabepaket auf

By adminRL at 5:06 pm on Tuesday, May 30, 2017

Wirkungsvolles Instrument?
Das Bildungs- und Teilhabepaket, kurz BuT, ist in Verruf geraten. Seine Kritiker meinen, es sei viel zu bürokratisch und erreiche nur einen kleinen Teil seiner Zielgruppe.
Die Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) geht davon aus, dass diese Einwände berechtigt sind, und startete am 09.05.2017 den Versuch zu erfahren, wie sich die Situation im HSK darstellt
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=7509

Die Kreisverwaltung antwortete sinngemäß „alles gut“.

Hier der Wortlaut des Schreibens aus dem Kreishaus mit Datum vom 22.05.2017:

„Ihre Anfrage gem. § 11 GeschO für den Kreistag des Hochsauerlandkreises vom 09.05.2017;
hier: Bildung- und Teilhabepaket

Sehr geehrter Herr Loos,

zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

wie in meinem o. g. Schreiben bereits erläutert, lässt sich bezüglich der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) EDV-technisch lediglich die Anzahl der bewilligten Anträge auswerten. Ein Rückschluss auf die Anzahl der geförderten Kinder lässt sich daraus nur bedingt ableiten, da die Leistungsberechtigten für die verschiedenen Leistungskomponenten des Bildungs- und Teilhabepaketes mehrere Anträge stellen können.

Die Zuständigkeit für die Bewilligung und Finanzierung von BuT-Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsbeLG) liegt bei den Städten und Gemeinden in der Region. Aus diesem Grund habe ich keine Informationen über das vor Ort verausgabte Mittelvolumen. Mir liegen lediglich die Zahlen der bewilligten Anträge vor, die ich nachrichtlich in die nachfolgende tabellarische Übersicht eingearbeitet habe:

Jahr
Bewilligungen SGB II/SGB XII/BKGG
Aufwendungen SGB II/SGB XII/BKGG
Bewilligungen AsylblG

1. Für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
2016
1.930
225.039,58 Euro
276
Jan. bis März 2017
552
74.875,93 Euro
47

2. Für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
2016
4.678
386.804,32 Euro
297
Jan. bis März 2017
3.111
116.529,77 Euro
20

3. Für Schülerbeförderungskosten
2016
95
21.169,99 Euro
10
Jan. bis März 2017
69
19.340,40 Euro
5

4. Für zusätzliche außerschulische Lernförderung
2016
195
63.243,78 Euro
20
Jan. bis März 2017
49
19.651,29 Euro
0

5. Für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
2016
3.643
404.744,12 Euro
523
Jan. bis März 2017
852
130.653,89 Euro
85

6. Für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
2016
1.427
76.358,75 Euro
124
Jan. bis März 2017
462
24.247,26 Euro
30

7. In den Rechtsgebieten des SGB II gnd BKGG werden derzeit vom Hochsauerlandkreis und den Delegationskommunen 7,5 VZA für die Erbringung der BuT-Leistungen eingesetzt. Für die anderen Rechtsgebiete liegen dem Hochsauerlandkreis keine Zahlen vor.

8. Dem Hochsauerlandkreis wurden durch den Bund im Jahr 2016 folgende Pauschalen für die Umsetzung des BuT im Bereich SGB II und BKGG zur Verfügung gestellt:

Jahr 2016: BuT-Leistung SGB II u. BKGG / BuT-Verwaltung
Zuweisung: 1.137.759,68 Euro / 334.806,63 Euro
Aufwendungen: 1.160.770,65 Euro / 334.806,63 Euro
Differenz: -23.010,97 Euro / 0 Euro

Die zur Verfügung gestellten Mittel für Verwaltungskosten werden entsprechend der Anteile des eingesetzten Personals auf den Hochsauerlandkreis und die Delegationskommunen verteilt.

9. Das Bildungs- und Teilhabepaket ist ein wirkungsvolles Instrument, um Kindern und Jugendlichen aus finanzschwachen Familien den Zugang zu Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

Wie Sie den vorherigen Antworten entnehmen können, werden im Hochsauerlandkreis alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes von den Berechtigten in Anspruch genommen und mehr Mittel verausgabt, als seitens des Bundes zur Verfügung gestellt wurden.“

Weitere Infos, auch darüber, dass das BuT kaum eine Chance auf Gerechtigkeit bietet, hier:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe/73906?view=DEFAULT
http://www.deutschlandfunk.de/bildungs-und-teilhabepaket-keine-chance-auf-gerechtigkeit.724.de.html?dram:article_id=359230

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„Bildungs- und Teilhabepaket“ ist wohl kein Renner – SBL/FW stellt erneut Anfrage zum „BuT“

By adminRL at 12:42 am on Saturday, May 13, 2017

Schlechtes Zeugnis
Dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) wird allgemein kein gutes Zeugnis ausgestellt. Es soll zu bürokratisch und zu ineffektiv sein und nur einen kleinen Teil seine Zielgruppe nicht erreichen. Die Medien berichteten, ein Großteil der bereit gestellten Gelder würde nicht abgerufen. Und fast die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel sollen Verwaltungskosten sein.
Klick:
https://www.wp.de/politik/hartz-iv-bildungspaket-ein-fehlschlag-id210389579.html

Entwicklung zeichnete sich schon länger ab
Eine geringe und dazu noch weiter sinkende Inanspruchnahme des BuT lässt sich z.B. auch aus der Antwort des Landrats vom 07.03.2016 auf die Anfrage der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) vom 19.01.2016 folgern. Die SBL/FW hatte seinerzeit nach der Zahl der bewilligten Leistungen und den verausgabten Mitteln z.B. für Schulausflüge, Schülerbeförderung etc. gefragt. Die Tendenz war deutlich. Die Zahl der bewilligten Leistungen und der in Anspruch genommenen Mittel stieg zwischen 2013 und 2015 nicht an, im Gegenteil.

BuT bindet viel Personal
Wie aus dem Antwortschreiben der Kreisverwaltung auch hervorging, stellten im März 2016 allein die Kreisverwaltung und seine Delegationskommunen 7,5 Vollzeitstellen, im Fachjargon VZÄ, für die Bearbeitung des BuT zur Verfügung. Konkret lautete die Information so: „In den Rechtsgebieten des SGB II und BKGG werden derzeit vom Hochsauerlandkreis und den Delegationskommunen 7,5 VZÄ für die Erbringung der BuT-Leistungen eingesetzt. Für die anderen Rechtsgebiete liegen dem Hochsauerlandkreis keine Zahlen vor.“

Die aktuelle Entwicklung im HSK?
Wie stellt sich die Situation im Hochsauerlandkreis jetzt dar? Wir wissen es nicht. Darum stellte Fraktionssprecher Reinhard Loos von der SBL/FW im Mai 2017 erneut eine Anfrage an Landrat Dr. Karl Schneider. Er bat ihn darzustellen, wie sich die Zahlen im vergangenen Jahr bis heute entwickelt haben.
Hier die Fragen, die annähernd übereinstimmen mit denen in dem Fragenkatalog der SBL/FW vom Januar 2016:

1. Schulausflüge – Wie viele Kinder und Jugendliche im HSK erhielten eine finanzielle Förderung aus dem BuT für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten? Wie hoch waren die aus dem BuT dafür verausgabten Beträge im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017?

2. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf – Wie viele Kinder und Jugendliche im HSK erhielten eine finanzielle Förderung aus dem BuT für ihren persönlichen Schulbedarf? Wie hoch waren die aus dem BuT dafür verausgabten Beträge in diesem Zeitraum?

3. Schülerbeförderung – Wie viele Kinder und Jugendliche im HSK erhielten für diesen Zweck eine finanzielle Förderung aus dem BuT? Wie hoch waren die aus dem BuT dafür verausgabten Beträge in diesem Zeitraum?

4. Schulische Angebote für ergänzende Lernförderung – Wie viele Kinder und Jugendliche im HSK erhielten aus diesem Grund eine finanzielle Förderung aus dem BuT? Wie hoch waren die aus dem BuT dafür verausgabten Beträge im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017?

5. Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung – Wie viele Kinder und Jugendliche im HSK erhielten dafür eine finanzielle Förderung aus dem BuT? Wie hoch waren die aus dem BuT dafür verausgabten Beträge in den letzten 1 ¼ Jahren?

6. Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wie Vereinsmitgliedschaften und Musikunterricht – Wie viele Kinder und Jugendliche im HSK erhielten aus diesem Anlass eine finanzielle Förderung aus dem BuT? Wie hoch waren die aus dem BuT dafür verausgabten Beträge in diesem Zeitraum pro Jahr?

7. Wie groß ist der Verwaltungsaufwand für die Umsetzung des BuT in Ihrem Hause (Anzahl Mitarbeiter/innen/monatliche Arbeitszeit)?

8. Wie viel Geld stand Ihnen für die Umsetzung des BuT im letzten Jahr zur Verfügung? Wie viel davon wurde abgerufen? Was geschah/geschieht mit den nicht verausgabten Fördermitteln?

9. Wir stellen hier auch (wieder) die Frage, ob Ihre Behörde der Ansicht ist, dass das Bildungs- und Teilhabepaket ein Erfolg ist? (Sie hatten uns im März 2016 auf diese Frage geantwortet, das Bildungs- und Teilhabepaket sei ein erfolgreiches und wir-kungsvolles Instrument, Kindern und Jugendlichen aus finanzschwachen Familien den Zugang zu Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen.)

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Bildungs- und Teilhabepaket ein Flop?

By adminRL at 8:52 am on Thursday, May 11, 2017

Offenbar ist das von der damaligen Bundesarbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen vor 6 Jahren eingeführte Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) alles andere als ein Erfolg.

Zu kompliziert, zu bürokratisch, zu ineffektiv …
Das Geld kommt anscheinend nicht da an wo es gebraucht wird, nämlich bei den Kindern aus einkommensschwachen Familien.
Dazu schrieb die WP in ihrer Ausgabe vom 28.04.2017, nicht einmal zehn Prozent der Kinder von Hartz IV-Empfängern würden die ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen. Das Geld sei da, würde aber von den Leistungsberechtigten nicht ausgeschöpft. Bundesweit lägen Beträge im dreistelligen Millionenbereich brach, berichtet die WP!
Und noch ein Ausrufezeichen gebührt der Meldung, dass knapp die Hälfte dieser Mittel in der Bürokratie versickere.
Klick:
https://www.wp.de/politik/hartz-iv-bildungspaket-ein-fehlschlag-id210389579.html

… und teuer
Wir zitieren hier wieder die WP. Summa summarum soll das BuT ein monatliches Budget von 54,4 Millionen Euro haben. Davon zehren die Verwaltungskosten 25,7 Millionen Euro auf, also fast die Hälfte. Bei der Zielgruppe, also bei den sozial benachteiligten Kindern, kommen noch 28,7 Millionen an.
Wenn es denn so ist, könnte man glauben, das BuT hat außer der Förderung von „Hartz IV-Kindern“ noch ein weiteres wichtiges Ziel, nämlich Arbeitsbeschaffung für Behörden.

Bitte nicht meckern
Nun dürfen aber ausgerechnet wir von der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) nicht über Arbeitsprogramme beklagen. Schließlich behaupten Landrat und Kreisverwaltung, sie hätten mit unseren Anfragen auch viel Arbeit…
So stellten wir z.B. am 19. Januar 2016 der Kreisverwaltung eine Anfrage zum Bildungs- und Teilhabepaket.
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=6416

Zahlen der Kreisverwaltung für 2013, 2014 und 2015
Auch wenn das fast schon Schnee von gestern ist, fassen wir hier einige Antworten aus dem Schreiben des HSK vom 07. März 2016 kurz zusammen:

Bewilligte Schulausflüge/mehrtägige Klassenfahrten
2013 = 1938 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 239.021,39 Euro
2014 = 1803 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 208.017,64 Euro
2015 = 1608 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 198.967,17 Euro

Bewilligte Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
2013 = 4622 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 435.261,33 Euro
2014 = 4387 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 411.968,32 Euro
2015 = 4032 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 383.859,89 Euro

Bewilligte Schülerbeförderungskosten
2013 = 55 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 14.695,25 Euro
2014 = 53 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 13.806,71 Euro
2015 = 67 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 16.510,63 Euro

Bewilligte zusätzliche außerschulische Lernförderung
2013 = 391 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 332.303,23 Euro
2014 = 394 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 255.281,53 Euro
2015 = 252 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 80.808,06 Euro

Bewilligte gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
2013 = 2693 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 365.277,28 Euro
2014 = 3044 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 368.383,70 Euro
2015 = 3325 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 389.223,72 Euro

Bewilligte Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
2013 = 1622 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 82.063,74 Euro
2014 = 1456 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 79.112,87 Euro
2015 = 1489 – Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 83.140,76 Euro

Tendenz erkennbar
Die Zahl der bewilligten Leistungen insgesamt und somit auch die Ausgaben für das BuT sind in diesen 3 Jahren kontinuierlich gesunken. Wurden 2013 11.321 Anträge bewilligt, waren es 2015 noch 10.773 (minus 548).
Beliefen sich die Aufwendungen 2013 auf 1.468.642,22 Euro, lag der Betrag 2015 noch bei 1.152.519,23 Euro und war somit um 315.122,99 Euro geringer, also um ein 21%.

Resümee des Hochsauerlandkreises
Damals stellte die Kreisverwaltung in ihrer Antwort auf die Anfrage der SBL/FW fest:
„Das Bildungs- und Teilhabepaket ist ein wirkungsvolles Instrument, um Kindern und Jugendlichen aus finanzschwachen Familien den Zugang zu Bildung und Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Es liegen mir keine Rückmeldungen darüber vor, dass die verausgabten Mittel nicht ausreichend sind.“

Resümee der SBL/FW
Die letztere Aussage des HSK trifft zu. Doch die Hauptursachen für die geringen Inanspruchnahmen der Leistungen und Mittel sind wahrscheinlich die hohen bürokratischen Hürden.
Was die andere Aussage des HSK betrifft, da werden wir uns erkundigen, ob der Landrat das Bildungs- und Teilhabepaket auch heute noch für ein „wirkungsvolles Instrument“ hält.

Filed under: SozialesComments Off on Bildungs- und Teilhabepaket ein Flop?
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