Ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler in NRW besucht eine Gesamtschule – im HSK keiner.
Am 16. Dezember hat Landesschulministerin Sylvia Löhrmann dem NRW-Landtag den “Evaluationsbericht zum Sechsten Schulrechtsänderungsgesetz” vorgelegt. Er besteht aus 59 Seiten. Hinzu kommen 41 Seiten mit “Interkommunale Zusammenarbeit erfolgreich gestalten – Ein Leitfaden für Träger öffentlicher Schulen”, der vom Schulministerium zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden entwickelt wurde. In dem Bericht geht es vor allem um die Umsetzung des “Schulpolitischen Konsens”, der am 19. Juli 2011 zwischen Koalitionsfraktionen und Opposition im Landtag geschlossen wurde.
Einige Auszüge aus der “Evaluation”:
“Bei einem aufgrund des demografischen Wandels vielerorts sinkenden Schüleraufkommen bedeutet eine Ausweitung der Kapazitäten an Schulangeboten des längeren gemeinsamen Lernens spiegelbildlich den Wegfall von Schulplätzen bzw. Schulen des gegliederten Systems.”
“Die Zahl der Sekundarschulen hat sich in den letzten beiden Jahren nur noch geringfügig erhöht. Dies ist neben der Rückläufigkeit bei den Errichtungen auch darauf zurückzuführen, dass die kommunalen Schulträger bei insgesamt fünf öffentlichen Sekundarschulen zwischenzeitlich eine Änderung der Schulform in eine Gesamtschule beschlossen haben. Entsprechend ist die Anzahl an Gesamtschulen etwas stärker angestiegen.”
“Bei einer im Berichtszeitraum kontinuierlich sinkenden Schülerzahl insgesamt hat sich somit der Anteil der Schülerinnen und Schüler an Schulen des längeren gemeinsamen Lernens vergrößert. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte bereits fast ein Viertel der Schülerinnen und Schüler (24 %) eine Gesamtschule.”
“Mit 84 neuen öffentlichen Gesamtschulen hat sich die Zahl der Gesamtschulen seit dem Schulpolitischen Konsens deutlich erhöht. In der Folge ist dieses Schulangebot nun auch in Regionen verfügbar, in denen bisher Schulangebote des längeren gemeinsamen Lernens nicht vorgehalten wurden.”
“Neben den fünf Sekundarschulen im nördlichen Kreisgebiet verfügt der Hochsauerlandkreis über keine weiteren Schulen des längeren gemeinsamen Lernens, so dass hier noch nicht von einem flächendeckenden Angebot gesprochen werden kann. Bei der Gestaltung neuer Schulangebote des längeren gemeinsamen Lernens haben die Schulträger in den Kreisen Minden-Lübbecke und Lippe ersichtlich auf die Schulform Sekundarschule gesetzt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die neuen Sekundarschulen – im Gegensatz zu der Situation im Hochsauerlandkreis – in beiden Kreisen ein dort bereits vorhandenes Gesamtschulangebot ergänzen.”
“… im Rhein-Sieg-Kreis. Mit insgesamt 18 Gesamtschulen, ergänzt um drei Sekundarschulen, wird auch dort die Schulform Gesamtschule deutlich bevorzugt.”
“Weiterhin werden in Folge des Schulkonsenses auch im ländlich strukturierten Raum neue Gesamtschulen errichtet. Gesamtschulen als Langzeitform der Schule des längeren gemeinsamen Lernens werden von Eltern landesweit stark nachgefragt. Der Bedarf ist in vielen Regionen noch nicht gedeckt, wie die hohen Anmeldezahlen und die gleichfalls hohe Zahl der Abweisungen belegen. Die Gesamtschule ist in NRW durch ihre lange Tradition und durch den im Zentralabitur erbrachten Beweis der Gleichwertigkeit eine breit akzeptierte Schulform.”
“Während die Anmeldezahlen für die neu errichteten Gesamtschulen stabil sind und die Aufnahmekapazität zum Teil deutlich überschritten wird, unterschreiten nach den vorläufigen – und insoweit bis zum Vorliegen der Amtlichen Schuldaten noch nicht belastbaren – Aufnahmezahlen zum Schuljahr 2016/2017 insgesamt 13 der 107 öffentlichen Sekundarschulen die Fortführungsgröße.”
Aus dem “Leitfaden” für Interkommunale Zusammenarbeit:
“Die Gemeinden als kommunale Schulträger sind nach § 78 Absatz 4 i.V.m. § 80 Absatz 4 Schulgesetz NRW zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet, sofern die Voraussetzung für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden kann (gebietsübergreifendes Bedürfnis).”
“Nach der schulgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung sind Kreise nicht nur Schulträger der Berufskollegs, sondern auch „Reserveschulträger” für Schulen, für die die Trägerschaft von Gemeinden vorgesehen ist. Führt eine (an sich pflichtige) Zusammenarbeit kreisangehöriger Gemeinden nicht zum Erfolg, so geht die Pflicht zur Errichtung oder Fortführung einer Schule nach § 78 Absatz 4 Schulgesetz NRW auf den Kreis über.”
Der komplette Bericht kann hier auf dem Dokumentenserver des Landtags nachgelesen werden.