Informationen und Meinungen zur Kreispolitik im HSK

Zoff im Naturschutzbeirat

By admin at 11:36 pm on Friday, July 23, 2021

Seine 3. Sitzung innerhalb von 11 Wochen hatte der Naturschutzbeirat des HSK am 20. Juli.

Wie bereits in den beiden vorhergehenden Sitzungen, ging es erneut um die erheblichen Eingriffe in die Natur für die Verlängerung der Startbahn am Verkehrsflugplatz Arnsberg-Menden. Hierzu hatte die Kreisverwaltung den Naturschutzbeirat in dessen Sitznug am 4. Mai falsch informiert: Entgegen den Auskünften der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) waren zum Zeitpunkt des Sitzung doch schon erhebliche Eingriffe in das Naturschutzgebiet erfolgt. Auf etwa 1,7 ha Fläche neben der Start- und Landebahn waren wertvolle etwa 150 Jahre alte Buchen- und Eichenbestände gerodet worden, und es wurden mehr als 100.000 m3 Erde angeschüttet. Dadurch sind die Wasserverhältnisse erheblich verändert worden, was sich besonders bei den starken Regenfällen in der vergangenen Woche erheblich bemerkbar machte: Viele weitere wertvolle Pflanzen wurden einfach weggeschwemmt, und ein 400 Meter langes Kerbtal wurde erheblich geschädigt.

Die Kreisverwaltung machte im Naturschutzbeirat darauf aufmerksam, dass die Stadt Arnsberg bereits am 26. April eine Baugenehmigung für die Anschüttungen erteilt hatte, ohne den HSK darüber zu informieren. Diese Baugenehmigung wurde im Naturschutzbeirat als rechtswidrig eingeschätzt, denn die Stadt Arnsberg hätte zunächst abwarten müssen, ob durch den HSK die gemäß Landesnaturschutzgesetz erforderliche Befreiung für die Ausführung derartiger Maßnahmen in einem Naturschutzgebiet erteilt wird. Auch die Naturschutzverbände hätten vorher beteiligt werden müssen.

Es wird nun ein Arbeitskreis gebildet mit mehreren besonders ortskundigen Mitgliedern des Naturschutzbeirats. Der AK hat die Aufgabe, die Folgen vor allem für den Wasserhaushalt zu betrachten und Vorschläge für geeignete Maßnahmen zu machen.

Zuvor lehnte es der Naturschutzbeirat ab, eine Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines Umspannwerkes zu erteilen.
Das Umspannwerk Himmelreich soll in einem Landschaftsschutzgebiet bei Marsberg-Essentho errichtet werden. Der Nabu hat bereits gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und deren Aufhebung beantragt. Als Begründung wird u.a. vorgetragen, dass der Vorhabenstandort im faktischen Vogelschutzgebiet „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ liegt und zudem ein Schwerpunktvorkommen des Mornellregenpfeifers im fraglichen Bereich vorliegt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und geht davon aus, dass eine Entscheidung der Naturschutzbehörde über eine Befreiung von für das LSG geltenden Auflagen erforderlich ist.

Auffällig war das Verhalten der Kreisverwaltung zu Beginnn dieses Tagesordnungspunktes. Sie behauptete, dass Vertreter des VNV und des NABU sich im Naturschutzbeirat für befangen erklären sollten, weil der NABU gegen die Baugenehmigung geklagt habe. Die Verbände hatten ihrerseits eine Stellungnahme eines Jura-Professors vorgelegt, nach der hier keine Befangenheit besteht. Niemand folgte der Aufforderung der Vertreterin des Rechtsamtes.
Auch die einschlägigen Fachkommentare sind eindeutig: Eine Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn die betreffenden Mitglieder einen unmittelbaren Vorteil haben könnten. Hier hat die Empfehlung des Naturschutzbeirats aber keinen endgültigen Charakter, und die Beiratsmitglieder wie auch die Vereine, in denen sie mitarbeiten, können dadurch keinen finanziellen Vorteil erlangen. Es schien hier der Kreisverwaltung eher darum zu gehen, ein für sie “günstiges” Abstimmungsergebnis zu erhalten, in dem sie einige Beiratsmitglieder mit zu erwartender “falscher” Stimmabgabe dazu drängen wollte, nicht abzustimmen… Diesen Eindruck hatten jedenfalls mehrere Teilnehmer. Besonders bedenklich ist, dass bereits in den vorhergehenden Sitzungen das Rechtsamt der Kreisverwaltung eine merkwürdige Rolle spielte, als es um das neue Vogelschutzgebiet bei Brilon und Marsberg ging: Hier wurde in der Stellungnahme der Verwaltung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts völlig ignoriert, nach der die Ausweisung von VSG nur nach ornithologischen und nicht nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen darf. Ein im Herbst anstehender personeller Wechsel wird hoffentlich dazu führen, dass auch im Rechtsamt die Belange des Naturschutzes künftig einen anderen Stellenwert erhalten…

Bereits zu Sitzungsbeginn gab es unterschiedliche Auffassungen zwischen der Kreisverwaltung und der deutlichen Mehrheit der Beiratsmitglieder. Zu den Protokollen der beiden vorhergehenden Sitzungen, die von der Kreisverwaltung erstellt worden waren, wurden vom Beirat nach kontroverser Diskussion Änderungen beschlossen. Denn in beiden Protokollen fehlten kritische Äußerungen.

Und auch das Verhalten der Stadtverwaltung Arnsberg wird noch näher betrachtet: Das Arnsberger SBL-Ratsmitglied Gerd Stüttgen hat am 22. Juli eine schriftliche Anfrage an den Bürgermeister gerichtet. Darin geht es um die Hintergründe für die Erteilung der vermutlich rechtswidrigen Baugenehmigung am Verkehrsflughafen Arnsberg-Menden.

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“Kreative” Problemlösung: Keine Messwerte = keine erhöhten Nitrat-Werte?

By admin at 10:41 pm on Thursday, July 8, 2021

Immer wieder nachfragen …
Die Fraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL) hat sich wegen des Gülle/Nitrat-Problems im Stadtgebiet Marsberg schon mehrfach mit Anfragen und Anträgen an die HSK-Kreisverwaltung gewandt. Ein Beispiel ist die Anfrage vom 04.08.2020. Sie bezog sich in erster Linie auf die großen Gülle-produzierenden Schweinemastanlagen im Raum Marsberg. Ob dort auch aktuell die Nitrat-Werte über den zulässigen Grenzwert liegen, wissen wir nicht.

Aber …
Doch erst kürzlich wurde die SBL-Fraktion darauf aufmerksam gemacht, dass im Stadtgebiet Marsberg die Nitrat-Belastung wahrscheinlich ähnlich hoch ist wie im angrenzenden Paderborner Kreisgebiet. Im gesamten Grundwasserkörper Nordhessisches Trias soll die Nitratbelastung bedenklich ausgeufert sein.

Reinwaschung durch Sachverständigengutachten? …
Laut Westfälisch-Lippischem Landwirtschaftsverband e. V. (WLV) soll nur Marsberg (angeblich) eine positive Ausnahme darstellen. In einer Publikation des WLV-Kreisverbands Hochsauerland heißt es: „…Bekanntlich haben der WLV und für Marsberg der Landw. Kreisverband zusammen mit dem Stadtverband vehement darum gekämpft, dass die roten Grundwasserkörper reduziert werden. Für Marsberg ist es uns nunmehr gelungen, dass alle ehemaligen roten Grundwasserkörperflächen verschwunden sind. Demzufolge gilt Marsberg im Sinne der Düngeverordnung nicht mehr als nitratgefährdetes Gebiet! Bekanntlich hatten wir für Marsberg ein Sachverständigengutachten eingeholt und konnten belegen, dass mindestens eine Messstelle nicht den gesetzlichen Kriterien für die technische Beschaffenheit entspricht. …“

Klick:
https://wlv.de/kv-aktuell/hochsauerland/2021/02/MarsbergNitrat.php?fbclid=IwAR1IoMhaHV6QbgXWw7tPT5Rhdw-Z8YefOmu9OAQnwIkiOlLKYyzjuxEPTZ

Fragen, Fragen, Fragen, …
Die Aussage des WLV-Kreisverbands Hochsauerland kommt der SBL etwas seltsam vor. Am 03.07.2021 stellte die Kreistagsfraktion dem Landrat dazu mehrere Fragen:

1. Anhand wie vieler und welcher Messstellen werden die Nitratwerte im Raum Marsberg ermittelt?

2. Wie oft und in welchen Abständen wurden die Werte ermittelt?

3. Warum ist im Raum Meerhof, trotz Verkarstung und starker Gülleausbringung, ein guter chemischer Grundwasserkörper vermerkt, obwohl dort keine Messstellen angegeben werden und somit gar keine Daten erhoben werden konnten? (Nach unseren Informationen weist das Beispiel Essenthoer Mühle (Quelle der Rummecke) Anhaltspunkte dafür auf, dass der Wasserkörper stark mit Nitrat belastet ist.)

4. Aus welchem Grund und nach welchen Kriterien wurde durch ein Sachverständigengutachten mindestens eine der Messstellen als „nicht den gesetzlichen Kriterien für die technische Beschaffenheit“ abqualifiziert?

5. Wann wurde das Sachverständigengutachten erstellt? Wer sind seine Urheber? Wo können wir das Gutachten ggf. einsehen?

6. Wird bzw. werden von dieser oder diesen „nicht den gesetzlichen Kriterien für die technische Beschaffenheit“ entsprechenden Messstellen noch Daten genommen und ausgewertet?

7. Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?8.Wenn nein, seit wann ist an dieser Stelle bzw. diesen Stellen der Nitratgehalt nicht mehr überprüft worden?

Antworten …
… folgen (sobald sie der SBL-Fraktion vorliegen).

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Alte Bäume im Sauerland – Ist das Natur oder kann das weg?

By admin at 6:07 pm on Sunday, July 4, 2021

Vielleicht interessieren Sie sich für Naturschutzgebiete oder für eher unbedeutende kleine Verkehrsflugplätze oder für beides? Dann könnte auch folgende Anfrage der SBL-Fraktion und die Antwort aus dem Kreishaus für Sie interessant sein.

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Zuerst die Anfrage einer kleinen Kreistagsfraktion …
Am 19.06.2021 schrieb Reinhard Loos, Sprecher der Sauerländer Bürgerliste (SBL), an den Landrat des HSK:

“Sehr geehrter Herr Landrat,

in der Sitzung des Naturschutzbeirats (NB) am 04.05.2021 stand als TOP 8 die „Geländeanfüllung an der Westseite des Verkehrsflugplatzes Arnsberg-Menden (FAM)“ auf der Tagesordnung. Damals wurde von der Kreisverwaltung berichtet, dass dort keine Baumfällungen anstünden.

In der Sitzung des NB am 31.05.2021 berichteten jedoch mehrere Teilnehmer, dass – entgegen der Auskünfte der Kreisverwaltung in der vorherigen Sitzung des NB – bereits zahlreiche alte und wertvolle Laubbäume neben der Start- und Landebahn gefällt worden sind, im Kreisgebiet des HSK.

Dies wird auch durch einen Bericht des „Soester Anzeiger“ vom 10.05.2021 bestätigt, in dem u.a. steht: „Tatsächlich wurden am Rand des Naturschutzgebietes auf einer Fläche von rund 1,7 Hektar mächtige Buchen und Eichen gefällt, die dort bereits wuchsen, als es den Flugplatz noch nicht gab… Als Ausgleich für den Eingriff in die Natur, die dort den Rand des Naturschutzgebietes Luerwald markiert, werde von den Fachbehörden ein ökologischer Ausgleich festgesetzt“
Klick: https://www.soester-anzeiger.de/lokales/wickede/wald-soll-fuer-flieger-des-flugplatzes-arnsberg-menden-weichen-90528166.html

Daher stelle ich nun folgende Fragen:
1. Welche Baumfällungen wurden am Verkehrsflugplatz Arnsberg-Menden vorgenommen?
2. Von wem und wann wurden dafür welche Genehmigungen erteilt, und für welchen Zeitraum?
3. Welche Beteiligungen der Kreisverwaltung gab es?
4. Welchen Einfluss haben Mitglieder von überregionalen Parlamenten bzw. Kandidat*innen für ein solches Parlament genommen?
5. Welche Ausgleichsmaßnahmen wurden festgelegt, und wann werden sie umgesetzt?
6. Warum wurden die Naturschutzverbände nicht beteiligt?
7. Für wie viele Flugbewegungen im Jahr ist die Verlängerung der Start- und Landebahn notwendig?”

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… und nun die Antwort aus dem großen Kreishaus
Sie ist datiert auf den 22.06.2021. Der Wortlaut:

„in Ihrer Anfrage wird angeführt, dass die Kreisverwaltung in der Naturschutzbeiratssitzung am 04.05.2021 berichtet hätte, dass auf dem Flugplatzgelände keine Baumfällungen anstehen. Diese Aussage hat offensichtlich zu Irritationen geführt.

Die für die Räumung des Arbeitsbereiches erforderlichen Baumfällungen waren zum Zeitpunkt der Naturschutzbeiratssitzung bereits vom Landesbetrieb Wald und Holz genehmigt und auch vom Eigentümer durchgeführt worden. Für darüber hinaus gehende Maßnahmen lag die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde noch nicht vor; dies wurde in der Beiratssitzung berichtet.

Ihre zusätzlichen Detailfragen beantworte ich wie folgt:

1. Welche Baumfällungen wurden am Verkehrsflugplatz Arnsberg-Menden vorgenommen?
und
2. Von wem und wann wurden dafür welche Genehmigungen erteilt, und für welchen Zeitraum?

Mit Bescheid des Landesbetriebs Wald und Holz wurde am 30.03.2021 eine Genehmigung von der Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart nach § 39 LfoG NRW erteilt. Es wurden im Bereich der geplanten Anschüttung für ca. 7.500 qm eine vollständige Waldumwandlung und für zusätzlich ca. 17.500 qm eine befristete Umwandlung von Wald genehmigt. Die Maßnahmenumsetzung hat bis zum 31.12.2022 zu erfolgen.

3. Welche Beteiligungen der Kreisverwaltung gab es?
Bei dem Verfahren für die Waldumwandlung handelt es sich um ein selbstständiges Genehmigungsverfahren des Landesbetriebs Wald und Holz. Lediglich bei der Festlegung der Ausgleichs- und Erstatzvornahmen war ich eingebunden und habe den Vorschlägen zugestimmt.

4. Welchen Einfluss haben Mitglieder von überregionalen Parlamenten bzw. Kandidat*innen für ein solches Parlament genommen?
keinen

5. Welche Ausgleichsmaßnahmen wurden festgelegt, und wann werden sie umgesetzt?
Die Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen sind von der Unteren Naturschutzbehörde des HSK genehmigten Kompensationsflächenpool Ketteler-Boeselager aufgeführt. Es handelt sich um die im Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgelisteten Maßnahmen. Die Maßnahmen werden kurzfristig bzw. wurden tlw. bereits umgesetzt. Alle Maßnahmen dienen den dortigen Schutzgebieten (VSG, FFH, NSG), bei den Umbestockungsmaßnahmen werden FFH-Lebensraumtypen neu entwickelt, die übrigen Flächen sind bereits Lebensraumtypen und werden durch die Maßnahmen optimiert. Sie sind in funktionaler Hinsicht gut geeignet, um den Eingriff vollständig zu kompensieren.

6. Warum wurden die Naturschutzverbände nicht beteiligt?
Die Naturschutzverbände wurden von der Unteren Naturschutzbehörde Anfang Juni beteiligt; eine abschließende Stellungnahme steht noch aus.

7. Für wie viele Flugbewegungen im Jahr ist die Verlängerung der Start- und Landebahn notwendig?
Die eigentliche asphaltierte bzw. betonierte Start- und Landebahn wird nicht verändert; lediglich der Ausrollbereich (bestehende Rasenfläche) wird aus Sicherheitsgründen vergrößert. Über die Anzahl der Flugbewegungen liegen der Unteren Naturschutzbehörde keine Angaben vor.”

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(Fotos: Gerd Kistner)

Fazit:
1. Die durch die Kreisverwaltung erfolgte Falschinformation des Naturschutzbeirats wird auch vom Landrat bestätigt.
2. Die Falschinformation hat dazu geführt, dass der Naturschutzbeirat in seiner Sitzung am 04.05.2021 kein Veto gegen die Maßnahmen am Verkehrsflugplatz eingelegt hat.
3. Wenige Tage nach der Sitzung des Beirats wurde wertvoller alter Baumbestand in großem Umfang gerodet.
4. Die Naturschutzverbände erhielten keine Gelegenheit, vor der Rodung eine Stellungnahme abzugeben; ihre Beteiligung wurde erst NACH der Rodung eingeleitet.
5. Der Zweck der Maßnahme rechtfertigt nicht den Verlust des wertvollen alten Baumbestandes.
6. Außerdem wird die Waldlandschaft durch die sehr umfangreichen Auschüttungen erheblich verändert.
7. An diesem Verkehrsflugplatz sind laut mehrerer Presseberichte auch die FLugzeuge des CDU-Bundestagskandidaten stationiert; gibt es da einen Zusammenhang?

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Änderungsantrag der SBL zur Stellungnahme zum Vogelschutzgebiet

By admin at 12:09 pm on Friday, June 18, 2021

Der Kreistag soll in seiner Sitzung am 18.06.2021 die Stellungnahme des HSK zum „Vogelschutzgebiet (VSG) Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ beschließen. Der Beschlussvorschlag von Landrat und Verwaltung sieht eine Ablehnung der Planungen vor, wegen angeblicher rechtlicher Fehler.
Dazu hat die SBL-Kreistagsfraktion am 14.06.2021 den folgenden Änderungsantrag gestellt:

“Sehr geehrter Herr Landrat,

die SBL-Kreistagsfraktion hat in ihrer heutigen Fraktionssitzung den folgenden Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag in Drs. 10/190 beschlossen:
„Der Kreistag beschließt, dass der Hochsauerlandkreis im Verfahren ‚Beteiligung der Träger öffentlicher Belange …’ zu der beabsichtigten Gebietsmeldung DE-4517-401 ‚Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg’ keine Stellungnahme abgibt und damit dem Votum das Naturschutzbeirats folgt.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Bitte um Initiierung von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Vereinbarung nach dem Muster der ‚Medebacher Vereinbarung’ bzw. der ‚Hellwegbördevereinbarung’ an die höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung Arnsberg heran zu treten.“

Begründung
1.
Der von der Kreisverwaltung vorgelegte Entwurf hat offensichtlich das Ziel, das geplante Vogelschutzgebiet (VSG) zu verhindern. Damit wird er den Belangen des Natur- und Artenschutzes nicht gerecht, insbesondere nach dem am 29.04.2021 verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz.
Die vorliegenden Daten zeigen eindeutig, dass eine Fläche mindestens in der vom LANUV vorgeschlagenen Größe als Europäisches VSG ausgewiesen werden muss.
Auch Landesumweltministerin Heinen-Esser hat in der Videokonferenz am 17.05.2021 ausdrücklich die fachliche Kompetenz von LANUV und VNV, auf deren fachlicher Arbeit die nun vorgelegten Ergebnisse beruhen, hervorgehoben.

2.
Darüber hinaus ist der Entwurf der Stellungnahme auch unter juristischen Gesichtspunkten ungeeignet.
Als zentraler Kritikpunkt wird in dem von der Kreisverwaltung vorgelegten Entwurf genannt: „das bisherige Verfahren zur Festlegung der Gebietskulisse … entspricht nicht gesetzlichen Vorgaben des § 51 Landesnaturschutzgesetz NRW.
Danach ist die Ermittlung der Gebiete … ausdrücklich und ausschließlich Aufgabe des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Es handelt sich insoweit um eine hoheitliche Aufgabe, die nicht von einer Privatperson – mag sie oder ihre Mitarbeiter, Mitglieder etc. noch so qualifiziert und integer sein – anstelle der Behörde übernommen werden darf.“
Konkret heißt es dazu in § 51 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz jedoch:
„(1) Die Gebiete, die der Europäischen Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 193) geändert worden ist, zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ermittelt.“ (Unterstreichungen hinzugefügt, wie auch unten)
Nur die Ermittlung der Gebiete ist also allein dem LANUV übertragen, nicht aber die Beschaffung von Informationen, die zur Ermittlung der Gebiete führen. Das LANUV ist somit frei, auf welche fachlichen Quellen es sich bei der Ermittlung dieser Gebiete stützt, und es ist nirgendwo festgelegt, dass nur Beamtinnen und Beamte schützenswerte Vögel beobachten, zählen und kartieren dürfen, weil bereits dies eine hoheitliche Aufgabe sei.
Im konkreten Fall hat das LANUV aufgrund von Unterlagen des VNV, die dieser in jahrelanger fachlicher Arbeit erstellt hat und die vom LANUV überprüft wurden, die Gebietsabgrenzung vorgeschlagen. Damit sind alle gesetzlichen Anforderungen nach § 51 LNatSchG zweifelsfrei erfüllt.
Auch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung macht keine Einschränkungen, wer an der Zählung der Vögel mitwirken darf, sondern betont die fachlichen Kriterien:
„Gehört ein Gebiet nach dem naturschutzfachlichen Vergleich zu den für den Vogelschutz ‚geeignetsten’ Gebieten, ist es zum Vogelschutzgebiet zu erklären… Die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt.“ (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 – 4 A 15/02)
Im selben Urteil des BVerwG wird außerdem klar gestellt, dass wirtschafts- und verkehrspolitische Gründe keine Rolle spielen dürfen:
„Der erkennende Senat hat … die Überzeugung gewonnen, dass die Nichtmeldung des Nassanger-Gebiets maßgeblich auf wirtschafts- und verkehrspolitische Gründe zurückzuführen ist. Der Kl. hat in seiner dem Senat vorgelegten Stellungnahme zur bayerischen Gebietsauswahl von FFH- und Vogelschutzgebieten … substanziiert unter Heranziehung von Veröffentlichungen und Pressemitteilungen der Staatsregierung dargelegt, dass Gebiete aus der ursprünglichen „Prüfliste” des LfU unter anderem deshalb gestrichen wurden, weil sie Flächen für Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthielten.“ (ebenda)
So äußert sich auch die Fachliteratur:
„Ob ein bestimmtes Gebiet als Schutzgebiet auszuweisen ist, bleibt im Einzelfall oftmals politisch umstritten. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht, denn bei der Auswahlentscheidung ist diese an ornithologische Kriterien gebunden.“ (Koch/Hofmann/Reese, Umweltrecht, Rn 91 zu § 7 Naturschutzrecht).

3.
Die Einleitung von Gesprächen, die zu einer Vereinbarung wie beim VSG „Medebacher Bucht“ führen, ist dagegen ein sinnvoller Ansatz. Gerade dieses ebenfalls im HSK gelegene VSG zeigt, dass die Ausweisung eines VSG viele Chancen nicht nur für den Artenschutz, sondern auch für die Landwirtschaft und den Erholungswert der Landschaft bietet.”

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Was wird aus der Biologischen Station?

By admin at 2:12 pm on Tuesday, June 15, 2021

Im Frühjahr 2017, also vor nur 4 Jahren, zog die Biologische Station des HSK von Bödefeld nach Brilon um. Das Haus, in dem sie früher untergebracht war, wurde abgerissen. Vorher wurde das Gebäude in Brilon, in dem sich bis dahin ein Ausbildungszentrum für die Feuerwehr befunden hatte, mit viel Aufwand saniert und umgebaut.

Doch nun haben Landrat und Kreisverwaltung offenbar andere Pläne: Die benachbarte Polizeiwache Brilon soll erweitert werden. Dafür will der Kreis fast 7 Mio Euro ausgeben. Auch die bisher von der Biologischen Station Räume sollen nun von der Polizei genutzt werden. Die Maßnahme soll am Freitag (18. Juni) vom Kreistag beschlossen werden.

Doch was wird aus der Biologischen Station und ihren 13 hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern? Dafür gibt es bisher keine Perspektive. In der Sitznugsdrucksache 10/229 von Landrat und Kreisverwaltung heisst es nur lapidar:
“Das Sanierungskonzept, welches auch die Nutzung des derzeit von der Biologischen Station Hochsauerlandkreis genutzten Bereichs vorsieht …”
“Für den Standort ‘Biologische Station’ gilt es, Alternativen zu entwickeln.”

Das bedeutet im Klartext: Bisher hat sich niemand konkrete Gedanken gemacht und eine praktikable LÖsung entwickelt.
Daher müssen die Forderungen an den Kreistag lauten: Die teure Ausweitung der Briloner Polzeiwache muss kritisch überprüft werden.
Und vor allen weiteren Planungen muss es eine akzeptable Alternative für die Biologische Station geben.
Außerdem muss geklärt werden, wer dann verlorenen Umbaukosten für die Biologische Station trägt, nachdem die Räume nur 4 Jahre für ihren neuen Zweck genutzt werden konnten.

Näheres über die Arbeit der Biologischen Station steht hier:
http://www.biostation-hsk.de/

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GaGAGroKo gegen Vogelschutzgebiet

By admin at 2:17 pm on Wednesday, June 9, 2021

Am Montag (7. Juni) stand auch im Wirtschaftsausschuss des HSK die Stellungnahme zum geplanten Vogelschutzgebiet bei Brilon und Marsberg auf der Tagesordnung. Dafür war von der Kreisverwaltung mit Unterstützung einer Münsteraner Anwaltskanzlei ein Text vorgelegt worden. Er endete mit einem Fazit, wonach angeblich das Verfahren “nicht den gesetzlichen Anforderungen” entspräche.

Eine Woche zuvor hatte der Naturschutzbeirat des HSK mit deutlichem Votum von mehr als 70% diese Stellungnahme abgelehnt und festgestellt, dass sie so wenig Substanz enthalte, dass sie auch durch Änderungen im Text nicht verwertbar wäre. Auch die Landesumweltministerin Heinen-Esser (CDU) hatte in einer Videokonferenz am 17. Mai mit mehr als 100 Teilnehmern die Arbeit des VNV und des LANUV, die die fachliche Grundlage für die Ausweisung des Vogelschutzgebietes lieferten, ausdrücklich gelobt.

Doch was geschah dann am Montag im Ausschuss? Die SBL beantragte, sich dem Votum des Naturschutzbeirats anzuschließen. Doch nur SBL und Linke/FW folgten diesem Vorschlag, die “GaGaGroKo” (CDU/SPD/FDP/Grüne) stimmte geschlossen dagegen. Stattdessen schlossen sie sich in einer weiteren Abstimmung ausdrücklich und ohne irgendeine Änderung dem Vorschlag der Kreisverwaltung und der Anwaltskanzlei an – der vor allem das Ziel hat, das Vogelschutzgebiet zu verhindern.

Sind auf der Ebene des HSK nun der Naturschutzbeirat und die Fraktionen von SBL und Linken/FW die einzigen, die sich tatsächlich um Natur- und Artenschutz kümmern? Werden hier schon irgendwelche neuen bunten Koalitionen vorbereitet?? Ist das wichtiger als der Schutz seltener und besonders schützenswerter Vogelarten wir Grauspecht, Neuntöter und Raubwürger???

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Vogelschutzgebiet: Deutliche Ablehnung für Vorschlag der Kreisverwaltung

By admin at 12:34 am on Tuesday, June 1, 2021

Eine öffentliche Verwaltung sollte neutral und sachorientiert handeln. Das gelingt der Kreisverwaltung des HSK auch fast immer – aber manchmal scheint hier doch eine Lobby die Aktionen zu steuern. Diesen Eindruck konnte man am Montag (31. Mai) im Naturschutzbeirat gewinnen.

Es ging um die Stellungnahme des HSK zum geplanten Vogelschutzgebiet bei Brilon und Marsberg, die bis Ende Juni an Bezirksregierung und Landesumweltministerium gehen soll. Auf Veranlassung des Vereins für Vogel- und Naturschutz (VNV) hatte das für Naturschutz zuständige Landesamt (LANUV) vorgeschlagen, bei Brilon und Marsberg ein ca. 120 ha großes Vogelschutzgebiet neu auszuweisen. Aufgrund des Vorkommens der besonders geschützten Arten Raubwürger, Neuntöter und Grauspecht besteht dort nun bereits ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet. Die Kartierungen des VNV waren vom LANUV bestätigt worden. Für ein faktisches VSG gilt – bis zur offiziellen Ausweisung als Vogelschutzgebiet – gesetzlich eine Veränderungssperre. Nach der Ausweisung können dann für einige Vorhaben Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

Mit der Erstellung des Entwurfs für die Stellungnahme beauftragte die Kreisverwaltung eine Münsteraner Anwaltskanzlei. Die war erwartungsgemäß nicht in der Lage, inhaltlich gegen die Ergebnisse von VNV und LANUV zu argumentieren, sondern konzentrierte sich auf formale Aspekte: Die “Ermittlung der Gebiete … zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen” sei “ausdrücklich und ausschließlich Aufgabe des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Es handelt sich insoweit um eine hoheitliche Aufgabe, die nicht von einer Privatperson … anstelle der Behörde übernommen werden darf.”

Diese Ausführungen nutzen dem Vogelschutz rein gar nichts. Welche Rolle spielt es denn, ob erst der VNV und dann das LANUV die Feststellungen über die besonders geschützten Vogelarten trifft, oder das LANUV gleich selbst aktiv wird?? Wobei darauf hinzuweisen ist, dass das LANUV – ebenso wie andere Fachbehörden – regelmäßig auf die Kompetenz des VNV zurück greift.

In ihrem “Fazit” behaupteten die Anwaltskanzlei und die Kreisverwaltung dann, das Verfahren entspreche “so, wie es bislang geführt wurde, nicht den gesetzlichen Anforderungen.” Immerhin nennen die Autoren versteckt im Text auch die Gruppen, von denen sie beeinflusst wurden: den Waldbauernverband und den “Vertreter der Landwirte” (wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich nur um einzelne Funktionäre handelt).

Bemerkenswertes wurde von Mitgliedern des Naturschutzbeirates zu der formalen Kritik ausgeführt: Vor zwei Jahrzehnten ist das allseits anerkannte Vogelschutzgebiet “Medebacher Bucht” auf die gleiche Weise entstanden: Der VNV brachte seine Kartierungsergebnisse ein, und das LANUV setzte die Ergebnisse dann um. Damals sah niemand die Einleitung des Verfahrens als rein “hoheitliche Aufgabe” an. Besonders heftige Kritik wurde in diesem Zusammenhang aus dem Naturschutzbeirat auch an der zuständigen Abteilungsleiterin der Kreisverwaltung geübt: Sie würde die üblichen Abläufe nicht kennen. Und die Kreisverwaltung würde behaupten, dass die vom VNV vorgelegten Daten nicht dem üblichen Standard entsprächen. Aber die Landesumweltministerin, ihre Mitarbeiter und das LANUV hätten bei einer Videokonferenz am 17. Mai mit zahlreichen Teilnehmern hervorgehoben, dass die Daten einwandfrei seien. Zudem hätte die Ministerin auf die Kompetenz von VNV und LANUV hingewiesen und deutlich gemacht, dass der Artenschutz eine wichtige Aufgabe ihres Ministeriums ist. Sogar die von der Kreisverwaltung beauftragte Anwaltskanzlei habe Anfang Mai im Umweltausschuss vorgetragen, dass das Vogelschutzgebiet nicht zu verhindern sein. Der von der Kreisverwaltung vorgelegte Entwurf für die Stellungnahme sei substanzlos und auch durch Veränderungen nicht sinnvoll zu verbessern.

Das Ergebnis der Abstimmung im Naturschutzbeirat war eindeutig: Mit 8 : 3 Stimmen (also mit mehr als 70%) wurde die von der Kreisverwaltung vorgelegte Stellungnahme abgelehnt. Das letzte Wort hat am 18. Juni der Kreistag. Wird dann die Fachkompetenz oder die politische Lobby entscheidend sein?

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Schützenswertes Biotop in Brilon-Petersborn (fast) gerettet

By admin at 10:29 am on Wednesday, May 5, 2021

Ein Sieg für den Naturschutz im HSK

Bekanntlich hatte ein Investor (der auch Mitglied des Vorstandes der CDU Brilon ist) beabsichtigt, auf einer bisher im Eigentum der Stadt Brilon stehenden Fläche im Briloner Süden eine Siedlung zu errichten. Sie sollte auch etwas über 20 Häusern bestehen und außerdem eine Gastronomie mit etwa 600 Plätzen enthalten. Nach offizieller Zweckbestimmung sollte es sich um ein Feriendorf handeln. Das Problem: Es handelt sich um eine Magerwiese mit außerordentlicher Artenvielfalt. Sie soll nach den Feststellungen des für Naturschutz zuständigen Landesamtes (LANUV) als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Trotzdem hatten die Stadt Brilon und Hochsauerlandkreis bisher das Projekt unterstützt. Nun hat der Investor aber seine Pläne geändert und will auf einem anderen Grundstück Ferienhäuser errichten, neben dem Briloner Campingplatz.

Dazu schreibt der “Verein Naturschutzgebiet Gudenhagen-Petersborn” in einer Pressemitteilung:

“Seit Beginn der öffentlichen Beteiligung vor mehr als 5 Jahren haben die Bewohner*innen von Gudenhagen-Petersborn immer darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Fläche „Am Kahlen Hohl“ für eine Bebauung nicht geeignet und insgesamt mit ca. 600 Gastronomieplätzen viel zu groß dimensioniert ist. Mehrfach wurden Stadt und Investor auf den Versammlungen der Bewohner*innen von Anwesenden auch die Fläche vorgeschlagen, auf der die Bebauung jetzt realisiert werden soll.
Jetzt endlich haben Stadt und Investor dies erkannt, nachdem sie sich jahrelang gegen die Suche nach Alternativen gesperrt haben.
Wie dringlich ein aktives Handeln für Artenvielfalt ist, zeigt der beschleunigte Rückgang der Biodiversität in den letzten Jahren. Es geht um das Überleben von uns allen in vielen weiteren Generationen, das auf dem Spiel steht. Die rasante Verbreitung des Borkenkäfers, dem die Wälder ganzer Bergkuppen im HSK zum Opfer fallen, ist ein weiteres sichtbares Zeichen dafür, dass wir dringend handeln müssen.
All dies hat weder beim Investor noch bei den Verantwortlichen der Ratsmehrheit von CDU und SPD Gehör gefunden.
Im Gegenteil, wie der Artikel der WP vom 24.4. zeigt, haben Verwaltung und Rat der Stadt schon seit 2019 wissentlich gegen die Landesentwicklung- und Regionalplanung für den HSK verstoßen, der den Poppenberg als „Siedlungsbereich für Freizeitwohnen“ ausweist. Der Stadtrat hat gegen diese gesetzlichen Vorgaben entsprechende Beschlüsse gefasst, obwohl er, wie der WP zu entnehmen ist, vom Ortsvorsteher von Gudenhagen-Petersborn darauf hingewiesen wurde.
So sehr wir uns alle freuen, dass unser Ziel die Zerstörung des schützenswerten Biotops durch die Bebauung mit der Ferienanlage gestoppt wurde u.a. durch unsere Petition, die von 698 Briloner*innen unterschrieben wurde, so sehr sind wir leider noch nicht am Ende unserer Bemühungen angekommen:

1. Der Stadtrat muss den Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom „schützenswerten Biotop“ zurückziehen.
Dieser Antrag wurde von der Stadt bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt um das Gelände bebauen zu können. Der angebotene notwenige Ausgleich von Seiten der Stadt für die Zerstörung der Fläche war die sog. „Sodenverpflanzung“ von 20.000 qm.

2. Die Stadt Brilon muss den Bebauungsplan für das schützenswerte Biotop „Am Kahlen Hohl“ zurückziehen und sämtliche vorbereitenden Maßnahmen (incl. einer geplanten Straße auf der Biotopfläche) unverzüglich einzustellen.
Nach wie vor plant die Stadt die Bebauung der Fläche.

3. Die Stadt Brilon muss bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen die Fläche „Östlich Am kahlen Hohl“ unter Naturschutz zu stellen.
Mit Schreiben vom 15.4.2021 an den Naturschutzverein Gudenhagen-Petersborn stellt der Regierungspräsident fest, dass das schützenswerte Biotop „naturschutzwürdig ist und den Qualitäten eines (kleinräumigen) Naturschutzgebietes entspricht“. Dies hat das Gutachten des LANUV auch empfohlen.

4. Die Stadt Brilon muss den Pachtvertrag mit dem Investor veröffentlichen und die Fläche dem Investor schnellstmöglich entziehen und dem Verein Naturschutzgebiet Gudenhagen-Petersborn zur Pflege übergeben.
Die Stadt Brilon hat mit dem Investor einen Pachtvertrag über die Fläche „Östlich am Kahlen Hohl“ abgeschlossen, die dieser in seine neue Planung „einbeziehen“ will. (WP vom 24.4.)
Der Investor hat in der Vergangenheit an keiner Stelle gezeigt, dass ihn der Schutz der Fläche interessiert. Im Gegenteil Im Winter haben Drifter die Fläche verwüstet, weil der Investor versäumt hat die Fläche zu sichern.”

Nun sind die Stadt Brilon und die Untere Naturschutzbehörde gefordert. Sie ist ein Amt der Kreisverwaltung.

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Statt Polemik Chancen des Vogelschutzgebiets nutzen

By admin at 12:40 am on Sunday, February 14, 2021

Hohe Wellen schlägt derzeit das geplante Vogelschutzgebiet Brilon-Marsberg, das auf Initiative des Verein für Natur und Vogelschutz (VNV) ausgewiesen werden soll und wo im Verfahren bis zum 30. April die Grundeigentümer Einwendungen einlegen können. Zum einen werden erhebliche Vorwürfe gegen den VNV erhoben: *Stickum habe der Verein umfangreiche Ornithologische Kartierungen vorgenommen* (WP), und gleichzeitig wird von Vertretern von CDU/SPD und FDP die Sachkompetenz des Vereins in Frage gestellt. Umso erstaunlicher ist dieser Aufschrei, wenn man weiß , dass der VNV seit Jahrzehnten sowohl für den Hochsauerlandkreis als auch für das Landesamt für Naturschutz (LANUV) seine Sachkompetenz zur Verfügung stellt. Und warum werden diese Vorwürfe an einen Verein gerichtet, der nichts anderes gemacht hat, als seine Aufgabe zu erfüllen: Nämlich sich wirksam für den Vogelschutz einzusetzen? Unverständlich.

An die Speerspitze einer Allianz gegen das geplante Vogelschutzgebiet hat sich der Landwirtschaftsverband Meschede gestellt. Genauso wie der VNV sich wirksam für den Vogelschutz einsetzt, ist es das gute Recht des Verbandes sich für seine Mitglieder einzusetzen. Die Frage ist allerdings, ob es den Mitgliedern nutzt, wenn eine Allianz gegen das Vogelschutzgebiet geschmiedet wird. Es stellt sich die Frage, ob die Mitglieder des Landwirtschaftsverbandes überhaupt durch diese Ausweisung solche Nachteile haben, wie allenthalben kolportiert wird, oder ob nicht auch für sie die Vorteile durchaus überwiegen: Wenn man die Chancen nutzt, die eine solche Ausweisung für die Regionalentwicklung bieten.

Faktisch wird es zunächst einmal durch die Ausweisung des Vogelschutzgebietes für die meisten Betriebe keine Verschlechterung geben, da die Ausweisung zunächst einmal das Ziel hat, dass sich die Lebensbedingungen der geschützten Vogelarten nicht verschlechtern. Darüber hinausgehende Maßnahmen können nur in Absprache mit den Betrieben erfolgen und sind entschädigungspflichtig.

Sollte nicht der Landwirtschaftsverband auch in unserer Region und im Interesse seiner Mitglieder in stärkerem Maße darauf drängen, dass keine weitere Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung eintritt und dass statt dessen die Landwirtschaft für diesen ökologischen Beitrag hinreichend entschädigt wird? Genau diese Möglichkeit wird durch ein solches Schutzgebiet gegeben. Das Vogelschutzgebiet Medebacher Bucht ist hierfür ein hinreichendes Beispiel.

Erstaunlich ist, wer sich nun weiterhin zu dieser Allianz gegen das geplante Schutzgebiet gesellt: Die SPD-Kreistagsfraktion verkündet lauthals: „Die still und heimlich beabsichtigte Ausweisung eines Vogelschutzgebietes auf Teilen der Briloner und Marsberger Stadtgebiets wird die Region in ihren Entwicklungsmöglichkeiten gegen die heimische Wirtschaft und gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unweigerlich einschränken. Dies ist ein Affront gegen die heimische Wirtschaft und gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Betrieben“, so der Fraktionsvorsitzende der SPD–Kreistagsfraktion Reinhard Brüggemann. Welche ArbeitnehmerInnen will die SPD mit einer solchen Plattitüde, die nichts mit der Realtität zu tun hat, wieder gewinnen? Oder soll hier einfach nur Polemik gegen den Naturschutz gemacht werden? Ins gleiche Horn stößt der SPD-Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese, der allerdings das Augenmerk auf die „gebeutelten“ Landwirte richtet. Warum nutzt Herr Wiese nicht die Chance, mit der Ausweisung des Vogelschutzgebiets stärker ökologische Standards zur Förderung der heimischen Land- und Forstwirtschaft umzusetzen? Der durch den Klimawandel und das damit verbundene Baumsterben arg gebeutelten Forstwirtschaft wäre durch eine ökologische Ausrichtung der Förderung, z.B. durch Unterstützung der natürlichen Wiederbewaldung, Einbeziehung der natürlichen Sukzessionsentwicklung und stärkere Förderung von Naturschutzmassnahmen, mehr geholfen als durch das gegenwärtig praktizierte Gießkannenprinzip mit pauschaler 100 Euro / ha Förderung und der Forstgeräteförderung, die vermutlich bei nur wenigen Großbetrieben hängenbleibt.

Offensichtlich ist bei vielen politischen und Verbandsvertretern noch nicht angekommen, dass wir uns im Zeitalter des Artensterbens befinden, dass nur durch eine darauf ausgerichtete Förderung ökologische und ökonomische Interessen in Einklang zu bringen sind und dass es sich hierbei um eine zukunfstorientierte Regionalentwicklung handelt.

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“Durchaus positive Erfahrungen mit der Aufstellung eines Vogelschutzmaßnahmenplans”

By admin at 4:43 pm on Tuesday, February 2, 2021

Die GroKo im Rat der Stadt Brilon (Bürgermeister mit CDU und SPD) lehnt das geplante Vogelschutzgebiet (VSG) „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ vehement ab. In der Ratssitzung am 28.01. äußerten die Sprecher von CDU und SPD massive Zweifel an der Kompetenz des zuständigen Landesamtes und des Verein für Natur- und Vogelschutz im Hochsauerlandkreis e.V. (VNV). Die GroKo befürchtet großen Schaden für die Entwicklung der Stadt Brilon.

Die Naturschutzbehörde des HSK schafft dagegen eine wesentlich differenziertere und fachlichere Betrachtung. In einer heute veröffentlichten Sitzungsdrucksache für die nächste Sitzung des Umweltausschusses des HSK (am 11.02.) weist sie darauf hin, dass er VNV “ein anerkannter Naturschutzverband und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU)” ist. “In Zusammenarbeit mit der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft erfasst der VNV seit über 30 Jahren Daten zu über 50 Vogelarten und hat für diesen Bereich eine umfangreiche Brutvogelkartierung vorgelegt. Der Antrag des VNV wurde vom Landesamt für Natur, Umwelt, Klima- und Verbraucherschutz (LANUV) fachlich geprüft. Das LANUV kommt zu dem Ergebnis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines VSG nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gegeben sind.”

“FFH– und Vogelschutz-Richtlinie gehören zu den wichtigsten Beiträgen der EU zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Die Regelwerke werden zusammengeführt im Netzwerk NATURA 2000. Rechtsgrundlage für diese Vorhaben ist u.a. die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)“.

Weiter heisst es in der Sitzungsvorlage:
“Im zukünftigen VSG sind nach §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz alle Handlun-gen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Naturschutzgebie-ten führen bzw. die in Landschaftsschutzgebieten den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Demnach ist bei zukünftigen Projekten und der Umsetzung von Bauvorhaben eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich (§ 34 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG). Die VV-Habitatschutz listen allerdings eine große Anzahl von Fällen auf, die einer FFH-Prüfung nicht bedürfen, weil als Regelvermutung davon ausgegangen wird, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorliegt. Dies sind z.B. privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich im räumlichen Zusammenhang mit einer Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen oder der forstliche Wegebau.

In der Kulisse des Vogelschutzgebietes der Medebacher Bucht wird der Grundsatz „Grundschutz (über den Landschaftsplan) und Vertragsnaturschutz“ angewandt. Des Weiteren wurden und werden zahlreiche Naturschutzmaßnahmen (z.B. extensive Grünlandnutzung, Umwandlung von nicht standortgerechten Wäldern) mit Naturschutzmitteln des Landes NRW oder durch den Einsatz von Ersatzgeldern gefördert. Gerade die in diesem Bereich stattfindende intensive Beratung durch die Untere Naturschutzbehörde, die Biodiversitätsberaterin der Landwirtschaftskammer sowie die Mitarbeiter der Biologischen Station gewährleisten einen weitestgehend konfliktfreien Umgang mit der Schutzgebietsausweisung. Im Bereich der Medebacher Bucht wurden durchaus positive Erfahrungen mit der Aufstellung eines Vogelschutzmaßnahmenplans gemacht. Da sich im Bereich der Medebacher Bucht im Aufstellungsverfahren des Vogelschutzmaßnahmenplanes alle Bevölkerungsgruppen und Interessenvertreter aus der Region einbringen konnten, findet das Werk die Zustimmung der überwiegenden Mehrheit. Vogelschutzmaßnahmenpläne sind Fachkonzepte, welche die Schutzziele der Verordnungen für die gebietsrelevanten FFH-Arten und Lebensraumtypen in der Fläche konkretisieren.

Das VSG hätte lt. Aussage des MULNV bereits deutlich früher ausgewiesen werden müssen; bedauerlicherweise hätten aber die erforderlichen Nachweise gefehlt, die jetzt nachgeliefert wurden. Die Prüfung kommt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Beachtung der ornithologischen Kriterien die Ausweisung eines VSG verlangt.”

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Buchenwaldkahlschlag bei Schmallenberg-Kirchrarbach

By admin at 6:17 pm on Monday, February 1, 2021

Tragödie
Im Dezember 2020 wurde die SBL-Fraktion über die Rodung eines Buchenwaldes in Kenntnis gesetzt. Laut den der Kreistagsfraktion vorliegenden Angaben handelt es sich um den Buchenwald am „Ehrenberg“ bei Schmallenberg-Kirchrarbach. Ein Naturschützer schreibt:
„Seit Jahren wird da uralter Buchenwald massenhaft gerodet. Es stehen noch Reihen von alten Bäumen. Dazwischen sind schon Nadelbaum Monokulturen und Weihnachtsbäume gepflanzt. Im Gegensatz zum Hohen Knochen waren am Ehrenberg Spechthöhlen und somit Dohle, Hohltaube, Schwarzspecht, Grauspecht, Rotmilan. Der Vorfall ist eine Tragödie. …“

Fragen
Daraufhin wandte sich die SBL-Fraktion am 05.01.2021 mit diesen Fragen an den Landrat:

1. Wurden Sie über die Rodung des Buchenwaldes am „Ehrenberg“ rechtzeitig vor Beginn der Abholzungsmaßnahmen informiert?
2. Ist bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt worden?
3. Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?
4. Wie schätzt die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeiten ein, weitere legale oder illegale Kahlschlagaktionen in ökologisch wertvollen Wäldern zu verhindern?

Antwort kurz und lang
Das Antwortschreiben der Kreisverwaltung trägt das Datum vom 07.01.2021. Es „steckte“ aber erst am 21.01.2021 im virtuellen SBL-Postfach.

Die Kurzfassung

  • Der HSK hat weder eine Genehmigung für den Abholzung erteilt noch war er darüber informiert.
  • Die Einschlagmaßnahme war zulässig, weil keine Schutzgebiete betroffen sind.
  • Die Verantwortung für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen liegt beim Eigentümer.
  • Ob der Eigentümer die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten hat, kann der HSK nicht beurteilen. Der Behörde fehlen dafür belastbare Informationen.
  • Um weitere Kahlschlagaktionen in Altbuchenbeständen zu verhindern, könnten aus Sicht des HSK finanzielle Förderungen zielführend sein.

Und nun die Antwort komplett:

„Sehr geehrter Herr Loos,

Ihre in der Anfrage vom 05.01.2021 gestellten Fragen beantworte ich wie folgt:

Frage (der SBL): Wurden Sie über die Rodung des Buchenwaldes am „Ehrenberg” rechtzeitig vor Beginn der Abholzungsmaßnahmen informiert?
Antwort (des HSK): Nein.

Frage (der SBL): Ist bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt worden?
Antwort (des HSK): Nein.

Frage (der SBL): Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?
Antwort (des HSK): Nach Auskunft des zuständigen Revierleiters des Staatlichen Forstamtes Schmallenberg wurde im Bereich des Ehrenberges in den vergangenen Jahren ein Altbuchenbestand aus sehr alten Bäumen auf einer Fläche von unter 2 ha Größe aufgelichtet und mit Douglasie unterpflanzt. Ein Kahlschlag oder eine Rodung fand nicht statt. Die Ein­schlagmaßnahme war zulässig, weil im konkreten Fall Schutzgebiete nicht betroffen waren.
Für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist der Eigentümer selbst verantwortlich und hat diesbezüglich eine Überprüfung der zu schlagenden Bäume vorzunehmen. Ob dies erfolgt ist und ob in dem fraglichen Bereich Horst- bzw. Höhlenbäume von der forstlichen Maßnahme betroffen waren, vermag ich nachträglich nicht zu überprüfen. Hierüber liegen der Unteren Naturschutzbehörde aber auch keine belastbaren Informationen vor. ·

Frage (der SBL): Wie schätzt die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeiten ein, weitere legale oder illegale Kahlschlagaktionen in ökologisch wertvollen Wäldern zu verhindern?
Antwort (des HSK): Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wäre eine finanzielle Förderung des Erhalts von Altbuchenbeständen zielführend; illegale Kahlschlagaktionen lassen sich hierdurch natürlich nicht gänzlich verhindern. In diesem Zusammenhang wird von den Waldeigentümervertretern verstärkt eine sog. CO2-Prämie gefordert, die die Klimaschutzleistungen des Waldes honoriert.

Ergänzend ist anzuführen, dass ein großer Teil der ökologisch wertvollen Buchenwälder im HSK als Naturschutzflächen über die Landschaftsplanung unter Schutz gestellt worden sind. Hier gilt eine über die im Forstrecht vorgegebene Kahlhiebsbegrenzung hinausgehende Regelung, so dass hier nahezu alle Maßnahmen einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Es ist sicherlich unbestritten, dass auch Buchenwaldflächen außerhalb von Schutzgebieten einen ökologischen Wert aufweisen und geschützt werden sollten. Aufgrund der Größe der im HSK vorhandenen Buchenwaldbestände war aber eine generelle Unterschutzstellung dieser Flächen im Rahmen der Landschaftsplanung vollständig nicht umsetzbar. Sollten über die vorstehenden Ausführungen hinaus zusätzliche Informationen gewünscht werden, steht Ihnen mein o.g. Mitarbeiter gern für weitere Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.“

Das hier ist nicht unser erster „Kahlschlag-Bericht“. Wäre nicht schlecht, wenn es der letzte bliebe!

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“Naturschutzfachliche Voraussetzungen” für VSG sind gegeben

By admin at 3:05 pm on Friday, January 22, 2021

Im Raum Brilon/Marsberg soll auf Antrag des Vereins für Natur- und Vogelschutz im HSK (VNV) ein neues Vogelschutzgebietes (VSG) ausgewiesen werden. CDU und SPD lehnen es ab.

Hilfreiche Informationen sind in der heute veröffentlichten Sitzungsdrucksache der Kreisverwaltung für den Naturschutzbeirat des HSK enthalten. Der Beirat soll sich in seiner Sitzung am Di 09.02.2021 auch mit dem Thema “Vogelschutzgebiet Diemel- bzw. Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg” befassen.
In der Sitzungsdrucksache steht u.a.:
“Der Verein für Natur- und Vogelschutz im HSK hat im Dez. 2019 beantragt, Flächen der Städte Brilon, Marsberg und Olsberg in einer Größe von ca. 28.000 ha als Vogelschutzgebiet (VSG) auszuweisen. Der Antrag wurde mit wissenschaftlich überprüfbaren Bestandszahlen von Uhu, Raubwürger, Neuntöter und Rotmilan sowie anderen Vogelarten hinterlegt. Der Antrag ging zeitgleich an EU-Kommission, MULNV, LANUV, Bezirksregierung und in Durchschrift auch an den HSK. …
Der Antrag des VNV wurde vom LANUV fachlich geprüft. Das LANUV kommt zu dem Ergebnis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines VSG nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gegeben sind. …
Das Land NRW habe rechtlich keinen Ermessenspielraum und muss nach der Rechtsprechung des EuGH das Ausweisungsverfahren einleiten. …
Das MULNV hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derzeitig bereits ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Bereich wie ein formal geschütztes Gebiet behandelt werden muss (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutzrichtlinie).”

Ob das auch bei den GroKo-Fraktionen und beim Briloner Bürgermeister ankommt???

Der Text der Drucksache 10/99 steht hier:
https://sdoffice.hochsauerlandkreis.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZQutQ_B3PIsRXARkAe_YknCxo3ytk4x-L3bcsOXc9uAt/Vorlage_10-99.pdf
Und hier gibt es zwei Karten über die Lage des geplanten VSG:
https://sdoffice.hochsauerlandkreis.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZR2O6wrXjuE9-lzdo1BpLgdIk2I0m9Xgwe0GCS9OARBV/Kartenmaterial_Entwurf_VSG.pdf

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Warum so wenig Begeisterung für Vogelschutz und Schutzgebiete?

By admin at 9:58 pm on Wednesday, January 20, 2021

Weniger Vögel in unseren Gärten!
Die jüngste vom NABU initiierte Vogelzählung zeigt, die Vielzahl der Vögel in den heimischen Gärten ist deutlich rückläufig. Die Ursachen für diese Entwicklung liegen scheinbar auf der Hand. War der Lebensraum der Gartenvögel früher nicht erheblich größer und waren die Flächen und die Gewässer längst nicht so übermäßig mit „Pflanzenschutzmitteln“ etc. vergiftet? Die aktuelle Situation wirkt besorgniserregend. Sie ruft nach Konsequenzen!

Uneinigkeit und parteipolitisches Geplänkel?
Eine Konsequenz könnte die Ausweisung von Vogelschutzgebieten sein. Genau dafür gibt es im Raum Brilon/Marsberg auch handfeste Pläne. Das Vorhaben ist so real, dass es die Lokalpolitik auf den Plan gerufen hat. Die Wellen schlagen jetzt hoch, so dass die SPD-Kreistagsfraktion aktiv geworden ist.

Vorausgegangen war dieser Bericht in der WP im Dezember:
„Das Verfahren zu dem Vogelschutzgebiet Brilon-Marsberg läuft an. In die Sorgen vor Ort mischen sich Abgeordnete mit gegenseitigen Vorwürfen ein.
Am Dienstag, 22. Dezember, läuft das Anhörungsverfahren zur Ausweisung eines EU-Vogelschutzgebietes im Raum Brilon und Marsberg an. Während Politik und Verwaltung vor Ort noch dabei sind, überhaupt Informationen zu dem 120 Quadratkilometer umfassenden Planungsbereich zu bekommen, ist auf höherer Ebene ein politischer Schlagabtausch entbrannt.
Die Protagonisten: SPD-Bundestagsabgeordneter Dirk Wiese aus Brilon und CDU-Landtagsabgeordneter Matthias Kerkhoff aus Olsberg. Auslöser: Der Vorwurf von Dirk Wiese an die schwarz-gelbe NRW-Landesregierung, „solch ein Vorhaben still und heimlich einer Region aufs Auge zu drücken und ihr damit Fesseln für die Zukunft anzulegen“. Demgegenüber ruft Matthias Kerkhoff in Erinnerung, dass es schließlich die SPD-geführte Landesregierung gewesen sei, „die den ländlichen Raum mit einem Landesentwicklungsplan beglücken wollte, der die Entwicklung der Region massiv verschlechtert hätte ….“
Klick: https://www.wp.de/staedte/altkreis-brilon/vogelschutzgebiet-brilon-marsberg-loest-zank-in-politik-aus-id231199926.html

Antrag der HSK-SPD
Der SPD-Fraktionsvorsitzende Reinhard Brüggemann schrieb offenbar daraufhin am 04.01.2021 den Landrat an:
„Die SPD-Fraktion im Kreistag des Hochsauerlandkreises beantragt, für die nächste Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten sowie des Kreisausschusses und Kreistages folgenden TOP aufzunehmen:
Vogelschutzgebiet DE-4517-401

Wir bitten um Stellungname bzw. Beantwortung der nachfolgenden Fragen und ausführliche Beratung in den Sitzungen:
• Wann genau und mit welchem Inhalt lag die Abschrift des VNV-Antrags auf Ausweisung des Vogelschutzgebietes dem Hochsauerlandkreis vor?
• Warum wurde weder der Kreistag noch der zuständige Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten bisher über diesen Antrag informiert?

Begründung:

Seit einigen Wochen beunruhigt die geplante Ausweisung eines EU-Vogelschutzgebietes auf der Fläche der Städte Marsberg, Brilon und Olsberg die betroffenen Land- und Forsteigentümer sowie die Menschen im Hochsauerlandkreis.

Der Presse konnten wir entnehmen, dass dies weder ein Vorhaben der Landesregierung noch der Ministerien oder der Fraktionen von CDU und FDP sei.

Der Presseartikel suggeriert, dass auch heimische Vertreter der an der Landesregierung beteiligten politischen Parteien offensichtlich von dem Antrag auf Ausweisung des Vogelschutzgebietes überrascht worden seien. Zumindest werfen sie dem Verein für Natur- und Vogelschutz im HSK vor, das Verfahren ohne Beteiligung der lokalen Akteure durchgezogen zu haben.

Nach uns vorliegenden Informationen ist der Antrag des VNV auf Einrichtung des EU-Vogelschutzgebietes bereits im Dezember 2019 abschriftlich auch der Bezirksregierung und dem Landrat des HSK übermittelt worden.

Die in der Präsentation des LANUF beigefügte Karte aus 12/2019, die den Vorschlag des VNV mit einer Fläche von 28.000 ha zeigt, bestätigt die Antragstellung bereits im Dezember 2019.“

Antwort der Kreisverwaltung in Kurzform
• In der Antwort aus dem Kreishaus mit Datum vom 06.01.2021 heißt es, der Antrag der SPD würde – wie auch der Antrag der FDP – auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft und Forsten (voraussichtlich am 11.02.2021) und der nächsten Kreisausschuss- und Kreistagssitzung (voraussichtlich am 26.02.2021) aufgenommen.

• Mittlerweile sei der Hochsauerlandkreis beteiligt. Die Frist für die Stellungnahme ende am 12.02.2021.

• Ein Antrag des VNV auf Ausweisung eines Vogelschutzgebietes sei im Dezember 2019 an die EU-Kommission, das NRW-Umweltministerium, das Landesamt für Natur- und Verbraucherschutz, die Bezirksregierung und an den HSK gerichtet worden.

• Der HSK habe die Eingabe nicht bearbeitet, da er nicht zuständig gewesen sei. Darüber habe er den VNV in Kenntnis gesetzt.

• Vor diesem Hintergrund hätte im Dezember 2019 keine Notwendigkeit bestanden, die Gremien über das Schreiben vom VNV zu informieren.

• Die Untere Naturschutzbehörde und die Städte Marsberg und Brilon seien im November 2020 erstmalig über den Verfahrensstand informiert worden.

• Der HSK wäre dann mit Schreiben der Bezirksregierung vom 18.12.2020 als Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Schlussbemerkungen
Die Presse wird hoffentlich über die weitere Entwicklung berichten!? Die SBL-Fraktion bleibt jedenfalls am Ball.
Auch uns interessiert, wer, wann, wie und von wem über den Antrag des VNV informiert wurde. Besonders spannend: Waren vielleicht einige Personen schon lange einbezogen, die nun gegen den Plan, das Vogelschutzgebiet auszuweisen, schimpfen??

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Naturschützer beklagen Rodungen von alten Buchenwäldern

By admin at 12:55 am on Wednesday, January 6, 2021

Buchwaldkahlschlag I
Norbert Panek, Buchenwaldexperte und Wissenschaftlicher Beirat des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI), hatte einen „Buchen-Großkahlschlag“ am “Hohen Knochen“ nahe Neuastenberg öffentlich gemacht und heftig kritisiert.

Aufgrund von Informationen aus den Kreisen der Naturschützer und weiterer zahlreicher Berichte über die Abholzung des Buchenwaldes wandte sich dann die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL) im September 2020 mit einer Anfrage an den Landrat des Hochsauerlandkreises Dr. Karl Schneider.
Der Hochsauerlandkreis stellte daraufhin in seinem Antwortschreiben an die SBL-Fraktion mit Datum vom 15.09.2020 klar, es sei aus ökologischer Sicht zu bedauern, dass hier in größerem Umfang Altbuchenbestände geschlagen worden sind.
Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=9657

Buchwaldkahlschlag II
Wenige Monate später, im Dezember 2020, wurde die SBL-Fraktion erneut über die Rodung eines Buchenwaldes in Kenntnis gesetzt. Laut den der Kreistagsfraktion vorliegenden Angaben handelt es sich um den Buchenwald am „Ehrenberg“ bei Schmallenberg-Kirchrarbach. Ein Naturschützer schreibt:

„Seit Jahren wird da uralter Buchenwald massenhaft gerodet. Es stehen noch Reihen von alten Bäumen. Dazwischen sind schon Nadelbaum Monokulturen und Weihnachtsbäume gepflanzt. Im Gegensatz zum Hohen Knochen waren am Ehrenberg Spechthöhlen und somit Dohle, Hohltaube, Schwarzspecht, Grauspecht, Rotmilan. Der Vorfall ist eine Tragödie. …“

Anfrage der SBL II
Daraufhin wandte sich die SBL-Fraktion am 05.01.2021 erneut mit einigen Fragen an den Landrat:
1. Wurden Sie über die Rodung des Buchenwaldes am „Ehrenberg“ rechtzeitig vor Beginn der Abholzungsmaßnahmen informiert?
2. Ist bei Ihrer Behörde eine Genehmigung für die Kahlschläge eingeholt worden?
3. Wie ist Ihre rechtliche Bewertung dieser Abholzungsmaßnahme?
4. Wie schätzt die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeiten ein, weitere legale oder illegale Kahlschlagaktionen in ökologisch wertvollen Wäldern zu verhindern?

Über das Ergebnis werden wir wieder berichten.

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Windrad am Naturschutzgebiet?

By admin at 12:03 am on Sunday, January 3, 2021

Die Windenergie hat mittlerweile einen großen Anteil an der Stromerzeugung aus regenerativen Energien in Deutschland: Mehr als ein Viertel der ins öffentliche Netz eingespeisten Kilowattstunden wurde durch Wind erzeugt.
https://www.rnd.de/wirtschaft/erneuerbare-energien-okostrom-anteil-liegt-2020-bisher-bei-53-prozent-KCLEQFZ6HFA5FGLDV75IL7NQ6U.html)

Und im Sauerland gibt es viel gut geeignete Standorte für Windenergieanlagen (WEA). Aber WEA sollten auch nicht überall errichtet werden dürfen. Daher haben die Städte und Gemeinden die Möglichkeit, in ihren Flächennutzungsplänen (FNP) Windvorrangzonen festzulegen. Dort sollen sich dann die WEA konzentrieren, und außerhalb dieser Vorrangzonen dürfen WEA nicht errichtet werden. Eine wesentliche Funktion dieser Windvorrangzonen ist also ihre Ausschlusswirkung für das restliche Stadtgebiet.

Auch die Stadt Brilon hatte im November 2016 eine Änderung ihres FNP beschlossen und darin Windvorrangzonen definiert. Diese Sitzung war auf Antrag der Bürgerliste einberufen worden. Das Ergebnis gefiel einigen prominenten CDU-Mitgliedern jedoch nicht. Sie sind selbst nebenberuflich in der Windenergie-Branche tätig und beabsichtigten, außerhalb der Vorrangzonen eine weitere WEA bauen zu lassen. Daher reichten sie Ende 2017 Klage beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ein, am letzten Tag der Jahres-Frist nach Bekanntgabe der Neufassung des FNP.

Im Januar 2020 hob dann das OVG die Änderung des FNP, mit der die Windvorrangzonen festgelegt worden waren, auf.
Pikant: Sehr ausführlich geht das OVG in seiner Urteilsbegründung darauf ein, dass nur 9 von 39 Ratmitgliedern an der Entscheidung über den FNP mitgewirkt hatten, wegen angeblicher Befangenheit.
“Grundbesitz im Außenbereich der Stadt … Entgegen der von den Ratsmitgliedern und der Verwaltung der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung führt jedoch diese Tatsache allein nicht zu einem Ausschließungsgrund. Denn insoweit fehlt es jedenfalls im Regelfall an einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil der betroffenen Grundeigentümer, der sie von den sonstigen von der Flächennutzungsplanung betroffenen Gemeindemitglieder abheben könnte. Wie auch bei der erstmaligen Aufstellung eines Flächennutzungsplanes … bringt es eine Konzentrationszonenplanung, der kraft Gesetzes ein das ganze Gemeindegebiet betreffendes schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegen muss, notwendig mit sich, dass davon auch jeder Gemeindebürger – eine Eigenschaft, die (auch) jedes Ratsmitglied erfüllen muss – hiervon potentiell betroffen sein kann. Die Abgrenzung eines individuellen Vor- oder Nachteils ist in einer solchen Konstellation nicht sinnvoll durchzuführen… Allerdings geht es hier nicht nur um einen solchen Einzelfall, vielmehr haben sich die Ratsmitglieder fast flächendeckend und zumindest von der Verwaltung orchestriert und massiv unterstützt bis hin zum konkreten Einwirken auf einzelne Ratsmitglieder, die an sich nicht von ihrer Befangenheit aus den von der Antragsgegnerin vertretenen Gründen ausgegangen sind (etwa S. 44 der Aufstellungsvorgänge), für befangen erklärt. Mit der bloßen Hinnahme einer möglicherweise falschen individuellen Einschätzung hat dies jedenfalls nicht mehr viel zu tun. Angesichts dessen stellt sich vielmehr mit einiger Berechtigung die Frage der Legitimation der letztlich getroffenen Ratsentscheidung, wenn die angenommene Befangenheit tatsächlich nicht bestanden hat.”
Es war die Bürgerliste, die damals in der Ratssitzung die angebliche kollektive Befangenheit kritisiert hatte und gegen den massiven Druck, der von Bürgermeister und Stadtverwaltung ausgeübt wurde, protestierte – aber Bürgermeister und Ratsmehrheit sahen das anders…
Hier ist das gesamte Urteil nachzulesen:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/2_D_100_17_NE_Urteil_20200120.html

Infolge des Urteils des OVG bleiben die Vorrangzonen zwar weiterhin bestehen, es entfällt aber ihre Ausschlusswirkung. Nun können Anträge auf Errichtung weiterer WEA fast für das gesamte Stadtgebiet gestellt werden. Noch im Januar 2020 stellt die Bürgerliste im Briloner Rat den Antrag, der Rat solle einen Aufstellungsbeschluss für eine erneute Änderung des FNP fassen. Dies bedeutet nur eine konkrete Absichtserklärung, aber noch keine inhaltliche Festlegung. Die Stadt hätte dann 2 Jahre Zeit, den FNP neu aufzustellen, und sie könnte währenddessen alle Anträge auf Errichtung neuer WEA zurückstellen lassen. In anderen Städte (wie z.B. aktuell in Paderborn) ist das ein gängiges Mittel, um Windräder an unerwünschten Stellen zu verhindern. Doch erstaunlicherweise lief das in Brilon anders: Auf Vorschlag des Bürgermeisters lehnte der Rat es mit den Stimmen von CDU und SPD ab, einen solchen Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Es kam wie es zu erwarten war: Die Kläger aus den Reihen der CDU beantragten im Sommer die Errichtung einer weiteren WEA. Im Amtsblatt des HSK vom 20.10.2020 wurde die Offenlegung der Antragsunterlagen veröffentlicht:
https://www.hochsauerlandkreis.de/fileadmin/user_upload/Fachbereich_1/FD_11/Amtsblaetter/Amtsblaetter_2020/00_Amtsblatt_20_2020.999.pdf (S. 285 – 290).
Wenn die Antragsteller nicht zuvor durch ihre Klage beim OVG den FNP der Stadt Brilon mit den darin festgelegten Windvorrangzonen zu Fall gebracht haben, wäre ein Antrag für diesen Standort gar nicht zulässig gewesen.

Dieser Standort ist an 3 von 4 Seiten vom Naturschutzgebiet (NSG) “Goldbachtal” umgeben, mit weniger als 100 Meter Abstand zum Rotor.

NSG-Goldbachtal-mitWEA

Daher ist DIESER Standort ungeeignet für eine WEA. Denn für Naturschutzgebiete gilt nach § 23 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz: “Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.”
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__23.html
Nähere Infos zu diesem NSG gibt es hier:
http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/gebiete/gesamt/HSK-484?fbclid=IwAR0TbJrA0E7STEF2k_o12Kc8BA5Si17Ug5HSbs2GQwijJem17U_NI7-hwjo
Vor allem beim Bau der WEA wären die Belastungen für das umgebende NSG zu groß.

Außerdem liegt der Standort sehr nah und hoch über dem Ortsteil Scharfenberg.

Politisch brisant ist das Vorhaben auch wegen der undurchsichtigen Rolle des Briloner Bürgermeisters: Zwar hat er dem Rat im November 2020 vorgeschlagen, das “gemeindliche Einvernehmen” zu dem Genehmigungsantrag zu verweigern. Dies wäre aber nur aus sehr wenigen Gründen zulässig, von denen hier keiner gegeben ist (§ 36 Abs. 2 BauGB: https://dejure.org/gesetze/BauGB/36.html). Es ist daher damit zu rechnen, dass der Kreis das fehlende Einvernehmen der Stadt ersetzt, wie es bereits für die Stadt Meschede erfolgt ist.
Die einzig wirksame Gegenmaßnahme (Aufstellungsbeschluss) wollte er dagegen nicht einleiten (siehe oben). Auch nach einem Jahr haben Verwaltung und Rat in Brilon übrigens immer noch keinerlei Maßnahmen eingeleitet, um wieder Vorrangzonen für Windenergie festzulegen.

Nun können allerdings noch die Bürgerinnen und Bürger mitreden. Wer Einwendungen gegen dieses Vorhaben erheben möchte, kann dies noch bis Montag, 4. Januar, beim Hochsauerlandkreis tun. Es reicht eine Mail mit Namen, Adresse und Begründung an: immissionsschutz@hochsauerlandkreis.de .

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