“Durchaus positive Erfahrungen mit der Aufstellung eines Vogelschutzmaßnahmenplans”
Die GroKo im Rat der Stadt Brilon (Bürgermeister mit CDU und SPD) lehnt das geplante Vogelschutzgebiet (VSG) „Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg“ vehement ab. In der Ratssitzung am 28.01. äußerten die Sprecher von CDU und SPD massive Zweifel an der Kompetenz des zuständigen Landesamtes und des Verein für Natur- und Vogelschutz im Hochsauerlandkreis e.V. (VNV). Die GroKo befürchtet großen Schaden für die Entwicklung der Stadt Brilon.
Die Naturschutzbehörde des HSK schafft dagegen eine wesentlich differenziertere und fachlichere Betrachtung. In einer heute veröffentlichten Sitzungsdrucksache für die nächste Sitzung des Umweltausschusses des HSK (am 11.02.) weist sie darauf hin, dass er VNV “ein anerkannter Naturschutzverband und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU)” ist. “In Zusammenarbeit mit der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft erfasst der VNV seit über 30 Jahren Daten zu über 50 Vogelarten und hat für diesen Bereich eine umfangreiche Brutvogelkartierung vorgelegt. Der Antrag des VNV wurde vom Landesamt für Natur, Umwelt, Klima- und Verbraucherschutz (LANUV) fachlich geprüft. Das LANUV kommt zu dem Ergebnis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines VSG nach der EU-Vogelschutzrichtlinie gegeben sind.”
“FFH– und Vogelschutz-Richtlinie gehören zu den wichtigsten Beiträgen der EU zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Die Regelwerke werden zusammengeführt im Netzwerk NATURA 2000. Rechtsgrundlage für diese Vorhaben ist u.a. die „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz)“.
Weiter heisst es in der Sitzungsvorlage:
“Im zukünftigen VSG sind nach §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz alle Handlun-gen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Naturschutzgebie-ten führen bzw. die in Landschaftsschutzgebieten den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Demnach ist bei zukünftigen Projekten und der Umsetzung von Bauvorhaben eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich (§ 34 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG). Die VV-Habitatschutz listen allerdings eine große Anzahl von Fällen auf, die einer FFH-Prüfung nicht bedürfen, weil als Regelvermutung davon ausgegangen wird, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorliegt. Dies sind z.B. privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich im räumlichen Zusammenhang mit einer Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen oder der forstliche Wegebau.
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In der Kulisse des Vogelschutzgebietes der Medebacher Bucht wird der Grundsatz „Grundschutz (über den Landschaftsplan) und Vertragsnaturschutz“ angewandt. Des Weiteren wurden und werden zahlreiche Naturschutzmaßnahmen (z.B. extensive Grünlandnutzung, Umwandlung von nicht standortgerechten Wäldern) mit Naturschutzmitteln des Landes NRW oder durch den Einsatz von Ersatzgeldern gefördert. Gerade die in diesem Bereich stattfindende intensive Beratung durch die Untere Naturschutzbehörde, die Biodiversitätsberaterin der Landwirtschaftskammer sowie die Mitarbeiter der Biologischen Station gewährleisten einen weitestgehend konfliktfreien Umgang mit der Schutzgebietsausweisung. Im Bereich der Medebacher Bucht wurden durchaus positive Erfahrungen mit der Aufstellung eines Vogelschutzmaßnahmenplans gemacht. Da sich im Bereich der Medebacher Bucht im Aufstellungsverfahren des Vogelschutzmaßnahmenplanes alle Bevölkerungsgruppen und Interessenvertreter aus der Region einbringen konnten, findet das Werk die Zustimmung der überwiegenden Mehrheit. Vogelschutzmaßnahmenpläne sind Fachkonzepte, welche die Schutzziele der Verordnungen für die gebietsrelevanten FFH-Arten und Lebensraumtypen in der Fläche konkretisieren.
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Das VSG hätte lt. Aussage des MULNV bereits deutlich früher ausgewiesen werden müssen; bedauerlicherweise hätten aber die erforderlichen Nachweise gefehlt, die jetzt nachgeliefert wurden. Die Prüfung kommt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Beachtung der ornithologischen Kriterien die Ausweisung eines VSG verlangt.”