Großes Beharrungsvermögen
Zur Kreistagssitzung hatte die Kreisverwaltung einige Änderungen der Geschäftsordnung vorgeschlagen. Dies nahm die SBL/FW-Kreistagsfraktion zum Anlass, eigene Änderungsanträge einzubringen. In der Sitzung an letzten Freitag wurden (bis auf einen) alle Anträge der SBL abgelehnt. Wir bleiben aber dran, um auch dadurch einen Beitrag zu mehr Transparenz der politischen Arbeit im HSK zu leisten.
Wer hat sie nicht, die Geschäftsordnung (GeschO)? Privatpersonen können zum Glück noch darauf verzichten ;-). Stadtrat und Kreistag können das nicht.
Von Zeit zu Zeit muss eine GeschO mal überarbeitet und den „modernen Zeiten“ angepasst werden. Der Hochsauerlandkreis hat genau das jetzt in Angriff genommen. Am 19. Juni 2015 stimmte der Kreistag über die Änderungen ab.
Reinhard Loos, Sprecher der SBL-Kreistagsfraktion, hat am 10. Juni seinerseits einige Änderungsvorschläge zur „Neufassung der Geschäftsordnung für den Kreistag des Hochsauerlandkreises“ eingebracht. Hier unsere „Wunschliste“:
§ 1 Abs. 1 u.a. (Einladungsfrist)
„… Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung am neunten Tag vor der Sitzung zur Post gegeben oder im Kreistagsinformationssystem bzw. in der SitzungsApp zum Abruf bereitgestellt worden ist. …”
(Auch an anderen Stellen der Geschäftsordnung soll nicht der Produktname der vorgesehenen SitzungsApp genannt werden, denn deren Veränderung sollte kein Anlass für eine Änderung der Geschäftsordnung sein)
Ergebnis:
Die SBL wollte die bisherige Einladungsfrist beibehalten, die Mehrheit des Kreistags stimmte aber für die von der Kreisverwaltung vorgeschlagene weitere Verkürzung.
Der Produktname der SitzungsApp erscheint nun allerdings nicht mehr in der Geschäftsordnung.
§ 4, neuer Abs. 3
“Für den Ältestenrat gelten dieselben Regularien wie für die Ausschüsse des Kreistags.”
Ergebnis:
Die Mehrheit des Kreistags lehnte den Vorschlag ab. Damit gibt es nach wie vor keinerlei Regelung für den Ältestenrat. Als die SBL im Februar eine Sitzung mit konkreten Tagesordnungspunkten beantragte, dauerte es mehr als 2 Monate, bis sie auch stattfand. Seit der letzten Sitzung des Ältestensrats waren mehr als 11 Monate vergangen…
§ 8 Abs. 2
“Die im Kreisgebiet erscheinenden Zeitungen und im Kreisgebiet tätigen Rundfunk- und Fernsehveranstalter sowie die anderen in der politischen Berichterstattung tätigen Medien sollen zu den Sitzungen eingeladen werden. Film- und Tonaufnahmen dürfen gemacht werden, wenn der Kreistag nicht ausdrücklich mit der Mehrheit seiner Mitglieder
widerspricht.”
Ergebnis:
Die Mehrheit des Kreistags möchte weiterhin die Internetblogs und andere neue Medien nicht berücksichtigen.
§ 9 neuer Abs. 7
“Die Kreisverwaltung stellt allen Fraktionen, die dies wünschen, einen eigenen Büroraum im Kreishaus in Meschede für die Geschäftsstelle der Fraktion zur Verfügung.”
Ergebnis:
Die SBL erhält weiterhin kein Büro im Kreishaus in Meschede, obwohl alle anderen Fraktionen, die dies wünschen, dort ein Büro haben und Räume zur Verfügung stehen. Wir werden nun die Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg auf Gleichbehandlung einreichen.
§ 10 Abs. 4 neuer Satz 2
“Die Fraktionen können ihre Geschäftsführerin/ ihren Geschäftsführer bevollmächtigen, Anträge im Namen des Fraktionsvorsitzenden einzureichen.”
Bis zum letzten Jahr war das kein Problem, nun muss der Fraktionsvorsitzende persönlich unterschreiben. Das ist für eine Fraktion, die kein Büro in Meschede hat, und wo der Fraktionsvorsitzende in Meschede weder wohnt noch seinen Arbeitsplatz hat noch im öffentlichen Dienst ist, eine deutliche Erschwerung der Arbeit. Betroffen ist mal wieder (nur) die SBL…
§ 11, neuer Abs. 4
“Zum Schluss der Sitzung, nach Erledigung der Tagesordnung, kann jedes Kreistagsmitglied bzw. Ausschussmitglied Anfragen an den Landrat und die Verwaltung stellen. Sie werden sofort beantwortet, wenn dies möglich ist; andernfalls erfolgt eine schriftliche Beantwortunginnerhalb von 14 Tagen an alle Mitglieder der Kreistags bzw. des Ausschusses.”
Ergebnis:
Was in den Sitzungen der Räte der Städte und Gemeinden selbstverständlich ist, lehnt die Mehrheit des Kreistags ab. So dürfen nach GeschO alle Bürgerinnen und Bürger (in der Einwohnerfragestunde zu Beginn der Sitzungen Fragen zu allen Themen des Kreises stellen, nur die Kreistagsmitglieder nicht…
§ 18 neuer Abs. 6:
“Abstimmungen zu nicht zwingend miteinander verbundenen Punkten dürfen nur dann gemeinsam erfolgen bzw. verbunden werden, wenn kein Kreistagsmitglied widerspricht.”
Ergebnis:
Die Ablehnung dieser Klarstellung durch die Kreistagsmehrheit ändert nichts daran, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung genau diese Nicht-Verbindung vorgesehen ist.
§ 22 Abs. 4
“An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses und anderer Gremien des Kreistags können die stellvertretenden Ausschuss- bzw. Gremienmitglieder sowie alle Kreistagsmitglieder als Zuhörer teilnehmen, …”
Ergebnis:
Was in Ausschüssen aufgrund gesetzlicher Vorgaben selbstverständlich ist, wird von der Kreistagsmehrheit für andere Gremien des Kreises verhindert.